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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/6317\n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 12/6163 —\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Schirmbeck (CDU) - Drs 12/6163\n\nBetr.: Keine Ausbildungsförderung bei Aufstiegsfortbildung\n\nEin Bürger aus meinem Wahlkreis besuchte einen Lehrgang an der „Bundesfachlehranstalt\nfür Elektrotechnik e.V.“ in Oldenburg. Für die Ausbildungszeit stellte er einen Bafög-An-\ntrag. Dieser Bafög-Antrag konnte längere Zeit nicht bearbeitet werden, weil die Bezirksre-\ngierung Weser-Ems den Vorgang nicht bearbeitet hat.\n\nNachdem es mir auf dem Telefonweg längere Zeit nicht gelungen war, mit den zuständi-\ngen Leuten bei der Bezirksregierung Weser-Ems Kontakt aufzunehmen, habe ich schrift-\nlich interveniert. Die Bezirksregierung Weser-Ems wurde dann aktiv, leider mit negarivem\nErgebnis.\n\nSowohl bei den betroffenen Bürgern als auch bei der Bundesfachlehranstalt für Elektro-\ntechnik e.V. ist diese Entscheidung auf Unverständnis getroffen, weil grundsätzlich alle\npolitisch Verantwortlichen immer wieder beteuern, daß die berufliche Bildung aufgewer-\ntet werden muß, andererseits die AFG-Förderung ab Januar 1994 beispielsweise eingestellt\nwurde.\n\nIch frage die Landesregierung:\n\nWarum wird an Fachhochschulen eine Bafög-Förderung befürwortet und Teilnehmern\nder Aufstiegsfortbildung „Technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“ keine Förderung\ngewährt, obwohl die Bedeutung des Mittelstandes für die deutsche Wirtschaft von nie-\nmandem in Frage gestellt wird?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Ministerium Hannover, den 26. 5. 1994\nfür Wissenschaft und Kultur °\n— 401 - 01 420/5 - 12/6163 —\n\nDie Landesregierung mißt der Förderung des Mittelstandes bekanntlich eine große Be-\ndeutung zu. Dieses Bestreben entbindet jedoch nicht von der ordnungsgemäßen Anwen-\ndung gesetzlicher Vorschriften. Bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem Bundes-\nausbildungsförderungsgeserz (BAf6G) sind die in Niedersachsen für die Durchführung\ndieses Bundesgesetzes zuständigen Dienststellen an die Festlegungen des Gesetzgebers ge-",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode\n\nbunden. Für die Teilnehmer der an der Bundesfachlehranstalt für Elektrotechnik e.V. in\nOldenburg durchgeführten Lehrgänge zum Technischen Fachwirt der Elektrohandwerke\nlassen die Regelungen des BAföG eine Förderung nicht zu.\n\nAls Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der genannten Lehrgänge in den Förderungs-\nbereich des BAföG kann nur die Vorschrift des $ 2 Abs. 2 BAföG in Betracht kommen.\nDemnach müßten die Lehrgänge als Ergänzungsschule i. S. des niedersächsischen Schul-\nrechts angesehen werden können. Die schulfachliche Prüfung hat jedoch ergeben, daß so-\nwohl der ein- als auch der zweijährige Lehrgang zum Technischen Fachwirt der Elektro-\nhandwerke nicht als Schule i. S. der Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes und\ndamit auch nicht als Ergänzungsschule i.$. des $ 2 Abs. 2 BAföG angesehen werden kön-\nnen. Bei diesen Lehrgängen handelt es sich vielmehr um berufliche Fortbildung i. S. der\nHandwerksordnung.\n\nZur Förderung der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist die Deutsche\nAusgleichsbank von der Bundesregierung mit der Durchführung eines Darlehenspro-\ngramms beauftragt worden. Die Darlehen werden durch Zinszuschüsse aus dem Bundes-\nhaushalt verbilligt. Die für die berufliche Fortbildung zuständige Stelle - hier die Hand-\nwerkskammer - stellt fest, ob die Maßnahme ganz. oder teilweise förderungsfähig ist.\n\nDemgegenüber ist mit der Vorschrift des $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG für die Förde-\nrung der Studierenden an Fachhochschulen eine rechtliche Grundlage vorhanden.\n\nSchuchardt\n\n(Ausgegeben am 9. 6. 1994)\n\nDrucksache 12/6317",
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