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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5237\n\n19 Feten\n\n \n\nAntwort auf eine Große Anfrage\n— Drucksache 12/5030 —\n\nBetr.: Wohnungsbau\n\nWortlaut der Großen Anfrage der Fraktion der FDP vom 9. 6. 1993\n\nDie dramatische Situation auf dem Wohnungsmarkt in Niedersachsen zeigt keine Ent-\nspannung.\n\nEin Beleg dafür ist die Aussage der Staatssekretärin Gantz-Rathmann. .‚die Lage des So-\nzialwohnungsbaues sei in Niedersachsen so schlecht wie in keinem anderen Land der\nalten Bundesrepublik,‘ (Achimer Kreisblatt vom 12. 5. 1993).\n\nWährend zwar die Gesamıfertigstellungszahlen in den letzten fünf Jahren gestiegen\nsind, zeichnet sich im mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungsbau ein gegen-\nläufiger Trend ab. Bei der gegebenen Nachfrage und Angebotspolitik wird sich der\nFehlbestand allein in Niedersachsen auf 225000 Wohnungen erhöhen. Die Engpässe.\nbesonders in den Ballungsgebieten, werden sich erheblich verschärfen.\n\nWir fragen die Landesregierung:\n\n1. Wie erklärt sie sich die rückläufigen Fertigstellungszahlen im Bereich der mit öf-\nfentlichen Mitteln geförderten Wohnungen, obwohl die dem Land zur Verfügung\ngestellten Bundesmittel bis einschließlich 1993 angestiegen sind?\n\n2. Worauf führt sie die Tatsache zurück, daß sich die Baubeginne im öffentlich geför-\n\nderten Wohnungsbau der Wohnungsbaugenossenschaften von 1991 auf 1992\nmehr als halbiert haben?\n\n3. a) Wie hoch waren die Rücklagen aus Darlehnsrückflüssen per anno 31. 12. 1992?\n\nb) Hält es die Landesregierung vor dem oben angeführten Wohnungsmangel für\ngeboten, diese Mittel in den sozialen Wohnungsbau fließen zu lassen?\n\n4. Wie beurteilt sie eine Reform der Fördersystematik, deren Kerngedanke die Orien-\n\ntierung an der Marktmiete unter Gewährung von einkommensabhängigen Mietzu-\nschüssen ist?\n\n5. Teilt sie die Auffassung, daß mit einer derartigen Neukonzepuon:\n— die Förderung flexibler gestaltet werden kann,\n— sich die Förderung an der Belastbarkeit des Mieters orientieren läßt,\n— die Förderung eine Fehlbelegung von Sozialwohnungen ausschließt,\n\n— eine Flexibilisierung der Einkommensgrenzen erreicht wird und damit eine Er-\nhöhung der Einkommensgrenzen überflüssig wird,\n\n— die Förderung für eine gute soziale Durchmischung in Baugebieten sorgt?",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5237\n\nTE\n\n18.\n\nWie steht die Landesregierung daher zu der Forderung. einen neuen Förderweg zu\nschaffen. der aus einer Kombination von Objekt- und Subjektförderung besteht?\n\n. Wie unterstützt sie die Aktivitäten einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Bund\n\nund Ländern. in einem Planspiel Detailfragen eines neuen Förderkonzeptes zu te-\nsten?\n\n. Ist ihr bekannt, daß der Bund einen gewissen Anteil seiner Finanzierungshilfe an\n\ndie Länder für 1994 für diesen neuen Förderweg reservieren wıll?\n\n. Ist die Landesregierung bereit, im Zuge der Erarbeitung der niedersächsischen\n\nWohnungsbaukonzeption für das Programmjahr 1994 einen 4. Förderweg ın das\nProgrammangebot aufzunehmen?\n\n-_ Wie beurteilt sie die Finanzierungsform der Subjektförderung. wıe 2.B. nach dem\n\n„„Fellbacher Modell\"?\n\n. Ist sie ggf. bereit, den Bau von Wohnungen nach diesem Modell im Rahmen cınes\n\nModell-Versuches zu fördern?\n\nHält sie es für notwendig, im Wohnungsbauprogramm für das Programmjahr 1994\nein familienbezogenes Sonderprogramm für junge Familien und Alleinerzichende\neinzuführen?\n\nWenn ja, wird dieser Sonderprogrammteil auch eine gezielte Förderung der Eigen-\ntumsbildung für diesen Personenkreis beinhalten?\n\n. Welche konkreten Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um ın den\n\nkommenden Jahren ein ausreichendes und geeignetes Angebot für alters- und be-\nhindertengerechtes Wohnen sicherzustellen?\n\n._ Wird sie im Zuge vorbeugender Maßnahmen zur Verhinderung zunehmender Ob-\n\ndachlosigkeit unternehmerische Konzepte für Obdachlosenquaruere entwickeln?\n\n. a) Über wie viele Sozialwohnungen verfügt das Land Niedersachsen derzeit?\n\nb) Wie schlüsseln sich in diesem vorhandenen Bestand die Belegungsbindungen\nim einzelnen auf?\n\nc) Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, auch bei den aus der Sozial-\nbindung herausfallenden Wohnungen für die Kommunen Betegungstechte zu\nsichern?\n\n. Teilt sie die Auffassung. daß sich die Belegungsdauer an dem Zeitraum der öffent-\n\nlichen Förderung zu orientieren hat?\n\n- Laut Berichten des vdw-Niedersachsen ist der vorhandene Wohnungsbestand viel-\n\nfach unterbelegt.\n\na) Teilt die Landesregierung die Auffassung, daß die Erprobung von Umzugsma-\nnagement und Umzugsprämien neue Möglichkeiten aufzeigt?\n\nb) Wie beurteilt sie die Einrichtung von Wohnungsbörsen, ın denen auf kommu-\nnaler Ebene Angebot und Nachfrage zusammengeführt werden?\n\nTeilt sie die Auffassung, daß der Werkswohnungsbau einen Beitrag zur Behebung\ndes Wohnraummangels leisten kann?\n\nWenn ja. ist sie bereit, vor dem Hintergrund der positiven Erfahrungen des Landes\nNordrhein-Westfalen, Fördermittel. insbesondere für mittelständische Unterneh-\nmen und ihre Mitarbeiter, zur Verfügung zu stellen?\n\n. Welche Möglichkeiten sicht sie, die zur Abschwächung des Nachfragedrucks ın\n\nBallungsgebieten führen?",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode\n\nDrucksache 12/5237\n\n \n\n20.\n\n21.\n\n22.\n\n23.\n\n24.\n\n25.\n\n26.\n27.\n\nTeılt sie die Meinung. daß echte Mengeneffekte durch eine verstärkte Aktivierung\nder Eigentumsbildung — auch in Ballungsgebieten — erzielt werden können?\n\nWie steht sie zu den ım Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz ge-\nwroffenen Regelungen im Baubereich?\n\na) Teilt sie die Auffassung, den Wohnungsbau nicht durch zusätzliche Barrieren\nim Naturschutzrecht zu erschweren und zu gefährden?\n\nb) Wird sie den Wohnungsbau in Baulücken dadurch weiter verteuern, daß sic\nvorschlagen wird, von der Ermächtigung in $ 8 b Abs. 2 BNatSchG Gebrauch\nzu machen, bei solchen Vorhaben Geldzahlungen für naturschurzrechtliche Er-\nsatzmaßnahmen vorzuschen?\n\nc) Teilt die Landesregierung die Auffassung, daß bei Umnutzung aufgegebener.\nehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude zu Wohnzwecken neben der\nWohnung des Landwirtes drei zusätzliche Wohnungen errichtet werden dürfen.\nwenn die Erschließung gesichert ist?\n\nd) Wie beurteilt sie die Möglichkeit, daß künftig Flächen am Ortstand (Außenbe-\nreichsflächen) zu Bauflächen für Wohnzwecke gemacht werden können. wenn\ndie cinbezogenen Flächen durch eine überwiegende Wohnnutzung des angren-\nzenden Bereichs geprägt sind und eine geordnete städtebauliche Entwicklung\ngewahrt bleibt?\n\n—\n\ne) Aus welchen Gründen werden die Modifizierungen zum Raumordnungsgesctz\n(Umweltverträglichkeitsprüfung, Grundsatz der raumordnerischen Bedeutung\ndes dringenden Wohnbedarfs, Abweichungsverfahren von den Zielen der\n\nRaumordnung und Landesplanung) in Niedersachsen nicht umgesetzt?