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"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2817\n\n \n\nUnterrichtung\n\nÜbersicht\nüber\n\nAntworten der Landesregierung auf Beschlüsse des Landtages\nder Elften, Zwölften und Dreizehnten Wahlperiode\n\nElfte Wahlperiode\n\nBeschluß vom 1. 6. 1988 — Drs 11/2551 -\nHaushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1985 — Entlastung —*)\n\nWirtschaftsweise eines Hochschulinstituts\n(Nr. 5 der Anlage zur Drs 11/2551)\n\nIn einem Hochschulinstitut wurden erhebliche Mängel der Mittelbewirtschaftung und Ver-\nstöße gegen haushaltsrechtliche Vorschriften festgestellt. So bestanden z.B. über die Kosten\nund die Finanzierung der einzelnen Forschungsvorhaben weder Pläne noch Aufzeichnungen.\nNiemand wußte, wieviel Haushaltsmittel für welches Projekt zur Verfügung standen. Die\nMängel und Verstöße führten schließlich dazu, daß das Institut fällige Rechnungen nicht\nmehr bezahlen konnte, Andererseits rief das Institut nicht alle ihm zustehenden Drittmittel\nab, weil es keinen Überblick über seine Forderungen hatte. Schließlich nahmen Hochschul-\nlehrer die Einrichtungen des Instituts sowie dessen Personal und Material für Nebentätig-\nkeiten in Anspruch, ohne darüber Aufzeichnungen zu führen und Nutzungsentgelt zu ent-\ntichten.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen ist über die Mißwirtschaft des geprüften Instituts\nbestürzt. Der Ausschuß bedauert, daß die Universität den Hinweisen auf die Bewirtschaf-\ntungsmängel im Institut nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgegangen ist. Der Ausschuß\nerwartet eine transparente Planung aller realen und monetären Ressourcen für den dienst-\nlichen und außerdienstlichen Einsatz sowie eine laufende wirksame Kontrolle ihrer Verwen-\ndung.\n\nDer Ausschuß bittet die Landesregierung um Bericht, wie sie seinen Erwartungen nach-\nkommen will.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie Antworten der Landesregierung vom 4. 8. 1989 unter Abschnitt II lfd. Nr. 1 in der\nDrs 11/4270, vom 24. 11. 1989 unter Abschnitt I lfd. Nr. 1 in der Dis 11/4740, vom 27. 11.\n1990 unter Abschnitt II lfd. Nr. 1 in der Drs 12/508, vom 16. 8. 1993 unter Abschnitt II lfd.\nNr. 1 in der Drs 12/5295, vom 16. 1. 1995 unter Abschnitt I lfd. Nr. 1 in der Drs 13/744\nund vom 24. 1. 1996 unter Abschnitt I in der Drs 13/1748 werden wie folgt abschließend\nergänzt:\n\nDie Landesregierung verfolgt verschiedene Ansätze, um zu mehr Leistungsbewußtsein und\nKostentransparenz in den Landeseinrichtungen und insbesondere in den Hochschulen des\n\n*) Es handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen. Gemäß Land-\ntagsbeschluß vom }. 6. 1988 ist die Landesregierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Aus-\nschusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten.",
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"content": "ty\n\nNiedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\nLandes zu gelangen. So sind die als Landesbetrieb gemäß $ 26 LHO nach kaufmännischen\nGrundsätzen geführten Modellhochschulen nach $ 11 Abs. 6 der „Vorläufigen Anweisung\nfür die Veranschlagung und Abrechnung der Betriebsergebnisse“ verpflichtet, eine Kosten-\nLeistungsrechnung aufzubauen, die über die vom LRH geforderten Aufzeichnungen noch\nhinausgeht. Des weiteren beschäftigen sich Arbeitsgruppen im Rahmen des Projektes\n„Globalisierung der Haushaltszuführungen an die Fachhochschulen“ u.a. mit dem Thema\nformelgebundener Mittelzuweisungssysteme. Auch hier wird einer effizienten Kosten-\nLeistungsrechnung besonderes Augenmerk gewidmet.\n\nMit Rücksicht auf diese Entwicklungen und angesichts der umfassenden Definition der\nRechte und Pflichten des Vorstandes einer wissenschaftlichen Einrichtung in $ 111 Abs. 7\nNHG i.d.F. vom 21. 1. 1994 ist dem Landtagsbeschluß vom 1. 6. 1988 (Drs 11/2551) Ge-\nnüge getan. Die Landesregierung beabsichtigt daher, auch mit Rücksicht auf den von ıhr im\nRahmen der Verwaltungsrefom verfolgten Abbau der Regelungsdichte, nicht mehr, ergän-\nzende Richtlinien zu verfassen.\n\nII.\nBeschluß vom 19. 10. 1988 - Drs 11/3046 -\nHaushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1986 — Entlastung —*)\nVerwaltung und Förderung einer Stiftung des öffentlichen Rechts\n(Nr. 53 der Anlage zur Drs 11/3046)\n\nIn die Organe einer Stiftung öffentlichen Rechts hat das Land auch Beamte entsandt, die die\nStiftung zu beaufsichtigen und über deren Finanzierung zu befinden haben.\n\nDie Stiftung hat sich durch Kreditaufnahmen so verschuldet, daß sie nicht mehr in der Lage\nist, den Kapitaldienst aus eigenen Einnahmen zu bestreiten.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen bittet die Landesregierung,\n— die bestehenden Interessenkollisionen zu beseitigen,\n\n-— zu den von der Stiftung getätigten Kreditaufnahmen und zur Rechtmäßigkeit der Ge-\nnehmigung der Haushaltspläne der Stiftung Stellung zu nehmen,\n\n- die Stiftung in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben aus ihren Erträgen zu erfüllen, oder\nsie in eine Anstalt umzuwandeln,\n\n— darzulegen, warum die Landesmuseen in den Großstädten weiterhin keine Fintattsgelder\nfür ihre ständigen Ausstellungen zu erheben brauchen, während die Stiftung im Vergleich\nzu anderen eintrittsgeldererhebenden Museen hohe Entgelte fordern muß.\n\nÜber das Veranlaßte ist dem Landtag zu berichten. :\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie Antworten der Landesregierung vom 12. 2. 1990 unter Abschnitt III lfd. Nr. 16 in der\nDrs 11/5011 und vom 6. 5. 1991 lfd. Nr. 1 in der Drs 12/1383 werden wie folgt abschlie-\nBend ergänzt:\n\nMit Runderlaß des MWK vom 30. 6. 1995 (Nds. MBl. S. 886) ist die „Ordnung für Entgelte\nder staatlichen Museen und der staatlichen Denkmalfachbehörden (Institut für Denkmal-\npflege im Niedersächsischen Landesverwaltungsamt)“ zum 1. 9. 1995 in Kraft gesetzt wor-\nden.\n\nDie Entgeltordnung enthält sowohl eine Differenzierung der Grundeintrittspreise nach Mu-\nseen als auch umfangreiche Ermäßigungstatbestände.\n\n*} Ts handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses fur Haushalt und Finanzen. Gumaß Land\n\ntagsbeschluß vom 19. 10. 1988 ıst die Landestegierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Aus-\nschusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten.\n\nDrucksache 13/2817",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\n \n\nII.\n\nBeschluß vom 26. 10. 1989 - Drs 11/4377 -\nHaushaltstechnung für das Haushaltsjahr 1987 - Entlastung —*)\n\nKoordinierung der Patientenverwaltung der Tierärztlichen Hochschule\n(Nr. 28 der Anlage zur Drs 11/4377)\n\nDie Tierärztliche Hochschule hatte es unterlassen, die Tierpatientenverwaltung und die Lei-\nstungsabtechnung zwischen den einzelnen Einrichtungen zu koordinieren. Auch der Einsatz\nvon Personalcomputern in einzelnen Einrichtungen war nicht abgestimmt. Der dadurch\nbedingte Aufwand für die Mehrfacherfassung und -verwaltung von Patientendaten ist un-\nwirtschaftlich.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen hält die Erarbeitung eines alle Leistungsträger und\nKostenstellen umfassenden Konzepts für die automatisierte Patientenverwaltung und Lei-\nstungsabrechnung in der Tierärztlichen Hochschule für vordringlich.\n\nEr bittet die Landesregierung, die Beschaffung von zusätzlichen Datenverarbeitungsanlagen\nbis zur Neukonzeption zurückzustellen sowie den Landtag über die Neukonzeption und\nderen Verwirklichung zu unterrichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie Antworten der Landesregierung vom 19. 7. 1991 unter Abschnitt III lfd. Nr. 9 in der\nDrs 12/1811, vom 19. 6. 1992 unter Abschnitt IV lfd. Nr. 3 in der Drs 12/3408, vom 12. 7.\n1994 unter Abschnitt II in der Dis 13/58 und vom 27. 6. 1996 unter Abschnitt II lfd. Nr. 2\nin der Drs 13/2108 werden wie folgt ergänzt:\n\nDie von der IDS Prof. Scheer Gesellschaft für integrierte Datenverarbeitungssysteme CAM\nmbH, Saarbrücken, durchgeführte Projektuntersuchung ist abgeschlossen. Der Abschlußbe-\nricht beinhaltet eine Ist-Analyse auf der Basis von repräsentativ ausgewählten drei Kliniken\nund zwei Instituten und eine daraus abgeleitete Sollkonzeption für die gesamte Hochschule.\nEs wird eine schrittweise Einführung der EDV-gesteuerten Patientenverwaltung und Ab-\nrechnung empfohlen, und zwar zunächst in den der Untersuchung zugrunde gelegten Ein-\nrichtungen während eines Zeitraumes von etwa drei Jahren, und daran anschließend in den\nübrigen Hochschuleinrichtungen. Die Untersuchung hat sich auch mit der Frage der zu\nverwendenden Software befaßt. Eine durchgeführte Markterhebung bestätigt frühere Fest-\nstellungen der Hochschule, daß keine ihre Anforderungen abdeckende Anwendungssoftware\nverfügbar oder aus einem vorhandenen Produkt mit vertretbarem Aufwand zu entwickeln\nist,\n\nDie Gutachter schlagen deshalb eine „branchenorientierte“ Lösung mittels ARIS-\nApplikation vor, da bei einer Individuallösung mit einer längeren Vorlaufzeit für die Erstel-\nlung des Pflichtenheftes, die Verfahrensentwicklung und Testphase sowie mit einem entspre-\nchenden Kostenaufwand zu rechnen ist. Diese Einschätzung wird von der Zentralen EDV-\nGruppe für die Hochschulen des Landes Niedersachsen geteilt. Auch das im Rahmen des\nModellversuchs „Globalhaushalte an niedersächsischen Hochschulen“ zu entwickelnde\n„Referenzmodell Hochschule“ beruht auf der ARIS-Methode.\n\nDie zu erwartenden Kosten für Hard- und Software sind mit rd, 2,5 Mio. DM für den ge-\nsamten Hochschulbereich anzusetzen, davon in der ersten Stufe für die in die Untersuchung\neinbezogenen Einrichtungen rd. 1,48 Mio. DM.\n\nDie Entscheidung, ob das Projekt in der vorgeschlagenen Weise realisiert werden soll, wird\nin Kürze getroffen werden.\n\n+) Es handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen. Gemäß l.and-\ntagsbeschluß vom 26. 10. 1989 ist die Landesregierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Aus-\nschusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten,",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\nZwölfte Wahlperiode\n\nW.\n\nBeschluß vom 24. 10. 1991 - Dis 12/2078 -\nHaushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1989 - Entlastung —*)\n\n1. Verwaltungszuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzge-\nsetz\n(Nr. 34 der Anlage zur Drs 12/2078)\n\nDas Institut für Denkmalpflege muß nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz\nan allen Entscheidungen — auch den Routineentscheidungen — der Denkmalschutzbe-\nhörden mitwirken. Die unteren Denkmalschutzbehörden sind sogar stets auf das Ein-\nvernehmen des Instituts angewiesen.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen bittet die Landesregierung um Prüfung und\nBericht, inwieweit die gegenwärtig vorgeschriebene Funktionsteilung zwischen den\nDenkmalschutzbehörden, dem Institut für Denkmalpflege und dessen Außenstellen\nunter Berücksichtigung\n\n— der Effektivität des Denkmalschutzes,\n— der wirtschaftlichen Belange der Denkmaleigentümer und\n\n— der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist und inwieweit erwogen werden sollte, das\nNiedersächsische Denkmalschutzgesetz zu novellieren.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie Antworten der Landesregierung vom 2. 4. 1993 unter Abschnitt IL lfd. Nr. 21 in der\nDrs 12/4784, vom 25. 6. 1993 unter Abschnitt II lfd. Nr. 4 in der Dts 12/5151, vom\n25. 