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"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode ’ Drucksache 12/6172\n\n \n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 12/5897 —\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Oppermann (SPD) — Drs 12/5897\n\nBetr.: Strafverfahren gegen Schlepper vor dem Landgericht Lüneburg\n\nVor dem Landgericht Lüneburg hat vor kurzem ein Strafverfahren wegen versuchten\nMordes in 36 Fällen stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor,\nmindestens 36 indische Asylbewerber, die illegal nach Kanada geschleust werden soll-\nten, in einen luftdichten Container gebracht und so deren Erstickungstod in Kauf ge-\nnommen zu haben.\n\nZwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung soll mehr als ein Jahr verstrichen\nsein. Nach Presseberichten wollte die Strafkammer das Ermittlungsverfahren wegen\nGeringfügigkeit einstellen, Schließlich ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperver-\nletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewäh-\nrung ausgesetzt worden ist. Nach Presseberichten hat der Vorsitzende der Strafkammer\nin seiner mündlichen Urteilsbegründung u.a. ausgeführt, „den Indern sei klar gewe-\nsen, daß sie nicht erster Klasse reisen würden“.\n\nIch frage die Landesregierung:\n\n1. Trifft es zu, daß ein Termin zur Hauptverhandlung erst ein Jahr nach der Anklage-\nerhebung stattgefunden hat? Wie beurteilt sie diesen Umstand?\n\n2. Wie beurteilt sie die Tatsache, daß eine Verurteilung des Schleppers lediglich wegen\nfahrlässiger Körperverletzung erfolgt ist?\n\n3. Hat der Strafkammervorsitzende die zitierte Äußerung getan, und wie beurteilt sie\ngegebenenfalls diese Äußerung?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Justizministerium Hannover, den 10. 3. 1994\n— 4107 E — 303.39/92 —\n\nVor dem Landgericht Lüneburg war 1993 ein Verfahren wegen versuchten Mordes in\n36 Fällen anhängig. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, im Fe-\nbruar 1992 mindestens 36 indische Staatsangehörige, die illegal nach Kanada geschleust",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode ’ Drucksache 12/6172\n\nwerden sollten, in einen luftdichten Container verbracht zu haben. In dem Container\nwar wegen fehlender Öffnungen kein zum Überleben erforderlicher Luftaustausch mög-\nlich. Zu einem Todesfall kam es nur deswegen nicht, weil die eingeschlossenen Perso-\nnen mit einem vorgefundenen Hammer zwei Löcher in die Wände des Containers\nschlugen. Zu diesem Zeitpunkt waren einige von ihnen bereits wegen Luftmangels ohn-\nmächtig geworden.\n\nDaraufhin wurde gegen den späteren Angeklagten am 26. Februar 1992 Haftbefehl\nerlassen. Im August 1992 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Am 28. September\n1992 beschloß das Oberlandesgericht Celle im Rahmen der Haftprüfung die Fortdauer\nder Untersuchungshaft.\n\nAm 22. September 1992 verfügte die zuständige Strafkammer des Landgerichts Lüne-\nburg die Aufhebung des Haftbefehls, weil sie einen dringenden Tatverdacht im Hin-\nblick auf den Anklagevorwurf nicht bejahte. Am 28. Oktober 1992 wurde das Haupt-\nverfahren eröffnet. Einen zunächst auf den 12. Januar 1993 anberaumten Termin zur\nHauptverhandlung hob das Gericht auf.\n\nAm 10. August 1993 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Lüneburg.\nWährend der Hauptverhandlung regte die Strafkammer eine Einstellung des Verfahrens\nwegen Geringfügigkeit gem. & 153 StPO an. Die Staatsanwaltschaft verweigerte hierzu\nihre Zustimmung,\n\nMit Urteil vom 10. November 1993 wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Körper-\nverletzung in 16 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil\nist rechtskräftig.\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage wie folgt:\n\nZu }:\n\nEs ist zutreffend, daß die Hauptverhandlung über die Anklagevorwürfe der Staatsan-\nwaltschaft vom 3. August 1992 am 10. August 1993 begann. Der Präsident des Landge-\ntichts Lüneburg hat mir berichtet, daß der zunächst auf den 12. Januar 1993 anberaum-\nte Beginn der Hauptverhandlung aufgehoben werden mußte, nachdem bei der zustän-\ndigen Strafkammer drei Schwurgerichtsanklagen eingegangen und außerdem zwei wei-\ntere Verfahren mit Haft angekündigt worden waren. Im März 1993 ist sodann Termin\nzur Hauptverhandlung auf den 10. August 1993 anberaumt worden.\n\nWegen der verfassungstechtlich geschützten Unabhängigkeit der Rechtsprechung, zu\nderen Kernbereich auch die richterliche Terminsbestimmung gehört, sehe ich insoweit\nvon einer Bewertung ab.\n\nZu 2:\n\nAus den schriftlichen Urteilsgründen ergibt sich, daß eine Verurteilung wegen eines ver-\nsuchten Tötungsdeliktes nicht erfolgte, weil dem Angeklagten nach der Überzeugung\nder Strafkammer nicht nachgewiesen werden konnte, das Fehlen von Luftlöchern tat-\nsächlich erkannt und die eingetretenen Folgen oder gar den Tod einzelner Personen in\nKauf genommen zu haben.\n\nWegen der verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit der Rechtsprechung sehe\nich auch insoweit von einer Bewertung ab.",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode ’ Drucksache 12/6172\n\n \n\nZu 3:\n\nDie Lüneburger Landeszeitung sowie die Neue Presse (Hannover) berichteten in ihren\nAusgaben vom 11. November 1993 übereinstimmend, der Vorsitzende der Strafkam-\nmer habe im Zuge der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, die Tat des Ange-\nklagten sei kein menschenverachtendes Tun. Den Geschädigten sei klar gewesen, „‚daß\nste nicht erster Klasse reisen würden“.\n\nDer Präsident des Landgerichts in Lüneburg hat mir berichtet, daß sich der Strafkam-\nmervorsitzende an Einzelheiten der mündlichen Urteilsbegründung nicht erinnern kön-\nne. Ähnlich haben sich die beisitzenden Berufsrichter der Strafkammer geäußert.\n\nDer Leitende Oberstaatsanwalt in Lüneburg hat mir berichtet, der damalige Sitzungs-\nvertreter der Staatsanwaltschaft habe erklärt, die Formulierung des Vorsitzenden sei im\nZusammenhang mit seinen Ausführungen zur Frage einer evtl. Einwilligung der Opfer\nbezüglich der festgestellten Körperverletzungshandlung gefallen. Hierzu heißt es in der\nschriftlichen Urteilsbegründung:\n\n„Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Insbesondere ist seine Tat nicht durch\netwaige Einwilligungen der verletzten Inder gerechtfertigt. Diese haben zwar — wie\ndie meisten in ihren Vernehmungen angegeben haben — gewisse Unbequemlich-\nkeiten des Transportes (Dunkelheit, Enge, gewissen Nahrungsmangel) in Kauf ge-\nnommen, um ihr Ziel, nach Kanada zu kommen, zu erreichen. Übereinstimmend\nhaben die Inder jedoch bekundet, wenn sie gewußt hätten, daß ihnen auf dieser\nReise Beschwerden in der später aufgetretenen Art drohen würden, hätten sie die\nFahrt nicht angetreten.“\n\nMit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Unabhängigkeit der Rechtspre-\nchung, zu der auch die mündliche Urteilsbegründung zählt, habe ich insoweit von einer\nBewertung abzusehen.\n\nAlm-Merk\n\n(Ausgegeben am 29. 3. 1994) 3",
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