HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219806/?format=api",
"id": 219806,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/219806-studierende-mit-kindern/",
"title": "Studierende mit Kindern",
"slug": "studierende-mit-kindern",
"description": "",
"published_at": "1993-11-10T00:00:00+01:00",
"num_pages": 7,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2d/2c/5f/2d2c5f4565154d44a3f897710f39ce5a/6c62ef6216d2ebf9a74674e3b9f4a714f3c91336.pdf",
"file_size": 219110,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2d/2c/5f/2d2c5f4565154d44a3f897710f39ce5a/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2d/2c/5f/2d2c5f4565154d44a3f897710f39ce5a/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "- [Niedersachsen Drucksache 12/5667 (Seite 1)](#page-1)\n",
"properties": {
"url": "https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_12_7500/5501-6000/12-5667.pdf",
"title": null,
"author": null,
"_tables": [],
"creator": null,
"subject": null,
"producer": "PDFlib+PDI 6.0.0p1 (JDK 1.4/Linux)",
"publisher": "Landtag Niedersachsen",
"reference": "12/5667",
"foreign_id": "ni-12/5667",
"_format_webp": true,
"publisher_url": "https://www.landtag-niedersachsen.de/"
},
"uid": "2d2c5f45-6515-4d44-a3f8-97710f39ce5a",
"data": {
"category": null,
"publisher": "ni",
"document_type": "minor_interpellation",
"legislative_term": "12"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=219806",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2022-09-21 20:41:34.289398+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219806/?format=api",
"number": 1,
"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667\n\n \n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 12/5145 —\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Pawelski (CDU) — Drs 12/5145\n\nBetr.: Studierende mit Kindern\n\nStudierende mit Kindern stehen vor vielfältigen Problemen: Es fehlen geeignete Woh-\nnungen, Betreuungsmöglichkeiten sowie generell geeignete hochschulinterne und lan-\ndesseitige Maßnahmen, die die Voraussetzungen für eine bessere Vereinbarkeit von Stu-\ndium und Kindererziehung schaffen. Die Konsequenz dieser Defizite ist oft der Stu-\ndienabbruch. Veröffentlichungen zufolge geben ein Viertel der Studienabbrecher fami-\nliäre Gründe für diesen Schritt an. Mit 38 % ist dabei der Anteil der ehemaligen Stu-\ndentinnen doppelt so hoch wie der der ehemaligen Studenten.\n\nIch frage die Landesregierung:\n\n1. Wie hoch ist der Anteil Studierender mit Kindern, in konkreten Zahlen und ge-\nmessen an der Gesamtzahl, an den einzelnen niedersächsischen Hochschulen, wie\nhoch ist dabei der Anteil alleinerziehender Studentinnen und Studenten?\n\n2. Sind nach der Aussage der Landesregierung vom 25. 11. 1991 (Drs 12/1542) zwi-\nschenzeitlich weitere Betreuungseinrichtungen an niedersächsischen Hochschulen\ngeschaffen worden?\n\n3. Wenn ja, wo und mit welcher Kapazität?\n4. Wie viele Anträge auf Förderung einer solchen Einrichtung liegen derzeit vor?\n\n5. Hält die Landesregierung angesichts der bisher bestehenden geringfügigen Bertreu-\nungsangebote an niedersächsischen Hochschulen gerade für Studierende mit Kind\nein bedarfsgerechtes Angebot im Hinblick auf den zum 1. 1. 1996 festgelegten\nRechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für gewährleistet?\n\n6. In welcher Eorm wird bei bestehenden und geplanten Studentenwohnheimen, die\nmit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auf die Belange von Studierenden mit\nKindern Rücksicht genommen, welche Kapazitäten bestehen derzeit, wie hoch\nwird der weitere Bedarf geschätzt, und wie soll er durch landesseitige Maßnahmen\ngedeckt werden?