4. 1994 unter Abschnitt II lfd. Nr. 1 in der Drs 12/6244 und vom 27. 6. 1996 unter\nAbschnitt IV lfd. Nr. 4 in der Dts 13/2108 werden wie folgt ergänzt:\n\nDas MI und das MWK erarbeiten zur Zeit eine gemeinsame Kabinettsvorlage, um eine\nEntscheidung der Landesregierung über ein Gesamtkonzept zur Neuorganisation der\nDenkmalpflege herbeizuführen.\n\nDurch Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung der kommunalen Handlungsfähigkeit\n(Nds. GVBl S. 242) ist weder eine abschließende Regelung über die Neuorganisation\nder Denkmalpflege getroffen worden noch eine grundlegende Novellierung des Nieder-\nsächsischen Denkmalschutzgesetzes erfolgt. Der Diskussionsbedarf besteht daher fort\nund ist nicht durch das Artikelgesetz überholt.\n\n2. Nebenberufliche Dozententätigkeit eines Hochschulbediensteten in der Er-\nwachsenenbildung\n(Nr. 36 der Anlage zur Drs 12/2078)\n\nEin vollbeschäftigter Landesbeamter war neben seinem Hauptamt in erheblichem Maße\nfür eine Einrichtung der Erwachsenenbildung tätig. Er führte Veranstaltungen teils an\nWochenenden, aber auch an 45 Werktagen im Jahre 1987 und an 40 Werktagen im Jahre\n1988 durch und erhielt dafür außer Fahrtkostenersatz jeweils Honotare in Höhe von et-\nwa der Hälfte seiner jährlichen Dienstbezüge.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt, daß eine Nebentätigkeit dieses\nAusmaßes unbemerkt bleiben konnte.\n\n#, Ts handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen Gemaß Fand.\ntagsbeschluß vom 24, 14. 1991 ist die Landesregierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen ım Bericht des Aus-\nschusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten.",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\nEl dm tn\n\nEr bittet die Landesregierung um Prüfung und Bericht, welchen Umfang die Nebentä-\ntigkeit des Beamten — ggf. auch in früheren Jahren — genau hatte und welche beamten-\nrechtlichen Maßnahmen die Hochschule ergriffen hat,\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie Antworten der Landesregierung vom 2. 4. 1993 unter Abschnitt II lfd. Nr. 23 in der\nDres 12/4784, vom 25. 4. 1994 unter Abschnitt II Ifd. Nr. 2 in der Drs 12/6244 und vom\n24. 1. 1996 unter Abschnitt V lfd. Nr. 3 in der Drs 13/1748 werden wie folgt ergänzt:\n\nDas Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Hochschulbediensteten verurteilt, Nebentä-\ntigkeitsvergütung in Höhe von rd. 112000 DM an das Land abzuführen. Eine Restfor-\nderung des Landes in Höhe von rd. 33000 DM wurde vom Gericht nicht anerkannt.\nDer Bedienstete hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Ausgang dieses Verfah-\nrens bleibt abzuwarten.\n\nV.\n\nBeschluß vom 6. 10. 1993 - Dts 12/5384 -\nHaushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1991 - Entlastung -*)\n\nBewirtschaftung von Landesmitteln außerhalb des Landeshaushalts\n(Nr. 35 der Anlage zur Drs 12/5384)\n\nTrotz unmißverständlicher Erlasse des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur haben\nHochschulinstitute immer wieder Landesmittel außerhalb des Landeshaushalts verwaltet. So\nhat 2.B. ein Institut einen Teil seiner Ausgaben über zwei Konten geleistet, die seine beiden\nHochschullehrer jeweils bei der Buchstelle eines Fördervereins unterhielten. Aus den auf\ndiesen Konten eingenommenen Landesmitteln wurden neben Leistungen, die aus Mitteln\ndes Landes hätten erbracht werden dürfen, auch Zahlungen bewirkt, zu denen das Institut\nhaushaltstechtlich nicht befugt war, nämlich überhöhte Reisekostenerstattungen, unzulässige\nZusatzvergütungen (statt Überstundenvergütungen) an wissenschaftliche Mitarbeiter und vor\nallem Repräsentationsausgaben, für die das Land keine Mittel bereitstellt.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt das haushaltsrechtswidrige Verhalten\nder verantwortlichen Hochschullehrer. Er bittet die Landesregierung um Prüfung und Be-\nricht, wie die Verstöße geahndet werden.\n\nDer Ausschuß begrüßt, daß das Ministerium für Wissenschaft und Kultur die betroffene\nHochschule auf die Rechtslage hingewiesen und sich den Beanstandungen des Landesrech-\nnungshofs „voll inhaltlich“ angeschlossen hat. Er bittet die Landesregierung aber um Prü-\nfung und Bericht, wie sie die Beachtung solcher Erlasse - im Unterschied zur Vergangen-\nheit — künftig sicherstellen wird.\n\nDer Ausschuß bedauert, daß sich die Fördervereine der Hochschulen — wissentlich oder\nunwissentlich —- zu Manipulationen der vom Landesrechnungshof aufgezeigten Art mißbrau-\nchen lassen. Er bittet die Landesregierung um Prüfung und Bericht, inwieweit sich solch ein\nMißbrauch abgabenrechtlich bändigen läßt.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie Antworten der Landesregierung vom 6. 10. 1994 unter Abschnitt III Ifd. Nr. 17 in der\nDrs 13/305, vom 6. 11. 1995 unter Abschnitt A lfd. Nr. 2 in der Dis 13/1508 und vom\n10. 6. 1996 unter Abschnitt II lfd. Nr. 3 in der Drs 13/2084 werden wie folgt abschließend\nergänzt:\n\n*) Es handelt sich um Jen Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen. Gemäß Land-\ntagsbeschluß vom 6. 10. 1993 ist die Landesregierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Aus-\nschusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten.",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\nm nn\n\nDer Professor hat den Schaden inzwischen erstattet.\nDas Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig wurde eingestellt.\n\nDas gegen den Professor eingeleitete Disziplinarverfahren wurde eingestellt.\n\nDreizehnte Wahlperiode\n\nVI\n\nBeschluß vom 9. 11. 1994 — Drs 13/429 -\nHaushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1992 - Entlastung -%)\n\nKünstlerische Tätigkeit von Hochschullehrern im Auftrage Dritter als Nebentätigkeit\noder Dienstaufgabe\n(Nr. 26 der Anlage zur Drs 13/429)\n\nEin Professor führt in einem Hochschulinstitut laufend künstlerische Arbeiten im Auftrage\nDritter durch. Alle Vergütungen für diese Auftragsarbeiten fließen an den Professor.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen ist mit dem Landesrechnungshof der Auffassung,\ndaß die Durchführung von „künstlerischen Vorhaben“ in der Hochschule für Bildende Kün-\nste Braunschweig und in der Hochschule für Musik und Theater Hannover sowie in den\nvergleichbaren Fachbereichen aller anderen (Fach-J)Hochschulen ebenso unabdingbare Vor-\naussetzungen für die Lehre ist wie die Forschung in den Universitäten und in den nicht auf\ndie ausübende Kunst bezogenen (Fach-JBereichen aller (Fach-)Hochschulen. $. E. muß\ndaher jeder Hochschullehrer an der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig, an der\nHochschule für Musik und Theater Hannover sowie an den vergleichbaren Fachbereichen\naller anderen (Fach-)Hochschulen „künstlerische Vorhaben“ als Dienstaufgabe durchführen.\nDer Ausschuß teilt deswegen die Auffassung des Landesrechnungshofs, daß die Abgrenzung\nzwischen Dienstaufgaben im Hauptamt und Nebentätigkeiten nicht hinreichend geklärt ist.\n\nEr bittet die Landesregierung um Klärung und Bericht bis zum 31. 3. 1997.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Durchführung künstlerischer Entwicklungs-\nvorhaben für Hochschullehrerinnen und -Iehrer in künstlerischen Fächern das Pendant zu\nden Forschungsaufgaben der Lehrpersonen in wissenschaftlichen Fächern darstellt und\nsomit dem Hauptamt dieser Beamtinnen und Beamten zuzurechnen ist. Für diese Hoch-\nschullehrerinnen und -lehrer ist deshalb die kontinuierliche künstlerische Aktivität unabding-\nbare Voraussetzung für die Qualität der von ihnen zu leistenden Lehre. Daraus müßte ei-\ngentlich folgen, daß die künstlerischen Entwicklungsvorhaben von Hochschullehrerinnen\nund -lehrern im Hauptamt wahrgenommen werden, Erlöse daraus dem Dienstherrn zuste-\nhen.\n\nDies ist jedoch aus verschiedenen Gründen nicht der Fall:\n\nWie auch vom LRH dargestellt, werden den Kunstprofessorinnen und -professoren ge-\nwohnheitsrechtlich die Erlöse aus ihrer künstlerischen Tätigkeit zugestanden. Dabei geht\nman davon aus, daß der auf eine künstlerische Leistung gerichtete Auftrag eines Dritten in\naller Regel an die Person der Hochschullehrerin bzw. des Hochschullehrers gerichtet ist und\nnicht an die Institution „Hochschule“ und daß insbesondere auch die Auftraggeber daran\ninteressiert sind, das Werk eines bestimmten, oft weithin bekannten Künstlers zu erhalten,\nnicht aber ein solches einer anonymen Institution.\n\n*) Es handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung, aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen. Gemaß Land\ntagsbeschluß vom 9. 11. 1994 ıst die Lanulestegterung gebeten worden, die Beststellungen und Bemerkungen im Bericht les Aus-\nschusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dern Lanultag über das Veranlaßte zu berichten.",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\nmanager nr nn nn\n\nDieser Besonderheit des künstlerischen Bereiches ist somit folgerichtig Rechnung getragen\nworden, indem künstlerische Nebentätigkeiten genehmigungsfrei sind und auch nicht der\nAblieferungspflicht unterliegen.\n\nMit der am 11. 2. 1997 von der Landestegierung beschlossenen HHochschulnebentätigkeits-\nverordnung ist darüber hinaus mit $ 2 Abs. 3 zur Abgrenzung von Hauptamt und Nebentä-\ntigkeit der Hochschullehrerinnen und -lehrer folgende Regelung getroffen worden:\n\n„(@3) Ist bei der Erteilung eines Auftrags zur Übernahme einer wissenschaftlichen oder\nkünstlerischen Tätigkeit oder eines Befundberichts nicht eindeutig zu erkennen, ob der Auf-\ntrag an die Hochschule erteilt und damit dem Hauptamt der oder des Bediensteten zuzuord-\nnen ist oder ob er eine Nebentätigkeit betrifft, so gilt im Zweifel der Auftrag als an die\nHochschule gerichtet. $ 71 b des Nieders. Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend.“\n\nDamit soll auch für künstlerische Nebentätigkeiten klargestellt werden, daß der Erklärungs-\nwille des Auftraggebers maßgebend dafür ist, ob ein entsprechender Auftrag der Einzelper-\nson oder der Hochschule erteilt wird. Im Zweifel soll von einer Beauftragung der Hoch-\nschule ausgegangen werden.\n\nDie aus der vorstehend unterstellten Gleichstellung von künstlerischen Entwicklungsvorha-\nben mit wissenschaftlicher Forschungstätigkeit gezogenen Schlüsse müssen h. E. allerdings\nrelativiert werden. Anders als bei Forschungstätigkeiten — auch bei sogenannter Auftragsfor-\nschung - ist die künstlerische Betätigung einer oder eines Kunstschaffenden nicht immer auf\ndie künstlerische Weiterentwicklung i.S. einer Innovation gerichtet. Im Gegensatz zum wis-\nsenschaftlichen Bereich muß wohl davon ausgegangen werden, daß künstlerische Entwick-\nlung und künstlerische Betätigung — beides fällt unter den Begriff der künstlerischen\n(Neben-)Tätigkeit — keine deckungsgleichen, aber auch keine scharf voneinander unter-\nscheidbaren Begriffe sind. Die oben beschriebenen, dem Gewohnheitsrecht entspringenden\nGepflogenheiten in bezug auf die künstlerische Betätigung der Lehrpersonen an den Hoch-\nschulen tragen diesem Umstand insoweit Rechnung, Probleme hat es in der Praxis hiermit\nnicht gegeben.\n\nDie vom MWK hierzu durchgeführte Länderumfrage brachte keine verwertbaren Ergebnis-\nse. Soweit die einzelnen Länder überhaupt erkennbar bereit waren, die Thematik aufzugrei-\nfen, wird die künstlerische Betätigung der Lehrpersonen in Nebentätigkeit allgemein als\nRegelfall akzeptiert. Künstlerische Entwicklung im Hauptamt wird dagegen nur dann ange-\nnommen, wenn Lehrpersonen an künstlerischen Aktionen der Hochschule oder im Rahmen\nder Zusammenarbeit von Hochschulen beteiligt sind.