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"content": "Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/1560 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Schwarzenholz (fraktionslos), eingegangen am 16. Februar 2000 Praxis der Durchführung und Anordnung von Abschiebehaft in Niedersachsen Am 28. November 1995 veröffentlichte das Niedersächsische Innenministerium einen Erlass mit dem Titel „Hinweise zur Förderung der freiwilligen Ausreise sowie zur Ver- meidung und Beantragung von Abschiebehaft“, der den Ausländerbehörden auf elf Seiten dezidiert vorschreibt, wie eine freiwillige Ausreise zu unterstützen ist und unter welchen Umständen die Beantragung von Abschiebehaft zu unterbleiben hat. Abschiebungen sollen „grundsätzlich aus der Freiheit“ erfolgen. Abschiebehaft sei eine „Freiheitsent- ziehungsmaßnahme, durch die in ein Grundrecht eingegriffen wird“, und dabei sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, heißt es in dem Erlass, d. h. es müsse geprüft werden, ob eine mildere Maßnahme angewendet werden könnte. Ebenso hatten die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vom Oktober 1998 die Über- prüfung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Abschiebehaft vereinbart. Ein Ergebnis dieser Überprüfung steht bis heute noch aus. Vor diesem Hintergrund befrage ich die Landesregierung zur Praxis der Abschiebehaft, der Anordnung von Abschiebehaft in Niedersachsen, zum Stand der Umsetzung o. g. Erlasses und der Koalitionsvereinbarung und zu ihren Einschätzungen und Perspektiven: 1. In welchen niedersächsischen Justizvollzugsanstalten wird die Abschiebehaft voll- zogen? Werden die Abschiebehäftlinge in gesonderten Trakten untergebracht? In welchen niedersächsischen Justizvollzugsanstalten werden weibliche Abschiebe- gefangene und in welchen minderjährige Abschiebegefangene inhaftiert? 2. Wie viele Plätze stehen in den jeweiligen niedersächsischen Haftanstalten für die Durchführung der Abschiebehaft zur Verfügung? 3. Hat es seit 1995 eine Aufstockung der Haftplätze gegeben; wenn ja, warum, in wel- cher Anstalt und wie viele? 4. Wie viele Abschiebehaftplätze für Männer und Frauen sind für die Abschiebehaft- anstalt auf dem Gelände der ehemaligen ZASt in Langenhagen für die Zeit während der EXPO 2000 und wie viele für die Zeit nach der EXPO 2000 geplant? 5. Haben die Abschiebegefangenen innerhalb der niedersächsischen Anstalten Zugang zu Fernsprechern zu Zeiten, in denen es den Häftlingen möglich ist, Kontakte mit Personen und Organisationen aufzunehmen oder in denen sie für diese erreichbar sind? Welche generellen Regelungen gelten, wie werden sie in den einzelnen Haftan- stalten umgesetzt? 6. Welche Kommunikations- und Besuchsmöglichkeiten haben Ehe- oder Lebenspart- nerinnen und -partner, welche haben Familien? 7. Wie viele Abschiebehäftlinge in Niedersachsen haben in Deutschland lebende Kin- der, wie werden die Kinder versorgt? 1",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/1560 8. Werden in allen niedersächsischen Anstalten Eingangsuntersuchungen zur Feststel- lung der Haftfähigkeit durchgeführt? Welche Behandlungen erfahren Abschiebehäft- linge mit Depressionen und suizidalen Tendenzen? 9. Wie viele Menschen wurden seit 1995 pro Jahr in Niedersachsen in welchen Haftan- stalten (konkrete Auflistung) zum Zwecke der Abschiebung inhaftiert? (Angaben getrennt nach der angeordneten Haftzeit, den anordnenden Ausländerbehörden unter Angebe der Gründe für die Anordnung der Abschiebehaft, den Nationalitäten, Alter und Geschlecht und dem Aufenthaltsstatus) 10. Wie viele Menschen befinden sich aktuell in welchen Anstalten in Abschiebehaft (Angaben aufgeschlüsselt nach Nationalitäten, Aufenthaltsstatus, Geschlecht, Alter, Herkunfts- und Abschiebezielland)? Welchem Anteil an der Gesamtzahl der Men- schen ohne deutschen Pass in Niedersachsen entspricht dieses? 