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"content": "Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode Drucksache 16/5003 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Klaus-Peter Bachmann, Hans-Dieter Haase, Sigrid Leuschner und Johanne Modder (SPD), eingegangen am 24.04.2012 Wie steht es um den Vollzug von Haftbefehlen und Durchsuchungsbefehlen in Niedersach- sen? Der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz der Hansestadt Hamburg, Manfred Murck, be- richtete am 12. April 2012 auf einer öffentlichen Veranstaltung des SPD-Landesverbandes zum Thema Rechtsextremismus in Hannover, dass seines Wissens nach derzeit bundesweit 144 000 Haftbefehle auf ihre Vollstreckung warteten. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die Zwickauer Terrorzelle NSU ergänzte Murck, allein in der Hansestadt seien sechs Haftbefehle ge- gen Rechtsextremisten noch nicht vollzogen worden. Im Zusammenhang mit der Aufklärung von Ermittlungspannen im Mordfall Lena wurde davon be- richtet, dass gegen den Tatverdächtigen wegen des Verdachts der Kinderpornografie bereits am 30. Dezember 2011 ein Durchsuchungsbefehl ergangen aber nicht vollzogen worden sei. Würde man den sogenannten Königsteiner Schlüssel anwenden, ergäbe sich für Niedersachsen eine geschätzte Zahl von rund 14 000 unerledigten Haftbefehlen. Laut einzelnen Berichten, die die SPD-Fraktion erreichten, liegen zumindest in einigen Polizeidirektionen des Landes Dutzende Haftbefehle teilweise über Wochen „auf Halde“. Beide Informationen sind nicht ausreichend belast- bar. Deshalb fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Haftbefehle liegen derzeit in den niedersächsischen Polizeidienststellen zum Voll- zug vor (bitte aufgeteilt nach Polizeidirektionen)? 2. Wie viele dieser noch nicht vollzogenen Haftbefehle gehen auf strafrechtliche, wie viele auf zivilrechtliche Verfahren zurück? 3. Wie lange hat es im vergangenen Jahr durchschnittlich gedauert, bis ein Haftbefehl von der Ausfertigung zum Vollzug gelangte (bitte aufteilen nach strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren)? 4. Wie viele Durchsuchungsbefehle warten derzeit in Niedersachsen auf ihren Vollzug? 5. Wie lange hat es im vergangenen Jahr durchschnittlich gedauert, bis ein Durchsuchungsbe- fehl von der Ausfertigung zum Vollzug gelangte? 6. Hält die Landesregierung diese Bearbeitungszeiten für Haft- und Durchsuchungsbefehle für normal und angemessen? 7. Worin liegen die Gründe, dass Haftbefehle und Durchsuchungsbefehle - wie der SPD-Fraktion berichtet - teilweise wochenlang „auf Halde“ liegen? 8. Wie viele Durchsuchungsbefehle sind im vergangenen Jahr „verjährt“, weil ein Vollzug inner- halb der vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist unterblieb? 9. Gibt es vonseiten der Landesregierung offizielle Vorgaben oder Anweisungen, welche Haftbe- fehle und Durchsuchungsbefehle von den Polizeidienststellen vorrangig abgearbeitet werden müssen? 10. Gibt es bei den Polizeidirektionen außerhalb der Eingangsbücher weitere Elemente der Fris- tenkontrolle? 1",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5003 11. Wie kontrollieren die Gerichte den Vollzug der von ihnen ausgestellten Haft- und Durchsu- chungsbefehle? (An die Staatskanzlei übersandt am 30.04.2012 - II/72 - 1348) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 30.06.2012 für Inneres und Sport - P 23.11 - 01425/2 - Die Strafprozessordnung (StPO) kennt verschiedene freiheitsentziehende Maßnahmen: Die Untersuchungshaft ist in § 112 StPO geregelt. Zweck dieser Untersuchungshaft ist die Siche- rung eines geordneten Verfahrens und der sich möglicherweise anschließenden Vollstreckung ei- nes Freiheitsentzuges. Die aufgrund von § 112 a StPO angeordnete Untersuchungshaft (Haftgrund der Wiederholungsgefahr) ist eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten des Beschuldigten. Von der Untersuchungshaft bzw. dem Haftbefehl nach § 112 ff. StPO ist die sogenannte Ungehor- samshaft zur Erzwingung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung (§§ 230 Abs. 2, 236, 329 Abs. 4 Satz 1, 412 Satz 1 StPO) zu unterscheiden, die wiederum eine Sicherung des Verfahrens bezweckt. Sie soll verhindern, dass Angeklagte durch bloßes Ausbleiben eine Hauptverhandlung vereiteln können. Die sogenannte Hauptverhandlungshaft (§ 127 b StPO) dient ebenfalls der Verfahrenssicherung, nämlich der Sicherstellung der Durchführbarkeit des beschleu- nigten Verfahrens (§ 417 StPO). Bei schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Beschuldigten, deren Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB zu erwarten ist, tritt an die Stelle der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbrin- gung nach § 126 a StPO. Sie ist eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor wei- teren rechtswidrigen Taten eines Schuldunfähigen oder eines vermindert Schuldfähigen. Die einstweilige Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO, die keine Untersuchungs- haft ist, bezweckt die Sicherung der vorbehaltenen bzw. nachträglichen Sicherungsverwahrung. Die Haft, die der Sicherung bzw. Durchführung der Vollstreckung einer im rechtkräftigen Urteil verhäng- ten Freiheitsentziehung dienen soll, ist in der Strafprozessordnung speziell geregelt: der Siche- rungshaftbefehl vor Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 453 c Abs. 1 StPO) und die Vollstreckungshaft, also der Haftbefehl der Vollstreckungsbehörde, um den Strafantritt zu erzwin- gen oder einen entwichenen Strafgefangenen zu ergreifen (§ 457 Abs. 2 StPO). Weitere Haftformen sind z. B. die sitzungspolizeiliche Ordnungshaft (§§ 177 Satz 1, 178 Abs. 1. Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]), die Ordnungshaft (§§ 70 Abs. 1, 161 a Abs. 2 Satz 2 StPO) und die Beugehaft (§ 70 Abs. 2, 161 a Abs. 2 Satz 2 StPO) gegen Zeugen sowie im Auslie- ferungsverfahren die Haft zur Sicherung der Auslieferung (§ 15 IRG), der Durchlieferung (§ 45 IRG) und der Rücklieferung (§ 68 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRG]) sowie der künftigen Strafvollstreckung (§ 58 IRG). Bei Haftbefehlen handelt es sich um Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen. Die Vollstre- ckung eines von einem Gericht erlassenen Haftbefehls obliegt nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO der Staatsanwaltschaft, die sich dazu ihrer Ermittlungspersonen bzw. der Polizei bedient. Eine Aus- nahme gilt nach § 36 Abs. 2 Satz 2 StPO für Entscheidungen über die Ordnung in den Sitzungen nach § 169 ff. GVG. Die Vollstreckung der nach diesen Vorschriften festgesetzten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen (§ 179 GVG). Die Strafprozessordnung kennt ferner verschiedene Durchsuchungen, namentlich die Durchsu- chung beim Verdächtigen gemäß § 102 StPO und die Durchsuchung bei anderen, unverdächtigen Personen nach § 103 StPO. Auch für die Vollstreckung eines derartigen Durchsuchungsbeschlus- 2",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5003 ses ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Diese Bestimmungen gel- ten gemäß § 77 IRG auch im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit § 67 IRG nichts Abweichen- des bestimmt. Die Vollstreckung eines strafprozessualen Durchsuchungsbeschlusses wird nach der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts spätestens nach Ablauf eines halben Jahres unzulässig, weil spätestens nach Ablauf eines halben Jahres davon auszugehen ist, dass die richterliche Prü- fung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Durchsuchungsbeschluss hat dann seine rechtfertigende Kraft verloren. Die Durchsuchungsermächtigung bedarf erneuter richterlicher Prüfung (BVerfGE 96, 44 ff.). Justizielle oder polizeiliche Statistiken, wie