\n\nAllerdings ist in allen anderen Ländern die Regellehrverpflichtung der Kunstprofessorinnen\nund -professoren mit 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wesentlich höher als in Nieder-\nsachsen. Hier besteht für die Professorinnen und Professoren an der Hochschule für Bilden-\nde Künste Braunschweig eine Regellehrverpflichtung von acht LVS, die durch den Anrech-\nnungsfaktor von 0,67 für künstlerische Lehrtätigkeit zu dividieren ist. Folglich steht der\nRegellehrverpflichtung von 18 LVS in den anderen Bundesländern in Niedersachsen ein\nWert von zwölf Lehtstunden je Vorlesungswoche gegenüber. Die Tatsache, daß die Rechts-\nlage bis heute in dieser Form besteht, ist auf die langjährigen fruchtlosen Bemühungen in\nden Gremien der Kultusministerkonferenz zurückzuführen, eine länderübergreifende Richt-\nschnur für die Lehrverpflichtung des künstlerischen Personals an Kunsthochschulen zu\nerarbeiten,\n\nDen Hochschulen wurde Anfang Februar 1997 der Entwurf einer Verordnung zur Ände-\nrung der Lehrverpflichtungsverordnung, mit dem Regelungen für das künstlerische Personal\nan den Hochschulen, außer Fachhochschulen, in die Lehrverpflichtungsverordnung einge-\nfügt werden sollen, zur Stellungnahme zugeleitet. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung soll\ndie Rechtslage in Niedersachsen weitgehend an diejenige der anderen Bundesländer angegli-\nchen werden. Der Landtag wird hiervon im einzelnen zu gegebener Zeit umfassend unter-\nrichtet werden.\n\nDie beabsichtigte Regelung soll im übrigen zu einer deutlichen Betonung der Lehraufgaben\nder Kunstprofessorinnen und -professoren — gemessen an deren Gesamtaufgaben — führen,",
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"number": 8,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\nu nn\n\nder künstlerischen Entwicklung im Hauptamt wird demzufolge auch quantitativ geringere\nBedeutung zugemessen werden.\n\nDiese Änderungen zur Lehrverpflichtung der künstlerischen Lehrpersonen runden gemein-\nsam mit den in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung getroffenen Klarstellungen die zu\nder o.a. Thematik zu treffenden Regelungen ab. Ein weiterer Handlungsbedarf wird nicht\ngesehen.\n\nVI.\n\nBeschluß vom 8. 11. 1995 - Drs 13/1455 -\nHaushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1993 — Entlastung —*)\n\n1. Fehlendes Landesinteresse an der institutionellen Förderung eines Vereins\n(Nr. 10 der Anlage zur Drs 13/1455)\n\nDas Land fördert einen Verein institutionell aus Mitteln für die Forschungsförderung.\nDer Landestechnungshof hat festgestellt, daß der Verein keine Forschungsvorhaben\nmehr durchführt, die eine derartige Förderung rechtfertigen. Er erwirtschaftete 1991\ndurch Dienstleistungen Einnahmen von mehr als 1 Million DM, erzielte aus Festgeldern\nund Wertpapieren rd. 27000 DM und verfügte am Ende dieses Jahres über Rücklagen\nvon rd. 223000 DM, so daß auch aus diesen Gründen ein Landesinteresse an der Förde-\nrung nicht bestand.\n\nDer Verein erteilte seinen Mitarbeitern ohne Genehmigung der Bewilligungsbehörde\nsowie Mitgliedern, die in keinem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, Pensionszusagen,\nmißachtete bei der Eingruppierung seines Personals Bewilligungsauflagen und finan-\nzierte seinem geschäftsführenden Mitglied eine sachlich nicht zu rechtfertigende Reise\nnach Hawaii.\n\nSchließlich legte der Verein Förderanträge für bereits beschaffte Computer vor und\nverleitete dadurch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu zusätzlichen Projekt-\nförderungen.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt das vom Landesrechnungshof dar-\ngelegte Verhalten des institutionell geförderten Vereins.\n\nEr bittet die Landesregierung,\n\n- zu prüfen, inwieweit der Verein Zuwendungsmittel zurückzuzahlen hat,\n\n— wegen der aufgezeigten Versäumnisse und Fehler die Haftungsfrage zu prüfen,\n— die Förderung sofort einzustellen und\n\n— den Landtag über das Veranlaßte zu unterrichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie Antwort der Landesregierung vom 4.6.1996 unter Abschnitt II lfd. Nr. 4 in der Drs\n13/2036 wird wie folgt ergänzt:\n\nNach den Ermittlungen der Universität Hannover als Bewilligungsbehörde hat der \\er-\nein in einem Fall für eine Person, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Verein stand,\nsondern lediglich im Rahmen von Werkverträgen in den Jahren 1989 bis 1991 beschäf-\ntigt war, einen Gesamtbetrag in Höhe von 21 894,88 DM in den gebildeten Pensions-\nfonds eingezahlt.\n\nDer Betrag wurde vom Verein zurückgefordert,\n\nIn einem weiteren Fall dauern die Ermittlungen der Bewilligungsbehörde noch an.\n\n*) Es handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen. Gemäß Land\ntagsbeschluß vom RB. 11. 1995 ist die Landesregierung gebeten wurden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Aus-\nschusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag uber das Veranlaßte zu berichten.",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\n2. Abschluß von Versicherungsverträgen bei den medizinischen Hochschulein-\nrichtungen des Landes\n(Nr. 13 der Anlage zur Drs 13/1455)\n\nDie Landesverwaltung hat es bisher unterlassen, für bestimmte Risiken der medizini-\nschen Hochschuleinrichtungen des Landes Versicherungsverträge abzuschließen.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt, daß die Landesverwaltung die seit\ndem 1. 1. 1986 bestehende Möglichkeit, die medizinischen Hochschuleinrichtungen ge-\ngen die „Risiken“ die mit der Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen üb-\nlicherweise verbunden sind“, weitgehend über die von den Krankenkassen, den Selbst-\nzahlern und den Privatpatienten zu zahlenden Pflegesätze zu versichern, nicht techtzei-\ntig genutzt, sondern erst 1990 mit den Krankenkassen eritsprechende Verhandlungen\nbegonnen und trotz deren grundsätzlicher Bereitschaft zur Übernahme anteiliger Versi-\ncherungsprämien bis 1995 keine Risikoabwälzung bewirkt hat.\n\nEr bittet die Landesregierung,\n\n— wegen des dem Lande dadurch entstandenen Schadens in Höhe von mindestens\n6 Millionen DM die Haftungsfrage zu prüfen und\n\n— sicherzustellen, daß die versäumte Möglichkeit nunmehr unverzüglich genutzt wird,\nsobald und soweit die Einbeziehung von Versicherungsprämien in die Pflegesätze\nzulässig und wieder möglich ist.\n\nÜber das Veranlaßte und Bewirkte ist der Landtag zu unterrichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nI. Es trifft zu, daß es die Bundespflegesatzverordnung seit dem Jahre 1986 zuläßt, für\nbestimmte Risiken Versicherungsprämien ın die Pflegesätze einzubeziehen. Dies\nsetzt die Bereitschaft der Krankenkassen voraus, das Budget entsprechend aufzu-\nstocken. Dem steht allerdings dann noch der in der LHO festgelegte Grundsatz der\nSelbstversicherung entgegen, mit dem vom Gesetzgeber bewußt die Entscheidung\ngetroffen worden ist, keine Versicherungsverträge abzuschließen. So wurde z.B. im\nJahre 1987 ein Antrag auf Versicherung des Zentraltechners der Universitätskliniken\nGöttingen, dessen Ausfall mit erheblichen Risiken für eine Vielzahl von Betriebsab-\nläufen verbunden gewesen wäre, unter Hinweis auf den Grundsatz der Selbstversi-\ncherung abgelehnt. Dennoch hat das MWR in der Folgezeit, u.a. in der von ihm\neingerichteten Arbeitsgruppe „Kaufmännisches Rechnungswesen in den Hochschul-\nkliniken“, den Abschluß von Versicherungen gegen Risiken wie Betriebsunterbre-\nchung und Betriebshaftpflicht durch Klärung der finanziellen und verfahrensmäßi-\ngen Bedingungen vorangetrieben. In der Arbeitsgruppe haben auch der LRH und\ndas MF mitgewirkt.\n\n1992 teilte der LRH mit, daß er es für geboten halte, die erforderlichen pflegesatz-\nwirksamen Versicherungen abzuschließen.\n\nIn den Haushaltsplan 1993 wurden daraufhin die Landesanteile der Versicherungs-\nprämie für das Klinikum Göttingen in Höhe von 500000 DM und für die MHH in\nHöhe von 450 000 DM eingestellt.\n\nWegen der am 1. 1. 1993 beginnenden dreijährigen Deckelungsperiode für die sta-\ntionären Budgets aufgrund des Gesundheitsstrukturgesetzes des Bundes war es al-\nlerdings nicht möglich, den auf den stationären Teil entfallenden wesentlichen Anteil\ndes Prämienaufwandes als zusätzlichen Aufwand der Krankenversorgung gegenüber\nden Trägern der Krankenversicherung durchzusetzen.\n\nAb 1996 wurden von den Universitätskliniken Göttingen erfolgreich pflegesatzrele-\nvante Versicherungsprämien mit den Krankenkassen verhandelt. Das Budget der\nUniversitätskliniken wurde daraufhin für 1996 um den pflegesatzfähigen Anteil der\nVersicherungsprämie erhöht. Abgeschlossen wurde die Feuerversicherung incl. Be-",
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"number": 10,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\ntriebsunterbrechungsversicherung zum 1. 7. 1996 und die Betriebshaftpflichtversi-\ncherung zum 1. 1. 1997.\n\nIn den Verhandlungen mit der MHH haben die Kassen für 1996 einer Erhöhung\nnicht zugestimmt. In der Pflegesatzverhandlung 1997 wird die MHH dieses Thema\nemeut verhandeln.\n\nDas MWK hat die Ausnahmegenehmigung für den Abschluß von Versicherungs-\nverträgen am 12. 11. 1996 für beide Hochschulen unter der Bedingung erteilt, daß\neine ge-sicherte Finanzierung der Versicherungsprämien durch Dritte erfolgt, ohne\ndaß der Landeshaushalt über den Zuschuß hinaus zusätzlich belastet wird.\n\nH. Hinsichtlich des dem Land entstandenen Schadens ist folgendes festzustellen:\n\nDie Höhe des Schadens, der durch einen Brand im Jahre 1991 entstanden ist, wurde\nmit 6 Mio. DM beziffert. Die genannte Summe umfaßt jedoch auch die im einzelnen\nnicht nachgewiesenen gesamten Sanierungskosten der ausgebrannten Station. Nicht\nberücksichtigt wurde, daß darin in nicht unerheblicher Höhe Beträge für eine in den\nBettenhäusern ohnehin notwendige Asbestentsorgung enthalten sind. Darüber hin-\naus reduziert sich die Schadenssumme durch die seit dem Jahr 1986 ersparten Versi-\ncherungsprämien sowie die in solchen Fällen nach den Vorschriften der Bundespfle-\ngesatzverordnung eintretende Kostenerstattung der Krankenkassen.\n\nin welchem Umfang tatsächlich ein Schaden entstanden ist, kann jedoch dahin-\nstehen, da die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten durch Bedienstete des\nLandes nicht nachgewiesen werden kann.\n\nDer eingetretene Brandschaden war für die Bediensteten der Universitätskliniken\nGöttingen weder vorhersehbar noch vermeidbar. Der von einem Patienten in suizi-\ndaler Absicht gelegte Brand konnte schon deshalb nicht verhindert werden, da es\ni.d.R. weder üblich noch geboten ıst, Patienten der Universitätskliniken Göttingen\nständig unter Beobachtung zu halten. Auch Vorkehrungen für alle abstrakt denkba-\nren Schadenstisiken konnten von den Bediensteten der Universitätskliniken Göttin-\ngen nicht erwartet werden. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs war ein-\ndeutig nicht gegeben.\n\nAuch der Nichtabschluß von Versicherungsverträgen im Zeitraum 1986 bis 1991\nstellt keine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten dar, da die Abkehr vom\ngrundsätzlich geltenden Selbstversicherungsprinzip erst in einem schwierigen, meh-\nrere Jahre andauernden Verhandlungsprozeß zu erreichen wat.\n\nVII.\n\nBeschluß vom 17. 10. 1996 - Drs 13/2286 —\nHaushaltstechnung für das Haushaltsjahr 1994 - Entlastung —*)\n\n1. Ungeklärte Grundsatzfragen aus alten Prüfungsmitteilungen\n(Nr. 5 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDas Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat Prüfungsmitteilungen des Landes-\nrechnungshofs aus den Jahren 1988 und 1990 nach fast acht bzw. sechs Jahren noch\nnicht abschließend beantwortet. Zahlreiche Probleme von grundsätzlicher Bedeutung\nsind deswegen noch ungeklärt.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt, daß das Ministerium für Wissen-\nschaft und Kultur Prüfungsmitteilungen des Landestechnungshofs mehrere Jahre unbe-\nantwortet gelassen, auch auf dessen Erinnerung nicht reagiert und dadurch nicht zur Lö-\nsung grundsätzlicher Probleme beigetragen hat.\n\n+) Es handelt sıch um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht ues Ausschusses für }Taushalt und Finanzen. Gumaß Land-\ntagsbeschluß vom 17. 10. 1996 ist die Landestegierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Aus\nschusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten.\n\n10",