\n\n7. Inwieweit ist an den einzelnen niedersächsischen Hochschulen eine Flexibilisierung\nder Prüfungspraxis erfolgt, um den besonderen Belangen von Schwangeren bzw.\nStudierenden mit Kind Rechnung zu tragen, welche weiteren konkreten Maßnah-\nmen sind wo geplant?\n\n8. Welche Regelungen hat die Landesregierung ergriffen, damit die Zeiten von\nMutterschafts- und Erziehungsurlaub nicht auf die Höchstfristen einer Beurlau- -\nbung vom Studium angerechnet werden?\n\n9. Welche Möglichkeiten, Teilzeitpraktika abzuleisten, werden im Hinblick auf Stu-\ndierende mit Kind an niedersächsischen Hochschulen angeboten?",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2d/2c/5f/2d2c5f4565154d44a3f897710f39ce5a/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219806/?format=api",
"number": 2,
"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667\n\n10. Welche landestechtlichen Vorschriften gibt es, die für Hochschulabsolventinnen\nund Hochschulabsolventen mit Kindern eine Verschiebung der Höchstaltersgrenze\nbeim Eintritt ın den öffentlichen Dienst oder bei Berufungen ermöglichen?\n\nll. Welche landesseitigen Programme gibt es, die Wissenschaftlerinnen nach der Fa-\nmilienphase den Wiedereinstieg oder diesen während Promotion und Habilitation\ndie Kindererziehung erlauben?\n\n12. Welche speziellen Beratungsangebote werden an niedersächsischen Hochschulen\nStudierenden mit Kindern gemacht?\n\n13. Wie beurteilt die Landesregierung studentische Forderungen, alle für Studierende\nmit Kindern relevanten Sozialeinrichtungen (z.B. für Wohngeld, Erziehungsgeld,\nKindergeld, BAFöG etc.) an einer Stelle in der Universität zu konzentrieren?\n\n14. Welche weiteren konkreten Maßnahmen hat sie ergriffen, um die Lebenssituation\nvon Studierenden mit Kindern zu verbessern?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Ministerium Hannover, den 10. 11. 1993\nfür Wissenschaft und Kultur\n— 401 — 01 420/5 — 12/5145 —\n\nZu l:\n\nDie Studentenstatistik nach dem Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen ent-\nhält keine Angaben über Studierende mit Kindern. Diese Statistik geht als Sekundär-\nstatistik von dem Datensatz aus, den die Hochschulverwaltung für ihre administrativen\nZwecke benötigt. Angaben über ggf. vorhandene Kinder der Studierenden sind für\nVerwaltungszwecke jedoch nicht erforderlich und dürfen daher schon aus datenschutz-\nrechtlichen Gründen nicht erhoben werden.\n\nKonkrete Zahlen über Studierende mit Kindern — insbesondere für einzelne Hoch-\nschulen — können daher nicht genannt werden.\n\nDie Ergebnisse einer repräsentativen Erhebung der HIS GmbH (13. Sozialerhebung des\nDeutschen Studentenwerks, Mai 1991) erlauben aber Rückschlüsse für Niedersachsen\ninsgesamt:\n\nVon den männlichen deutschen Studierenden niedersächsischer Hochschulen haben\n4,7% Kinder (Hochrechnung für das SS 1993 bei Unterstellung eines unveränderten\nAnteils = ca. 4000 Studenten).\n\nVon den weiblichen Studierenden niedersächsischer Hochschulen haben 8,3% Kinder\n(Hochrechnung für das SS 1993 bei Unterstellung eines unveränderten Anteils\n= ca. 4800 Studentinnen).\n\nWie hoch der Anteil der alleinerziehenden Elternteile ist, läßt sich nur näherungsweise\naussagen, da das Merkmal „alleinerziehend‘“ nicht abgefragt wurde. Durch Kombina-\ntion der beiden Merkmale „ledig‘‘ und „ohne Partner“ läßt sich diese Gruppe aller-\ndings relativ eingrenzen.",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2d/2c/5f/2d2c5f4565154d44a3f897710f39ce5a/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219806/?format=api",