viele strafprozessuale Haftbefehle und Durchsuchungs- befehle erlassen werden, werden nicht geführt. Wegen der fehlenden Statistik ist - von Ausnahmefällen abgesehen - auch keine Aussage dazu möglich ob und gegebenenfalls wie viele Durchsuchungsbefehle im Jahr 2011 „verjährt“ sind, also wie viele Durchsuchungsbeschlüsse im Jahr 2011 ihre „rechtfertigende Kraft“ verloren haben. Im Zivilrecht finden sich in unterschiedlichen Bereichen prozessrechtliche Vorschriften über Haft- und Durchsuchungsbefehle: Im Zwangsvollstreckungsrecht kann das Gericht nach § 901 der Zivilprozessordnung (ZPO) Haft zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie gemäß § 758 a Abs. 1 ZPO die Durchsuchung von Wohnungen anordnen. Weitere Anwendungsbereiche sind die Anordnung von Zwangshaft zur Durchsetzung nicht vertretbarer Handlungen (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO), von Ordnungshaft zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen (§ 890 Abs. 1 ZPO) sowie von Haft im Rahmen persönlichen Arrestes (§§ 918, 933 ZPO). Die Vollstreckung dieser Haft- bzw. Durchsuchungsanordnungen obliegt den Gerichtsvollziehern, die nur auf Antrag des Gläubigers tä- tig werden. In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) kann das Gericht die Verpflichtung zur Vornahme oder Un- terlassung einer Handlung durch Anordnung von Zwangshaft durchsetzen, soweit diese Verpflich- tung auf einer gerichtlichen Anordnung beruht (§ 35 FamFG). Während für Ehe- und Familienstreit- sachen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Vorschriften der ZPO Anwendung finden, sind für an- dere familiengerichtliche Verfahren im 8. Abschnitt des FamFG (§§ 86 bis 96 a) Bestimmungen über die Vollstreckung geregelt; so die richterliche Anordnung von Ordnungshaft (§ 89 Abs. 1 FamFG), von Wohnungsdurchsuchungen (§ 91 FamFG) und von Haft zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG i. V. m. § 901 ZPO). Schließlich enthält § 95 FamFG für die dort genannten Bereiche einen Verweis auf die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung. Polizeidienststellen werden im Rahmen der Vollstreckung nach den vorgenannten Vorschriften al- lenfalls unterstützend tätig. Im Insolvenzeröffnungsverfahren kann das Gericht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 98 Insol- venzordnung (InsO) den Schuldner zwangsweise vorführen und nach erfolgter Anhörung bis zu sechs Monate in Haft nehmen. Es handelt sich um Beugehaft mit dem Ziel, die Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten des Schuldners durchzusetzen. Bei der Haft gemäß § 21 Abs. 3 InsO handelt es sich um Sicherungshaft, um eine nachteilige Veränderung des Vermö- gens des Schuldners zu verhindern. Die Haft nach § 22 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 98 InsO dient der Durchsetzung der Pflicht des Schuldners, mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusammenzuar- beiten. Im Insolvenzverfahren kann gemäß § 98 InsO als Zwangsmittel gegen den Schuldner nach Anhörung bzw. Androhung die Haft angeordnet werden. Gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 InsO gelten die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 ZPO entsprechend. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass im Zivilprozess, wie auch in den weiteren Gerichtsver- fahren, unter engen Voraussetzungen und nachrangig Ordnungshaft festgesetzt werden kann. Dies betrifft zum einen säumige Zeugen für den Fall der Nichtbeitreibung eines festgesetzten Ordnungs- 3",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5003 geldes, zum anderen den Fall, dass insbesondere Parteien, Beschuldigte, Zeugen oder Sachver- ständige sich in der Sitzung im Sinne von § 178 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes „einer Ungebühr schuldig machen“. Eine statistische Bestandserfassung angeordneter, aber nicht vollstreckter