HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219741/",
"id": 219741,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/219741-ausnahmen-von-den-flachenbeschrankungen-des-pflanzenschutzgesetzes-hier-genehmigungspraxis/",
"title": "Ausnahmen von den Flächenbeschränkungen des Pflanzenschutzgesetzes; hier: Genehmigungspraxis",
"slug": "ausnahmen-von-den-flachenbeschrankungen-des-pflanzenschutzgesetzes-hier-genehmigungspraxis",
"description": "",
"published_at": "1988-09-02T00:00:00+02:00",
"num_pages": 4,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/70/f8/8c/70f88c1d631644a0a4b97b05fbe416b9/c9e4dfb8a5ca9f4b82c8762a2c582278d552c823.pdf",
"file_size": 126835,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/70/f8/8c/70f88c1d631644a0a4b97b05fbe416b9/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/70/f8/8c/70f88c1d631644a0a4b97b05fbe416b9/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "- [Niedersachsen Drucksache 11/2999 (Seite 1)](#page-1)\n",
"properties": {
"url": "https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_11_5000/2501-3000/11-2999.pdf",
"title": null,
"author": null,
"_tables": [],
"creator": null,
"subject": null,
"producer": "PDFlib+PDI 6.0.0p1 (JDK 1.4/Linux)",
"publisher": "Landtag Niedersachsen",
"reference": "11/2999",
"foreign_id": "ni-11/2999",
"_format_webp": true,
"publisher_url": "https://www.landtag-niedersachsen.de/"
},
"uid": "70f88c1d-6316-44a0-a4b9-7b05fbe416b9",
"data": {
"category": null,
"publisher": "ni",
"document_type": "minor_interpellation",
"legislative_term": "11"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=219741",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2022-09-21 20:40:46.498160+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219741/",
"number": 1,
"content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/2999\n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 11/2780 —\n\nBetr.: Ausnahmen von den Flächenbeschränkungen des Pflanzenschutzgesetzes;\nhier: Genehmigungspraxis\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Bartels (SPD) vom 12. 7. 1988\n\nDas 1987 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Planzenschutzge-\nsetz — PflSchG) hat generelle Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel einge-\nführt. Danach dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur angewandt werden,\nsoweit diese landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (8 6 Abs. 2 PflSchG). Mit\ndieser Regelung soll erreicht werden, daß wichtige Bereiche für den Schutz wildiebender\nTier- und Pflanzenarten (z.B. Feldraine, Böschungen und Wegraine) nicht beeinträch-\ntigt werden.\n\nVon den Flächenbeschränkungen des Pflanzenschutzgesetzes kann die zuständige Be-\nhörde Ausnahmen genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit\nzumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erreicht werden kann und überwiegende\nöffentliche Interessen, insbesondere der Schutz von Pflanzen- und Tierarten, nicht ent-\ngegenstehen.\n\nDer Bundesgesetzgeber hat es den Ländern freigestellt, wem sie die Zuständigkeiten für\nAusnahmen von den Flächenbeschränkungen des 86 Abs. 2 PflSchG übertragen.\n\nWährend in Niedersachsen in der Vergangenheit die Flächenbeschränkungen für den\nEinsatz von Pflanzenschutzmitteln nach 836 Abs. 2 NNatG galten und für Ausnahme-\ngenehmigungen die Naturschutzbehörde zuständig war, hat der Niedersächsische Mini-\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zuständigkeit für Ausnahmen auf\ndie Landwirtschaftskammern als Pflanzenschutzämter übertragen.\n\nAnstelle der Naturschutzbehörden sind nun die Landwirtschaftskammern zuständig,\nohne daß diese ihre Entscheidung im Einvernehmen oder Benehmen mit der Natur-\nschutzbehörde treffen müssen.\n\nUnter den gegebenen Umständen erscheint eine gesetzeskonforme Berücksichtigung\nder Belange des Naturschutzes zweifelhaft.\n\nIch frage die Landesregierung:\n\n1. Hält sie es für vertretbar, daß in Niedersachsen die Landwirtschaftskammern als\nPflanzenschutzämter für die Genehmigung von Ausnahmen von den Flächenbe-\nschränkungen des 86 Abs. 2 PflSchG zuständig sind, und wie begründet sie ihre Ein-\nschätzung?\n\n2. Welche Bedeutung haben nach Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes und\nder einschlägigen landestechtlichen Vorschriften die Flächenbeschränkungen für den\nEinsatz von Pflanzenschutzmitteln des $36 Abs. 2 NNatG und die Bestimmung des\n836 Abs. 5 NNatG, nach der Abweichungen von Abs. 2 nur von der Naturschutzbe-\nhörde oder von einer anderen Behörde im Einvernehmenn mit der Naturschutzbe-\nhörde zugelassen werden können?",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/70/f8/8c/70f88c1d631644a0a4b97b05fbe416b9/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219741/",
