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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\nKleine Anfrage mit Antwort\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage\ndes Abg. Busemann (CDU), eingegangen am 11. 9. 1996\n\nBetr.: „Autonome Antifa (M)“ Göttingen und deren Reaktionen auf die Einstellung\ndes Strafverfahrens gegen 17 mutmaßliche Gruppenmitglieder\n\nDas Landgericht Lüneburg hat das Strafverfahren gegen 17 mutmaßliche Mitglieder der\n„Autonomen Antifa (M)“ u.a. wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gem. $ 153 a\nStPO am 12. Juli 1996 unter Auflagen vorläufig eingestellt. Außer der Zahlung einer Geld-\nbuße von 3000 DM wurde den Angeklagten die Abgabe der Erklärung auferlegt, in Zukunft\ndie Vorschriften des Versammlungsgesetzes zu „berücksichtigen“, nachdem die eindeutige\nErklärung, die Vorschriften des Versammlungsgesetzes zu beachten und einzuhalten, von\n\nden Angeklagten verweigert worden war.\n\nDie Zeitschrift „EinSatz“, das Sprachrohr der „Autonomen Antifa“, beschäftigt sich in der\nAusgabe Juli/August 1996 mit den Lüneburger Richtern als „Gesetzesmarionetten“ und\nveröffentlicht zur Illustration der Interpretation des Wortes „berücksichtigen“ z.B. das Bild\neines „schwarzen Blockes“ mit dem Zusatz: „Hier wurde das Versammlungsgesetz\n‚berücksichtigt‘“. Ein anderes Bild zum Teil vermummter Gewalttäter, die ein Polizeifahr-\nzeug umstürzen, wird mit den Worten kommentiert: „Demonstrantinnen und Demonstran-\nten ‚berücksichtigen‘ die Straßenverkehrsordnung.“\n\nIch frage die Landesregierung:\n\n1. Welche Konsequenzen wird sie aus dem vorstchenden Sachverhalt ziehen insbesondere\nim Hinblick darauf, daß die Angeklagten in dem vorläufig eingestellten Verfahren zuge-\nsagt hatten, bis zur endgültigen Einstellung des Verfahrens der von der Kammer vorge-\nnommenen Deutung der Erklärung nicht zu widersprechen, nach der das Wort\n„berücksichtigen“ als „künftige Beachtung und Einhaltung“ zu interpretieren sei?\n\n2. Treffen Berichte zu, nach denen das Justizministerium entgegen Bedenken von Fachleu-\nten auf die Verbindung aller Verfahren hingewirkt haben soll, und wie hat sich diese\nVerbindung auf den Ausgange des Verfahrens ausgewirkt?\n\n(An die Staatskanzlei übersandt am 16. 9. 1996 — IL/722 — 607)\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Justizministerium Hannover, den 25. 10. 1996\n— 4107 E - 303.169/96 —\n\nVor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg war ein Verfahren gegen 17\nmutmaßliche Mitglieder der Autonomen Antifa (M) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft\nin einer kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten anhängig. Im Laufe des Verfahrens\n\nDrucksache 13 / 2338",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2338\n\n \n\nhaben die Angeklagten erklärt, die Bestimmungen des Versammlungstechtes zukünftig zu\nberücksichtigen. Die Strafkammer hat diese Erklärung dahingehend verstanden, daß die\nAngeklagten diese Vorschriften künftig beachten und einhalten werden. Auf dieser Grundla-\nge hat die Strafkammer mit der Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft in Celle das\nStrafverfahren gem. $ 153 a StPO zunächst vorläufig mit der Maßgabe eingestellt, daß jeder\nder Angeklagten eine Geldauflage von 3000 DM (Gesamtsumme: 51 000) zugunsten der KZ-\nGedenkstätte „Mittelbau Dora“ in Nordhausen zu zahlen hat. Nachdem die Angeklagten\ndiese Auflage erfüllt hatten, hat das Landgericht Lüneburg am 16. September 1996 mit Zu-\nstimmung der Generalstaatsanwaltschaft in Celle das Verfahren endgültig eingestellt.\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage wie folgt:\n\nZu 1:\n\nDa bereits mit der Erfüllung der Zahlungsauflage ein endgültiges Verfahrenshindernis mit\nder Folge des Strafklageverbrauchs entsteht ($ 153 a Abs. 1 S. 4 StPO) und das anhängige\nStrafverfahren demgemäß eingestellt ist, sind aus dem mitgeteilten Sachverhalt im Zusam-\nmenhang mit dem zugrunde liegenden Strafverfahren keine Konsequenzen zu ziehen.\n\n \n\nIm übrigen geht die Landesregierung davon aus, daß Staatsanwaltschaft und Polizei in Göt-\nüngen ihren gesetzlichen Auftrag der Strafverfolgung pflichtgemäß erfüllen.\n\n \n\nZu 2:\n\nNein. Derartige Berichte sind dem Justizministerium im übrigen nicht bekannt.\n\nAlm-Merk\n\n \n\n2 (Ausgegeben am 7. 11. 1996)",
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