"number": 3,
"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667\n\nre rn mmmmmm——\n\nDanach dürften 8,8% (ca. 350) der studierenden Väter mit Kind in Niedersachsen als\nalleinerziehend gelten. Bei den studierenden Müttern mit Kind liegt der Anteil mit\n19,6% (ca. 950) wesentlich höher.\n\nIm Vergleich zum Ducchschnitt in den alten Ländern fällt auf, daß der Alleinerzieher-\nanteil der niedersächsischen alleinerziehenden Väter unter dem Durchschnitt liegt,\nwährend der Anteil der alleinerziehenden Mütter über dem Durchschnitt liegt (vgl.\nTabelle). Bezieht man die männlichen Alleinerziehenden auf alle niedersächsichen Stu-\ndenten so ergibt sich ein Anteil von nur 0,4%, bezieht man die weiblichen Alleiner-\nziehenden auf alle niedersächsischen Studentinnen so ergibt sich ein Anteil von 1,6 %.\n\nEine weitere Aufschlüsselung nach Hochschulen ist wegen geringer Fallzahl nicht\n\nmöglich.\n\nStudierende mit Kindern nach Geschlecht und Familienstand (in %)\nStudierende mit Kindern männlich weiblich insgesamt\nalte Länder 5 8 6\nNiedersachsen 5 8 6\ndavon ledig und ohne Parıner/in männlich weiblich insgesamt\nalte Länder 13 15 14\nNiedersachsen 9 20 14\nZu 2:\n\nJa.\nZu 3:\n\nIm Bereich des Studentenwerks Braunschweig, zuständig für die Hochschulstandorte\nBraunschweig, Wolfenbüttel, Hildesheim und Lüneburg, ist in Braunschweig eine Kin-\ndertagesstätte für 25 Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren eingerichtet worden.\n\nIn Lüneburg wurde im September 1993 eine Berreuungseinrichtung für 18 Kinder im\nAlter von 1 bis 6 Jahre eröffnet.\n\nAn den hannoverschen Hochschulen gibt es neben der Betriebskindertagesstätte an der\nMedizinischen Hochschule Hannover Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder im\nAlter von bis zu 3 Jahren, die aus studentischen Elterninitiativen hervorgegangen sind.\n\nDie Kinderberreuungsplätze verteilen sich wie folgt auf die Hochschulen:\n\nUniversität Hannover 27 Plätze,\nTierärztliche Hochschule Hannover 10 Plätze,\nMedizinische Hochschule Hannover 16 Plätze,\nEvangelische Fachhochschule 10 Plätze.\n\nZu 4:\n\nIm Bereich des Studentenwerks Braunschweig wird für die Einrichtung einer Kinder-\ntagesstätte in der Fachhochschule Wolfenbüttel für mehrere Gruppen in Ganztagsbe-\ntreuung der Antrag derzeit vorbereitet.\n\nIn Clausthal wurde ein Antrag auf Förderung zum Bau einer Kindertagesstätte für\n75 Kinder bereits gestellt.\n\nDes weiteren liegen Anträge des Studentenwerks Osnabrück für die Einrichtung von Be-\ntreuungsmöglichkeiten an den Standorten Osnabrück und Vechta vor.",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2d/2c/5f/2d2c5f4565154d44a3f897710f39ce5a/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219806/?format=api",
"number": 4,
"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667\n\n \n\nZu 5:\n\nDer Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach $ 24 Kinder- und Jugendhilfege-\nsetz (KJHG) verpflichtet die Kommunen, ihr Angebot an Kindergartenplätzen zügig\nauszubauen. Es ist davon auszugehen, daß bis zum 1. 1. 1996 zwar nicht alle Kinder,\naber doch der weitaus größte Teil von ihnen einen Kindergartenplatz erhalten kann.\nDas bedeutet, daß auch für Studierende an Hochschulorten erheblich mehr Kindergar-\ntenplätze zur Verfügung stehen als heute.\n\nDabei geht die Landesregierung davon aus, daß auch Studierende ihre Kinder im Regel-\nfall in einem allgemein zugänglichen Kindergarten betreuen lassen werden. Die Schaf-\nfung von eigenen Kindergärten nur für die Kinder von Studierenden oder anderen\nHochschulmitgliedern kommt derzeit nur ausnahmsweise in Betracht. Die gemeinsame\nBetreuung mit anderen Kindern aus dem Wohnviertel der Studierenden ist aus sozial-\npädagogischen Gründen vorzuziehen.