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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/3106\n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 10/2905 —\n\nBetr.: Einrichtung einer neuen Kriminalfachinspektion bei der Polizeidirektion Han-\nnover\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Schuran (Grüne) vom 19. 6. 1984\n\nDie Polizeidirektion Hannover ist Anfang des Jahres neu gegliedert worden. Dabei wur-\nde für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität die Kriminalfachinspektion 8 ge-\nbildet.\n\nIch frage die Landesregierung:\n\n1. Welche Gründe waren für die Einrichtung der neuen Kriminalfachinspektion 8 bei\nder Polizeidirektion Hannover maßgebend, da es beim Landeskriminalamt Nieder-\nsachsen bereits eine bestehende Dienststelle zur Bekämpfung der organiserten Kri-\nminalität gibt (Dezernat 33)?\n\n2. Sollen der Kriminalfachinspektion 8 (KFI 8) spezielle Deliktsbereiche zugeordnet\nwerden, oder soll sie personenorientiert und deliktsübergreifend arbeiten?\n\n3. Mit wie vielen Beamten ist die KFI 8 besetzt?\n4. Worin unterscheidet sich die KFI 8 vom Dezernat 33 des LKA Niedersachsen?\n5. Ist das Dezernat 33 oder die KFI 8 vergleichbar mit dem FD 65 in Hamburg?\n\n6. Sind dem Dezernat 33 oder der KFI 8 eigene Schwerpunktstaatsanwaltschaften zuge-\nordnet?\n\n7. Wenn ja, sind diese Schwerpunktstaatsanwaltschaften vergleichbar mit der Abt. 13\nder Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nDer Niedersächsische Minister des Innern Hannover, den 8. 8. 1984\n— 24.2 — 01425/02 —\n\nZul.\n\nDie Aufbauorganisation der Landeskriminalpolizei Niedersachsen berücksichtigt die\nbesonderen Gegebenheiten eines Flächenlandes.\n\nDas Landeskriminalamt hat eine besondere landesweite Zuständigkeit für Ermittlungen\nin Fällen",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/3106\n\n_ des überbezirklichen ungeserzlichen Rauschgifthandels\n\n— der Falschgeldherstellung\n\n_ von Verratsdelikten sowie anderer Staatsschutzdelikte, deren Bedeutung über den\nBereich der Polizeibehörde hinausgeht\n\n—_ des überbezirklichen illegalen Waffenhandels\n\n__ der Wirtschaftskriminalität und von Umweltstraftaten, sofern der Sachverhalt eine\nzentrale Bearbeitung geboten erscheinen läßt\n\n— der Zuweisung durch den MI\n\n_ der Übernahme auf Ersuchen von Polizeibehörden\n\n_ der Zuweisung aufgrund des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpo-\nlizeiamtes (Bundeskriminalamtes)\n\n— von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen,\n\ndarüber hinaus mit meiner Zustimmung in anderen, besonders gelagerten überörtli-\nchen Fällen.\n\nDie Aufgaben des Dezernats 33 des LKA müssen in diesem Rahmen gesehen werden.\n\nDie Polizeibehörden — in Hannover die Polizeidirektion Hannover — führen die Er-\nmittlungen im übrigen in eigener Zuständigkeit. Die KFI 8 hat die Aufgabe, durch In-\nformationssammlung und Auswertung im eigenen Zuständigkeitsbereich (Stadt und\nLandkreis Hannover) organisierte Kriminalität zu erkennen und durch personenbezoge-\nne und deliktsübergreifende Ermittlungen zu bekämpfen. Sie soll auch die Ermittlun-\ngen übernehmen, wenn zwar noch nicht von organisierter Kriminalität gesprochen wer-\nden kann, Kriminelle aber Delikte begehen, die in verschiedenen Fachinspektionen zu\nbearbeiten wären; z.B. der Zuhälter, der auch Hehlereidelikte begeht (täterorientierte\nErmittlungen).\n\nEine Konkurrenz der beiden Polizeibehörden gibt es nicht.\n\nDie Gründe für die Einrichtung der KFI 8 sind vor allem:\n\n\\. Es wird beobachtet, daß sich Kriminelle zunehmend gleichzeitig in verschiedenen\nKriminalitätsbereichen betätigen;\n\n2. Ansätzen organisierter Kriminalität muß entschieden entgegengetreten werden;\n\n3. gute Erfahrungen im Bereich des LKA, Dezernat 33, lassen es vernünftig erscheinen,\nmit gleicher Methodik bei der Polizeidirektion Hannover vorzugehen.\n\nZu 2.\n\nDie KFI 8 ist im Rahmen der Zuständigkeit der Polizeidirektion Hannover zuständig,\nwenn\n\n__ räterorientierte (personenorientierte) Ermittlungen erforderlich sind, weil der Ver-\ndacht besteht, daß Straftaten begangen worden sind, die (bei der ansonsten delikts-\norientierten Aufbauorganisation) ın verschiedenen Fachinspektionen zu bearbeiten\n. wären.\n\n— organisierte Kriminalität angenommen wird.\n\nAnsonsten werden alle Deliktsbereiche durch die jeweils zuständigen Fachinspektionen\n1 bis 7 abgedeckt.\n\nZu 3.\n\nDie KFI 8 soll mit ständigem Personal systematisch Erkenntnisse sammeln und bewer-\nten. Sobald sich daraus ausreichende Ansatzpunkte ergeben, sollen Sonderkomissionen\nunter personeller Heranziehung der KFI 1 bis 7 (je nach berührten Deliktsbereichen)",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/3106\n\nUL — — —  —, 1 RT, 91\n\nund gef. auch der Kriminalkommissariate gebildet werden. Die personelle Stärke wird\ndaher stark schwanken. Neben dem eingegliederten Mobilen Einsatzkommando sind\nzur Zeit 4 Beamte ständig in der KFI 8 tätig.\n\nZu 4.\n\nIn der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, wie in Nr. 1. und 2. bereits näher ausge-\nführt.\n\nZu 5.\n\nDie „FD 65“ der Kriminalpolizei Hamburg deckt in dem Stadtstaat beide Bereiche\n(LKA, Dez. 33 und PD Hannover, KFI 8) ab.\n\nZu 6.\n\nNiedersachsen hat keine Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die organisatorisch und\nsachlich auf die Aufgabenstellung des Dezernats 33 oder der KFI 8 ausgerichtet sind.\nAllerdings haben die Staatsanwaltschaften entsprechend den jeweiligen Erfordernissen\nSonderdezernate für bestimmte Bereiche eingerichtet, so z.B. für Rauschgift-,\nBrandstiftungs- oder Sprengstoffdelikte. Fällt organisierte Kriminalität in solche Fach-\nbereiche, bleiben die entsprechenden Sonderdezernate auch hierfür zuständig. Zur Be-\narbeitung anderer umfangreicher oder schwieriger Verfahren der allgemeinen Krimina-\nlität, für die keine Sonderdezernate bestehen, haben die Staatsanwaltschaften in der\nRegel Sonderdezernenten, die in der Bewältigung solcher Materie besonders erfahren\nsind.\n\nZu 7.\nEnrfällt.\n\nDr. Möcklinghoff\n\n(Ausgegeben am 31. 8. 1984)",
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