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"number": 11,
"content": "Niedetsächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\n \n\nEr nimmt zur Kenntnis, daß das Ministerium dem Landesrechnungshof am 3. 6. 1996\nseine Stellungnahme zugeleitet hat.\n\nDer Ausschuß bittet die Landesregierung um Bericht bis zum 31. 3. 1997, wie sie künftig\neine unverzügliche Beantwortung der Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs\ndurch das Ministerium sicherstellen wird.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4, 1997\n\nAuch die Organisation der Beantwortung von Prüfungsmitteilungen des LRH muß sich\nar den Zielen der Verwaltungsreform otientieten. Organisation und Kontrolldichte sind,\ninsbesondere auch im Hinblick auf den unabweisbaren Personalkostenabbau, so effizi-\nent wie möglich zu gestalten. Es wird insofern Bezug genommen auf die Antwort der\nLandesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD zur „Verwaltungsreform\nin Niedersachsen“ (Drs 13/1905).\n\nDas MWR hat den Landtagsbeschluß vom 17. 10. 1996 deshalb zum Anlaß genommen,\ndurch interne Dienstanweisung die besondere Verantwortung der für die Beantwortung\nder Prüfungsmitteilungen jeweils federführenden Fachreferate und der Abteilungen her-\nvorzuheben. Die Abteilungsleitungen wurden zu einer besonderen sachlichen Aufsicht\nund Terminüberwachung angehalten. “\n\nEine darüber hinausgehende, abteilungsübergreifende laufende Kontrolle, etwa durch\nden Beauftragten für den Haushalt, wird aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht für\nvertretbar gehalten.\n\n2. Etsatzbeschaffung von Geräten in der Straßenbauverwaltung\n(Nr. 7 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDie Straßenbauverwaltung hat ein Verfahren zur Leistungs- und Kostenerfassung einge-\nsetzt, mit dem u.a. die Notwendigkeit von Beschaffungen beurteilt werden kann. Die\nVerwaltung hat in mehreren Fällen diese Informationen bei ihren Entscheidungen nicht\ngenutzt. Sie hat neue Geräte gekauft, obwohl bereits die auszusondernden Geräte wegen\nschwacher Auslastung überzählig waren.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen beanstandet, daß die Straßenbauverwaltung\nGeräte über den notwendigen Bedarf hinaus beschafft hat.\n\nEr bittet die Landesregierung, künftig durch eine sorgfältige Bedarfsprüfung sicherzu-\nstellen, daß die Straßenbauverwaltung nur so viele Geräte kauft, wie für einen wirt-\nschaftlichen und sparsamen Einsatz notwendig sind.\n\nÜber das Veranlaßte ist dem Landtag bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie aus dem Verfahren zur Leistungs- und Kostenerfassung (LKE) in Verbindung mit\ndem Gerätestatistikverfahren erwachsenden Kenntnisse u. a. über Auslastungsgrade und\nKostenentwicklungsstrukturen von Geräten werden für die Festlegung von Ausstat-\ntungserfordernissen, Ersatzbeschaffungen und Aussonderungen genutzt. Die Systematik\ndes Gerätestatistikprogrammes Fahrzeug-Datei (FADA) läßt Bestandsberichtigungen\nnur jeweils am Ende des auf das betrachtete Jahr folgenden Jahres zu. Diese Verzöge-\nrung der Bestandsbereinigung im FADA-Programm führt dazu, daß Differenzen zwi-\nschen FADA und LKE-Bestandsnachweis das Unterlassen von ersatzloser Aussonde-\nrung vermuten lassen, obwohl die Aussonderung real vollzogen ist.\n\nEine durch den LRH vorgenommene Prüfung stellt so gesehen eine Momentaufnahme\ndar, während eine aus der Beobachtung des Auslastungsgrades als vertretbar eingeleitete\nBestandsvertingerung ein über mehrere Jahre dauernder Prozeß ist, der keineswegs jegli-\nche Ersatzbeschaffung ausschließen darf. Ohne eine auch während der Bestandsverrin-\ngerung u.a. aus Gründen der Arbeitssicherheit im weitesten Sinne vorzunehmende parti-\nelle Ersatzbeschaffung entstünde ein insgesamt überalterter, reparaturanfälliger, lei-",
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"number": 12,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\nstungsmindernder Gerätepark; die Berücksichtigung von technischen Weiterentwicklun-\ngen oder auch das Eingehen auf Forderungen der Sicherheitsingenieure wäre nicht\n\nmöglich.\n\nDie Straßenbauverwaltung wird daher auch künftig die Erkenntnisse des LKE-Ver-\nfahrens unter Beachtung der Parameter\n\n— Arbeitssicherheit\n— Modernisierung\n— Wirtschaftlichkeit\n\nin die Beschaffungsmodalitäten einbeziehen müssen, eine sorgfältige Bedarfsprüfung ist\nhierbei Bestandteil.\n\nFernmeldewerkstätten der Polizei\n(Nr. 10 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDas Land unterhielt 1994 insgesamt 29 Fernmeldewerkstätten für die Informations- und\nKommunikationstechnik, die überwiegend mit Polizeivollzugsbeamten besetzt waren.\nBei den vom Landesrechnungshof geprüften Werkstätten, die über die Reparatur von\nGeräten, Anlagen und Einrichtungen keine aussagekräftigen Aufzeichnungen führten,\nerschien die Stellenausstattung überhöht.\n\nDer Ausschuß hält mit dem Landesrechnungshof die Beschäftigung von Poltzeivoll-\nzugsbeamten mit Reparatur- und Installationsarbeiten in den Fernmeldewerkstätten der\nPolizei grundsätzlich für nicht vertretbar. Ferner hält er es für geboten, daß aussagekräf-\ntige Werkstattaufzeichnungen eingeführt werden und mit ihrer Hilfe sowie gezielten\nmethodischen Arbeitsuntersuchungen der Personalbedarf neu ermittelt wird. Dabei\nsollte zugleich geprüft werden, inwieweit Arbeiten zumindest mittelfristig vermehrt an\nPrivatunternehmen vergeben und die Zahl der Werkstätten unter Berücksichtigung der\nVorschläge des Landesrechnungshofs zur Organisation des Werkstattdienstes reduziert\nwerden können.\n\nDer Ausschuß bittet die Landesregierung, bis zum 31. 3. 1997 über die Ergebnisse zu\nberichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nIm Bereich der Fernmeldewerkstätten wird zur Zeit eine Organisationsuntersuchung\nvorbereitet. Diese hat zum Ziel, den Personalbedarf in den Fernmeldewerkstätten zu\nermitteln.\n\nDas Untersuchungsverfahren bedarf allerdings noch der Abstimmung mit dem LRH\nund dem Hauptpersonalrat.\n\nDer Landtag wird zu gegebener Zeit über das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet\nwerden.\n\nSchuhmacher-, Schneider- und Tischlerwerkstätten\n(Nr. 11 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDie von der Polizeiverwaltung landesweit vorgehaltenen zehn Schuhmacherwerkstätten\nund neun Schneiderwerkstätten arbeiten im Vergleich zu Privatbetrieben unwirtschaft-\nlich. Dies dürfte auch für die vierzehn Tischlerwerkstätten gelten, obgleich der Landes-\nrechnungshof wegen mangelnder Aufzeichnungen insoweit bisher keine abschließenden\nFeststellungen treffen konnte.\n\nDer Ausschuß begrüßt, daß das Innenministerium die polizeieigenen Schuhmacher- und\nSchneiderwerkstätten, ggf. unter künftiger Vergabe der Arbeiten an private Vertrags-\nwerkstätten, aufzulösen beabsichtigt und schon jetzt auf Neueinstellungen von Werk-\nstattpersonal verzichtet. Er teilt die Auffassung des Landesrechnungshofs, daß die\nTischlerwerkstätten der Polizei organisatorisch aufgelöst und die Arbeiten prinzipiell an\n\nDrucksache 13/2817",
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"number": 13,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\nPrivatbetriebe vergeben werden sollten. Zu prüfen bleibt, ob ein Bedarf für die Beschäf-\ntigung einzelner Tischler in der Polizeiverwaltung weiterhin besteht.\n\nDer Ausschuß bittet die Landesregierung um Bericht bis zum 31. 3. 1997.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nMit Runderlaß vom 14. 10. 1996 (Nds. MBl. S. 1696) ist die Organisation des Beklei-\ndungswesens der Landespolizei mit Wirkung vom 1. 11. 1996 neu geordnet worden. Im\nZuge dieser Neuordnung sind die Schuhmacher- und Schneiderwerkstätten organisato-\ntisch aufgelöst worden. Die Stellen werden sozialverttäglich abgebaut. Erste Wirkungen\ndes Stellenabbaus haben sich bereits eingestellt. So sind bei der Bezirksregierung Weser-\nEms seit dem 1. 3. 1997 im Bereich der Polizei keine Schuhmacher mehr beschäftigt.\n\nBezüglich der Tischlerwerkstätten der Landespolizei ist mit Erlaß vom 24. 2. 1997 eine\nÜberprüfung der Organisation eingeleitet worden.\n\nFörderung der Sportorganisationen und -vereine\n(Nr. 12 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDer Sportförderung des Landes liegen vorläufige Regelungen über Zuwendungen an\nden Landessportbund zugrunde, mit denen dieser seinerseits Sportorganisationen und\n-vereine fördert; diese Verfahrensregelungen haben sich im wesentlichen bewährt. Aller-\ndings hat eine Prüfung des Landesrechnungshofs ergeben, daß die Grundlagen der För-\nderung und das Verfahren einiger Änderungen bedürfen, um eine wirtschaftlichere und\nzweckgerichtete Mittelverwendung zu gewährleisten.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen hält es für geboten, daß die bald zehn Jahre\ngültigen vorläufigen Verfahrensregelungen nach den notwendigen Korrekturen nunmehr\nals endgültige Regelungen in Kraft gesetzt und die Landesmittel dann insgesamt vom\nLandessportbund nach vom Land gebilligten Richtlinien eingesetzt werden. Dabei soll-\nten die Zahl der Förderzwecke vermindert und der Erfolg der Förderung jeweils kon-\ntrolliert werden. Durch eine neue Abgrenzung des außerordentlichen vom ordentlichen\nHaushalt des Landessportbunds sollten Mittel verstärkt den Maßnahmen unmittelbar zu-\nfließen. Einsparungsmöglichkeiten bei den Verwaltungskosten des Landessportbunds\nsind auszuschöpfen.\n\nDer Ausschuß bittet die Landesregierung, das Notwendige zu veranlassen und darüber\nbis zum 31. 3. 