11. Wie viele der zurzeit einsitzenden Abschiebegefangenen sind abgelehnte Asylbewer- berinnen und -bewerber? Wie viele sind aus sog. sonstigen Gründen in der Abschie- behaft, und um welche Gründe handelt es sich? 12. Wie viele Kurdinnen und Kurden befinden sich zurzeit in welchen Abschiebegefäng- nissen (unter Angabe der Aufenthaltsstatistik)? 13. Wie lange befinden sich die Abschiebehaftgefangenen seit 1995 pro Jahr durch- schnittlich in Abschiebehaft? 14. Wie viele Abschiebegefangene aus welchen Ländern waren seit über drei, sechs und zwölf Monate inhaftiert? Welche Gründe führten seit 1995 zu Haftverlängerungen? 15. Wie viele gerichtliche Aufhebungen der Abschiebehaft gab es seit 1995 pro Jahr aus welchen Gründen, und in wie vielen Fällen wurde die Abschiebehaft aufgrund der im gerichtlichen Beschluss genannten Frist und sonstigen Gründen beendet? Welche weiteren Entlassungsgründe gibt es? 16. Wie viele der Abschiebehäftlinge hielten sich seit 1995 zum Zeitpunkt ihrer Inhaftie- rung ohne aufenthaltsrechtlichen Status in Niedersachsen auf? 17. Unter welchen Bedingungen werden Abschiebehäftlinge, die illegal eingereist sind und in der Abschiebehaft einen Asylantrag stellen, entlassen? Wie viele sind seit 1995 auf diesem Wege aus der Abschiebehaft entlassen worden? 18. Wie oft haben seit 1995 zuständige Haftrichter keine Voraussetzungen einer ange- ordneten Abschiebehaft nach § 57 AuslG festgestellt, sodass eine Entlassung der Betroffenen aus der Haft erfolgte? Wie beurteilt die Landesregierung die auf dem Verwaltungsweg angeordnete und vollzogene Freiheitsentziehung durch die Polizei zum Zwecke der Überführung in Abschiebehaft in diesen Fällen? 19. Wie viele Vorwürfe wegen Misshandlung etc. gegen das Aufsichts- und Wachperso- nal der Abschiebehaftanstalten wurden seit 1990 erfasst? Wie viele waren nach den Ermittlungsergebnissen der zuständigen Stellen begründet? Wie viele Ermittlungs- verfahren, disziplinarische Verfahren o. ä. Entscheidungen ergingen infolgedessen gegen Beamtinnen und Beamte der Abschiebehaftanstalten? Wie viele dieser Be- schwerdeverfahren bzw. Ermittlungen endeten infolge Abschiebung des Beschwer- deführers bzw. der Beschwerdeführerin? 20. Wie viele Suizidversuche und Todesfälle gab es seit 1995 in welchen niedersächsi- schen Abschiebehaftanstalten? 21. Wie viele Personen kamen seit 1990 in der Abschiebehaft zu Tode a) durch Suizid, b) durch andere Gewalteinwirkungen, c) infolge Krankheit, d) durch natürlichen Tod? 2",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/1560 22. Wie viele Abschiebegefangene aus welchen Herkunftsländern wurden aus welchen Gründen in welches Drittland abgeschoben, und durch wen werden die Drittländer bestimmt? 23. Wie oft kam es seit 1995 aus den jeweiligen Haftanstalten heraus zu Botschaftsvor- führungen (unter Angabe der Botschaften), wie oft kam es zu „Gegenüberstellungen“ mit Botschaftsangehörigen in den jeweiligen Haftanstalten (unter Angabe der Bot- schaften)? 24. Wie viele der gestellten Haftanträge wurden seit 1995 im Rahmen der Amtshilfe durch niedersächsische Ausländerbehörden für Behörden anderer Bundesländer be- antragt? 25. Wie wirkt sich die Grenznähe zu den Niederlanden in Verbindung mit der europa- weiten Bedeutung der hier vorhandenen Verkehrswege (Schiene/Autobahn) auf die grenznahen Ausländerbehörden für das Abschiebungshaftgeschehen aus? 26. Ist seit dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums „Hinweise zur Förde- rung der freiwilligen Ausreise und zur Vermeidung und Beantragung von Abschie- behaft“ vom November 1995 ein zahlenmäßiger Rückgang der Beantragung der Ab- schiebehaft und der Durchführung der Abschiebehaft zu verzeichnen? Wenn nein, wie erklärt sich die Landesregierung die „Nichtumsetzung“ bzw. „Nichtbeachtung“ der kommunalen Ausländerbehörden, und in welcher Form wird die Landesregierung auf die Umsetzung des Erlasses einwirken? 27. Welche Reformüberlegungen hinsichtlich der Dauer, des Umfangs und der Umstände der Abschiebehaft hat die Landesregierung bisher entwickelt, und mit welchen Überlegungen bzw. Forderungen ist sie im Rahmen der von der Bundesregierung initiierten „Abfrage zur Praxis der Abschiebehaft in den Bundesländern“ herange- treten? 