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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5110\n\n \n\nDas Augenmerk der Polizei richtet sich in diesem Zusammenhang bei der Kriminali-\ntätsbekämpfung nicht nur auf die mannigfaltigen Erscheinungsformen der Organisier-\nten Kriminalität, sondern gleichermaßen auch auf die Phänomene der Eigentumskrimi-\nnalität und darin eingeschlossen u.a. auf die der Einbruchsdiebstähle.\n\nAusweislich der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Land Niedersachsen wurden im\nJahre 1992 insgesamt 635 326 Delikte registriert. Dieses entspricht einer Zunahme ge-\ngenüber 1991 von 75 424 Delikten (= + 13,47%). Damit stieg die Kriminalität erst-\nmals seit 1980 um eine zweistellige Prozentzahl. \\\n\nDennoch ist es der Polizei in Niedersachsen im Jahre 1992 gelungen, 33 500 Straftaten\nmehr aufzuklären als im Vorjahr.\n\nDie Zahl der registrierten Diebstähle erhöhte sich um 49 948 Fälle (+ 14,79%), wobei\nder Diebstahl aus Wohnräumen — hierzu zählt auch der Wohnungseinbruch — dabei\nlandesweit eine Steigerung von rd. 18% aufwies.\n\nDer gesamte Diebstahlsbereich hat mit 387 916 Straftaten darüber hinaus einen Anteil\nvon 61,06% an der Gesamtkriminalität in Niedersachsen.\n\nDennoch bleibt festzustellen, daß es zu keiner nennenswerten Einbuße der Aufklä-\nrungsquote gekommen ist. 1992 wurden weitaus mehr Straftaten geklärt als 1991. Die-\nses gelang infolge einer weiteren Professionalisierung der Polizei, einer Verbesserung ih-\nrer Ausstattung und einer schwerpunktmäßigen Bekämpfung der Organisierten Krimi-\nnalität.\n\nMit dem erhöhten objektiven Sicherheitsbedarf wächst ebenso auch das subjektive Si-\ncherheitsbedürfnis der Bevölkerung.\n\nDie Gewährleistung von Sicherheit durch strafverfolgende Maßnahmen ist nicht zuletzt\nauf Grund der damit verbundenen Gefahren aber ausschließlich Aufgabe des Staates,\nder allein das Gewaltmonopol für sich in Anspruch nehmen kann. Dieser Grundsatz\nsteht nicht zur Diskussion.\n\nErgänzend hierzu sind alle Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, eine eigenverantwortli-\nche, private Sicherheitsvorsorge durch geeignete materielle, insbesondere bauliche\nSchutzvorkehrungen an gefährdeten Wohnobjekten zu treffen, um so mögliche Tatge-\nlegenheiten auf ein Minimum zu reduzieren. Für Tips und Hinweise stehen dazu in\nNiedersachsen kriminalpolizeiliche Beratungsstellen in ausreichender Anzahl und dar-\nüber hinaus auch z.B. die Kontakt- und die Beamten des täglichen Streifendienstes zur\nVerfügung.\n\nFälle, in denen Bürgern von der Polizei geraten worden sei, „Nachtstreifen zu bilden‘“,\nsind mir nicht bekannt. Dem Niedersächsischen Innenministerium sind aber Einzelfälle\nberichtet worden über besorgte Bürgerinnen und Bürger, die auf nicht bewohnte Häu-\nser in der Nachbarschaft achten, weil die Bewohner im Urlaub sind. Solche Art von\nNachbarschaftshilfe ist zu begrüßen, solange es bei der Meldung verdächtiger Beobach-\ntungen an die Polizei bleibt und nicht zu unbesonnener Selbsthilfe kommt.\n\nDer Einsatz sog. Bürgerwehren ist dagegen kritisch zu betrachten. Die Bestreifung von\ngefährdeten Objekten, zumal mit bewaffneten Kräften, muß, schon allein wegen der\ndamit verbundenen Gefahren, alleinige Aufgabe der Polizei bleiben.\n\nDie niedersächsische Polizei ist bestrebt, mit den ihr zur Verfügung stehenden Kräften\nund den zugewiesenen Einsatzmitteln einen größtmöglichen Schutz aller zu gewähr-\nleisten.\n\nEine ständige flächendeckende Präsenz „rund um die Uhr“ an allen Orten in Nieder-\nsachsen ist mit dem vorhandenen Kräftepotential allerdings nicht zu gewährleisten.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5110\n\nDie Polizeibehörden sind daher gehalten, an erkannten Brennpunkten durch Schwer-\npunktbildung Prioritäten zu setzen.\n\nDie in diesem Zusammenhang geäußerten Befürchtungen des Städte- und Gemeinde-\nbundes, im Einzelfall sei in ländlichen Gebieten die Sicherheit in unverantwortlicher\nWeise beeinträchtigt, ist überpointiert und unzutreffend.\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:\n\nZu 1:\n\nJa, der Polizei obliegt neben der repressiven Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-\nwidrigkeiten die Prävention, d.h. die Abwehr von Gefahren u.a. für die öffentliche Sı-\ncherheit und damit einhergehend der Schutz jedweden Eigentums vor unberechtigtem\nZugriff.\n\nZu 2:\n\nUnbestritten ist, daß mangelnde Polizeipräsenz als kriminogener Faktor angesehen wer-\nden kann.\n\nDeswegen ist die niedersächsische Polizei bürgerbedarfsorientiert und nach kriminal-\ngeografischen Gesichtspunkten mit insgesamt 696 Dienststellen der Schutz- und Krimi-\nnalpolizei in den räumlichen Bereichen der vier Bezirkstegierungen und der beiden Po-\nlizeidirektionen organisiert.\n\nDarüber hinaus obliegt der Landesbereitschaftspolizei eine unterstützende Aufgabe\ndurch überlagernde Präventionseinsätze. Damit ist eine flächendeckende örtliche Prä-\nsenz der Polizei genügend gegeben.\n\nZu 3:\nAuf die Vorbemerkung wird verwiesen.\n\nDie Landesregierung hat bereits des öfteren darauf hingewiesen, daß es einen absoluten\nstaatlichen Schutz der Bürger vor jeglicher Gefahr nicht geben kann. Auch mit den vom\nInnenministerium angestrebten Verbesserungen polizeilicher Präventionsmaßnahmen\nwird ein solcher Schutz nicht zu erreichen sein.\n\nErgreifen Privatpersonen Selbsthilfemaßnahmen, so können sie sich lediglich auf die\nsog. Jedermannrechte stützen, wie sie jedem Staatsbürger gleichermaßen zustehen.\nHierzu gehören insbesondere die Notwehr- und Nothilferechte und das Recht zur vor-\nläufigen Festnahme eines auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Straftäters nach\n'& 127 StPO.\n\nIn diesen Fällen haben Ausführende privat initiierter Begehungen der angesprochenen\nArt grundsätzlich Leistungsansprüche gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger,\nwenn eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung oder\nein entsprechendes privates Versicherungsverhältnis besteht. Davon kann in aller Regel\nausgegangen werden, da ein Großteil der Bevölkerung entweder gesetzlich oder auf der\nGrundlage entsprechender Versicherungsverträge mit privaten Versicherungsunterneh-\nmen gegen dererlei Risiken abgesichert ist.\n\nAußerdem fallen Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die\nsich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person wegen einer Straftat oder zum\nSchutz einer widerrechtlich angegriffenen Person persönlich einsetzen ($ 539 Abs. 1\nNr. 19 RVO). Sie erhalten auf Antrag die Sachschäden, die sie bei den genannten Tärig-\nkeiten erleiden, sowie die Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich",
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