\n\nZu 6:\nKonkrete Zahlen liegen der Landesregierung nicht vor.\n\nBegrüßenswert ist, daß in den neuen Studentenwohnheimen die Bedürfnisse von Stu-\ndierenden mit Kindern in der Form berücksichtigt werden, daß ausschließlich Doppel-\nappartements und Wohngruppen geschaffen werden, die im Gegensatz zu Einzelzim-\nmern oder Einzelappartements ein bedarfsgerechtes Wohnangebot darstellen. Dieses\nWohnangebot besteht auch in einigen älteren Wohnheimen.\n\nBezüglich der Kapazität liegen einzelne Stellungnahmen der Studentenwerke vor. So\nbietet das Studentenwerk Göttingen insgesamt 181 Wohnungen für Studierende mit\nKindern an, die 511 anrechenbaren Wohnheimplätzen entsprechen.\n\nIm Studentenwerk Hannover sind derzeit 64 von 2079 Wohnheimplätzen für Studie-\nrende mit Kindern geeignet.\n\nDas Studentenwerk Osnabrück hält (allein in den älteren Wohnheimen) in Osnabrück\nund Vechta insgesamt 17 Wohnungen und 27 Doppelappartements für Studierende\nmit Kindern bereit.\n\nDer Bedarf an Wohnheimplätzen für Studierende mit Kindern kann nur unter Vorbe-\nhalten dauerhaft prognostiziert werden. Es ist grundsätzlich nicht absehbar, zu\nwelchem Zeitpunkt ein entsprechender Wohnbedarf an den einzelnen Hochschulstand-\norten nachgefragt wird. Im Einzelfall bereits vorgenommene Erhebungen unter den\nStudierenden hatten eine geringe Aussagekraft für nachfolgende Zeiträume. Eine solche\nVorhersage erscheint jedoch entbehrlich, wenn bei der notwendigen weiteren Schaffung\nvon Wohnheimplätzen sichergestellt wird, daß die Ausstattung auch den besonderen\nBedürfnissen von Studierenden mit Kindern gerecht wird.\n\nZu 7:\n\nIn Übereinstimmung mit den von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der\nKultusministerkonferenz (KMK) beschlossenen „Allgemeinen Bestimmungen für\nDiplomprüfungsordnungen“ und „Allgemeinen Bestimmungen für Magisterprüfungs-\nordnungen‘ ist nach den örtlichen Hochschulprüfungsordnungen jeweils aus „trifti-\ngen“ Gründen ein Rücktritt von einer Prüfung oder das Hinausschieben eines Termins\nfür die Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit zulässig. Diese triftigen Gründe lie-\ngen bei Schwangerschaft und Geburt vor und führen auf Antrag regelmäßig zu einer\nVerschiebung von Prüfungs- und Abgabeterminen um die im Mutterschutzgesetz ge-\nnannten Fristen. Darüber hinaus eröffnen die Hochschulprüfungsordnungen regel-\nmäßig die Rücknahme einer Meldung zur Prüfung ohne besondere Begründung inner-\nhalb bestimmter Fristen.",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2d/2c/5f/2d2c5f4565154d44a3f897710f39ce5a/page-p4-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219806/?format=api",
"number": 5,
"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667\n\nUm mm nn\n\nVon den Regelungen des Mutterschutzes zu unterscheiden ist der Erziehungsurlaub\nnach den Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Auch der Erziehungsur-\nlaub könnte nach den Umständen des Einzelfalles ein triftiger Grund 1. S. der Prüfungs-\nordnungsvorschriften sein, allerdings in engeren zeitlichen Grenzen als der Erziehungs-\nurlaub selbst. So ist in einem mir bekanntgewordenen Fall das Verfahren einer\nMagisterprüfung wegen eines Erziehungsurlaubs um sechs Monate ab dem Geburtster-\nmin unterbrochen worden. Da die Hochschulprüfungsordnungen keine prüfungsfristen\nnormieren, die bei Nichteinhaltung Sanktionen zur Folge hätten, entsteht Studieren-\nden jedenfalls prüfungsrechtlich kein Nachteil, wenn sie ihre Prüfungen in einer ande-\nren Zeitfolge als nach der Prüfungsordnung vorgesehen durchführen. Daher haben die\nbisherigen Erfahrungen auch gezeigt, daß Prüfungsrecht — im Gegensatz zu den star-\nken Regelungen des Arbeitsrechts — eine flexible und den jeweiligen Interessen der\nExamenskandidatinnen Rechnung tragende Handhabung eröffnet. Von daher sind\nkonkrete Maßnahmen nicht geplant und nicht erforderlich.