28. Sieht die Landesregierung eine Möglichkeit, die Anordnung von Abschiebehaft aus- zusetzen, um unnötige Härten für abgelehnte Asylsuchende zu vermeiden und deren Kriminalisierung entgegenzuwirken? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche? 29. Wie erfolgt die statistische Erfassung der Abschiebehaft in Niedersachsen, welche Daten werden dabei von wem erhoben? (An die Staatskanzlei übersandt am 23. Februar 2000 – II/722 – 525) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Innenministerium Hannover, den 13. April 2000 – 45.22 – 12235/14 – 104 – Die Kleine Anfrage hat zum Ziel, die Anordnung und die Praxis von Abschiebungshaft auf ihre Vereinbarkeit mit dem Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 28. November 1995 und der Koalitionsvereinbarung von Oktober 1998 zu überprü- fen sowie Einschätzungen und Perspektiven der Landesregierung abzufragen. Von den in diesem Zusammenhang gestellten 29 Einzelfragen beziehen sich die letzten vier Fragen auf Einschätzungen und Perspektiven und fünf auf konkrete Haftumstände, während mit 20 Fragen statistische Angaben unterschiedlichster Art erbeten werden. Die Landesregierung bittet um Verständnis dafür, dass sie nicht alle diese 20 Einzel- fragen beantworten kann. Dies hat seinen Grund darin, dass Statistiken dazu nicht geführt werden, weil hierfür zum einen keine Notwendigkeit gesehen wird, zum anderen alle 3",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/1560 Ressorts aufgrund entsprechender Beschlüsse der Landesregierung (Kabinettsvorlage der Staatskanzlei und des Niedersächsischen Innenministeriums vom 30. Dezember 1994; Verwaltungsreform Niedersachsen, Reduzierung der Aufgabenwahrnehmung in den Ministerien, Kabinettsvorlage der Staatskanzlei vom 4. April 1996; Verwaltungsreform Niedersachsen, Einschränkung des regelmäßigen Berichtswesens) verpflichtet sind, ihre Aufgabenwahrnehmung auf das zwingend Notwendige zu reduzieren und insbesondere keine Berichtspflichten zu begründen, bei denen Aufwand und Nutzen nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Vollzug von Abschiebungshaft obliegt in Niedersachsen aufgrund einer Kabi- nettsentscheidung der Justizverwaltung. Dort wird eine Statistik über die Belegung der Anstalten geführt. Im Rahmen einer Statistik des Landeskriminalamtes Niedersachsen wird festgehalten, wie viele der abgeschobenen Ausländer sich zuvor in Abschiebungs- haft befanden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt: Zu 1: Erwachsene männliche Abschiebungsgefangene werden in der JVA Uelzen, der JVA Wolfenbüttel und der JVA Vechta untergebracht, und zwar in Uelzen und Wolfenbüttel jeweils in getrennten Hafthäusern. In der JVA Vechta ist keine räumliche Trennung möglich. Minderjährige männliche Abschiebungsgefangene werden in der JA Hameln in einer U-Haftabteilung untergebracht, weibliche Abschiebungsgefangene sowohl in der JVA Vechta als auch in der JVA Hannover. In Vechta sind sie in einer getrennten Abteilung untergebracht, in Hannover in der Frauenabteilung, wobei keine räumliche Trennung von anderen Häftlingen möglich ist. Zu 2: Insgesamt sind 210 Haftplätze in den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen für den Vollzug der Abschiebungshaft verfügbar. Sie werden je nach sachlicher Notwendig- keit und der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden genutzt. Zu 3: Nein. Zu 4: Während der EXPO sind 100 Haftplätze geplant, nach der EXPO 180 Haftplätze. Zu 5: Zur ersten Teilfrage: Ja. Zur zweiten Teilfrage: Der Vollzug der Abschiebungshaft richtet sich nach der RV des MJ vom 5. August 1999 – 4421 – 405.21 – „Richtlinien über den Vollzug der Abschie- bungshaft“; es gibt keine Hinweise, die auf ein Defizit bei der Umsetzung dieser Richt- linien hindeuten. Zu 6: Die Kommunikationsmöglichkeiten finden vollzuglich ihre Grenzen an den üblichen Besuchszeiten und -modalitäten, die sich nach der Hausordnung der jeweiligen Voll- zugseinrichtung bestimmen. Für Abschiebungsgefangene ist eine großzügige Handha- bung