\n\nf} Wird die Landesregierung von der Ermächtigung in $ 36 Abs. I Satz 3 BauGB\nGebrauch machen, bei sonstigen und begünstigten Vorhaben im Außenbereich\neine Doppelprüfung durch Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde cin-\nzuführen oder wird sie es bei der im Gesetz vorgesehenen einmaligen Prüfung\ndurch die Baugenehmigungsbehörde belassen?\n\nHält sie es vor dem Hintergrund der aktuellen Probleme für angezeigt. die Auswei-\nsung von Gewerbeflächen an die Ausweisung von Wohn- und Bauland zu kop-\npeln?\n\nWelche Möglichkeiten sieht sie, die deutschen Baustandards zu lockern und wird\nsie ggf. Maßnahmen hierzu einleiten?\n\nTeilt sie die Auffassung, daß hinsichtlich der Baunormen mehr Flexibilität anzu-\nstreben ist?\n\nWenn ja, in welcher Weise gedenkt sie diese zu tealisieren?\n\nHält sie es für notwendig, die gesetzlichen Voraussetzungen für Alternativen zum\nStandard des sozialen Wohnungsbaues zu schaffen?\n\nUnterstützt sie Bemühungen, zwingende Bindungen der VOB aufzulösen?\n\nWelche Möglichkeiten sieht sie, der fortdauernden Komplizierung des Bauens\ndurch extrem wachsende Regelungsdichte der DIN-Normen für das Bauwesen ent-\ngegenzuwirken?",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5237\n\nE11 erteilen\n\nAncwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Sozialministerium Hannover. den 10. 8. 1993\n— Z'!ı1. — 01 425/00 —\n\nVorrangiges Ziel der Landesregierung ist es, den Wohnungsbau ınsgesamt zu steigern\nund dabei insbesondere den Bestand an sozial gebundenen Mietwohnungen aufzubau-\nen und zu erweitern. Die Landesregierung hat daher der Förderung des Mietwohnungs-\nbaues in ihren Wohnungsbauprogrammen Prioritäten eingeräumt. Die erzielten Förde-\nrungsergebnisse bestätigen die erfolgreiche Wohnungspolitik der Landesregierung. So\nkonnten im Jahre\n\n19% 17059 Wohnungen,\n1991 18906 Wohnungen,\n1992 14178 Wohnungen.\n\ninsgesamt 50143 Wohnungen\n\ngefördert werden.\n\nDie Bilanz der Wohnungsbauförderung in Niedersachsen hat sich damit auf dem vorge-\nsehenen hohen Niveau stabilisiert.\n\nErfreulich ist auch das Ergebnis bei den fertiggestellten Wohnungen. Mit 45686 Woh-\nnungen wurden 1992 mehr als doppelt so viele Wohnungen wie 1988 fertiggestellt. Für\n1993 ist sogar mit einer weiteren Steigerung der Fertigstellungen auf über 50000 Woh-\nnungen zu rechnen, wenn der Anstieg der Baugenehmigungen um mehr als 20 Prozent\nim vergangenen Jahr zugrunde gelegt wird.\n\nVor diesem Hintergrund kann von einer rückläufigen Tendenz im Wohnungsbau keine\nRede sein. Die jetzige Landesregierung hat demgegenüber bei ihrem Regierungsantritt\nim Bereich des Wohnungswesens einen völlig desolaten Zustand vorgefunden.\n\nIn Niedersachsen sind nur noch rd. 107000 Wohnungen mit Belegungs- und Mietpreis-\nbindungen vorhanden; das sind knapp 3 % des gesamten Wohnungsbestandes. In an-\nderen Bundesländern sind es 10% bis 20%. Darauf bezieht sich die ın der Anfrage\nzitierte Erklärung von Frau Staatssekretärin Gantz-Rachmann.\n\nDie Ursachen für den geringen Bestand an Sozialmierwohnungen sınd\n— das Auslaufen alter Bindungen,\n\n— die Prämierung vorzeitiger Rückzahlungen durch die alte Landesregierung in den\nJahren 1981/1982 und damit eine Verkürzung der Bindungsfristen: etwa 18800\nWohnungen sind vorzeitig aus der Sozialbindung entfallen.\n\n— der erhebliche Rückgang der öffentlichen Förderung in den 80er Jahren: im Jahre\n1988 waren es nur noch 2119 Wohnungen.\n\nDer geringe Sozialmietwohnungsbestand ist von der früheren Landesregierung zu ver-\ntreten.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5237\n\n \n\nDies vorausgeschickt. beantworte ich die Fragen wie folgt:\n\nZu I:\n\nSeit 1990 sınd folgende Fertigstellungen zu verzeichnen:\n\nJahr Fertigstellungen davon im\nWohnungsbau geförderten Wohnungsbau\ninsgesamt\n\n1990 33731 9193\n\n1991 41339 13217\n\n1992 45686 14433\n\nDie Fertigstellungen im geförderten Wohnungsbau sind seit 1990 kontinuierlich ange-\nstiegen. Von einem Rückgang. wie in der Fragestellung behauptet wird. kann keine\nRede sein. Angesichts des kräftigen Anstiegs bei den Baugenehmigungen (1992 57 \"56\nWohnungen + 21,4%) dürfte für 1993 das Baufertigstellungsergebnis sogar auf über\n50000 Wohnungen gesteigert werden können.\n\nIm Hinblick auf die Aussagen in der Fragestellung ist darauf hinzuweisen. daß der\nBund seine Finanzhilfen 1994 von 2,0 Mrd. DM auf 1.\"6 Mrd. DM reduzieren wırd\nund auch nicht bereit ist. das Sonderprogramm zur Förderung des Wohnungsbaues in\nRegionen mit erhöhter Wohnungsnachfrage über das Jahr 1994 hinaus fortzuführen.\nDie Kürzung der Bundesfinanzhilfen bedeutet für Niedersachsen einen Verlust an Bun-\ndesmitteln in Höhe von rd. 28 Mio. DM im Jahr: mit dem Fortfall des Sonderpro-\ngramms entfallen weitere Bundesmittel in Höhe von rd. 58 Mio. DM jährlich.\n\nZu 2:\n\nDie Gründe für eine Zurückhaltung der Wohnungsbaugenossenschaften im geförder-\nten Wohnungsbau sind nach Beobachtung der Landesregierung folgende:\n\nDie Mitglieder der Wohnungsbaugenossenschaften sind häufig mit ihren Einkommen\naus den Grenzen des $ 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Il. WoBauG) herausge-\nwachsen: zu einem Teil liegen ihre Einkommen bereits über den Grenzen des $ 88 a\nZiff. 1 Buchst. b II. WoBauG, das sind 60 % über den Grenzen nach & 25. Es besteht\ndaher für einen großen Teil der Genossenschaften kein Anreiz, Wohnungen für dıe Be-\nzieherinnen und Bezieher niedriger Einkommen zu errichten.\n\nEin weiteres Problem der Genossenschaften ergibt sich aus der Tatsache, daß die Kom-\nmunen ihre Mitförderung von der Einräumung von Belegungsrechten abhängig ma-\nchen. Das widerspricht dem Wunsch der Genossenschaften, vorrangig ihre Mitglieder\nmit Wohnungen zu versorgen.\n\nSoweit die Zurückhaltung von Wohnungsbaugenossenschaften im geförderten Woh-\nnungsbau auf fehlendes Eigenkapital zurückgeführt wird, ist darauf zu verweisen. daß\ndie Landesregierung durch die Aufhebung der Verordnung zur Begrenzung des Mict-\npreisanstiegs bei ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen die Möglichkeit von\nMieterhöhungen in begrenztem Umfange geschaffen und damit die Grundlage für cine\nBildung von Eigenkapital für den Neubau gelegt hat.\n\nZu 3 a:\nDer Bestand der Wohnungsbaurücklage betrug am 31. 12. 1992 109184903.°4 DM.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5237\n\nZu 3 b:\n\nDie Mittel der Wohnungsbaurücklage werden ihrer Zweckbesuummung entsprechend ın\nvoller Höhe zur Bedienung der in der Abwicklung befindlichen Wohnungsbaupro-\ngramme eingesetzt.\n\nZu 4:\n\nDas Modell einer neuen einkommensabhängigen Wohnungsbauförderung ım sozialen\nWohnungsbau steht vor:\n\n— eine feste Grundförderung, die eine Netrokaltmiete am „unteren Ende der ortsüb-\nlichen Vergleichsmiete,, erzielt,\n\n— eine in ihrer Höhe veränderliche Zusatzförderung, die sicherstellen soll, daß die\nWohnkostenbelastung auch für einkommensschwächere Mieterinnen und Mieter\nsoztalverträglich bleibt.