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"content": "Niedersächsischer Landtag — Eifte Wahlperiode Drucksache 11/3877\n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 11/3682 —\n\nBerr.: Sonntagsflohmärkte\nWortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Milde, Rettig (SPD) vom 16. 3. 1989\n\nNach Gerichtsentscheidungen haben einzelne Kommunen Verbote ausgesprochen,\nSonntagsflohmärkte weiterhin stattfinden zu lassen. Andere Kommunen kümmern sich\nnicht um diese Gerichtsentscheidungen. Diese von den Kommunen unterschiedlich ge-\nübte Praxis stößt bei den Bürgern auf Unverständnis.\n\nWir fragen die Landesregierung:\n\n1. Ist sie der Auffassung, daß die Sonntagsflohmärkte eine Bereicherung des kommu-\nnalen Lebens darstellen und daß deshalb das Niedersächsische Feiertagsgesetz geän-\ndert werden sollte?\n\n2. Falls nein, ist sie der Auffassung, daß wegen der unterschiedlichen Auslegung das\nFeiertagsgesetz landeseinheitlich angewendet werden muß?\n\n3. Falls ja, welche Maßnahmen gedenkt sie im Zuge ihrer Aufsichtspflicht zu ergreifen?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nl\nDer Niedersächsische Minister des Innern Hannover, den 20. 4. 1989\n— 52.1 — 120404/14 —\n\nWährend in früheren Jahren die Zulässigkeit von Floh- und Trödelmärkten an Sonn-\nund Feiertagen unterschiedlich beurteilt wurde, ist jetzt aufgrund des Urteils des Bun-\ndesverwaltungsgerichts vom 15. 3. 1988 (NJW 1988 S. 2254) zur Zulässigkeit eines prı-\nvaten Automarktes (Gebrauchtwagenmarktes) an Sonn- und Feiertagen davon auszuge-\nhen, daß Fioh- und Trödelmärkte nach & 4 Abs. 1 Nieders. Gesetz über die Feiertage\n(NFeiertagsG) i.d.F. vom 29. 4. 1969 (Nieders. GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch\nGesetz vom 2. 7. 1985 (Nieders. GVBl. $. 202), verboten sind, sofern es sich nicht um\neine nach & 69 Gewerbeordnung besonders festgesetzte Veranstaltung handelt. Dem\nentspricht die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern, der sich das\nOberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluß vom 15. 2. 1989 — 12 M 14/89 — an-\ngeschlossen hat.\n\nMit Erlaß vom 19. 9. 1988 habe ich die Bezirksregierungen angewiesen, unter Berück-\nsichtigung der neuen Rechtsprechung eine einheitliche Verfahrensweise hinsichtlich der\nVeranstaltung von Floh- und Trödelmärkten sicherzustellen. Ob und inwieweit gleich-",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3877\n\n \n\nwohl im Einzelfall derartige Märkte an Sonn- und Feiertagen geduldet worden sind, ist\nnicht bekannt.\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung\nwie folgt:\n\n-\n\nZu I:\n\nNein. Bei der Veranstaltung eines Flohmarktes handelt es sich sowohl im Hinblick auf\nden Veranstalter, der oftmals „‚Standgeld‘“ einnimmt, als auch im Hinblick auf die Per-\nsonen, die dort Gegenstände zum Verkauf anbieten, um werktägliche Arbeit, die dem\nWesen der Sonn- und Feiertage widerspricht und somit nach & 4 Abs. 1 NFeiertgsG ver-\nboten ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ein Großteil der Verkäufer auf diesen\nMärkten gewerbsmäßig Waren zum Verkauf anbietet und damit in Konkurrenz zu In-\nhabern von Ladengeschäften tritt, die ihre Geschäfte nach den Bestimmungen des La-\ndenschlußgesetzes an Sonntagen geschlossen halten müssen. Eine Gesetzesinitiative zur\nLegalisierung sonntäglicher Trödelmärkte ist nicht beabsichtigt.\n\n-\n\nZu 2:\nJa.\nZu 3:\n\nDie Landesregierung wird auch weiterhin im Wege der Fachaufsicht auf eine einheitli-\nche Handhabung der feiertagsrechtlichen Bestimmungen hinwirken.\n\nStock\n\n2 (Ausgegeben am 18. 5. 1989)",
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