den Vollzugsbehörden durch die bereits genannten Richtlinien vorgegeben. Zu 7: Die niedersächsischen Ausländerbehörden sind durch Runderlass MI vom 28. Novem- ber 1995 – 45.22 – 12231/3 – 41 – angewiesen, bei Familien mit Kindern unter Berück- 4",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/1560 sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur für ein Familienmitglied Abschiebehaft zu beantragen, selbst wenn die Voraussetzungen für beide Elternteile vorliegen. Hält sich nur ein Elternteil im Bundesgebiet auf, kommt eine Trennung der minderjährigen Kinder von diesem Elternteil nur dann in Betracht, wenn dieser sich zu- vor fortgesetzt der Abschiebung entzogen hat und auch die Androhung der Abschiebehaft nicht zum Einlenken geführt hat. In diesen äußerst seltenen Fällen werden die minder- jährigen Kinder im Rahmen einer Inobhutnahme gem. § 42 SGB VII altersgerecht in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht, soweit eine Unterbringung bei anderen Angehörigen nicht möglich ist. Im übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 8: Ja. Es werden die für den Justizvollzug vorgeschriebenen Aufnahmeuntersuchungen durchgeführt. Die Abschiebungsgefangenen erfahren die im Vollzug allgemein übliche Betreuung und Versorgung. Zu 9: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen; derartige statistische Angaben liegen nicht vor. Eine Übersicht über die Fälle, in denen eine Abschiebung aus der Haft heraus erfolgt ist, ist als Anlage 1 beigefügt. Zu 10: Die Frage lässt sich für den letzten verfügbaren statistischen Stichtag, den 30. Septem- ber 1999, wie aus der anliegenden Übersicht (Anlage 2) ersichtlich beantworten. Weitere statistische Angaben liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 11: In Abschiebehaft befinden sich alle Ausländer aus einem der in § 57 des Ausländergeset- zes (AuslG) genannten Gründe. Weitere statistische Angaben liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 12: Statistische Angaben dazu liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 13 und 14: Im Rahmen der vom Landeskriminalamt Niedersachsen geführten Statistik über die durchgeführten Abschiebungen wird monatlich der Zeitraum ermittelt, den die Ausländer vor der Abschiebung in Haft verbrachten. Hieraus lässt sich eine durchschnittliche Ver- weildauer in Abschiebungshaft vor durchgeführter Abschiebung errechnen. Eine Über- sicht seit November 1996 ist als Anlage 3 beigefügt. Detailliertere Angaben sind nicht möglich. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 15: Derartige statistische Angaben liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 16: Alle. Zu 17: Befindet sich ein Ausländer in Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des AuslG, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsge- nehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat, steht die Asylantragstellung der Anordnung 5",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/1560 oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen (§ 14 des Asylverfahrens- gesetzes). Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundes- amtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ab- gelehnt. Statistische Angaben hierzu liegen nicht vor. Zu 18: Statistische Angaben hierüber liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Dul- dung stellt einen Straftatbestand nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dar. Die Polizei kann nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Ist hiernach eine Ausländerin oder ein Ausländer in Gewahrsam genommen worden, wird eine richterliche Entschei- dung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung unverzüglich eingeholt. Der polizeiliche Gewahrsam geht in Abschiebungshaft über, wenn der Richter die Frei- heitsentziehung nach § 57 Abs. 2 AuslG anordnet. Die Landesregierung beurteilt dieses Verfahren als sinnvoll und erforderlich. Zu 19: Keine. Zu 20: Seit 1995 gab es in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten drei Suizide, davon zwei