\n\nDie Länder unterstützen grundsärzlich die Idee einer einkommensabhängigen Förde-\nrung im sozialen Wohnungsbau. Das vom Bund vorgeschlagene Modell ıst jedoch nur\neines von mehreren. So hatte bereits 1984 das Bundesland Hessen erstmalig eine eın-\nkommensorientierte Förderung im öffentlichen Wohnungsbau ın die Wege geleitet.\nUm die Vorschläge der Bundesbauministerin abschließend bewerten zu können, muß\nerst die konkrete Ausgestaltung vorliegen. Das Modell ist daher noch nicht entschei-\ndungsreif. Rechtliche und finanzielle sowie Probleme des Verwaltungsvollzuges müssen\nnoch gelöst werden.\n\nGinge es nach den Vorstellungen der Bundesbauministerin, müßten die Mieterinnen\nund Mieter alle zwei Jahre den Vermieterinnen und Vermictern ihr Einkommen offen-\nbaren. Die Behörden wären darüber hinaus gezwungen, alle zwei Jahre den „unteren\nRand der ortsüblichen Vergleichsmiete‘ administrativ festzulegen. Die Vorschläge des\nBMBau sind im Hinblick auf Artikel 104 a GG verfassungstechtlich bedenklich, aus\nGründen des Datenschutzes für die Betroffenen unzumutbar und im Verwaltungsvoll-\nzug nicht praktikabel. Das finanzielle Risiko insbesondere der Zusatzförderung wird\neinseitig den Ländern aufgebürdet.\n\nZu 5 und 6:\n\nZiel der Wohnungsbaupolitik in Niedersachsen ist es, durch einen wirtschaftlichen Ein-\nsatz der öffentlichen Mittel eine möglichst effektive Förderung des sozialen Mietwoh-\nnungsbaues zu erreichen. Entscheidend ıst, daß mit den verfügbaren Mitteln möglichst\nviele Investoren für den sozialen Mietwohnungsbau gewonnen werden. Dies serzt eine\nflexible und differenzierte Förderung voraus.\n\nAus diesem Grund werden die Förderungsmittel für Mietwohnungen in Niedersachsen\nseit 1989 ausschließlich im 3. Förderungsweg vergeben. Das Land Niedersachsen ist —\nwie auch vom Bund anerkannt wird — hier Vorreiter der Entwicklung; es verfügt inzwi-\nschen über die größten Erfahrungen bei der Anwendung des 3. Förderungsweges.\n\nDer dritte Förderungsweg ist im Jahre 1989 durch Einfügung des neuen 8 88 d in das\nII. WoBauG eröffnet worden. Mit seiner Einführung sollen die Schwächen der bisheri-\ngen Förderung im ersten Förderungsweg überwunden werden. Für den dritten Förde-\nrungsweg sind Förderbedingungen gesetzlich nicht vorgesehen. Ihre Festlegung bleibt\nvielmehr einer Vereinbarung zwischen der Förderungsstelle und dem Bauherrn überlas-\nsen.\n\nBei der Bernessung der Förderung sind steuerliche Vorteile der Bauherren einkalkuliert,\nebenso Wertsteigerungen.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5237\nm nn en\n\nBei der Bemessung der höchstzulässigen Miete orientiert sich Niedersachsen an der\nHöhe der wohngeldfähigen Miete. Insofern ist die vereinbarte Förderung auch für unte-\nre Einkommensgruppen tragbar. Die Heranführung der zulässigen Mieten an die wohn-\ngeldfähigen Mieten begrenzt den Förderungsaufwand. Zugleich wird das Fehlbele-\ngungsproblem entschärft. Der Abstand zu den marktüblichen Vergleichsmieten wird in\nGrenzen gehalten. Große Verzerrungen ım allgemeinen Mietniveau werden vermieden.\n\nMit der Gewährung und Bemessung der degressiv gestalteten Zusatzförderung prakuı-\nziert Niedersachsen bereits jetzt eine zielgruppenorientierte Förderung. Die Reduzic-\nrung der Zusatzförderung vom 6. Förderjahr an führt zu Mierpreissteigerungen, die bei\nden Beziehern kleiner Einkommen durch Wohngeld oder Härteausgleich abgefangen\nwerden. Wer inzwischen über den Einkommensgrenzen liegt, muß insoweit die Miet-\nerhöhung selbst tragen.\n\nIm übrigen wird durch die Förderpraxis seit dem Wohnungsbauprogramm 1992 mit der\nMöglichkeit einer mittelbaren Belegung eine gute soziale Durchmischung von Wohn-\nquartieren erreicht.\n\nDas in Niedersachsen praktizierte Verfahren ist daher weitaus effizienter als die bisheri-\ngen Vorschläge der Bundesbauministerin für eine einkommensotientierte Sozialmiete.\n\nZu 7:\n\nIn der Bund-Länder- Arbeitsgruppe zur Durchführung eines Planspieles der neuen ein-\nkommensabhängigen Wohnungsbauförderung sind die Länder Baden-Württemberg.\nBayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vertreten. Die\nLänder haben sich auf eine Konzentration bei der Mitwirkung geeinigt, um eine effekti-\nve Arbeit zu ermöglichen.\n\nNiedersachsen und die übrigen Länder unterstützen die Arbeitsgruppe im Rahmen der\nBeratungen des Baufinanzierungsausschusses und der Fachkommissionen.\n\nZu 8:\n\nIn der Ministerkonferenz der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi-\ngen Ministerinnen und Minister sowie Senatorinnen und Senatoren der Länder (ARGE-\nBAU) am 17./18. Juni 1993 hat die Bundesbauministerin erklärt, daß von dem Betrag\nder Bundesfinanzhilfen 500 Mio. DM für das neue Modell einer einkommensabhängi-\ngen Förderung zweckbestimmt verteilt werden sollen.\n\nDie Ministerkonferenz hat diesen Planungen widersprochen. Sie hat deutlich gemacht.\ndaß das Modell einer einkommensabhängigen Förderung zur Zeit noch nicht entschei-\ndungsreif ist und daß zweckbestimmte Dotationsauflagen von den Ländern nicht akzep-\ntiert werden können.\n\nDie Bundesbauministerin hat außerdem erklärt. daß\n\n— nach der Finanzplanung des Bundes dieser seine Finanzhilfen für die alten Bundes-\nländer 1994 im Allgemeinen Programm von 2,0 auf 1,76 Mrd. DM kürzt und\n\n— das Sonderprogramm zur Förderung des Wohnungsbaues in Regionen mit erhöh-\nter Wohnungsnachfrage ab 1995 restlos wegfällt.\n\nDie Ministerkonferenz der ARGEBAU hat den Bund aufgefordert, seine Finanzhilfen\nfür den sozialen Wohnungsbau 1994 nicht zu kürzen und auch nach 1994 das Sonder-\nprogramm mindestens einige Jahre lang bis zu einer umfassenden Verbesserung der\nWohnungsversorgungslage fortzusetzen.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5237\n\n \n\nZu 9:\nNein.\n\nDie Landesregierung hält die Einführung einer einkommensabhängigen Förderung\nnach den Vorstellungen der Bundesbauministerin angesichts der nach wie vor noch offe-\nnen rechtlichen und tatsächlichen Probleme für verfrüht.\n\nIm übrigen ist es verfehlt, in diesem Zusammenhang von einem ..4. Förderweg“ zu\nsprechen. da eine einkommensabhängige Förderung durch Veränderung der Modalitä-\nten auch ım 3. Förderungsweg möglich ıst.\n\nZu 10:\n\nNach dem .Fellbacher Modell‘ errichten von der Kommune ausgewählte Bauträger\nWohnungen mit privatem Kapital auf Grundstücken, die sie zum Verkehrswert ın der\nRegel von der Stadt erworben haben. Nach Fertigstellung mictet die Kommune die\nWohnungen zu einem angemessenen Quadratmeterpreis an und läßt sich ein Bele-\ngungstecht von 10 bis 15 Jahren einräumen. Die Kommune ihrerseits vermietet die\nNeubauwohnungen auf der Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete an Mieterinnen und\nMieter mit geringem Einkommen und subventioniert die Miete durch Gewährung ein-\nkommensabhängiger Mietzuschüsse auf das Sozialmierniveau herunter.\n\nDas Land Baden-Württemberg fördert im Rahmen des .