\n\nIm übrigen schreibt die NHG-Novelle fest, daß seitens der Hochschulen bei der Ausge-\nstaltung von Studium und Prüfung der Lebenssituation von Frauen verstärkt Rechnung\ngetragen wird.\n\nZu 8:\n\nDie Landesregierung hat keine speziellen Regelungen getroffen, damit Zeiten von\nMutterschafts- und Erziehungsurlaub nicht auf die Höchstfristen einer Beurlaubung\nvom Studium angerechnet werden. Eine spezielle Regelung für diesen Fall wird auch\nnicht für erforderlich gehalten.\n\nDie auf Grund von & 38 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) von den Hochschu-\nlen erlassenen und vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur\n(MWK) genehmigten Immarrikulationsordnungen regeln überwiegend einheitlich, daß\neine Studentin oder ein Student auf ihren oder seinen Antrag innerhalb einer bestimm-\nten Frist nach Semesterbeginn beurlaubt werden kann, wenn ein wichtiger Grund nach-\ngewiesen ist. Von der üblichen Festsetzung einer Beurlaubungs-Höchstdauer von vier\nSemestern sind nach den Immatrikulationsordnungen aller Hochschulen Ausnahmen\nmöglich, und zwar entweder wiederum beim Vorliegen wichtiger Gründe (acht Hoch-\nschulen), oder es handelt sich von vornherein um eine Höchstdauer von „in der Regel“\nnicht mehr als vier Semestern (12 Hochschulen).\n\nZu 9:\n\nEntsprechende Fälle sind der Landesregierung bisher nicht bekannt geworden. Sollte\nein Bedarf bestehen, könnte die Möglichkeit eines Teilzeitpraktikums durch besondere\nBestimmungen geregelt werden.\n\nIm übrigen sind die Hochschulen durch die neue Bestimmung in $ 14 Abs. 3 NHG\n(n.F.) aufgefordert, bei der Planung der Lehrangebote auch die Möglichkeit eines Teil-\nzeitstudiums mit zu bedenken. Ergebnisse liegen hierzu jedoch noch nicht vor.\n\nZu 10:\n\nFür die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn im öffent-\nlichen Dienst ist als allgemeine Höchstaltersgrenze generell die Vollendung des\n35. Lebensjahres vorgeschrieben. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Berreu-\nung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter\n18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 35. Lebensjahres\nabgesehen haben, tritt an die Stelle des Höchstalters von 35 Jahren ein Höchstalter von\n38 Jahren (vgl. $ 14 Abs. 4 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung — NIVO —",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2d/2c/5f/2d2c5f4565154d44a3f897710f39ce5a/page-p5-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219806/?format=api",
"number": 6,
"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667\n\n \n\ni.d.F. vom 28. 8. 1984 — Nieders. GVBl. S. 193 —, geändert dutch Verordnung vom\n10. 12. 1991 — Nieders. GVBl. S. 345 —). Die höhere Höchstaltersgrenze dürfte insbe-\nsondere für Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit Kindern in Be-\ntracht kommen.\n\nEine gesetzliche oder im Erlaßwege vorgeschriebene Altersgrenze für die Berufung von\nProfessorinnen und Professoren in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gibt es in Nie-\ndersachsen nicht. Der Kabinettsbeschluß über die Altersgrenze nach $ 48 Abs. 1 Lan-\ndeshaushaltsordnung (LHO) vom 19. 