Haft- bzw. Durchsu- chungsbefehle wird auch für die vorgenannten Bereiche des Zivilrechts nicht geführt. Haftbefehle nach § 901 ZPO werden aus dem Schuldnerverzeichnis ermittelt. Im Jahr 2011 sind in Niedersachsen 67.068 solcher Haftbefehle erlassen worden. Außerdem fielen in diesem Zeitraum 10 524 Verfahren auf Anordnung einer Wohnungsdurchsu- chung nach § 758 a ZPO an. Verfahren nach §§ 35, 89 FamFG sowie Anordnungen nach § 177 ff. GVG, § 380 ff. ZPO, § 51 StPO werden statistisch nicht erfasst. Es wird davon ausgegangen, dass die Kleine Anfrage auf Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach § 415 FamFG keinen Bezug nimmt. Aus dem gleichen Grund wurden Besonderheiten des Jugend- gerichtsgesetzes außer Acht gelassen. Die Zeitdauer der Vollstreckung eines Haftbefehls bei zu Verhaftenden, deren Wohnort unbekannt ist oder die sich verborgen halten, wird im Wesentlichen davon bestimmt, wie schnell es der Polizei (soweit sie für die Vollstreckung zuständig ist) im Rahmen der Fandung gelingt, den Aufenthaltsort zu ermitteln. Als grundlegende Vorschrift für die polizeiliche Fahndung ist die bundesweit gültige Polizeivorschrift (PDV) 384.1 „Fahndung“ - VS - Nur für den Dienstgebrauch - maßgeblich. Demnach ist die Fahn- dung ein wesentlicher Bestandteil der polizeilichen Aufgabenerfüllung und ist auch ohne besonde- ren Auftrag Aufgabe jeder Polizeibeamtin und jedes Polizeibeamten. Dabei richtet sich Art, Umfang und Intensität der Fahndung nach Anlass, Schwere der Tat und deren Sozialschädlichkeit. Die Bearbeitungszuständigkeiten, u. a. im Bereich der polizeilichen Fahndung sind durch einen ent- sprechenden Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport explizit geregelt. Danach ist die „Organisationseinheit Fahndung“ bei einer Polizeiinspektion - unbeschadet allgemeiner und geziel- ter Fahndungsaufgaben aller Dienststellen bzw. Organisationseinheiten - zuständig. Die Aufgaben umfassen dabei insbesondere – die operative Unterstützung der Sachbearbeitung in den Fachkommissariaten, Arbeitsfeldern und den Polizeistationen, – die Beratung der Sachbearbeitung bei der Veranlassung von Fahndungsausschreibungen, – die Aufklärung und Informationsbeschaffung an milieutypischen Örtlichkeiten sowie – die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Kontrollstellen und Razzien. Darüber hinaus sind bei den sechs Polizeidirektionen des Landes (dort in den Zentralen Kriminalin- spektionen,) jeweils „Direktionsfahndungen“ eingerichtet. Im LKA Niedersachsen ist die Zielfahn- dung, als eine besondere Form der Personenfahndung, angegliedert. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Möglichkeit, freiheitsentziehende Maßnahmen durchzu- führen, erfolgt keine zentrale Erfassung in einem System. Insoweit sind die Zahlen auch nur be- dingt aussagefähig. Ausweislich der in der Zentralen Polizeidirektion (ZPD) geführten zentralen Dateien sind für Nieder- sachsen im aktuellen Fahndungsbestand im Informationssystem der Polizei (INPOL) bzw. Polizeili- ches Auskunftssystem (POLAS) zum Stichtag 10.05.2012 8 567 Personen per elektronisch erfass- ten Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben. 4",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5003 Aufgeschlüsselt nach Polizeibehörden stellt sich der Fahndungsbestand der niedersächsischen Po- lizeibehörden zum o. a. Stichtag wie folgt dar: Polizeibehörde Anzahl der Ausschreibungen LKA Niedersachsen 349 PD Braunschweig 1 039 PD Göttingen 1 122 PD Hannover 1 985 PD Lüneburg 782 PD Oldenburg 1 095 PD Osnabrück 2 195 gesamt 8 567 Hinzu kommen (Stand: 10.05.2012) 17 744 Ausschreibungen mit den Festnahmegründen „Auswei- sung“, „Abschiebung“ und „Zurückschiebung“ der Ausländerbehörden. Hierbei handelt es sich um Fahndungs- und Festnahmeausschreibungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren, die entweder er- lassen wurden, um eine (erneute) illegale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in den Schengenraum zu verhindern, oder auf die Festnahme zur Durchführung eines der vorgenannten ausländerrechtlichen Verfahren gerichtet sind. Diese Fahndungs- und Festnahmeausschreibungen kommen dann nicht zur Vollstreckung, weil sich die betreffende ausländische Person im Ausland befindet. In den o. a. polizeilichen Systemen sind grundsätzlich nicht die sogenannten örtlichen Haftbefehle erfasst. Hierbei handelt es sich um solche Haftbefehle, die lediglich lokal bearbeitet werden, und auf die Vollstreckung geringfügiger Geldstrafen gerichtet sind. Diese liegen aus- schließlich in Papierform bei den jeweils örtlich zuständigen Polizeidienststellen vor. Sie werden auf Bitten der Justiz und aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht regelhaft und nur ausnahmsweise elektronisch (zur landes- bzw. bundesweiten Fahndungsausschreibung in INPOL/POLAS) erfasst. Nach den Berichterstattungen der Polizeidirektionen lagen dort zum Stichtag 10.05.2012 folgende „örtliche Haftbefehle“ vor: Polizeibehörde Anzahl 1 „örtliche“ Haftbefehle LKA Niedersachsen 0 PD Braunschweig 60 PD Göttingen 366 PD Hannover ca. 330 PD Lüneburg 233 PD Oldenburg 297 PD Osnabrück 412 gesamt 942 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass darüber hinaus ein im Ausland für ein deutsches Straf- verfahren Inhaftierter so lange im INPOL als Festzunehmender gespeichert bleibt, bis die Ausliefe- rung - oftmals nach etlichen Monaten - erfolgt ist. Zu 2: „Zivilrechtliche“ Haftbefehle bzw. Ausschreibungen enthalten die polizeilichen Systeme nicht. We- gen des damit verbundenen großen Verwaltungsaufwandes wurde darauf verzichtet, die Polizeibe- hörden mit einer händischen Selektion zu beauftragen, welche der „offenen“ Haftbefehle auf straf- rechtlichen Verfahren basieren. 1 Ohne POLAS/INPOL-Erfassung. 5",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5003 Die Polizeidirektion (PD) Osnabrück hat berichtet, dass von den dort vorliegenden 412 „örtlichen Haftbefehlen“ 376 auf strafrechtlichen Verfahren und 36 auf Ordnungswidrigkeitenverfahren basie- ren. Zu 3: Die Intensität der Fahndung nach einer mit Haftbefehl gesuchten Person und die daraus resultie- rende Vollstreckung eines Haftbefehls durch eine Fahndungseinheit richten sich nach einer Reihe unterschiedlicher Faktoren. Bedeutende Faktoren sind in der Regel der zugrundeliegende Sach- verhalt und die Schwere der dahinter stehenden Tat. Diese Hintergründe müssen im Einzelfall mit den aktuellen vor Ort anliegenden polizeilichen Maßnahmen der zuständigen Dienststelle abgewo- gen werden. Diese Bewertung obliegt den Dienststellenleitung bzw. der Leitung des Fachkommis- sariats vor Ort. Dies gilt natürlich nicht oder nur eingeschränkt, wenn der Aufenthaltsort einer ge- suchten Person bekannt wird. Der Zeitraum zwischen Erlass eines Haftbefehls und seiner Vollstreckung richtet sich danach, wie schnell ein - gegebenenfalls unbekannter Aufenthaltsort - durch gezielte polizeiliche Maßnahmen ermittelt werden kann, oder wie schnell eine gesuchte Person - möglicherweise aus anderem An- lass - überprüft wird. So gibt die reine Zahl „offener“ Haftbefehle zu einem bestimmten Stichtag kei- nen Aufschluss darüber, aus welchen Gründen eine Vollstreckung noch nicht erledigt werden konn- te. Darüber hinaus können auch ermittlungstaktische Erwägungen die Vollstreckung eines Haftbefehls verzögern, wenn andere prozessuale Maßnahmen unter Umständen gefährdet würden. Dies ge- schieht allerdings immer in Absprache mit dem sachleitenden Staatsanwalt. Eine statistische Erfassung der Bearbeitungszeit von Haftbefehlen von der Ausstellung bis zur Er- ledigung erfolgt grundsätzlich nicht. Nach Auskunft der ZPD kann zwar im polizeilichen Vorgangs- bearbeitungssystem NIVADIS das Datum der Eingabe selektiert werden. Nach der Löschung der in