1997 zu berichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie vorläufigen Verfahrensregelungen für die Bewilligung der nach $ 12 Abs. 5 des Ge-\nsetzes über das Zahlenlotto zu verwendenden Anteile der Konzessionsabgabe, die der\nSportförderung in Vereinen und Verbänden zugrunde liegen, sind bereits mit dem Ziel\neiner wittschaftlicheren und zweckgerichteteren Mittelverwendung aufgrund der IIın-\nweise des LRH und der dutch die Haushalts- bzw. Haushaltsbegleitgesetze der letzten\nJahre eingetretenen Veränderungen ergänzt bzw. korrigiert worden. U.a. ist mit der der-\nzeitig gültigen Fassung und durch die Förderpraxis sichergestellt worden, daß\n\n— die Förderrichtlinien des Landessportbundes vom Land gebilligt werden müssen und\nzum Zwecke der Erfolgskontrolle in der Gültigkeit zeitlich begrenzt sind,\n\n— die Zahl der Förderzwecke eingeschränkt wird unter Verzicht auf einzelne Förder-\nprogramme eine Konzentration der Mittel auf einzelne Förderprogramme eine Kon-\nzentration der Mittel auf die wichtigsten Förderprogramthe stattfindet,\n\n- durch Wegfall des Programms „Sportfördermittel“ die Bezirkssportbünde in ihrer\nFunktion als Verteilerebene entlastet und zusammen mit dem Abbau von verwal-\ntungsaufwendigen Auflagen Einsparungen zugunsten der unmittelbaren Förderung\nvorgenommen bzw. die notwendigen Kürzungen bei der Landesförderung im Sport\nverkraftet werden können,\n\nDrucksache 13/2817\n\n \n\n13",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\nDem Landtag liegen derzeit ein Gesetzentwurf der Fraktion der SPD „Niedersächsi-\nsches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen“ (Dis 13/2730) und ein Gesetzentwurf\nder Fraktion der CDU „Niedersächsisches Sportgesetz“ (Drs 13/1712) zur Beratung\nvor, nach denen die Konzessionsabgaben zur Förderung des Vereins- und Verbands-\nsports künftig nicht mehr als Zuwendung im Sinne der LIHHO gewährt werden, sondern\nals gesetzliche Leistungen zufließen sollen. Bei Realisierung dieser Vorschläge würden\ndie bishetigen vorläufigen Verfahrenstegelungen obsolet werden. Es sind deshalb zu-\nnächst die Beratungen im Landtag abzuwarten, bevor gpf. die endgültige Fassung der\nVerfahrensregelungen zur Sportförderung erarbeitet wird.\n\nNebentätigkeiten in Staatlichen Medizinaluntersuchungsämtern\n(Nr. 14 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDie wissenschaftlichen Bediensteten der früheren Staatlichen Medizinaluntersuchungs-\nämter (jetzt Landesgesundheitsamt) üben in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten aus.\nDabei handelt es sich im wesentlichen um Laboruntersuchungen, Abstammungsgutach-\nten und Fortbildungsmaßnahmen. Der Landesrechnungshof hat aufgrund der FTöhe der\nEinnahmen aus Nebentätigkeiten erhebliche Zweifel geäußert, ob die Bediensteten diese\nNebentätigkeiten noch in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen erledigen. Die\nDienstaufgaben sowie die genehmigungsfähigen Nebentätigkeiten sind zwar in einem\nRundetlaß des Sozialministeriums festgelegt, jedoch sind die einzelnen Aufgabenfelder\nnicht immer zutreffend zugeordnet worden.\n\nBei der Ausübung der Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Matenal\ndes Landes gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen\nwerden. Die Bediensteten der Medizinaluntersuchungsämter haben als pauschales Ent-\ngelt je nach Art der ausgeübten Nebentätigkeit entweder 20 oder 10 v.H. des aus der\nNebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens (abzüglich der Sachkosten) an das Land ab-\nzuführen. Diese Prozentsätze sind seit 1967 unverändert geblieben,\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen teilt die Auffassung des Landesrechnungs-\nhofs, nach der die Ausübung von Nebentätigkeiten durch die wissenschaftlichen Be-\ndiensteten der früheren Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter unzureichend geregelt\nist.\n\nEt fordert die Landesregierung auf, Dienstaufgaben und Nebentätigkeiten eindeutig ge-\ngeneinander abzugrenzen und sicherzustellen, daß Nebentätigkeiten nur im gesetzlich\nzulässigen Rahmen ausgeübt werden. Der Ausschuß erwartet, daß die Höhe des abzu-\nführenden Nutzungsentgelts nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vor-\nteilsausgleichs neu festgesetzt und die Regelungen über das Abrechnungsverfahren\nüberarbeitet werden.\n\nÜber die Ergebnisse bittet der Ausschuß, bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie Dienstaufgaben sollen künftig in einem neuen Aufgabenerlaß umfassend geregelt\nwerden. Als Nebentätigkeit, für die eine persönliche Nebentätigkeitsgenehmigung erfor-\nderlich ist, dürfen nur die nachstehenden Aufgaben wahrgenommen werden.\n\n1. Untersuchungen von Probenmaterial von privatversicherten Patienten im Auftrage\nniedergelassener Ärztinnen und Ärzte sowie Untersuchungen im Rahmen einer zum\nZeitpunkt des Inkrafttretens des RdErl. bestehenden persönlichen Krankenkassen-\nzulassung.\n\n2. Untersuchungen von Wasserproben für Einsender außerhalb der Pflichtproben auf-\ngrund bestehender Rechtsvotschriften (z.B. Trinkwasserverordnung, EU-Badege-\nwässertichtlinien). Zu den Nebentätigkeiten gehören nicht entsprechende Untersu-\nchungen für Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, von\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,\n\nDrucksache 13/2817",
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"number": 15,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\n3. Gutachten nach $ 71bNBG.\n4. Impfärztliche Tätigkeiten.\n\nFür die bislang noch bestehenden Nebentätigkeitsgenehmigungen der wissenschaftlichen\nMitarbeiter im Nieders. Landesgesundheitsamt (NLGA) soll eine Übergangsfrist bis zu\neinem halben Jahr nach Veröffentlichung und Inkrafttreten des RdErl. gelten. Danach\nist — sofern im Einzelfall notwendig — eine Anpassung an die neuen Regelungen vorge-\nsehen.\n\nDer Erlaßentwurf ist bereits mit den beteiligten Ressorts (MI, MU, MF) abgestimmt\nworden.\n\nNoch problematische Abgrenzungsfelder im Verhältnis zu den Aufgaben des MU wer-\nden in Kürze geklärt. Nach einer Schlußbeteiligung des LRH soll die Neuregelung späte-\nstens zum 1. 7. 1997 in Kraft treten.\n\nDaneben bereitet MS neue Regelungen zum Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätig-\nkeit und zum Abrechnungsverfahren vor. Die beabsichtigte Neuregelung befindet sich\nzur Zeit in der Ressortabstimmung. Dabei haben sich verschiedene Problemstellungen\nergeben, die einer kurzfristigen Verabschiedung entgegenstehen. MS bleibt bemüht, die\nNeuregelung im Laufe des Jahres 1997 nach Durchführung der Verfahren nach $$ 104\nund 119 Abs. 3 NBGiin Kraft zu setzen.\n\nZum 1.1. 1996 hat MS beteits eine vorläufige Neuregelung in Kraft gesetzt, die u. a. für\ndie Beschäftigten des NLGA generell ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von\nEinrichtungen, Personal und Material des Landes in Höhe von 30 v. H. des aus der Ne-\nbentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens — nach Abzug der Kosten für Sachleistungen —\nvorsieht. Ferner sind dem Land die durch Verbrauch von Material entstandenen Kosten\nzu erstatten.\n\nUm sicherzustellen, daß Nebentätigkeiten nur im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeübt\nwerden, hat MS sich die Genehmigung aller Nebentätigkeiten für die Beschäftigten des\nNLGA vorbehalten. Die Abrechnung der Nebentätigkeiten wird künftig im MS vorge-\nnommen.\n\n7. Hohe Vorfinanzierungen für Krankenkassen\n(Nr. 15 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDas Land als überöttlicher Träger der Sozialhilfe hat mit den gesetzlichen Krankenkas-\nsen drei Vereinbarungen über die Teilung der Kosten für medizinische Leistungen bei\nder teilstationären und stationären Sprachheilbehandlung und der stationären Behinder-\ntenhilfe in Langzeiteinrichtungen geschlossen. Es finanziert jährlich Millionenbeträge für\nmedizinische Leistungen vor, die von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind,\nHierbei übernimmt es neben den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einen erheblichen\nVerwaltungsaufwand zum Vorteil der Krankenkassen und Behinderteneinrichtungen\nund trägt darüber hinaus allein das finanzielle Risiko.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen erwartet,\n\n— daß das Land umgehend in Verhandlungen mit den Krankenkassen und den Ein-\nrichtungsträgern darauf hinwirkt, daß die drei Kostenteilungsvereinbarungen für die\nZukunft grundlegend geändert werden.\n\nStatt Vorleistung durch den Sozialhilfeträger mit anschließender Erstattung durch die\nKrankenkassen ist eine unmittelbare Abrechnung der Kostenanteile bzw. Fallpau-\nschalen zwischen den Einrichtungen als Leistungserbringer und den Krankenkassen\nals Kostenträger anzustreben.\n\n— bis zu einer Neuregelung von Landesseite alles unternommen wird, um eine unver-\nzügliche Erstattung der im Wege der Vorleistung gezahlten Beträge zu erreichen.\n\nEr bittet die Landesregierung, über das Veranlaßte bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.",
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"number": 16,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n16\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nEntsprechend dem vorstehenden Landtagsbeschluß wurden Verhandlungen mit den\nVerbänden der gesetzlichen Krankenkassen geführt, um eine Änderung der Kostentei-\nlungsvereinbarungen, insbesondere eine Abkehr vom bisherigen System der Vorfinan-\nzierung der Leistungen der Krankenkassen durch die Sozialhilfe, zu erreichen, Die Ver-\nhandlungen konnten noch nicht zum Abschluß gebracht werden.\n\nEs besteht ein Interesse des Landes, die Kostenteilungsvereinbarung letztlich nicht zu\ngefährden, weil sie trotz nachteiliger Elemente — wie die Yorleistungsverpflichtung des\nSozialhilfeträgers — insgesamt für das Land vorteilhaft ist.\n\nFür die gesetzlichen Krankenkassen ist die pauschale Kostenheteiligung — wie sie in den\nKostenteilungsvereinbarungen vorgesehen ist — problematisch, weil nach deren Lei-\nstungsrecht medizinische Leistungen nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung als am-\nbulante oder stationäre Behandlung erbracht werden können. Mit den Kostenbe-\nteiligungen nach den genannten Verträgen sind die gesetzlichen Krarıkenkassen von die-\nsem Prinzip abgewichen. Ein nachdrückliches Bestehen des Landes auf eine Ver-\ntragsänderung im Sinne des Landtagsbeschlusses könnte für sie Anlaß sein, die Verträge\nihrerseits zu kündigen. Dies hätte für das Land, für die Einrichtungsträger, die von den\nKostenteilungsvereinbarungen betroffen sind, sowie für die dort geförderten Hilfeemp-\nfanger wesentliche Nachteile.\n\nSo sind z.B. die Sprachheileinrichtungen bei Wegfall der pauschalen Kostenbeteiligung\nder gesetzlichen Krankenkassen in ihtem Bestand gefährdet, so daß die bisherige\nSptachheilarbeit in Niedersachsen und die außerordentlich wichtige, konzentrierte För-\nderung wesentlich sprachbehinderter Kinder, die in den meisten Fällen zur Beseitigung\nder Sprachstörung führt, nicht fortgesetzt werden könnte,\n\nIm Hinblick auf die derzeitige politische Diskussion im Zusammenhang mit den Kran-\nkenversicherungs-Neuotdnungsgesetzen, insbesondere wegen der Ausgliederung be-\nstimmter Leistungen aus dem Pflichtleistungskatalog der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung und die Umwandlung in Gestaltungsleistungen, ist es fraglich geworden, ob\nund in welcher Form die logopädische Behandlung im Leistungskatalog der gesetz-\nlichen Krankenversicherung verbleibt.\n\nDie Landesregierung wird nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens prüfen, ob und\nmit welchem Ziel es aus der Sicht des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zweckmäßig\nist, die Verhandlungen weiterzuführen,\n\nPrüfung von Pflegesätzen der sozialen Einrichtungen durch die Kostenträger\n(Nr. 16 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nSeit Mitte 1994 sind nach dem Bundessozialhilfegesetz in den einzelnen Vereinbanıngen,\ndie über Leistungen und Entgelte für Hilfen in Einrichtungen abgeschlossen werden,\nauch Regelungen zu treffen, die den Trägern der Sozialhilfe eine Prüfung der Wirt-\nschaftlichkeit und Qualität der Leistungen ermöglichen. Ausreichende Regelungen gibt\nes bisher nicht. Eine inzwischen in Kraft getretene Übergangsrahmenveteinbarung läßt\nwesentliche Maßstäbe offen, so daß Prüfungen praktisch nicht stattfinden.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen teilt die Auffassung des Landesrechnungs-\nhofs, daß den nach der Änderung des $ 93 Abs. 2 BSIIG abzuschließenden Vereinba-\ntungen, die den Trägern der Sozialhilfe eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität\nder Leistungen ermöglichen sollen, besondere Bedeutung beizumessen ist.\n\nEr fordert die Landesregierung auf, sich nachdrücklich für den baldigen Abschluß ent-\nsprechender Vereinbarungen einzusetzen und dabei dafür zu sorgen, daß die Träger der\nSozialhilfe die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen der Einrichtungen tatsäch-\nlich beurteilen können.\n\nÜber das Ergebnis bittet der Ausschuß, bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.\n\nDrucksache 13/2817",