‚Fellbacher Modells‘ 50 Miet-\nwohnungen mit einem Betrag von bis zu 20000 DM pro Wohneinheit.\n\nAußer der Stadt Fellbach haben bisher keine anderen Städte und Gemeinden gegen-\nüber dem Land Baden-Württemberg Interesse nach einer Förderung entsprechend dem\n„Fellbacher Modell\" bekundet. Auf Nachfrage wurden mehrere Gründe für die Zu-\nrückhaltung genannt. Verwiesen wurde vor allem auf die hohe Mitfinanzierungspflicht\nder Kommunen, aber auch auf die laufende Ausforschung des Mieters hinsichtlich sei-\nner Einkommensverhältnisse.\n\nDas Innenministerium hat dem Landtag von Baden-Württemberg mit Schreiben vom\n9. April 1992 einen Erfahrungsbericht zum „Fellbacher Modell übermittelt. Danach\nhandelt es sich bei der Verbilligung der Miete im Verhältnis der Kommune zu den End-\nmieterinnen und Endmietern wirtschaftlich um eine Spielart des kommunalen Wohn-\ngelds, wobei die angewandte Fördermethode die allgemeinen Vor- und Nachteile dieses\nwohnungspolitischen Instrumentes teilt. So greift beispielsweise der Schutz des Miet-\nhöhegesetzes gegenüber der Anhebung des von Mieterinnen und Mietern zu zahlenden\nEntgelts infolge des Abbaus des kommunalen Zuschusses im Falle von Einkommensver-\nbesserungen nicht durch.\n\nZum andern geht von diesem Fördermodell — im Gegensatz zur herkömmlichen För-\nderung des sozialen Mietwohnungsbaus — keine allgemeine mietpreisdämpfende Wir-\nkung aus, wenn eine Ausgangsmiete in der Nähe der oberen Mietspiegelwerte für Neu-\nbauwohnungen seitens der Kommune zu zahlen ist. Weiter ist zu berücksichtigen. daß\nder Einsatz von Bundesmitteln sowie von Landesmitteln, die zur Komplementierung\nder Bundesmittel benötigt werden, für dieses Modell ausscheider. da nach Artikel 104 a\nAbs. 4 GG Bundesfinanzhilfen nur für Investitionen eingesetzt werden dürfen. Nach\nder derzeitigen Verfassungslage kann daher dieses Modell im Rahmen der Mischfinan-\nzierung nicht angewandt werden. (LT von B.-W., 11. Wahlperiode, Drucksache\n111243).\n\nEs ist kaum zu erwarten, daß sich in Niedersachsen eine derart finanzstarke Kommune\nfinden läßt, die bereit ist entsprechend dem „Fellbacher Modell‘ mitzufördern und\n„kommunales Wohngeld‘ zu zahlen. Auch aus anderen Bundesländern sind keine\nMaßnahmen nach dem „Fellbacher Modell\" bekannt geworden.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5237\n\nAus Sicht der Landesregierung besteht ein entscheidender Nachteil des Modells auch\ndarin, daß die Höhe der erforderlichen Zusatzförderung der Kommune s’ch nach der\nEinkommenssituauion und „Sozialprognose” der einzelnen Mieterinnen und Mieter\nrichtet. Die Kommune wird daher bestrebt sein, die Wohnungen nur mit Mieterinnen\nund Mietern zu belegen. deren Einkommenssituation einigermaßen akzeptabel ıst und\nweitere Besserung verspricht. Die sozial Schwächsten werden bei diesem Modell nicht\nberücksichtigt.\n\nBei der derzeitigen Förderung in Niedersachsen können sich die Kommunen durch eine\neinmalige oder laufende Mitfinanzierung von Bauvorhaben ein langfristigeres Belec-\ngungsrecht sichern und auf die Höhe der Miete Einfluß nehmen.\n\nZu Il:\n\nNach Auswertung der Erfahrungen mit dem „‚Fellbacher Modell‘ aus Baden-Württem-\nberg sicht die Landesregierung keinen Anlaß, ihrerseits einen .„.Modell-Versuch“ durch-\nzuführen. Dies gilt auch deshalb, weil Bundesmittel im Rahmen der laufenden Woh-\nnungsbauprogramme dafür nicht eingesetzt werden dürfen.\n\nZu 12:\nNein.\n\nDie Zugangsvoraussetzungen für die geförderten Wohnungen sind für alle Wohnungs-\nsuchenden gleich. Dabei ıst es ein besonderes Anliegen der Landesregierung. gezielt\nund dauerhaft denjenigen zu helfen. die am allgemeinen Wohnungsmarkt keine Chan-\ncen haben, eine preisgünstige Wohnung zu bekommen. Hierzu gehören auch Angehö-\nrige der in der Anfrage genannten Personengruppen, wenn eine soziale Dringlichkeit\nnachgewiesen wird.\n\nIm übrigen ist in & 26 Abs. 2 Ziff.2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bereits fesıge-\nlegt. daß der Wohnungsbau für junge Ehepaare und alleinstehende Elternteile mit Kın-\ndern vordringlich gefördert wird. Bei der Auswahl der zu fördernden Vorhaben wird\nentsprechend dieser Regelung verfahren.\n\nZu 13:\n\nEs ist Ziel der Landesregierung, auch für ältere und behinderte Bürgerinnen und Bürger\nWohnraumangebote zu schaffen, die den Bedürfnissen dieses Personenkreises in geeig-\nneter Weise entsprechen. Der Bau von alten- und behindertengerechten Wohnungen\nist deshalb ein wichtiger Bestandteil der jährlichen Wohnungsbauprogramme des Lan-\ndes. Sowohl im laufenden Wohnungsbauprogramm des Jahres 1993 als auch in der mıt-\ntelfristigen Planung bis 1997 ist eine Förderung von 1000 Altenwohnungen jährlich\nvorgesehen. Die Förderung von behindertengerechten Wohnungen erfolgt in Anlch-\nnung an die Förderung ım allgemeinen Mietwohnungsbau, wobei für die nach Art und\nGrad der Behinderung erforderlichen baulichen Mehraufwendungen auf Antrag zusätz-\nliche Förderungsbeträge gewährt werden können.\n\nMit der Form des „Betreuten Wohnens“ ist es möglich, den älteren und behinderten\nMenschen einerseits die gewünschte selbständige und eigenverantwortliche Lebensfüh-\nrung zu erhalten, andererseits aber bei Bedarf für die Verrichtungen des täglichen Le-\nbens bis hin zur Krankenpflege geeignete Hilfeleistungen anzubieten.\n\nDie Landesregierung hat durch Vereinbarungen mit den Investoren erreicht, daß die für\ndie Bewohnerinnen und Bewohner anfallenden Betreuungskosten auf ein sozialverträg-\nliches Maß reduziert werden.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlpenode Drucksache 12/523”\n\na rrrrrn——\n\nDurch die im kommenden Wohnungsbauprogramm des Jahres 1994 angestrebte vor-\nrangige Förderung von alten- und behindertengerechten Wohnungen ın gemischten\nWohngebieten und -objekten wird zudem eine weitere Integration der älteren und be-\nhinderten Menschen in die Gesellschaft ermöglicht, das Zusammenleben gefördert und\nauf diese Weise einer Ausgrenzung wirksam begegnet. Hierbei wird gleichzeitig ange-\nstrebt, ein bedarfsorientiertes und flächendeckendes Angebot an entsprechendem\nWohnraum zu schaffen.\n\nZu 14:\n\nFür die Landesregierung ist die Frage der Unterbringung von Obdachlosen von großer\nBedeutung. Sie hat daher ein Programm zu Modernisierung von Schlichtwohnungen\naufgelegt. Das Land gewährt hiernach Zuwendungen für die Modernisierung und In-\nstandsetzung von Wohnungen in besonderen Problemgebieten (Schlicht-und Ein-\nfachstwohnungen). Die Maßnahmen sollen darauf abzielen, insbesondere den baulı-\nchen Zustand der Wohnungen zu verbessern, um auf diese Weise ein den aktuellen\nWohnbedürfnissen breiter Schichten der Bevölkerung entsprechendes Niveau zu errei-\nchen. Formen der Wohnungsmodernisierung durch Mieterinnen und Mieter sowie an-\ndere Selbsthilfeformen werden hierbei vorrangig berücksichtigt. Förderungsfähig sind\nauch Maßnahmen, die mit geförderten Maßnahmen der Modernisierung und Instand-\nsetzung einhergehen, wenn hierdurch eine Verbesserung der sozialen und kulturellen\nInfrastruktur oder die Herrichtung der notwendigen Freiflächen erreicht werden soll.