NIVADIS eingepflegten Daten, die gemäß der NIVADIS-Richtlinie nach Abschluss der Vollstre- ckung erfolgt, ist die Berechnung einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer faktisch nicht mehr möglich. In physikalisch gelöschten Datensätzen ist eine Recherche nicht mehr möglich. Anhalts- punkte für die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ließen sich allenfalls über den zwischen Einga- be und Löschung liegenden Zeitraum anhand eventuell noch vorhandener Papiervorhänge bei den damit befassten Behörden bzw. Dienststellen ermitteln. Eine solche Auswertung hätte - sofern sich Eingabe- und Löschungsdatum im Einzelfall rekonstruieren lassen - einen händischen Verwal- tungsaufwand zur Folge, der in einem besonders deutlichen Missverhältnis zu dem Ergebnis ste- hen würde. Im Rahmen der angeforderten Berichterstattungen haben die Polizeidirektionen dazu zum Teil um- fangreich berichtet; soweit sich generalisierende Aussagen treffen lassen, ist Folgendes festzustel- len: Die Bearbeitungszeit vom Eingang eines Haftbefehls bei der Polizei und bis zu dessen Vollstre- ckung beträgt in der Regel zwischen wenigen Tagen und drei Monaten. Die Mehrzahl der Haftbe- fehle wird in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen vollstreckt. Zu 4: Die Polizeibehörden haben zur Frage der vorliegenden aber noch nicht vollstreckten Durchsu- chungsbeschlüsse (Stichtag 10.05.2012) wie folgt berichtet: Polizeibehörde Durchsuchungs- beschlüsse LKA Niedersachsen 7 PD Braunschweig 95 PD Göttingen 118 PD Hannover 51 PD Lüneburg 59 PD Oldenburg 154 PD Osnabrück 82 gesamt 566 6",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5003 Die Vollstreckung von Durchsuchungsbefehlen erfolgt nach einsatztaktischen Gesichtspunkten. Sofern der Erlass des Durchsuchungsbefehls im Einzelfall bereits einen gewissen Zeitraum zurück- liegt, ergibt sich der Grund für die fehlende Vollstreckung in der Regel aus ermittlungstaktischen Gründen. Hinzu kommen die Fälle, die zum Stichtag (10.05.2012) entweder erst kurz zuvor bei der Polizei eingegangen waren oder unmittelbar - in dem unter Antwort zu Frage 5 genannten Zeitfens- ter - vor der Vollstreckung standen oder aus triftigen Gründen noch nicht vorstreckt werden konn- ten. Zu 5: Eine strukturierte statistische Erfassung erfolgt nicht, sodass eine automatisierte Auswertung zur Berechnung eines validen Wertes (Zeitraumes) nicht möglich ist (vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 3). Im Rahmen der angeforderten Berichterstattungen haben die Polizeidirektionen dazu zum Teil um- fangreich berichtet. Soweit sich generalisierende Aussagen treffen lassen, ist Folgendes festzustel- len: Die Dauer zwischen Eingang eines Durchsuchungsbeschlusses bei der Polizei (von begründe- ten Ausnahmefällen, z. B. im Rahmen einer mit der jeweiligen Staatsanwaltschaft abgestimmten kriminaltaktischen Zurückstellung abgesehen) und dessen Vollzug lag im Regelfall zwischen weni- gen Tagen bis zu acht Wochen. Zu 6: Haft- und Durchsuchungsbeschlüsse werden zeitnah und ohne schuldhafte Verzögerungen bear- beitet bzw. vollstreckt. Zu 7: Ein bewusstes „Liegenlassen“ von Haftbefehlen bei gleichzeitiger Kenntnis des Aufenthaltsortes ei- nes gesuchten Straftäters würde regelmäßig zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens u. a. we- gen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB) führen. Für eine mögliche Zurückstellung des Vollzugs oder möglicherweise, auch für den Nichtvollzug ei- nes Beschlusses ist eine breite Palette von rechtlichen, tatsächlichen aber auch kriminaltaktischen Gründen denkbar. Daraus folgt, dass diese Frage nur durch Sichtung und Bewertung von konkre- ten Ermittlungsvorgängen, bei denen es zu einer Verzögerung, Zurückstellung oder zum Nichtvoll- zug gekommen ist, valide zu beantworten wäre. Dies würde in der Gesamtheit aber eine händische Auswahl