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"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5919\n\nAntwort auf eine Kleine\n—- Drucksache 12/5646 —\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Grill (CDU) - Drs 12/5646\n\nBetr.: Sportboothafen Gorleben\n\nLt. Pressemitteilung der Bezirksregierung Lüneburg 17/92 hat die Bezirksregierung mit-\ngeteilt, daß der Sportboothafen in der Gemeinde Gorleben auch aus Mitteln der EG ge-\nfördert werden könne. In den damaligen Gesprächen ist eine Bezuschussung von bis zu\n40 % der Gesamtkosten in Aussicht gestellt worden. Diese Bezuschussung war allerdings\nan die Voraussetzung gebunden, daß der geplante Sportboothafen nicht zu einer Beein-\nträchtigung der natürlichen Lebensräume führe. Die Bezirksregierung hatte zu dem da-\nmaligen Zeitpunkt die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens\nmit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung angekündigt. Demgegenüber hatte die\nGemeinde Gorleben und der Landkreis Lüchow-Dannenberg die Auffassung vertreten,\ndaß die Aufstellung eines Bebauungsplanes ausreiche.\n\nIch frage die Landesregierung:\n\n1. Hält sie den Sportboothafen in Gorleben (Gorlebener Haken) grundsätzlich für ge-\nnehmigungsfähig?\n\n2. Wie ist der Stand des Verfahrens?\n\n3. Wann rechnet sie mit einer abschließenden Entscheidung?\n\n4. Hat die Aussage der Bezirksregierung Lüneburg vom Februar 1992 weiterhin Gültig-\nkeit, daß der Sportboothafen aus Mitteln der EG gefördert werden könne?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Ministerium Hannover, den 3. 1. 1994\nfür Wirtschaft, Technologie und Verkehr\n- 17 - 57.00 -\n\nDurch die Anlage eines Sportboothafens im Bereich des Gorlebener Hakens werden die\nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in erheblichern Maße berührt. Der\nbetroffene Bereich ist anerkannt als\n\n— Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung Nr. 5 gem. Ramsar Konvention von\n1976;\n\n— Vorranggebiet für Natur und Landschaft gem. regionalem Raumordnungsprogramm\ndes Landkreises Lüchow-Dannenberg und Raumordnungsprogramm des Landes Nie-\ndersachsen;",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5919\n\n \n\n— für den Naturschutz aus landesweiter Sicht wertvoller Bereich It. Kartierung des Nie-\ndersächsichen Landesamtes für Ökologie.\n\nIm weiteren ist er Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Elbwiesen“ und weist eine\nReihe von nach $ 28 a NNatG besonders geschützten Biotopen auf. Aufgrund der Be-\ndeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege ist die Unterschutzstellung der\nElbwiesen bei Gorleben einschließlich des Altarmes im Rahmen der geplanten Natur-\nschutzgebietsausweisung „Elbvorland zwischen Vietze und Wussegel“ vorgesehen.\n\nIm Gorlebener Haken ist seit 1991 der Elbebiber festgestellt worden. Diese vom Ausster-\nben bedrohte Tierart ist im Anhang II der Richtlinie 92/43 der EG zur Erhaltung der\nnatürlichen Lebensräume sowie der wildiebenden Tiere und Pflanzen (FHH-Richtlinie)\naufgeführt.\n\nDie Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben sich mit der FHH-Richtlinie\ndazu verpflichtet, zur Erhaltung der im Anhang II aufgeführten Arten bei deren Vorhan-\ndensein Schutzgebiete auszuweisen.\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:\nZu l:\n\nÜber die Genehmigungsfähigkeit kann erst nach Vorlage und Prüfung der Anträge auf\nGenehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes und auf Zustimmung zur Ent-\nlassung aus dem Landschaftsschurzgebiet eine definitive Aussage getroffen werden.\n\nFestgestellt werden kann allerdings bereits jetzt, daß der Sportboothafen Gorleben mit\nlandesrechttichen Vorschriften, den Planungsvorgaben für diesen Raum sowie der o.g.\nEG-Richtlinie nicht in Einklang steht. Die Umweltverrräglichkeitsstudie enthält keine\nAussagen, die diese Feststellungen entkräften.\n\nDie Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens wird abschließend im Rahmen\ndes Planfeststellungsverfahrens erfolgen müssen.\n\nZu 2:\n\nDie Gemeinde Gorleben hat nach eigenen Angaben mit der Änderung des Flächennut-\nzungsplanes begonnen; ferner wurde die Entlassung aus dem Landschaftsschurzgebier\n(LSG) sowie das Planfeststellungsverfahren beanrragt.\n\nZur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Bezirksregierung gegenüber\ndem Landkreis Lüchow-Dannenberg erhebliche Bedenken vorgetragen.\n\nVoraussetzung für eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan ist eine wirk-\nsame Entlassung aus der LSG-Bindung. Diese ist nach Auskunft des Landkreises bisher\nnicht erfolgt. Mit der Verabschiedung der Novelle des Niedersächsischen Naturschurzge-\nsetzes ist für die LSG-Entlassung die Zustimmung der oberen Naturschurzbehörde erfor-\nderlich. Diese wurde bisher nicht beantragt.\n\nZu 3:\n\nDa bei der Bezirksregierung bisher weder ein Antrag auf Zustimmung zur Entlassung aus\ndem Landschaftsschutzgebiet noch ein Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes\ngestellt wurde, kann diese Frage zur Zeit nicht beantwortet werden.\n\n’\n\nZu 4:\n\nFür die Förderung von Fremdenverkehrsinfrastrukturmaßnahmen im Landkreis Lüchow-\nDannenberg stehen noch Mittel zur Verfügung unter der Voraussetzung, daß eine Bewil-\nligung bis zum 31. 12. 1993 ausgesprochen werden kann. Es liegen insgesamt mehr An-\nträge vor, als mit den zur Verfügung stehenden EG-Mitteln gefördert werden können.",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5919\n\n \n\nVoraussetzung für eine Förderung des Sportboothafens Gorleben ist das Vorliegen aller\n\nerforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen.\n\nDa dieses bisher nicht nachgewiesen werden konnte, ist der am 18. 10. 1993 eingereichte\nFörderantrag unvollständig. Um zu verhindern, daß die EG-Gelder mit dem Auslaufen\ndes Förderprogrammes am 31. 12. 1993 verfallen, werden vorrangig die Anträge bewilligt,\ndie bereits entscheidungsreif sind.\n\nOb die Förderung ab dem Jahr 1994 in der bisherigen Form weitergeführt wird, ist auf\nEG-Ebene noch nicht entschieden.\n\nIn Vertretung des Staatssekretärs\n\nDr. Sann\n\n(Ausgegeben am 21. 1. 1994)",
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