\nAuch begleitende ökologisch sinnvolle Maßnahmen können in die Förderung einbe-\nzogen werden. In den Programmjahren 1991 und 1992 sind bisher 28 Vorhaben an\n18 Standorten gefördert worden.\n\nDie Erstellung von Obdachlosenquartieren ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungskrei-\nses der Kommunen. Die Erstellung unternchmerischer Konzepte seitens der Landesre-\ngierung und dementsprechende Vorgaben an die Gemeinden würde daher verfassungs-\nrechtliche Bedenken aufwerfen. Die Niedersächsische Landesregierung hat jedoch ın\ndem gemeinsamen Runderlaß des MS, MI und MK vom 18. 2. 1995\n\n— zur Unterstützung von Personen ohne oder ohne ausreichende Unterkunft,\n— für Hilfen zur Überwindung besonderer sozialen Schwierigkeiten sowie\n\n-— zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr\n\numfangreiche Hinweise und Empfehlungen gegeben.\n\nEs obliegt den Kommunen, diese Hilfestellungen entsprechend umzusetzen. Die Erfah-\nrungen bei der Aktualisierung des o.g. Obdachlosenerlasses haben darüber hinaus ge-\nzeigt, daß Eingriffe des Landes in die eigenen Angelegenheiten der Kommunen strikt\nabgelehnt werden.\n\nDaneben werden die Belange von Obdachlosen oder von Obdachlosigkeit Bedrohten\nbei der Vergabe von Wohnungsbauförderungsmitteln im Rahmen der Prüfung nach so-\nzialer Dringlichkeit berücksichtigt. Außerdem können die Kommunen durch Erwerb\nvon Belegungstechten Wohnraum für den genannten Personenkreis vorhalten und\ndurch entsprechende Mitförderungsanreize auch schaffen.\n\nFür die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen hat die Landesregierung ein res-\nsortübergreifendes Konzept zur Schaffung von dauerhaftem Wohnraum erarbeitet. um\neine sinnvolle und wirtschaftliche Verknüpfung von Haushaltsmitteln zu erreichen. Im\nRahmen eines Zwei-Stufen-Modells erfolgt in der ersten Phase (ca. 5 Jahre) in einfach\nund zweckmäßig errichteten Objekten die Unterbringung von Asylbewerberinnen und\nAsylbewerbern etc.; in einer zweiten Phase werden die Unterkünfte zu Sozialwohnun-\ngen umgebaut und an Berechtigte im Sozialen Wohnungsbau vermietet.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 1215237\n\nZu 15 aund b:\n\nDie Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau hat im Wege einer Be-\nstandsaufnahme, abgeschlossen am 29. 6. 1993. die Zahl der Sozialwohnungen mit Be-\nlegungsbindung ermittelt. Hiernach gibt es 106 202 Sozialwohnungen mit Belegungs-\nbindung. In den Jahren 1993 bis 2001 werden insgesamt 33022 aus der Bindung fallen\n\nDie Einzelheiten ergeben sich aus den nachstehenden Übersichten:\n\nl. Grunddaten\n\nEinwohner (Stand 31. 12. 1987): 7163601\n(Stand 31. 12. 1990): 7387245\nHaushalte (Stand 25. 7. 1985): 2985147\nWohnungen gesamt (Stand 31. 12. 1987): 2962068\n(Stand 31. 12. 1990): 3039555\nMietwohnungen gesamt (Stand 25. 7. 1985): 1561255\n\n2. Wohnungen mit noch laufender Belegungsbindung 106202 Wo.\n\n3. Wohnungsarten\n\n3.1 Mietwohnungen 82943 Wo.\n3.2 Altenwohnungen 22369 Wo.\n3.3 Mieteinfamilienhäuser 8% Wo.\n\n4. Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert‘\n\nAlle Wohnungsarten\n\nJahr Zahl der davon davon davon\nWohnungen Mietwoh- Altenwoh- Mictein-\nnungen nungen familien-\nhäuser\n1993 5583 5477 106 0\n1994 5617 5454 163 0\n1995 3207 3050 157 0\n1996 3328 3 186 138 4\n1997 3135 2923 210 2\n1998 638 527 111 0\n1999 3818 3691 127 0\n2000 4067 3750 316 l\n2001 3629 3329 300 0\nab 2002 73 180 51556 20741 883\nGesamt 106 202 82943 22 369 8%\nZu 15 c:\n\nNach & 2 Nr. 9 des Niedersächsischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionie-\nrung im Wohnungswesen vom 2. 3. 1993 (Nieders. GVBl. 5. 59) verbleiben die einge-\nzogenen Ausgleichszahlungen der zuständigen Stelle. Ist zuständige Stelle der Land-\nkreis, so hat dieser die eingezogenen Ausgleichszahlungen an die Gemeinden abzufüh-\nren, in deren Gebiet die Ausgleichszahlungen erhoben worden sind. Das nach Abzug\neines Verwaltungskostenbeitrages verbleibende Aufkommen aus den Ausgleichszahlun-\ngen ist nach der gesetzlichen Zweckbindung laufend zur Förderung des sozialen Woh-\nnungswesens, insbesondere zur Förderung des Erwerbs von Belegungssechten für den\n\nnach & 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes berechtigten Personenkreis zu verwen-\nden.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag -— Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/523?\n\nN\n\nDie Kommunen können darüber entscheiden. in welchem Umfange sıe die Ausgleichs-\nzahlungen zum Erwerb von Belegungsrechten an aus der Sozialbindung herausfallen-\nden Wohnungen einsetzen. Die landesrechtlichen Voraussetzungen dafür sind gege-\n\nben.\n\nZu 16:\n\nZum Aufbau und zur Sicherung eines ausreichenden Sozialwohnungsbestandes ist dıe\nDauer der Zweckbestimmung auf 25 Jahre im Allgemeinen Programm und auf 20 Jahre\nim Sonderprogramm festgelegt worden.\n\nDie Niedersächsischen Programmbestimmungen schen neben der Gewährung von Auf-\nwendungszuschüssen auch die Bewilligung von Baudarlehen vor. Der Subventionie-\n\nrungsvorteil der Darlehen daraus geht weit über den vorstehenden Zeitraum der Belc-\ngungsbindung hinaus.\n\nWürde man den Vorstellungen des Fragestellers folgen, wonach sich die Belegung an\ndem Zeitraum der Subventionienung zu orientieren hätte, wäre cine weit längere Bin-\ndung als 25 Jahre gerechtfertigt.\n\nDie Landesregierung hat sich jedoch auf einen Zeitraum von 25 Jahren beschränkt.\nZu 17:\n\nDie in der Anfrage aufgestellte Behauptung, der vorhandene Wohnungsbestand sei\n„unterbelegt“ , suggeriert die Vorstellung, es sei Aufgabe des Staates, hier lenkend ein-\nzugreifen und dafür zu sorgen, daß Wohnungen bestimmter Größe nur von Haushalten\nbestimmter Größe bewohnt werden. Gesetzliche Instrumentarien dafür gibt es aber\nnicht. Sie ließen sich nur durch Wiederherstellung einer Wohnungszwangswirtschaft\nnach Art der ersten Nachkriegsjahre schaffen.\n\nIm übrigen gibt es über das Kriterium „Unterbelegung“ einer Wohnung keinen allge-\nmeinen Konsens.\n\nUngeachtet dessen begrüßt es die Landesregierung, wenn einzelne Städte und Woh-\nnungsunternehmen in geeigneten Fällen das Umzugsmanagement übernehmen und\ndie Umzugswilligkeit von Mieterinnen und Mietern „unterbelegter“ Wohnungen mit\nUmzugsprämien fördern. Die Landesregierung ist dem Verband der Wohnungswirt-\nschaft in Niedersachsen und Bremen deshalb für die ..Goslarer Erklärung‘ vom Sep-\ntember 1992 dankbar, nach der seine Mitgliedsunternehmen bereit seien, das erforderli-\nche Umzugsmanagement zu organisieren.\n\nAufgrund der Erfahrungen der Städte und Unternehmen zu urteilen, die ein Um-\n\nzugsmanagement mit Umzugsprämien schon erprobt haben, ist davon allerdings kein\nnennenswerter Mengeneffekt zu erwarten.\n\nFür eine finanzielle Stützung solcher Vorhaben stünden den Städten und Gemeinden.