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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3895\n\n \n\nDie EG-Kommission beabsichtigt eine Aktion zur einschränkenden Anwendung des\nArt. 48 Abs. 4 EWG-Vertrag. Nach ihrer Auffassung ist diese Vorschrift prinzipiell nur\nauf bestimmte Bereiche der öffentlichen Verwaltung (wie z.B. Streitkräfte, Polizei,\nRechtspflege, Steuerverwaltung, Diplomatie) anwendbar.\n\nDer Bundesrat hat in seiner einstimmig gefaßten Entschließung vom 18. 3. 1988 — BR-\nDrs 80/88, Beschluß — erhebliche Bedenken gegen das von der EG-Kommission einge-\nschlagene Verfahren zur Auslegung und Anwendung des Art. 48 Abs. 4 EWG-Vertrag\nerhoben.\n\nIn seinem Beschluß vom 10. 3. 1989 — BR-Drs 178/88 — zur Aktion der Kommission\nauf dem Gebiet der Anwendung von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag hat der Bundes-\nrat u.a. darauf verwiesen, daß er im Hinblick auf das Zusammenwachsen der Europäi-\nschen Gemeinschaften ebenso wie die EG-Kommission der Auffassung sei, daß die Frei-\nzügigkeit der Arbeitnehmer auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung der EG-\nMitgliedstaaten gefördert werden sollte. Dabei teilt der Bundesrat die Ansicht der Kom-\nmission, daß die Ausnahmevorschrift des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag nicht gene-\nrell für die öffentliche Verwaltung gilt, sondern auf solche Tätigkeiten beschränkt ist,\ndie im Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen und spezifischen Diensten des\nStaates stehen. Im übrigen hat der Bundesrat seine Bedenken erneuert und darauf ver-\nwiesen, daß er die von der Kommission vorgenommene Abgrenzung nach Bereichen für\nnicht geeignet und angemessen halte, das Ziel der Freizügigkeit zu verwirklichen.\n\nZur Zeit wird von der Bundesregierung eine Stellungnahme gegenüber der EG-\nKommission vorbereitet, an der die Länder beteiligt werden.\n\nDies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung\nwie folgt:\n\nZu I:\n\nGrundsätzlich wird seitens der Landesregierung begrüßt, daß die Freizügigkeit der\nArbeitnehmer auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung der EG-Mitgliedstaaten\ngefördert wird.\n\nDie Landesregierung hält allerdings die von der EG-Kommission vorgenommene\nAbgrenzung nach bestimmten Bereichen für nicht geeignet und angemessen, das Ziel\nder Freizügigkeit zu verwirklichen. Vielmehr gehören zu den vom Gebot der Freizügig-\nkeit auszunehmenden Kernfunktionen außer der Gesetzgebung und der Rechtspflege\nbeispielsweise in der Hoheitsverwaltung auch die Betätigung staatlicher Zwangs- oder\nBefehlsgewalt sowie Stellen mit staatlichen Leitungs- und Beratungsfunktionen.\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß ausnahmsweise auch Arbeitnehmer mit hoheits-\ntechtlichen Befugnissen betraut werden können. Die für Beamte geltende Einstellungs-\nvoraussetzung der Eigenschaft als Deutscher besteht für Arbeitnehmer nicht. Die Aus-\nnahmemöglichkeit nach Artikel 33 Abs. 4 GG gestattet es also, die Ausübung hoheits-\nrechtlicher Befugnisse auch Arbeitnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines anderen\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen.\n\nZu 2:\nS. anliegende Tabelle.\n\nJürgens",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3895\n\nAnlage\n\nZu 2:\n\nÜbersicht über die Beschäftigung von EG-Ausländern in der öffentlichen Verwaltung\ndes Landes Niedersachsen\n— Stand: September 1988 —\n\nGeschäftsbereich Beamte Angestellte Arbeiter\nLandtagsverwaltung - - -\nStaatskanzlei - - -\n\nMinister des Innern\nohne Kommunalverwaltung - 11 8\nKommunalverwaltung - 270 496\n\nMinister der Finanzen\n(Sparkassenbereich nicht\n\nvollständig) - 58 l\nSozialminister - 32 20\nKultusminister\n\nohne Schulen - 1 -\nSchulen 1 242 l\nMinister für Wirtschaft,\n\nTechnologie und Verkehr - 8 3\nMinister für Ernährung,\n\nLandwirtschaft und Forsten - & l\nMinister der Justiz l I 1\n\nMinister für Bundes- und\nEuropaangelegenheiten - - -\n\nMinister für Wissenschaft\n\nund Kunst 33 199 97\nUmweltminister - 2 -\nLandesrechnungshof u - -\n\nzus 35 828 628\n\n(Ausgegeben am 19. 5. 1989) 3",
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