4. 1988 (Nds. MBl. S. 403), demzufolge über 50\nJahre alte Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich nicht in das Beamtenverhältnis\neingestellt werden dürfen, nimmt Professorinnen und Professoren ausdrücklilch aus.\nAllerdings wird bei älteren Bewerbern oder Bewerberinnen in jedem Einzelfall sorgfäl-\ntig geprüft, ob das Landesinteresse die Berufung zur Professorin oder zum Professor im\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit trotz der damit verbundenen Versorungslasten recht-\nfertigt.\n\nFerner ist bei der Besetzung von Professuren im Rahmen des Fiebiger-Programms eine\nspezielle Altersgrenze (45. Lebensjahr) festgelegt, da dieses Programm ausschließlich\nder Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Eine Ausnahme von der\nAltersgrenze ist vorgesehen, wenn der wissenschaftliche Werdegang u.a. durch eine\nFamilienphase unterbrochen worden ist. Damit sollen insbesondere die biographischen\nBesonderheiten von Frauen berücksichtigt werden.\n\nZu 11:\n\nIm Rahmen des Hochschulsonderprogramms II stehen den Hochschulen jährlich\n1,6 Mio. DM für spezielle frauenfördernde Maßnahmen zur Verfügung. Die Mittel\nkönnen in Anspruch genommen werden für den Abschluß von Teilzeitarbeitsverhältnis-\nsen sowie für die Vergabe von Kontaktstipendien, Wiedereinstiegsstipendien und\nWerkverträge mit Wissenschaftlerinnen, deren wissenschaftlicher Werdegang durch\neine Familienphase unterbrochen worden ist.\n\nDieser Teil des Hochschulsonderprogramms II wird zu 55 % vom Bund und zu 45 %\nvom Land finanziert.\n\nZu 12:\n\nDas Beratungsangebot der allgemeinen Studienberatung der Hochschulen und das\nsoziale Beratungsangebot der Studentenwerke umfaßt auch die Beratung von Studie-\nrenden mit Kindern. In der Regel sind bei den Studentenwerken die sozial- und psycho-\nsoziale Beratungsstelle bzw. der Sozial- und Gesundheitsdienst Anlaufstelle für rat-\nsuchende Studierende mit Kindern.\n\nDas Studentenwerk Braunschweig gibt eine eigene Informationsbroschüre „Studieren\nmit Kindern‘ mit Hinweisen, Adressen und Ratschlägen heraus.\n\nVerschiedene andere Studentenwerke behandeln dieses Thema in den von ihnen her-\nausgegebenen allgemeinen Informationsbroschüren.\n\nZu 13:\n\nDer Landesregierung sind die hier beschriebenen studentischen Forderungen bisher\nnicht bekannt geworden. Auch an die niedersächsischen Studentenwerke wurde diesbe-\nzügliche Forderungen noch nicht herangetragen.\n\nDas in Betracht kommende Angebot für Studierende mit Kindern ist je nach individuel-\nler Situation so vielfältig, daß angesichts der weit gefächerten Zuständigkeitsregelungen\ndie Konzentration der Beratung und der Leistungsbeantragung und -bewilligung an\neiner Stelle in der Universität als nicht durchführbar erscheint.",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2d/2c/5f/2d2c5f4565154d44a3f897710f39ce5a/page-p6-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219806/?format=api",
"number": 7,
"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667\n\na nn > mm nn\n\nZu 14:\nDie Landesregierung beabsichtigt derzeit nicht, über die dargestellten vielfältigen\nRegelungen und die allgemein notwendige Verbesserung der Lebenssituation von\n\nEltern und insbesondere alleinerziehenden Müttern und Vätern hinaus, weitere Sonder-\nmaßnahmen für Studierende zu ergreifen.\n\nSchuchardt\n\n(Ausgegeben am 30. 11. 1993) 7",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2d/2c/5f/2d2c5f4565154d44a3f897710f39ce5a/page-p7-{size}.png"
}
]
}