\nin denen die Fehlbelegungsabgabe erhoben wird, die Einnahmen aus den Ausgleichs-\nzahlungen zur Verfügung (vgl. hierzu die Antwort zur Frage 15 c).\n\nEine Bündelung der örtlichen Nachfrage und des örtlichen Angebotes in einer „Woh-\nnungsbörse“ auf kommunaler Ebene wird von der Landesregierung begrüßt. Für eine\ndahingehende Forderung fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage. Die Landesregierung\nnimmt in diesem Zusammenhang allerdings dankbar zur Kenntnis, daß Städte und Ge-\nmeinden sowie Landkreise, die in der Zeit weitgehender Sättigung und Ausgeglichen-\nheit des Wohnungsmarkts ihre Wohnungsämter als zentrale Anlaufstelle für Fragen des\nWohnungswesens aufgelöst haben, über eine Wiedereinrichtung solcher Ämter nach-\n\n12",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode\n\ndenken. Die zu treffende Entscheidung obliegt im Rahmen der kommunalen Selbstver-\nwaltung und der daraus folgenden Organisationsgewalt aber allein den Kommunen\n\nZu 18:\n\nNach Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinien zum Wohnungsbauprogramm 1993 haben Un-\nternehmen und sonstige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, ım Rah-\nmen der Förderung des Werkswohnungsbaues Wohnungen für Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer zu schaffen oder zu sichern.\n\nDas Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen hat positive\nErfahrungen mit der Förderung des Werkswohnungsbaues nur insoweit bestätigen kön-\nnen. als daß dieses Förderangebor hinsichtlich der Antragstellung von den Investoren\nakzeptiert wird. In bezug auf das Bewilligungsergebnis und die spätere Nutzung liegen\nnoch keine Erfahrungswerte vor.\n\nZu 19:\n\nDie Landesregierung sieht insbesondere in der kontinuierlichen Fortsetzung des Sonder-\nprogramms zur Förderung des Wohnungsbaues in Regionen mit erhöhter Wohnungs-\nnachfrage über das Jahr 1994 hinaus die Möglichkeit, den Nachfragedruck in Ballungs-\ngebieten abzuschwächen.\n\nDie Landesregierung hat den Bund aufgefordert, die Finanzhilfen für dieses Sonderpro-\ngramm auch nach 1994 weiter bereitzustellen. Hierzu ist der Bund bisher aber nicht\nbereit.\n\nZu 20:\nNein.\n\nDer Schwerpunkt der direkten Förderung des Landes liegt im Bereich des Mietwoh-\nnungsbaus. Etwa ’/, der geförderten Wohnungen sind Mietwohnungen: '/, sind Eigen-\ntumsmaßnahmen. Neben der direkten Förderung besteht gerade für Eigentumsmaß-\nnahmen eine indirekte Subvention in Form von Steuervergünstigungen. Eine Erhöhung\nder Quote der Eigentumsmaßnahmen wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick\nauf den extrem niedrigen Bestand an Sozialwohnungen sozialpolitisch nicht vertretbar.\n\nZwar erhöhen auch geförderte Eigentumsmaßnahmen den Gesamtbestand an Wohnun-\ngen; hierdurch ausgelöste Umzugsketten kommen jedoch bei den besonders bedürfti-\ngen Haushalten nicht an. Der sog. „Sickereffekt‘“ erreicht diese Personengruppen\nnicht, weil eine Einkommensmittelschicht, die ihre Nachfrage nach größerer Wohnflä-\nche auf Grund ihrer stärkeren Kaufkraft auch durchsetzen kann, den freiwerdenden\nWohnraum belegt, ohne ihrerseits Wohnraum für weitere Umzügler freizumachen. Das\n1992 aufgelegte „‚Freimacherprogramm“ der Landesregierung ist nur in 120 Fällen an-\ngenommen worden.\n\nInsbesondere in Ballungsgebieten kommt als besondere Problemstellung hinzu, daß für\neine verstärkte Förderung im Bereich der Eigentumsmaßnahmen im Verhältnis zum\nMierwohnungsbau ein erheblich größerer Flächenbedarf erforderlich wäre, der zur Zeit\nnicht zur Verfügung steht.\n\nDer Schwerpunkt der landesseitigen Förderung wird daher auch künftig ım Bereich des\nMierwohnungsbaus liegen.\n\nDrucksache 12/5237",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5237\n\n \n\nZu 21a:\n\nDie Landesregierung war immer der Ansicht. daß der Wohnungsbau nicht durch zu-\nsätzliche Barrieren des Naturschutzrechts erschwert oder gefährdet werden soll.\n\nDie Landesregierung ist jedoch der Überzeugung, daß zugunsten des Wohnungsbaus\ndie Belange von Natur und Landschaft nicht von vornherein zurückgestellt und als un-\nwesentlich abgetan werden dürfen. Das Investitionserleichterungs- und Wohnbauland-\ngesetz bestimmt, daß die Belange von Natur und Landschaft weiterhin ein wichuger\nGesichtspunkt im Rahmen der Abwägung von Bauleitplänen bleiben. Daneben räumt\nes der Schaffung von Wohnungen ein besonderes Gewicht ein. Hier kommt es auf eine\ngerechte Abwägung im Einzelfall an, die den Gemeinden im Rahmen ihrer Bauleitpla-\nnung übertragen ist.\n\nDie bestehende Wohnungsnot ist auf eine verfehlte Wohnungspolitik der Bundesregie-\nrung zurückzuführen. Der Bund hat die Förderung des sozialen Wohnungsbaus in den\n80er Jahren stark eingeschränkt.\n\nDer Bundesgesetzgeber hat die Möglichkeit, vorhandenes Bauland zu aktivieren, ım\nRahmen des am 1. 5. 1993 in Kraft getretenen Investitionserleichterungs- und Wohn-\nbaulandgesetzes vom 22. 4. 1993 (BGBl. IS. 466) nicht genutzt.\n\nDie Landesregierung harte im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen. den Gemeinden\nfür abgegrenzte Gebiete die Möglichkeit zu geben, eine erhöhte Grundsteuer für be-\nbaubare Grundstücke zu erheben (sog. „zoniertes Satzungstecht''). Dies ist im Gesetz-\ngebungsverfahren abgelehnt worden. Die Untersuchung der Landesregierung im Zu-\nsammenhang mit der Großen Anfrage der Fraktion der CDU betr. die „Verfügbarkeit\nvon Wohnbauland in Niedersachsen“ vom 3. 4. 1992 hat gezeigt. daß sich durch dieses\nInstrument in großem Umfang Bauland hätte mobilisieren lassen. Den Gemeinden ist\ndaher durch die Regierungsfraktionen in Bonn ein wesentliches Instrument zur Mobili-\nsierung von Wohnbauland vorenthalten worden.\n\nZu 21 b:\n\nDie Frage der Umsetzung des $ 8 b BNatSchG in Landesrecht und die Integration dieser\nVorschriften in das laufende Verfahren zur Novellierung des Niedersächsischen Natur-\nschutzgeserzes wird der Umweltausschuß des Landtages im Rahmen einer Anhörung am\n9. August 1993 erörtern, so daß für die Landesregierung insofern kein Handlungsbedarf\nbesteht.\n\nZu 2lc:\n\nDie Auffassung wird geteilt. Es müssen jedoch die sonstigen Voraussetzungen des $ 35\nAbs. 4 Nr. I BauGB in Verbindung mit $ 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG in der jetzt\ngeltenden Fassung vorliegen.\n\nZu 21 d:\n\nDer Anwendungsbereich der Abrundungssarzung nach & 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BauGB\nist in $ 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnahmenG erweitert worden. Bisher war es ım Rahmen\neiner solchen Satzung nur möglich, einzelne Außenbereichsgrundstücke zur Abnun-\ndung in den sogenannten Innenbereich einzubeziehen. Künftig können darüber hinaus\nauch weitere Außenbereichsflächen am Ortsrand unter den gesetzlichen Vorausserzun-\ngen durch einfache städtebauliche Satzung zu Bauflächen für Wohnzwecke gemacht\nwerden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, von dieser erweiterten Möglichkeit Gebrauch\nzu machen.