erfordern, die zu einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand führen würde. Zu 8: Der Landesregierung ist über zwei Fälle berichtet worden, bei denen eine Vollstreckung von Durch- suchungsbeschlüssen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nicht möglich war: Eine im Einzelfall festgestellte Bearbeitungsdauer bei Durchsuchungsbeschlüssen von bis zu sechs Monaten bei der Zentralen Kriminalinspektion der PD Braunschweig hatte zwingende ermittlungs- taktische Gründe, die mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen wurden. Im vorliegenden Fall wur- de der Beschluss nach Ablauf der sechs Monate von der Staatsanwaltschaft neu beantragt, vom Amtsgericht erlassen und inzwischen auch vollstreckt. In der PD Oldenburg ist im vergangenen Jahr ein Durchsuchungsbeschluss nicht innerhalb der so- genannten Sechs-Monatsfrist vollstreckt worden. In einem über zwei Jahre andauernden Umfangs- verfahren aus dem Deliktsbereich der Wirtschaftskriminalität ist der Durchsuchungsbeschluss in Absprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Verden aus ermittlungstaktischen Gesichts- punkten zurückgestellt, zu einem späteren Zeitpunkt neu beantragt und schließlich auch vollstreckt worden. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 7",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5003 Zu 9: Nein, derartige Vorgaben oder Anweisungen gibt es nicht. Für den Bereich der Polizei kann sich ei- ne Priorisierung der jeweils zu vollstreckenden Haft- oder Durchsuchungsbefehle allerdings aus den dargestellten kriminal- bzw. ermittlungstaktischen Erwägungen ergeben. Zu 10: Die Fristenkontrolle erfolgt unter Verwendung des Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) eigenstän- dig in den zuständigen Polizeidienststellen. Die Fristenkontrolle anhand der mit dem VBS erzeugten Restantenlisten obliegt der jeweiligen Fachaufsicht (z. B. Fachkommissariats-Leiterin/Leiter, Leiterin/Leiter Fahndung, Leiterin/Leiter Kri- minalermittlungsdienst (KED), Leiterin/Leiter Einsatz- und Sofortdienst (ESD) und Leiterin/Leiter Polizeistation). Zu 11: Das Gericht, das auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl oder einen Durchsuchungs- beschluss erlassen hat, hat auf die Vollstreckung der von ihm erlassenen Entscheidung keinen Ein- fluss. Eine Kontrolle durch das Gericht findet nicht statt. Für die Vollstreckung eines strafprozessua- len Haftbefehls und eines Durchsuchungsbeschlusses ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO die Staats- anwaltschaft zuständig (siehe Vorbemerkung). Die Staatsanwaltschaft überwacht mittels Fristen- kontrolle den Fortgang der Vollstreckung. Für die Vollstreckung der zivilprozessualen Durchsuchungsanordnungen sowie der Haftbefehle ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Gemäß der im Zivilrecht vorherrschenden Dispositionsmaxime, wonach Beginn und Ende des Verfahrens grundsätzlich der Disposition der Parteien unterliegen, wird dieser ganz überwiegend nur nach einem Auftrag des Gläubigers tätig (siehe Vorbemerkung). Eine Kontrolle durch das Gericht findet insoweit nicht statt. In einigen Teilbereichen sehen die gesetzlichen Regelungen im öffentlichen Interesse eine Voll- streckung von Amts wegen vor. So bestimmt § 87 Abs. 1 Satz 1 FamFG, dass in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet wurden, die Vollstreckung durch das zuständige Gericht (entsprechend ebenfalls von Amts wegen) veranlasst und durchgeführt wird. Auch in Insolvenz- und Insolvenzer- öffnungsverfahren, in denen gemäß § 5 InsO der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, veranlasst das Ge- richt die Vollstreckung der Haftbefehle. In den vorgenannten Fällen überwacht das Gericht mittels Fristenkontrolle den Fortgang der Vollstreckung. Uwe Schünemann 8 (Ausgegeben am 16.07.2012)",
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