in der JVA Wolfenbüttel und einen in der JVA Lingen. Ein Todesfall infolge Krankheit ereignete sich in der JVA Lingen; in den JVAen Stade und Uelzen und der JA Hameln kam es zu insgesamt sechs Suizidversuchen. Zu 21: Seit 1990 sind fünf Personen während der Abschiebehaft gestorben, davon drei durch Suizid, zwei infolge Krankheit. Zu 22: Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die dieser Verpflichtung nicht freiwil- lig nachkommen, können in jeden aufnahmebereiten Drittstaat abgeschoben werden (§ 50 Abs. 2 AuslG). In Betracht kommen nahezu ausschließlich sichere Drittstaaten (§§ 26 a, 34 a AsylVfG), die der Bundesgesetzgeber festgelegt hat (§ 26 a, Abs. 2 u. 3 AsylVfG). Die gewünschten statistischen Angaben liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 23: Am 25.01.1995 sind in der JVA Hannover erst- und einmalig Gefangene, die sich als algerische Staatsangehörige bezeichnet hatten, auf freiwilliger Basis algerischen Kon- sularbeamten zugeführt worden, um die Ausstellung von Passersatzpapieren zu ermög- lichen. Sehr viel häufiger sind Botschaftsvorführungen aus den jeweiligen Haftanstalten heraus. Statistische Angaben hierzu liegen jedoch nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird ver- wiesen. Zu 24: Statistische Angaben hierzu liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 6",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/1560 Zu 25: Aufgrund seiner Grenzlage muss der Landkreis Grafschaft Bentheim in mehr als 90 Pro- zent seiner Abschiebungshaftfälle im Wege der Amtshilfe für andere Ausländerbehörden tätig werden. Zu 26 bis 28: Die Landesregierung ist bestrebt, die Abschiebungshaftzeiten so kurz wie möglich zu halten. Eine zwingend gebotene Aufenthaltsbeendigung muss schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich durchgeführt werden. Den Ausländerbehörden sind daher auf dem Erlasswege Hinweise zur Förderung der freiwilligen Ausreise sowie zur Vermeidung und Beantragung von Abschiebungshaft gegeben worden. Der Erfolg dieser Regelung kann allerdings nicht an der Zahl der Anträge auf Abschiebungshaft beurteilt werden, da die Anordnung der Abschiebungshaft gesetzlich zwingend vorgegeben ist, wenn die in § 57 AuslG genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Einhaltung der Erlass- regelung muss daher auf anderem Wege erfolgen. Zu diesem Zweck führen die Bezirks- regierungen seit 1996/97 Sprechtage in den Justizvollzugsanstalten durch. Diese Sprech- tage dienen zunächst der Information der Abschiebungsgefangenen über ihre aktuelle ausländerrechtliche Situation, sollen aber vorrangig auch zur Verkürzung der Abschie- bungshaft beitragen, was bedeutet, dass die der Abschiebung entgegenstehenden Hinder- nisse beseitigt werden. Dazu sind die notwendigen Maßnahmen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten zu treffen, was ohne Mitwirkung der Abschiebungsgefangenen regelmäßig nicht oder nur mit erheblichen Verzögerungen möglich ist. Gleichzeitig sind die Sprechtage geeignet, das ausländerbehördliche Vorgehen bei der Aufenthaltsbeendi- gung im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten zu beobachten und durch geeignete Hinweise zu verbessern. Die Erfahrungen mit diesem Verfahren werden positiv bewertet; insbesondere konnte in vielen Fällen eine Verkürzung der Haftzeiten erreicht werden. Nach dem Jahresbericht 1998 der JA Hameln kommt es dort als Folge der Sprechtage immer seltener zu Haftver- längerungsbeschlüssen. Vor diesem Hintergrund wird ein Reformbedarf nicht gesehen. Im Rahmen der von der Bundesregierung initiierten Umfrage zur Praxis der Abschiebehaft in den Bundesländern waren lediglich statistische Angaben zum Umfang und der Dauer der Abschiebungshaft sowie zu den Gründen der Verzögerung bei der Durchführung von Abschiebungen erbe- ten worden. Zu 29: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Bartling 7",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/1560 Anlage 3 10 (Ausgegeben am 5. Mai 2000)",
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