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5237\nmm nn\n\nZu 2l ee:\n\nDurch Artikel 4 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes sind die\n88 2. 5 und 6 a des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) geändert worden. Dabei\nhandelt es sich im wesentlichen um folgende Punkte:\n\n1. In$ 2 Abs. 1 ıst als Nummer 13 ein neuer Grundsatz der Raumordnung aufgenom-\n\nmen worden, wonach einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders\nRechnung getragen werden soll.\n\n2. An$5 ıst ein neuer Absatz 5 angefügt worden. der die rahmenrechtliche Einfüh-\nrung eines Zielabweichungsverfahrens beinhaltet.\n\n3. Die Besummungen über das Raumordnungsverfahren ($ 6 a) sind vollständig über-\narbeitet worden. Entfallen ist die zwingende Verbindung des Raumordnungsver-\nfahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung.\ndie nähere Ausgestaltung des Raumordnungsverfahrens bleibt zukünftig landes-\nrechtlichen Regelungen vorbehalten. Mit $ 6 a Abs. 3 sind Ausnahmetatbestände\neingeführt worden, bei deren Vorliegen von einem Raumordnungsverfahren abge-\nsehen werden kann. Gem. $ 6 a Abs. 8 ist die Durchführung des Raumordnungs-\nverfahrens zukünftig auf 6 Monate befristet.\n\nBezüglich der landestechtlichen Umsetzung der genannten Änderungen des ROG stellt\nsich die Situation wie folgt dar:\n\nZul:\n\nGemäß $ 3 Abs. 2 ROG gelten die Grundsätze des $ 2 unmittelbar für die Landespla-\nnung in den Ländern, einer Umsetzung im Niedersächsischen Gesetz über Raumord-\nnung und Landesplanung (NROG) bedarf es daher nicht. Entsprechende Aussagen be-\nzüglich der Befriedigung des Wohnbedarfs der Bevölkerung finden sich im übrigen\nauch im Entwurf des neuen Landes-Raumordnungsprogramms.\n\nZu 2:\n\nGemäß $ 5 Abs. 4 ROG sind die Länder gehalten, Rechtsgrundlagen für ein Verfahren\nzur Abweichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu schaffen. Auf-\ngrund zeitlicher Überschneidung konnte eine entsprechende Regelung noch nicht in\nden am 12. 5. 1993 im Niedersächsischen Landtag in erster Lesung beratenen Entwurf\neines Zweiten Gesetzes zur Änderung des NROG (Drs 12/4761) einbezogen werden.\nEs besteht jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Beratungen in den Landtagsaus-\nschüssen den Gesetzentwurf insofern zu ergänzen.\n\nZu 3:\n\nDie Befristung des Raumordnungsverfahrens sowie die neugeschaffenen Ausnahmetat-\nbestände finden in den Ländern direkt Anwendung und bedürfen somit keiner Umset-\nzung. Der Wegfall der zwingenden Verbindung des Raumordnungsverfahrens mit einer\nUmweltverträglichkeitsprüfung im Bundesrecht eröffnet den Ländern die Möglichkeit.\ninsofern eigene Regelungen zu treffen. Die Landesregierung hat sich entschieden. das\nRaumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffent-\nlichkeitsbeteiligung beizubehalten. Eine inhaltliche Überarbeitung des Entwurfs eines\nZweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung\nund Landesplanung ist daher insofern nicht erforderlich.\n\n15",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/523”\n\nuhr hl a nn nn\n\nZu 21:\n\nDie Landesregierung beabsichtigt nicht. von der neu geschaffenen Verordnungsermäch-\nugung ın & 36 Abs. I Satz 3 BauGB Gebrauch zu machen.\n\nZu 22:\n\nDie in der Fragestellung angesprochene Koppelung der Ausweisung von Gewerbefla-\nchen an die Ausweisung von Wohnbauflächen ist durch das Investitionserleichterungs-\nund Wohnbaulandgesetz des Bundes erstmals sowohl für das Raumordnungstecht als\nauch für das städtebauliche Planungsrecht gesetzlich geregelt worden.\n\nDurch Art. 4 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes wurde das\nROG geändert. In Ausfüllung des neu angefügten $ 2 Abs. I Nr. 13 ROG ist in dem\ndem Nieders. Landtag zur Beratung vorliegenden Entwurf des Landes-Raumordnungs-\nprogrammes in Abschnitt B 6 07 letzter Absatz ausgeführt. daß durch geeignete städte-\nbauliche Maßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung ausreichender Wohnbauflä-\nchen. eine bedarfsgerechte Wohnraumversorgung für die dort voraussichtlich arbeiten-\nde Bevölkerung sicherzustellen ist.\n\nDiese Zielsetzung soll in Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms (Entwurf) wıe\nfolgt näher festgelegt werden: „Einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll\nbesonders Rechnung getragen werden. Bei der Ausweisung von Gebieten. in denen vic-\nle Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ıst der Wohnbedarf der dort voraussichtlich\narbeitenden Bevölkerung zu beachten; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuord-\nnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken.\n\nEs entspricht somit dem Ziel des Landes, bei gemeindlichen Planungen von Gewerbe-\nansiedlungen die Auswirkungen auf den Wohnraumbedarf zu berücksichtigen. Es wird\nAufgabe der Gemeinden sein, im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung diese Ziel-\nsetzung durch entsprechende Bauflächenausweisung umzusetzen.\n\nDurch Art. 2 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes wurde auch das\nBauGB-Maßnahmengeserz geändert. $ 1 Abs. 1 BauGB-Maßnahmengesetz enthält\ndurch den eingefügten Satz 2 einen neuen Planungsgrundsatz. Das Verhältnis zwischen\nGewerbe und Wohnen ist bei der Bauleitplanung künftig stärker zu beachten. Hiernach\nsollen Gemeinden mit dringendem Wohnbedarf künftig bei der Neuausweisung von\nGewerbe- und Industriegebieten dafür sorgen, daß dem voraussichtlich hervorgenufe-\nnen zusätzlichen Wohnbedarf in geeigneter Weise Rechnung getragen wird, z.B. durch\nAusweisung von Wohnbauland.\n\nZu 23:\n\nDie für den Wohnungsbau verbindlichen Baustandards werden im wesentlichen be-\nstimmt durch\n\n— die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und die Vorschriften auf Grund der\nNBauO,\n\n— die Wärmeschutzverordnung und durch\n— Technische Baubestimmungen.\n\nDas Ziel der darin enthaltenen Anforderungen ist\n— die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,\n\n— die Sicherung gesunder Wohnverhältnisse,\n\n16",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5237\n\n \n\n— die Berücksichtigung der Belange von Behinderten. alten Menschen und Personen\nmit Kleinkindern und\n\n— die Energieeinsparung.\n\nDie zur Erreichung und Erhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlı-\nchen Anforderungen beziehen sich insbesondere auf\n\n— die ausreichende Tageslichtversorgung und zweckentsprechende Belüftung von\nAufenthaltsräumen,\n\n— die Mindestraumhöhen von Aufenthaltsräumen.\n— den ausreichenden Schall- und Wärmeschutz und\n\n— die Aufzugspflicht für hohe Gebäude.\n\nSoweit im bauordnungsrechtlichen Bereich eine Lockerung von Baustandards ın Be-\ntracht kam, sind in der Vergangenheit bereits entsprechende Regelungen getroffen wor-\nden. So wurden z.B. folgende materielle Erleichterungen geschaffen:\n\n— Absenkung der erforderlichen lichten Höhe von Aufenthaltsräumen,\n— Verzicht auf einen Abstellraum innerhalb der Wohnung,\n\n— Zulassung fensterloser Küchen unter bestimmten Voraussetzungen.