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"number": 17,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\n \n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nZwischen dem Land Niedersachsen und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Frei-\nen Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammengeschlossenen Spitzenverhänden ist ei-\nne Übergangsvereinbarung abgeschlossen worden, die den Zeitraum bis 1998 überbrük-\nken soll. Diese Vereinbarung hat zwei Regelungsschwerpunkte:\n\nZum einen Verfahrensbestimmungen zur Festlegung der Entgelte für die Jahre 1996 bis\n1998,\n\nZum anderen Verfahrensbestimmungen\n\n— zum Abschluß von Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistun-\ngen,\n\n— über das dafür zu entrichtende Entgelt sowie\n\n— für Vereinbarungen über die Prüfung der Qualität der Leistungen und der Wirt-\nschaftlichkeit für den Zeitraum ab 1. 1. 1999.\n\nDie nach dieser Übergangsvereinbarung vorgeschenen Verhandlungen sind aufgenom-\nmen worden. Sie konzentrieren sich zur Zeit auf die notwendigen Vereinbarungen über\nInhalt, Umfang und Qualität der Leistungen in den verschiedenen Einrichtungen der\nBehindertenhilfe. Es besteht zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich Einverneh-\nmen - und ist auch nach der Gesetzeslage unausweichlich -, daß diesen Verhandlungen\nweitere Verhandlungen über die Vereinbarung von Entgelten und über Prüfungen hin-\nsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit folgen müssen.\n\nAndererseits sind zunächst Regelungen über Umfang, Inhalt und Qualität der Leistun-\ngen zu treffen, bevor darüber befunden werden kann, wie die Qualität der Leistungen\nund deren wirtschaftliche Erbringung geprüft werden können.\n\nSeitens des MS wird angestrebt, die Verhandlungen so zu führen, daß die Einrichtungen\nspätestens Ende 1997 darüber informiert werden können, worauf sie sich ab dem 1. 1.\n1999 einzustellen haben.\n\n9. Förderung einer Fortbildungseinrichtung im Gesundheitswesen\n(Nr. 17 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nAuf Veranlassung des Landes wurde Ende 1989 in der Rechtsform eines Vereins eine\nAkademie gegründet, deren satzungsmäßige Aufgabe die Förderung der Gesundheit der\nniedersächsischen Bevölkerung „durch berufliche Fortbildung der Fachberufe im Ge-\nsundheitswesen, vor allem der pflegerischen Berufe“ ist. Sie nimmt diese Aufgabe durch\nSeminare und sog. Projekte für das Sozialministerium wahr. Die institutionelle Förde-\nrung dieser Fortbildungseinrichtung weist erhebliche Mängel bei der Handhabung des\nZuwendungsrechts auf. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Einrichtung ist ver-\nbesserungsbedürftig. Im Seminarbereich arbeitet die Einrichtung entgegen einer Förder-\nvorgabe nicht kostendeckend. Der Landesrechnungshof hat Hinweise für die künftige\nErfüllung der Aufgaben durch die Akademie und für ihre Förderung gegeben, die in ei-\nne vom Ministerium vorzunehmende Prüfung münden sollten, ob die Akademie nicht\nso entwickelt werden kann, daß sie auf längere Sicht ohne Zuwendungen des Landes\nauskommt.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen erwartet von der Landestegierung, daß sie die\nvom Landesrechnungshof aus den festgestellten Mängeln gezogenen Folgerungen be-\nachtet und umsetzt.\n\nÜber die Ergebnisse ist dem Ausschuß bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie 1989 gegründete und vom Land geförderte Akademie für Fachberufe im Gesund-\nheitswesen e. V., Osnabrück, soll’ weiterhin als maßgebliche berufsverbandsübergreifen-",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\nde, unabhängige Einrichtung in Abstimmung mit dem MS die Situation der Fachberufe\nim Gesundheitswesen beobachten, Defizite ermitteln, Hilfen bei der Lösung von Fragen\nund dazu modellhaft Kurse zur Berufsstärkung und beruflichen Fortbildung für Ange-\nhörige der Fachberufe im Gesundheitswesen entwickeln. Hierzu besteht aus Sicht der\nLandesxegierung ein dauerhaftes Interesse.\n\nDie Förderung des Landes beschränkt sich seit 1996 aufgrund der Beanstandung des\nLRH auf eine institutionelle Förderung des für die konzeptionelle Arbeit der Akademie\nunabdingbaren Personalbestands sowie eines Teils der Geschäftskosten.\n\nWeitere Förderung kann die Akademie im Fortbildungsbereich erhalten, wenn sie im be-\nsonderen Landesinteresse liegende Maßnahmen durchführt. Über die geförderten Ver-\nanstaltungen hinaus wurde der Akademie zugestanden, andere Fortbildungen anzubie-\nten, um sich als Bildungsträger zu etablieren. Den Erfolg solcher Maßnahmen wird das\nMS nach einer angemessenen Frist - etwa zum Jahr 1999 - prüfen,\n\nDie vom LRH festgestellten Mängel bei der Handhabung des Zuwendungsrechts sind\nabgestellt. Ebenso wurde die Akademie in ihrem Geschäfts- und Wirtschaftsbereich\ndurch Personaleinsparung und Umorganisation gestrafft.\n\n. Übertarifliche Eingruppierung des Orchesters des Staatstheaters Braunschweig\n\n(Nr. 23 der Anlage zur Des 13/2286)\n\nDas Land gewährt den Mitgliedern des Orchesters und des Chores des Staatstheaters\nBraunschweig seit November 1993 ohne Einwilligung des Finanzministerrums eine\nübertarifliche Vergütung, die jährlich Mehrausgaben von rd. 1,5 Millionen DM verur-\nsacht.\n\nDer Ausschuß für Ilaushalt und Finanzen beanstandet, daß\n\n-— das Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu der Gewährung von übertariflichen\nLeistungen an die Orchestermitglieder die nach $ 40 Abs. 1 LHO erforderliche Ein-\nwilligung des Finanzministeriums nicht beantragt hat,\n\n— die Landesregierung die nach $ 40 Abs. 2 LHO gebotene Zustimmung nicht einge-\nholt hat, sondern ohne Vorbehalt die Verträge mit den Orchester- und Chormitglie-\ndern dahin geändert hat, daß den Dritten Rechtsansprüche auf höhere Vergütungen\nzustehen,\n\n— die Auswirkungen der höheren Einstufung des Orchesters auf Chor und Ballett of-\nfenbar nicht rechtzeitig bedacht worden sind.\n\nDer Ausschuß teilt die Auffassung des Landesrechnungshofs, daß die übertarifliche Ho-\nhetstufung des Orchesters und des Chores in keinem angemessenen Verhältnis zu den\nvom Staatstheater erhobenen Eintrittspreisen steht.\n\nEr bittet die Landesregierung um Prüfung und Bericht bis zum 31. 3. 1997, wie sich eine\nRücknahme der Entscheidung erreichen läßt.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie übertarifliche Eingruppierung des Staatsorchesters Braunschweig in die Tarifgrup-\npe A des entsprechenden Tarifvertrages (TVR) entsprach dem politischen Willen der\nMehrheitsfraktion des Landtages. Die finanziellen Voraussetzungen dafür sind ab dem\nHaushaltsjahr 1994 und fortlaufend geschaffen worden. Die Rückstufung der Orche-\nstermitglieder in die Tarifgruppe B/TVK könnte nur für die Zukunft und auch nur mit\nneu eintretenden Orchestermitgliedern vereinbart werden.\n\nDie Reduzierung der durch die Höherstufung verursachten Mehrkosten, die (1994) auf\nca. 1,5 Mio. DM zu veranschlagen waren, wird in der Mipla 1996 bis 2000 — neben wei-\nteren Kürzungen — ab dem Haushaltsjahr 1999 im Hinblick auf die Differenz zwischen\nden Tatifgruppen A und B um 1,5 Mio. DM vorgenommen werden.\n\nDrucksache 13/2817",
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"number": 19,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\n11.\n\n12.\n\nWo die Ausgabenkürzungen vorgenommen werden, wird das Staatstheater in eigener\nVerantwortung zu entscheiden haben.\n\nUnausgewogene Modalitäten der Förderung des Rammelsberger Bergbaumuse-\nums\n(Nr. 25 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDas Land und die Stadt Goslar fördern das Rammelsberger Bergbaumuseum, ohne die\nModalitäten sachgerecht aufeinander abgestimmt zu haben. Hierdurch hat die Bezirksre-\ngterung Braunschweig als zuständige Bewilligungsbehörde nach derzeitigem Erkenntnis-\nstand überhöhte Zahlungen in Höhe von 1,5 Millionen DM geleistet.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt, daß die Bewilligungsbehörde trotz\nihrer eindeutigen Festlegungen in den Zuwendungsbescheiden bislang keine Konse-\nquenzen daraus gezogen hat, daß die von seiten der Stadt Goslar eingeplante Beteiligung\nan der Gesamtfinanzierung der Gesellschaft hinter ihrem ursprünglichen Ansatz zurück-\ngeblieben ist und daß es damit zu überhöhten Zahlungen des Landes gekommen ist.\n\nDer Ausschuß hält es für geboten, die Förderungsmodalitäten\n\n—- für die Förderung\n— der Investitionen und\n— des laufenden Betriebs\n\n— zwischen\n\n— Stadt und\n— Land\n\nzu harmonisieren.\nEr bittet in diesem Zusammenhang, die Rückforderungsproblematik zu klären.\n\nÜber das Veranlaßte ist der Landtag bis zum 31. 3. 1997 zu unterxichten.\n\nAntwort der Landesregterung vom 7. 4. 1997\n\nEs ist Einvernehmen mit der Stadt Goslar erzielt worden, daß künftig (ab 1997) Stadt\nund Land die Förderung des Rammelsberger Bergbaumuseums dutch Zuwendungen\nvornehmen, die hinsichtlich der Zuwendungs- und Finanzierungsart aufeinander abge-\nstimmt werden.\n\nEs bleibt noch die Frage zu klären, ob die bisherige Förderung durch die Stadt Goslar,\ndie in Form einer Verlustabdeckung erfolgte, als Zuwendung angesehen werden kann.\nHiervon hängt auch ab, wie mögliche Rückforderungen zu behandeln sind, Die Ermitt-\n\nlungen hierzu dauern noch an, zumal die erforderlichen Abrechnungen noch nicht end-\ngültig durchgeführt sind.\n\nAbrechnung von Leistungen zur Förderung überregionaler Forschungs- und\nServiceeinrichtungen unter den Ländern\n(Nr. 29 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nSeit 1976 fördern Bund und Länder überregionale Forschungs- und Serviceeinrichtun-\ngen gemeinsam nach Art. 91 b GG. Die finanzielle Förderung wird durch Zuwendungen\nzu den Investitions- und Betriebsausgaben der Einrichtungen geleistet, wobei die Ver-\nsorgungslasten bei den rechtlich selbständigen Einrichtungen nur in der jeweils anfallen-\nden Höhe, bei den unselbständigen Einrichtungen pauschal in die Förderung einbezogen\nwerden. Nach Auffassung des Landesrechnungshofs sollten einheitlich pauschalierte\nVersorgungszuschläge berücksichtigt werden, für die bei rechtlich selbständigen Ein-\nrichtungen ein Versorgungsfonds in Erwägung gezogen werden könnte. Im übrigen\nsollte auf Empfehlung des Landesrechnungshofs auf die - aufwendige und zögerliche —\n\nDrucksache 13/2817\n\n19",
