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"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2695\n\n \n\nKleine Anfrage mit Antwort\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage\ndes Abg. Jordan (GRÜNE), eingegangen am 20. 12. 1996\n\nBetr.: Neue Wege der Stadt Osnabrück zur Sicherung von Betreuungsleistungen im\nBetreuten Wohnen\n\nDie Stadt Osnabrück vertritt in der Frage der Bewilligung von Betreuungskostenpauschalen\nfür das Betreute Wohnen die Auffassung, daß das Betreute Wohnen erst dann als Leistung\nder Sozialhilfe greift, wenn die Möglichkeiten des Betreuungsgesetzes ausgeschöpft sind. Sie\nhat’ daher in einem Ablehnungsbescheid an einen Bewohner einer betreuten Einrichtung\ndem Betroffenen empfohlen, sich erneut um die Bestellung eines Berufsbetreuers nach Be-\ntreuungsgesetz (BTG) zu kümmern, der dann nach Einschätzung des zuständigen Sozialam-\ntes den für den Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf in vollem Umfang abdecken\nkönne. Der Betroffene hatte zuvor die gesetzliche Betreuung nach BTG nicht mehr akzep-\ntiert und eine Aufhebung der Betreuungsbestellung erreicht.\n\nIch frage die Landesregierung:\n\n1. Wie unterscheiden sich die Leistungen des Betreuungstechts von den nach BSHG\n($ 39 ££.) zu gewährenden Leistungen für Betreuung?\n\n2. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Stadt Osnabrück, daß sozialhilferechtliche\nLeistungen, so auch für das Betreute Wohnen, erst dann in Anspruch genommen werden\nkönnen, wenn die Möglichkeiten des BTG ausgeschöpft sind?\n\n3. Wenn Betroffene aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung die Aufhebung eines Betreu-\nungsverhältnisses nach BTG beantragen und erreichen, ist dies Ausdruck der gewachse-\nnen Fähigkeit zu mehr Selbstständigkeit und eigenständiger Entscheidungskompetenz.\nTeilt die Landesregierung die Auffassung der Stadt Osnabrück, aus Gründen der\nKostenersparnis erneut eine gerichtlich bestellte Betreuung gegen den Willen der Betrof-\nfenen zu verlangen, die gar nicht mehr zu sein braucht?\n\n4. Ab welchem Grad der Verselbständigung der Bewohner in Einrichtungen des Betreuten\nWohnens können Leistungen für die Betreuung versagt werden?\n\n5. Welche Schritte wird die Landesregierung z.B. im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht unter-\nnehmen, damit sozialhilferechtliche Leistungen für das Betreute Wohnen unbeschadet\neiner gerichtlich bestellten Betreuung den Betroffenen gewährleistet werden?\n\n(An die Staatskanzlei übersandt am 2. 1. 1997 - 11/721 — 709)",
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"content": "in\n\nNiedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Sozialministerium Hannover, den 12.2. 1997\n- Z/1.1 - 01 425/01 (103) -\n\nDen im Vorspann der Kleinen Anfrage dargestellten Sachverhalt hat die Landesregierung\nnicht überprüft. \\\n\nDieses vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:\n\nZul:\n\nDas Rechtsinstitit der Betreuung nach $$ 1896 bis 1901 i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),\ndas an die Stelle der Entmündigung und Vormundschaft über Volljährige sowie der Ge-\nbrechlichkeitspflegschaft getreten ist, zielt darauf ab, geistig behinderten und psychisch kran-\nken Menschen das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und das Selbstbestim-\nmungstecht so weit wie möglich zu erhalten.\n\nDie Bestellung eines Betreuers kommt in Betracht, wenn ein Volljähriger aufgrund einer\npsychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine\nAngelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann ($ 1896 Abs. I Satz 1 BGB). Als\n„Angelegenheiten“ sind einerseits solche aus dem Bereich der Personensorge, andererseits\nVermögensangelegenheiten zu verstehen.\n\nIn jedem Fall muß es sich um Rechtsangelegenheiten handeln. Denn nach $ 1896 Abs. 2\nSatz 2 und $ 1902 BGB hat der Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises die Stellung eines\ngesetzlichen Vertreters. Soweit es keiner rechtlichen Vertretung bedarf, fehlt os an der Er-\nforderlichkeit der Anordnung der Betreuung,\n\nIm Unterschied dazu stellt das „Betreute Wohnen‘ eine besondere - ambulante -— Furm Jer\nEingliederungshilfe nach $$ 39, 40 BSHG dar.