\n\n— Verzicht auf Einstellplätze bei Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken.\n\n— Verzicht auf Treppenräume in Wohngebäuden mit nıcht mehr als zwei Wohnun-\ngen und\n\n— Regelungen zur Erleichterung des nachträglichen Ausbaus von Dachgeschossen zu\nWohnzwecken.\n\nEine weitere Verringerung der genannten Standards würde zu nicht vertrerbaren Becin-\nträchtigungen gesunder Wohnverhältnisse führen.\n\nIm übrigen beruht eine Vielzahl kostenintensiver Maßnahmen nicht auf gesetzlichen\nVorschriften, sondern auf herausgehobenen Qualitätsvorstellungen der Bauherrinnen\nund Bauherren.\n\nDazu gehören insbesondere Gebäudeunterkellerungen. Ausstattungen von Sanıtärräu-\nmen und Küchen, Fußbodenbeläge und Verkleidung von Außenwänden.\n\nZu 24:\n\nNein.\n\nDurch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. 4.\n1986 wurde die Anzahl der technischen Regelwerke, insbesondere der DIN-Normen.\ndie im Bauordnungstecht verbindlich sind, auf ca. 200 eingeschränkt. Die Niedersächsi-\nsche Bauordnung (NBauO) verlangt nur noch die Einhaltung derjenigen Baunormen,\ndie als Technische Baubestummungen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntge-\nmacht worden sind. Bis dahin waren alle anerkannten Regeln der Baukunst und -tech-\nnik bauordnungstechtlich verbindlich; hierzu gehörten über 2 000 Normen und Regel-\nwerke. Darüber hinaus läßt die Niedersächsische Bauordnung ausdrücklich zu, daß von\nden als Technische Baubestimmungen bekanntgemachten Regeln der Technik abgewı-\nchen werden darf, wenn den Anforderungen des & 1 NBauO auf andere Weise ebenso\nwirksam entsprochen wird.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/523”\n\n \n\nZu 25:\n\nDie gesetzlichen Baustandards für Wohnungen (vergleiche hierzu Antwort zu Frage 23)\nsind im Bauordnungstecht enthalten. Sie gelten gleichermaßen für den sozialen Woh-\nnungsbau. Diese Standards dienen in erster Linie dazu, gesunde Wohnverhältnisse sı-\ncherzustellen. Die entsprechenden Anforderungen sind Mindestanforderungen. Die\nLandesregierung hält es nicht für notwendig, die vorhandene Konzeption durch alter-\nnative Standards zu ändern.\n\nSpezielle gesetzliche Anforderungen an den sozialen Wohnungsbau sind nur im\nIl. WoBauG normiert. Ihre Anwendung hat bisher keine Probleme bereitet. Sollten sıc\ngeändert werden, wäre das eine Aufgabe des Bundes.\n\nZu 26:\n\nDie Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau enthalten keine besonderen Rege-\nlungen zur Anwendung der VOB.\n\nDie öffentlichen Auftraggeber sind aber zur Anwendung der VOB durch haushalts-\nrechtliche Vorschriften verpflichtet (BHO 8 55 und LHO $ 44). Die Anwendung der\nVOB stellt die zweckmäßige und wirtschaftliche Deckung des Bedarfs an Bauleistungen\nauch im Hinblick auf die immer knapper werdenden Haushaltsmittel sicher.\n\nInzwischen legt auch die EG, bedingt durch die Einführung des Binnenmarktes. beson-\nderen Wert auf eine möglichst breite Streuung der öffentlichen Aufträge. Diesem An-\nliegen wird mit den neuesten, überarbeiteten Auflagen der Vergabevorschriften für öf-\nfentliche Aufträge Rechnung getragen.\n\nUnabhängig von diesen Vorgaben wird aber sowohl bei der Verdingungsordnung für\nBauleistungen (VOB) als auch bei der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) die\nBeachtung der Zuschlagskriterien an erster Stelle zu sehen sein. Hierbei ist nach wie vor\nein Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag nur unter Beachtung des Grundsatzes der\nWirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit auf das nach der Angebotswertung wirtschaft-\nlichste Angebot zu erteilen. Dabei ist unter dem wirtschaftlichsteen Angebot dasjenige\nAngebot zu verstehen, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten\nLeistung und dem angebotenen Preis erzielt wird. Darüber hinaus dient die korrekte\nBeachtung der Vergabevorschriften auch dem Schutz der einzelnen Vergabebeamtin-\nnen und Vergabebeamten vor einem möglichen Verdacht von Manipulationen. Im In-\nteresse der Wettbewerbsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen sind daher auch\nGrundsätze aus den Richtlinien des Bundes und des Landes, der sog. Mittelstandsricht-\nlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen im Hand-\nwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der VOL in die\nneueste Fassung mit übernommen worden. Dies betrifft insbesondere die bereits ım\nRahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzunehmende Aufteilung in Lose,\num die Zahl potentieller Bieter zu vergrößern.\n\nDie Vergabevorschriften unterliegen einer ständigen Erneuerung. Dieses obliegt dem\nDeutschen Verdingungsausschuß für Bauleistungen (DVA), in welchem Fachleute aus\nWirtschaft, Verbänden und Verwaltung über notwendige Änderungen beschließen: ein\ngleiches Gremium (DVAL) ist für die VOL zuständig.\n\nBeim Bau von mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungsprojekten sind nach den\nVerwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung die Vergabevosschriften anzu-\nwenden, wenn mindestens 50 v.H. der Mittel als Zuwendungen zu einem Projekt gege-\nben werden.\n\nDie VOB hat sich bewährt. Eine Auflösung bestehender Bindungen ist nicht vorgese-\nhen.\n\n18",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5237\n\nm\n\nZu 27:\n\nDIN-Normen werden vom Deutschen Institut für Normung e.V. in besonders festge-\nlegten Verfahren unter Beteiligung von Sachverständigen aus Wissenschaft und Praxis\nerarbeitet. Die ARGEBAU hat seit 1982 ihren Einfluß auf die Normung ım Bereich des\nBauwesens erheblich verstärkt. Alle Normungsvorhaben im Bereich des Bauwesens wer-\nden von Gremien der ARGEBAU unter den Gesichtspunkten\n\n— Norwendigkeit der Normung,\n\n—  Regeldichte,\n\n— Abgrenzung zu politischen Wollensentscheidungen.\n—  Kostenwirksamkeit.\n\n— Alternativen,\n\n— Unterscheidung zwischen Mindestanforderungen und weitergehenden Empfchlun-\ngen sowie\n\n— Art der Darstellung\n\ngeprüft.\n\nFerner wurde die Mitwirkung der ARGEBAU in den Lenkungsgremien des DIN wesent-\nlich ausgebaut.\n\nDie verstärkte Mitwirkung der ARGEBAU bei den Entscheidungen über Anträge zur\nErarbeitung von Normen sowie in den Lenkungsgremien des DIN hat zu einer Verringe-\nrung ncuer Normungsvorhaben geführt.\n\nIm übrigen verlagert sich die Normung im Bereich des Bauwesens auf Grund von EG-\nRichtlinien über Bauprodukte immer mehr von der nationalen auf die europäische Ebe-\nne. Dabeı ist es zu berücksichtigen, daß die Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie\nweitgehend von europäischen, auf der Grundlage dieser Richtlinie erarbeiteten Normen\nabhängt.\n\nAbschließend ist darauf hinzuweisen, daß nur ein geringer Teil der DIN-Normen vom\nLand als technische Baubestimmungen eingeführt und damit für verbindlich erklärı\nworden ist (vergleiche hierzu Antwort zu Frage 24).\n\nHiller\n\n(Ausgegeben am 30. 8. 1993) 19",
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