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"number": 20,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n13.\n\nspitze Ist-Abrechnung unter den Ländern verzichtet werden, solange hierfür nicht län-\ndereinheitliche Maßstäbe angewendet werden.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen hält es für nicht hinnehmbar, die Frage der\nVersorgungslast für nicht durch die Rentenversicherung und die Zusatzversorgung des\nBundes und der Länder gesicherte Mitarbeiter rechtlich selbständiger Einrichtungen der\n„Blauen Liste‘ ungeklärt zu lassen.\n\nS. E. darf es nicht dazu kommen, daß eine sonst etwa gebotene Auflösung einer solchen\nEinrichtung dadurch verzögert wird oder gar scheitert, weil die Frage, welche Zuwen-\ndungsgeber - in welcher Weise — für die Alterslasten der sonst nicht angemessen ver-\nsorgten Mitarbeiter aufzukommen haben, offen ist.\n\nDer Ausschuß teilt die Auffassung des Landesrechnungshofs, daß\n\n— eine Spitzabrechnung unter den Ländern, wie sie gegenwärtig vorgesehen ist, nur zu\nvertreten ist, wenn\n\n— alle Länder nach einheitlichen Modalitäten (u.a. bezüglich der Überleitungsrechnung)\nverfahren und\n\n— die Abrechnung unter den Ländern beschleunigt wird,\n\n— andernfalls - schon im Interesse der Verwaltungsvereinfachung -— ein Ausgleich nach\nden geleisteten Ist-Zahlen vorgenommen werden sollte.\n\nDer Ausschuß bittet die vorstehend aufgeworfenen Fragen zu klären, einer sachgerech-\nten Regelung zuzuführen und den Landtag über das Veranlaßte bis zum 31. 3. 1997 zu\nunterrichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4, 1997\n\nDie vom LRH aufgeworfene Problematik bei der Abrechnung von Leistungen zur Dör-\nderung überregionaler Forschungs- und Serviceeinrichtungen unter den Ländern wurden\nan die hierfür zuständige Bund-Länder-Nommission für Bildungsplanung und For-\nschungsförderung (BLK) herangetragen.\n\nDie Erörterung in den Gremien der BLK bleibt abzuwarten.\n\nZuschüsse an politische Stiftungen\n(Nr. 34 der Anlage zur Dis 13/2286)\n\nDas Land gewährt den in Niedersachsen tätigen politischen Stiftungen die in den Erläu-\nterungen zum Haushaltsplan genannten Beträge, ohne wesentliche Bestimmungen des\nZuwendungsrechts immer zu beachten. So war das Landesinteresse an der Förderung\nder politischen Stiftungen nicht stets ausreichend bestimmt. Soweit es bestimmt war, ist\nes bei der Vergabe von Zuwendungen nicht genügend geprüft worden. Die gewählten\nZuwendungs- und Finanzierungsarten haben zu Nachteilen für das Land geführt.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen teilt die Auffassung des Landestechnungshofs\ndaß für freiwillige Leistungen des Landes an die politischen Stiftungen das Zuwendungs-\nrecht korrekt angewendet werden muß. Dazu ist das Landesinteresse mit dem Zuwen-\ndungszweck konkret zu bestimmen, vom tatsächlichen Bedarf auszugehen und die da-\nnach zutreffende Zuwendungs- und Finanzierungsart zu wählen.\n\nEr bittet die Landestegierung, das Notwendige zu veranlassen und über das Ergebnis bis\nzum 31. 3. 1997 zu berichten.\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nIn Gesprächen mit dem LRH konnte Einvernehmen darüber erzielt werden, unter Bei-\nbehaltung des Zuwendungsziels und Konkretisierung des Zuwendungszwecks die politi-\n\nDrucksache 13/2817",
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"number": 21,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\nDrucksache 13/2817\n\n—u m ——— m Nee\n\nschen Stiftungen künftig in Form der Projektförderung zu fördern und die Mittel als\nFehlbedarfsfinanzierung für ihre niedersächsische politische Bildungsarbeit zu gewähten.\n\nWeil weitere Vorarbeiten sowie Gespräche mit dem LRH notwendig sind, wird die För-\nderung frühestens ab 1998 umgestellt werden können. In 1997 werden die Stiftungen\nwie bisher institutionell gefördert.\n\n. Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Eichverwaltung\n\n(Nr. 35 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDie Eichverwaltung erfüllt ihre Aufgaben nicht in allen Bereichen wirtschaftlich. Der\nLandesrechnungshof hat vorgeschlagen, bei einem Teil der Meßgerätearten die Erst-\neichung durch eine Herstellerprüfung sowie die Nacheichung durch eine Verpflichtung\nzur Meßgerätewartung zu ersetzen und dadurch 20 Stellen einzusparen. Auch die übri-\ngen Aufgaben sollten grundsätzlich privatisiert werden. Außer einer umfassenden Auf-\ngabenprivatisierung kommen weitere Alternativen zur künftigen Wahrnehmung der\nAufgaben des Eichwesens in Betracht, die der Landesrechnungshof als Modelle be-\nschrieben, verglichen und bewertet hat. Darüber hinaus hat der Landesrechnungshof\nVorschläge zur Erzielung eines höheren Kostendeckungsgrades, zur Ablauforganisation,\nzum Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik und zum Stellenbedarf\nunterbreitet.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen erwartet, daß die Aufgaben der Eichverwal-\ntung künftig in allen Bereichen wirtschaftlich erfüllt werden.\n\nEr bittet die Landesregierung, auf Grund der Vorschläge des Landesrechnungshofs zu\nprüfen, mit welcher Organisationsform und mit welchen Maßnahmen dies am besten zu\nerreichen ist. In die Untersuchungen sind die Möglichkeiten einer Aufgabenprivatisie-\nrung einzubeziehen.\n\nÜber das Ergebnis bittet er, dem Landtag bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.\n\nAntwort der Landestegierung vom 7. 4. 1997\n1. Zusammenfassende Bewertung\n\nDie rechtlichen Gegebenheiten schließen eine vollständige Privatisierung des\nEichwesens aus. Auch für eine teilweise Privatisierung können diese Vorausset-\nzungen durch den Bund erst in zeitaufwendigen Rechtsänderungsverfahren ge-\nschaffen werden. Deshalb wurde davon abgesehen, anhand von Modellrechnun-\ngen die Wirtschaftlichkeit verschiedener Privatisierungsmodelle einander gegen-\nüber zu stellen.\n\nAus heutiger Sicht erscheint — nachdem sich Privatisierungsaussichten weitgehend\nals negativ herausgestellt haben — die Möglichkeit, eine wirtschaftliche Betriebs-\nführung sicherzustellen, am ehesten durch die Einrichtung eines Landesbetriebes\nvorstellbar.\n\n2. Prüfergebnisse\n\nDie Begriffsinhalte der verschiedenen Formen der Privatisierung werden in der\nVerwaltungspraxis nicht einheitlich gehandhabt. Den Prüfergebnissen sind daher\nDefinitionen aus der neueren Rechtsliteratur vorangestellt, um ihnen eine sichere\nund nachvollziehbare Grundlage zu geben.\n\nAusgangspunkt für die Überlegungen zur Privatisierung des Eichwesens ist das\nZiel, das Engagement des Landes im Eichwesen erheblich bis vollständig zu re-\nduzieren und Kosten einzusparen.\n\n21",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\nper re re\n\n2.1 Aufgabenprivatisierung (materielle Privatisierung)\n\n2.1.1 Definition\n\n„Die bisher vom Staat wahrgenommenen Aufgaben werden an nichtstaatliche\nSteuerungsmechanismen abgegeben. Die bisherige staatliche Produktion, Liefe-\nrung und Verteilung von Gütern (im weiten ökonomischen Sinn) wird auf Private\nübertragen.“!\n\n„Die materielle Privatisierung stellt eine Aufgabenverlagerung in den sog. privaten\nSektor dar. Staat oder Kommunen nehmen eine Aufgabe nicht länger wahr.\nDurch die Reduzierung des Aufgabenbestandes tritt eine Staatsentlastung ein.\nBislang von den öffentlichen Gebietskörperschaften produzierte Güter und ange-\nbotene Leistungen können fortan von privaten Wirtschaftssubjekten hergestellt\nbzw. dargeboten werden.“?\n\n2.1.2 Prüfergebnis vollständige Aufgabenprivatisierung\n\nEine vollständige Aufgabenprivatisierung scheidet aus rechtlichen Gründen aus.\nEin Kernbestand hoheitlicher Aufgaben (Nachschau) und andere ordnungstecht-\nliche Aufgaben der Eichbehörden (Kontrolle von Fertigpackungen, Überwachung\nder Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien, Verfolgung und Ahndung\nvon Ordnungswidrigkeiten einschließlich polizeilicher Zwangsmaßnahmen) müs-\nsen dem Verfassungstecht (Artikel 33 Abs. 4 GG) entsprechend im Einflußbe-\nreich der öffentlichen Verwaltung verbleiben. Auch der Landesrechnungshof\nkommt in seiner Mitteilung an das Wirtschaftsministerium über die Prüfung der\nOrganisations- und Wirtschaftlichkeitsuntetsuchung in der Eichverwaltung vom\n11. 7. 1995 (Tz. 79, S. 97) zu dem Ergebnis, daß „eine (echte) Aufgabenprivatisie-\nrung insoweit ausscheidet“.\n\n2.1.3 Prüfergebnis teilweise Aufgabenprivatisierung\n\nEine teilweise Aufgabenprivatisierung staatlicher Eichaufgaben ist ohne Verände-\ntung bundes- und EG-techtlicher Bestimmungen rechtlich unzulässig, da der\nVollzug dieses Aufgabenbestandes nach Bundes- und EG-Recht ausschließlich\nBundes- und Landesbehörden sowie im Bereich der amtlichen Eichung von Meß-\ngeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme staatlichen anerkannten Prüf-\nstellen {beliehene Unternehmer) zugewiesen ist. Der aktuelle Sachstand hinsicht-\nlich einer Privatisierung von staatlichen Teilaufgaben im Eichrecht sieht wie folgt\naus:\n\na) Ersteichung\n\nDer Bundesrat hat in seiner 687. Sitzung am 14. 7. 1995 mit Zustimmung\nNiedersachsens die Bundesregierung gebeten, durch eine Änderung der Eich-\nordnung baldmöglichst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Fırst-\neichung aller der Eichpflicht unterliegenden Meßgeräte künftig auch durch de-\nten Hersteller vorgenommen werden kann, sofern sie über ein anerkanntes\nund überwachtes Qualitätssicherungssystem verfügen. Die Bund-Länder-\nArbeitsgruppe „Privatisierung im Eichwesen“, die mit der Erarbeitung eines\nentsprechenden Umsetzungskonzeptes beauftragt wurde, sollte ihren Bericht\nin der Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses „Gesetzliches Meßwesen“ am\n29./30. 10. 1996 vorstellen. Diese Bund-Länder-Ausschußsitzung hat das\nBundesministerium für Wirtschaft (BMWi) ohne Beteiligung der Wirtschafts-\nministerien der Länder abgesagt. Fliergegen wurde unter Hinweis auf die be\n\n1) Prof Dr. jur. H. v. Armım ın Rechtsfragen der Privatisierung, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahleee V., Wiesbaden\n\n2) Prof. Dr. F, Schuch, Privatisierung von Verwaltungsaufgaben, DVBt. 1994 5. 902,",