"number": 2,
"content": "'Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/2999\n\n \n\n3. Auf welche Weise und in welchem Umfange werden von den Pflanzenschutzämtern\nim Rahmen ihrer Genehmigungspraxis\n\n— die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen von den Flächenbe-\nschränkungen des 86 Abs. 2 PflSchG geprüft?\n\n— die öffentlichen Interessen, insbesondere der Schutz von Pflanzen- und Tierar-\nten, ermittelt und berücksichtigt?\n\n— Welche Informationen werden hierzu bei welchen Stellen eingeholt?\n\n4. Verfügen die Pflanzenschutzämter über Naturschutzsachverständige, mit deren Un- _\nterstützung sie naturschutzfachliche Sachverhalte im Rahmen der Genehmigungs-\npraxis kompetent ermitteln und bearbeiten können?\n\nWenn ja,\n\n— welche Qualifikation in welchen Disziplinen besitzen diese Sachverständigen\n(Ausbildung), und\n\n— inwieweit werden sie in der Genehmigungspraxis beteiligt?\n\nWenn nein, wie ist dann die Berücksichtigung der Naturschutzbelange gewährlei-\nstet?\n\n5. Sind die Pflanzenschutzämter bei der Genehmigung von Ausnahmen von 86 Abs.\n2 PflSchG verpflichtet, die Naturschutzbehörde zu beteiligen?\n\nWenn ja, welche Form der Beteiligung ist vorgeschrieben, und hält die Landesregie-\nrung diese Form der Beteiligung für ausreichend?\n\nWenn nein,\n— hält die Landesregierung diesen Zustand für vertrerbar?\n\n-— beabsichtigt sie landesrechtliche Vorschriften zu erlassen, die die Beteiligung der\nNaturschutzbehörde etablieren, und — wenn ja — mit welchem Inhalt?\n\n6. Wird die Naturschutzbehörde vom Pflanzenschutzamt über erteilte Ausnahmege-\nnehmigungen informiert?\n\nWenn ja, sind der Naturschutzbehörde die Gründe, die für die Erteilung der Aus-\nnahmegenehmigung ausschlaggebend waren, und Einzelheiten der Prüfung mitzu-\nteilen?\n\nWenn nein, wie beurteilt die Landestegierung diese Situation vor dem Hintergrund,\ndaß die Landkreise und kreisfreien Städte für die Verfolgung und Ahndung von Ver-\nstößen gegen die Flächenbeschränkung des PflSchG zuständig sind?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nDer Niedersächsische Minister Hannover, den 2. 9. 1988\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n— 101.1 — 01425/22 — 224 —\n\nDie im Niedersächsischen Naturschutzgesetz vom 20. 3. 1981 erfolgte Begrenzung der\nAusbringung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel auf landwirtschaftlich, gärtne-",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/70/f8/8c/70f88c1d631644a0a4b97b05fbe416b9/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219741/",
"number": 3,
"content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode\n\nrisch oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Teiche für die Erwerbsfischerei sowie\nHof- und Gebäudeflächen war notwendig, weil\n\n— zu dieser Zeit noch keine entsprechenden Regelungen im Pflanzenschutzrecht be-\nstanden und\n\n— den Ländern nur auf diesem Wege eine konsequente Beschränkung des Einsatzes\nvon Pflanzenschutzmitteln außerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Flä-\nchen möglich war.\n\nMit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. 9. 1986 wurden die bis dahin\nnur in einzelnen Ländern auf Basis der Landesnaturschutzgesetze bestehenden Regelun-\ngen bundesweit eingeführt und in die originär für den Einsatz von Pflanzenschutzmit-\nteln zuständige Spezialgesetzgebung übernommen.\n\nEntsprechend der Zielsetzung und der Aufgabenstellung des Pflanzenschutzgesetzes\nwurde die Durchführung des Gesetzes und damit auch des $ 6 Abs. 3 Pflanzenschutzge-\nsetz in Niedersachsen mit Verordnung vom 8. 5. 1987 dem Pflanzenschutzdienst, das\nheißt den Pflanzenschutzämtern der Landwirtschaftskammern übertragen.\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die nachstehenden Fragen wie folgt:\n\nZu 1:\n\nJa. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen setzt grundlegende phytosanitäre\nKenntnisse und Erfahrungen über Wirkungsmechanismen und Wirkungszusammen-\nhänge von Pflanzenschutzmitteln voraus.\n\nDie Abschätzung ökologischer Risiken ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit des\nPflanzenschutzdienstes im Rahmen seiner Beratungsaufgaben, wissenschaftlicher Gut-\nachten und Stellungnahmen.\n\nDas umfassende personelle, fachliche und technische „‚Know-how'‘ der Pflanzenschutz-\nämter stellt eine Durchführung der Aufgaben im Sinne des Gesetzes sicher.\nZu 2:\n\nDie Regelungen des & 36 Abs. 2 und Abs. 5 Niedersächsisches Naturschutzgesetz sind\ndurch die weitergehende, bundesrechtliche Regelung im & 6 Abs. 2 Pflanzenschutzge-\nsetz überholt.\n\nSeit Inkrafttreten des Gesetzes entfällt damit auch die Zuständigkeit der unteren Natur-\nschutzbehörden für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz chemi-\nscher Pflanzenschutzmittel außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärt-\nnerisch genutzter Flächen.\n\nZu 3:\n\nJede beabsichtigte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die\nnicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, muß beim\nzuständigen Pflanzenschutzamt beantragt werden. Dabei sind folgende Unterlagen bei-\nzufügen:\n\n1. Karte bzw. Lageplan der zur Behandlung vorgesehenenen Freilandfläche\n2. Aussagen über Art und Größe der zu behandelnden Fläche\n\n3. Benennung der vorgesehenen Pflanzenschutzmittel und Aufwandmengen\n4\n\n. Sachkundenachweis des Anwenders\n\nDrucksache 11/2999",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/70/f8/8c/70f88c1d631644a0a4b97b05fbe416b9/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219741/",
"number": 4,
"content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/2999\nnn nn\n\n5. Hinweise auf in unmittelbarer Nachbarschaft der Behandlungsfläche vorhandene,\ngefährdete Objekte, z.B. geschützte Pflanzenarten, Gewässer usw.\n\n6. Darlegung im Behandlungsbereich oder -gebiet ausgewiesener Wasser- und Natur-\nschutzgebiete\n\n7. Begründung der Notwendigkeit einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.\n\nIst aus den Antragsunterlagen nicht eindeutig erkennbar, ob öffentliche Interessen, ins-\nbesondere der Schutz von Pflanzen- und Tierarten oder der Gewässerschutz berührt sein\nkönnten, werden Ortsbesichtigungen vorgenommen. Soweit erforderlich, werden die\nzuständigen Wasserwirtschaftsbehörden, unteren Naturschutzbehörden, etc. einge-\nschaltet.\n\nZu 4:\n\nDie Bediensteten der Pflanzenschurzämter sind in der Regel Diplom- Agraringenieure\nmit wissenschaftlichem Hochschulabschluß. Sie verfügen damit über eine breite natur-\nwissenschaftliche Basis, die durch eine intensive Versuchsarbeit, Gutachten und prakti-\nsche Beratungen vor Ort zusätzlich abgesichert wird (siehe auch Frage 1).\n\nSie sind daher in der Lage, hinsichtlich der anfallenden Genehmigungskriterien Schutz\ndes Naturhaushalts, Boden- und Gewässerschutz, Schutz von Menschen, Tier und\nPflanze u.a. fundierte Entscheidungen zu treffen. Sofern im Einzelfall besondere Pro-\nblemlösungen erforderlich sind, werden von den Pflanzenschutzämtern Spezialisten\noder Sachverständige der tangierten Fachdisziplinen zu Rate gezogen.\n\nZu 5:\n\nDie Pflanzenschutzämter sind nicht verpflichtet, die untere Naturschutzbehörde bei\nder Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach $ 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz zu\nbeteiligen.\n\nEntsprechende Vorschriften werden zur Zeit auch von der Landesregierung nicht\nerwogen.\n\nSoweit erforderlich, wird jedoch auch die untere Naturschutzbehörde — ebenso wie an-\ndere Fachdienststellen — in den Entscheidungsprozeß einbezogen.\n\nZur weiteren Begründung verweise ich auf die Beantwortungen der Fragen 1 bis 4.\n\nZu 6:\n\nIn den Fällen, in denen Belange des Naturschutzes berührt werden, werden die Natur-\nschutzbehörden in der Regel über erteilte Ausnahmegenehmigungen informiert.\n\nEine generelle Informationspflicht ist aus der Zuständigkeit der Landkreise und der\nkreisfreien Städte für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht abzuleiten, da die\nAhndung lediglich für Verstöße gegen das Pflanzenschurzgeserz gilt.\n\nDr. Ritz\n\n4 (Ausgegeben am 7. 10. 1988)",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/70/f8/8c/70f88c1d631644a0a4b97b05fbe416b9/page-p4-{size}.png"
}
]
}