\n\nAls konkrete Ililfemaßnahmen kommen z.B. Ililfen bei der Verbesserung persönlicher\nFähigkeiten (Wohntaumgestaltung, Tag-Nacht-Rhythmus), bei der Aufnahme und Gestal-\ntung sozialer Beziehungen (Partnerschaft, Nachbarschaft), bei der Tagesgestaltung, aber auch\nbei der Inanspruchnahme von rechtlichen Möglichkeiten in Betracht. Im übrigen wird auf\ndie Ausführungen in der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage betr. „Mür\nBetreutes Wohnen in Niedersachsen“ (Drs 13/2183) hingewiesen.\n\nNach $ 39 BSHG ist Eingliederungshilfe wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behin-\nderten Menschen zu gewähren. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behin-\nderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen\noder zu mildern und den bzw. die Behinderte in die Gesellschaft einzugliedern ($ 39 Abs. 3\nSatz 1 BSHG). Einen abschließenden Katalog von Einzelmaßnahmen der Eingliederungs-\nhilfe gibt es nicht. Die Aufzählung in $ 40 ist lediglich beispielhaft. Art, Form und Maß\nder Sozialhilfe richten sich vielmehr nach der Besonderheit des Einzelfalles ($3 Abs. I\nSatz 1 BSTIG).\n\nHieraus folgt, daß der Katalog der möglichen Maßnahmen der Fingliederungshilfe einerseits\nweiter ist als die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, daß andererseits jedoch die mögli-\nchen Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch die Besorgung von Rechtsangelegenheiten\numfaßt.\n\nZu 2 und 3:\n\nDie Ablehnung eines Antrages auf Eingliederungshilfe, soweit sich dieser Antrag auch auf\ndie Besorgung von Rechtsangelegenheiten bezieht, wäre unter Hinweis auf die Möglichkeiten\ndes Betreuungsrechtes nur dann begründet, wenn Maßnahmen der Eingliederungshilfe ge-\n\nDrucksache 13/2695",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2695\n\n \n\ngenüber der Bestellung eines Betreuers nach $ 1896 Abs. 1 BGB nachrangig wären\n(Grundsatz der Nachrangigkeit, $ 2 BSHG). Dies ist nach Auffassung der Landesregierung\nnicht der Fall. Zwar ist einer betroffenen Person ein Antragsrecht auf Bestellung eines Be-\ntreuers eingeräumt. Die Betreuung kann jedoch nur angeordnet werden, wenn eine Betreu-\nung objektiv erforderlich ist.\n\nIn der Einzelbegründung zum Regierungsentwurf des Betreuungsgesetzes (BT-Dres.\n11/4528, S. 115, 121 £) war dazu ausgeführt: „Eine tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit des\nBetroffenen erfordert vielfach keine Betreuung nach bürgerlichem Recht, weil seine Angele-\ngenheiten auch durch andere Hilfen ebensogut besorgt werden können. Neben Hilfen durch\ndie Familie, durch Bekannte oder Nachbarn kommen hier auch die mannigfachen Hilfen in\nBetracht, die durch Verbände oder durch die öffentliche Hand angeboten werden, so insbe-\nsondere dutch die sozialen Dienste; sie haben gegenüber der Betreuung den Vorteil, daß\nbei ihnen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der hierdurch Rechtsmacht erhält.“ Diese\nZielsetzung des Gesetzgebers hat insbesondere in der Regelung des $ 1896 Abs. 2\nSatz 2 BGB ihren Niederschlag gefunden. Danach ist eine Betreuung u.a. nicht erforderlich,\nsoweit die Angelegenheit des Volljährigen „...durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzli-\ncher Vertreter bestellt wird, ebensogut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.“\n\nZu 4:\n\nEingliederungshilfe ist nach dem Maßstab der Erforderlichkeit zu gewähren ($$ 2 Abs. 1,3\nAbs. 1, 4 Abs. 2 BSHG). Eingliederungshilfe in der Form des „Betreuten Wohnens“ stellt\neine längerfristige Form der Hilfe dar, die nur dann erforderlich im Sinne der genannten\nVorschriften ist, wenn auch ein regelmäßig wiederkehrender Hilfebedarf auf längere Sicht\nanzunehmen ist. Hat die Entwicklung des behinderten Menschen dagegen einen Grad der\nSelbständigkeit erreicht, der lediglich punktuelle, zeitlich begrenzte Hilfemaßnahmen erfor-\ndert, bedarf es keiner Eingliederungshilfemaßnahmen in der Form des „Betreuten Woh-\nnens“.\n\nZu 5:\n\nDie örtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen ihre Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr\n($1 Abs. 1 Nds. Ausführungsgesetz zum BSHG), dabei unterliegen sie nur der Rechtmäßig-\nkeitskontrolle durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Im Hinblick auf diese Zuständigkeits-\nverteilung sind diese Antwort und der Text der zugrunde liegenden Kleinen Anfrage der\nBezirksregierung Weser-Ems mit der Bitte zugeleitet worden, dem Sachverhalt nachzugehen\nund die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Stadt Osnabrück zu prüfen.\n\nDr. Weber\n\n(Ausgegeben am 5. 3. 1997) 3",
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