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"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n2.2\n\n2.2.1\n\n2.2.2\n\nsonderen Probleme, vor denen die niedersächsische Eichverwaltung derzeit\nsteht, schriftlich remonsttiert. Gleichwohl hat das BMWi den Bund-Länder-\nAusschuß „Gesetzliches Meßwesen“ erst für den 5./6. 5. 1997 einberufen.\nVom Ergebnis der Beratung im Bund-Länder-Ausschuß wird es abhängen,\nwelche weitergehenden eigenen niedersächsischen Initiativen erforderlich\nsind.\n\nb} Nacheichung\n\nEntsprechend dem Vorschlag des LRH (Mitteilung vom 11. 7. 1995, 5. 100)\nwurde das BMWi gebeten, das Thema Erneute Untersuchung der finanziellen\nAuswirkungen einer Aufgabenprivatisierung der Nacheichung in den ver-\nschiedenen Bundesländern auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Vor-\ngaben auf die Tagesordnung des Bund-Länder-Ausschusses „Gesetzliches\nMeßwesen“ am 5./6. 5. 1997 zu setzen.\n\nZiel ist eine Beauftragung der Eichverwaltungen der Länder, einen detaillier-\nten Katalog derjenigen staatlichen Eichaufgaben zu erstellen, die zwingend in\nhoheitlicher Verwaltung verbleiben müssen. Auf dieser Grundlage sind — so\nauch die Mitteilung des LRH - differenzierte Stelenbedarfsuntersuchungen in\nden Eichverwaltungen der Länder durchzuführen. Daraus ergeben sich die\nmöglichen Kosteneinsparungen einer Teilprivatisierung. Sofern die gesetzli-\nchen Vorgaben hierfür geschaffen werden, kann Niedersachsen dann wie je-\ndes andere Land selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang es Aufgaben\nauf Private übertragen will. Ob eine bundeseinheitliche Übertragung notwen-\ndig ist, wäre ebenfalls in diesem Verfahren zu untersuchen.\n\nOrganisationsprivatisierung (Formelle Privatisierung)\n\nDefinition\n\n„Bei der Organisationsprivatisierung entledigt sich der Verwaltungsträger nicht\neiner bestimmten Aufgabe, sondern er bedient sich zu ihrer Wahrnehmung der\nFormen des Privatrechts mittels Schaffung einer Eigengesellschaft (GmbH oder\nAG).\n\n„Itäger staatlicher Aufgaben, die vorher öffentlich-rechtlich organisiert waren,\nwerden in private Organisationsformen umgewandelt. Hier schlüpft die öffentl-\nche Hand in das Gewand eines Privatrechtssubjekts, dessen „Inhaber“ sie bleibt,\num ihre Aufgabe als AG, GmbH, e.V. oder in anderer privatrechtlicher Organisa-\ntionsform wahrzunehmen.“\n\nPrüfergebnis Organisationsprivatisierung\n\nDerzeit ist die Niedersächsische Eichverwaltung öffentlich-rechtlich als Behörde\norganisiert. \\\n\nBei der zu untersuchenden Organisationsprivatisierung der Eichverwaltung bleibt\ndie Zuordnung einer Aufgabe zum staatlichen Aufgabenbereich unverändert. Das\nLand nutzt in diesem Fall lediglich die Instrumente des Privatrechts, indem es\netwa eine staatliche Behörde als landeseigene Gesellschaft (AG, GmbH) orga-\nnisiert. Diese Art der Privatisierung wird daher im allgemeinen als (nur) formelle\nPrivatisierung bezeichnet.\n\nEine privatrechtlich organisierte Eichverwaltung könnte aus rechtlichen Gründen\ndie im Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) ı. d. F. vom 23. 3. 1992\n(BGBL 15. 711) festgelegten Aufgaben nicht erfüllen.\n\n3) Prof. Dr. F. Schoch, a.2.0.\n4) Prof. De. H, v. Arnim, 2.2.0.\n\nDrucksache 13/2817\n\n \n\n25",
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"number": 24,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\n \n\nAls Organisationsprivatisierung wurde vielfach auch die sogenannte TÜV-Lösung\nverstanden. Bei ihr würde sich das Land Niedersachsen zur Erfüllung seiner\nEichaufgaben des beliehenen Unternehmers TÜV (s. Ziffer 2.3) bedienen.\n\nDiese Lösung bleibt jedoch hinter einer Organisationsprivatisterung zurück. Denn\nder TÜV kann nicht als Eigengesellschaft des Landes verstanden werden, und die\nBeleihung ist gerade kein Instrument des Privatrechts. Das Gegenteil ist der Pall:\nDer TÜY bleibt abgeleitete staatliche Behörde und handelt im hoheitlichen Raum.\n\nIm Rahmen der TÜV-Lösung ist also eine (jedenfalls vollständige) Organisa-\n\ntionsprivatisierung nicht möglich.\n\nWenn es dennoch zu einer Organisationsprivatisierung mit dem TÜV kommen\nsollte, müßte an die Schaffung einer gemischten Gesellschaft zwischen Land und\nTÜV gedacht werden (public-private-partnership), an der das Land etwa mit 51 %\nbeteiligt wäre. Der TÜV würde als Minderheitsbeteiligter die Betriebsführung\nübernehmen. Dazu hat der TÜV seine grundsätzliche Bereitschaft schon schrift-\nlich geäußert. Es wird aber bezweifelt, ob eine solche Lösung im Interesse des\nLandes ist. Das Land müßte dann prozentual einen unerwünscht großen Teil sei-\nner Ausgaben doch behalten und wäre an der Gesellschaft mit Gewinn und Ver-\nlust beteiligt. Die Geschäftsführung dieser Gesellschaft müßte beaufsichtigt und\ndas aufsichtsführende Referat des MW ggf. verstärkt werden. Die Interessen des\nminderheitsbeteiligten Betriebsführers und des dem öffentlichen Wohl verpflich-\nteten Landes dürften doch sehr divergierend sein.\n\nAusgangspunkt der Überlegungen war in erster Linie, das Engagement des Lan-\ndes im Eichwesen erheblich zu verringern. Dieser Prämisse karın das Institut Or-\nganisationsprivatisierung nicht gerecht werden.\n\n! 2.3 Verlagerung von Aufgaben auf Beliehene (z.B. TÜV-Lösung)\n\n2.3.1 Definition\n\n„Durch die Beleihung wird zwar ein Privater oder eine private Organisation zur\nWahrnehmung von Verwaltungsaufgaben herangezogen, andererseits ist die Be-\nleihung aber dadurch gekennzeichnet, daß der Beliehene zu einem Glied der\nstaatlichen Verwaltung wird, was darin zum Ausdruck kommt, daß er in hoheitli-\ncher Handlungsform tätig wird. Damit verbleibt es bei staatlicher Aufgabenwahr-\nnehmung und Aufgabenverantwortung, so daß jedenfalls keine echte Aufgaben-\nprivatisierung vorliegt. Auch eine formelle Privatisierung ist nicht wirklich gege-\nben.“\n\n2,3,2 Prüfergebnis\n\nMW wäre bereit gewesen, private Träger im Wege der Beleihung mit staatlichen\nEichaufgaben zu betrauen, sah sich jedoch aus rechtlichen und tatsächlichen\nGründen daran gehindert:\n\nDie übrigen Landeswirtschaftsministerien gingen davon aus, daß zunächst durch\neine Änderung des Eichgesetzes entsprechende rechtliche Voraussetzungen ge-\nschaffen werden müßten.\n\nDie vom MW an das BMWi herangetragene verfassungstechtliche Frage ist inzwi-\nschen wie folgt beantwortet worden:\n\n„Ich habe Ihre Frage, ob die sich aus dem Eichgesetz herleitenden Tätigkeiten\nder staatlichen Eichverwaltung ohne Änderung des Eichgesetzes ganz oder\nteilweise mittels Beleihung auf Dritte übertragen werden können, unter Betei-\nligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der\nJustiz geprüft.\n\n5} Prof. Dr. H. v. Arnim, 2.2.0.\n\n24",
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"number": 25,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\num\n\nDie Prüfung hat ergeben, daß der Bund mit $ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes von\nseinem Gesetzgebungstecht Gebrauch gemacht hat und ein Freiraum für er-\ngänzende gesetzliche Regelungen durch die Länder gemäß Artikel 84 Abs. 1\nGG nicht besteht.\n\nEine landesgesetzliche Übertragung eichrechtlicher Aufgaben im Wege der\nBeleihung auf Private ist deshalb nicht möglich.“\n\nDas Schreiben des BMWi enthält keine weitere Begründung. Das BMWi hat wei-\ntere Ausführungen zu den tragenden Gründen und die Übersendung entspre-\nchender Unterlagen trotz schriftlicher Anfrage abgelehnt.\n\nDas Schreiben des BMWi kommt zu einer eindeutigen Bewertung.\n\nAuftragsgemäß ist geprüft worden, ob vor diesem Hintergrund eine Beleihung ei-\nnes privaten Trägers mit den staatlichen Eichaufgaben noch in Frage kommen\nkann. Im Ergebnis spricht eine Reihe von Überlegungen durchaus für die Rechts-\nauffassung des Bundes.\n\n$ 2 Abs. 4 Eichgesetz stellt die zuständigen Behörden und staatlich anerkannten\nPrüfstellen für Meßgeräte bestimmter Bereiche nebeneinander. Während Art. 84\nGG sicherlich von einem weit auszulegende Begriff der „Behörde“ ausgeht, deu-\ntet die Formulierung im $ 2 Abs. 4 Eichgesetz auf eine Einschränkung dieses Be-\ngtiffes hin. Er kann nicht, wie zum Beispiel Maunz-Dürig‘ in Rdnr. 26 zu Art. 84\nGG ausführen, als amtliche „Stelle‘“ verstanden werden, da im Eichgesetz ein\ngleichwertiger Begriff, die anerkannte Prüfstelle, zusätzlich aufgeführt ist und die-\nser Begriffsraum für die „Behörde“ nicht mehr zur Verfügung steht. Insofern\nhandelt es sich um eine besondere bundesgesetzliche Bestimmung der Behörden.\n\nIst damit eine Beleihung aufgrund des Eichgesetzes nicht zulässig, kann auch\nnicht auf die Landesgesetzgebung ausgewichen werden, etwa durch Schaffung ei-\nnes speziellen niedersächsischen Beleihungsgesetzes, da das Eichgesetz in der aus-\nschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes angesiedelt ist (Art. 73 Nr. 4,\n„Maße und Gewichte‘). Nach Maunz-Dürig’ ist dieser Artikel einschlägig für das\nEichgesetz und umfaßt auch die Organisation der Eichbehörden und deren Ver-\nfahren. Zwar wäre als Annex die Zuständigkeitsregelung eines Landes rechtlich\nzulässig. Im Eichgesetz hat aber der Bund eine Vollregelung gemäß Art. 84 Abs. 1\nGG getroffen, wie das BMWi in seinem zitierten Brief ausdrücklich betont. Ange-\nsichts dieser verfassungsrechtlichen Lage werden de lege lata keine Möglichkeiten\ngesehen, die Organisation der Fichverwaltung und (noch weitergehend) die Pri-\nvatisierung dieser Verwaltung im Wege der Beleihung außerhalb des Eichgesetzes\nzu regeln.\n\nAnders mag es in fernerer Zukunft aussehen. Zur Zeit ist eine Rückbesinnung auf\ndie verfassungsmäßigen Grundregeln in Verhältnis von Bund und Ländern gerade\nauch auf dem Gebiet der Gesetzgebungskompetenzen zu beobachten. Ob diese\nEntwicklung später auch die ausschließliche Gesetzgebung ergreift und damit die\nOrganisationsbestimmungen des Eichgesetzes zur entsprechenden Disposition\nstehen, ist nicht abschätzbar und zeitlich nicht vorherschbar.\n\nEine erneute niedersächsische Bundesratsinitiative zur Schaffung der rechtlichen\nVoraussetzungen für diese Art der Beleihung ist nach wie vor unter Berücksichti-\ngung des Scheiterns des sächsischen Bundesratsantrages vom Februar 1996 nicht\nfür angezeigt. Hierüber ist mit Vertretern des LRH im August 1996 Einverneh-\nmen erzielt worden.\n\n6) Maunz-Dürig-Herzog Schulz, Kommentar zum GG, München 1994.\n7) wie Fußnste 6, Rulnr. 9.\n\n25",
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"number": 26,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n2G\n\n2.4\n\n2.4.1\n\nWeitere Aspekte zur Privatisierung\n\nWettbewerb\n\nBei einer Privatisierung der Eichverwaltung darf aus einem staatlichen Monopol\nkein privates werden, da dieses zu Mißbrauch führen kann. Diese wettbewerbs-\npolitische Voraussetzung hat für den MW einen hohen Stellenwert. Auf diese\nProblematik weist auch Prof. Scholz, Vorsitzender des Sachverständigenrates\n„Schlanker Staat“ in dem im Oktober 1996 herausgegebenen Tätigkeitsbericht in\nAbschnitt II. 3, S. 3 — Reduzierung der Staatsaufgaben tut not — hin: „Eine aktive\nPrivatisierungspolitik datf sich aber nicht nur an dem Kriterium orientieren, ob\neine bestimmte Aufgabe für den Staat finanziell verlustfrei oder gar finanziell ge-\nwinnträchtig wahrgenommen werden kann. Es geht vielmehr um die entspre-\nchend privatisierungsfähige Funktion und nicht etwa oder gar primär um das\n(Nicht) Entstehen von Verwaltungskosten. Dabei ist sicherzustellen, daß nicht le-\ndiglich ein staatliches Monopol durch ein privates ersetzt wird.“\n\nBei dem hauptsächlich favorisierten Beleihungsmodell (TÜV-Lösung) gewinnt\ndiese Prämisse besondere Bedeutung. Der Markt potentieller Leistungsanbieter\nwird als eng beurteilt. Als Hauptkonkurrenten könnten TÜV und DEKRA auf-\ntreten, daneben noch einige regional oder fachlich begrenzte Anbieter, die in einer\nAusschreibung zu ermitteln wären,\n\nVom TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt liegt ein umfangreiches schriftliches Ange-\nbot vom Juli 1996 vor, das nach den danach eingetretenen personellen Verände-\nrungen in dessen Leitung vom derzeitigen Geschäftsführer in einem Telefonat\nnochmals bestätigt worden ist. Die unterdessen ebenfalls angesprochene Haupt-\nverwaltung der DEKRA in Stuttgart hatte zunächst ebenfalls Interesse bekundet,\ndann aber nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluß im Dezember 1996\nendgültig abgesagt.\n\nDamit kann im Grunde nur noch eine Beleihung des TÜV mit den Aufgaben der\nEichverwaltung ins Auge gefaßt werden, die aber aus den vorgenannten Gründen\nabgelehnt werden muß.\n\nEine Beleihung verschiedener kleinerer Anbieter wird wegen der dann notwendi-\ngen Aufsichtskapazitäten als zu aufwendig beurteilt. Überdies müßte dann auch\nnoch gewährleistet sein, daß die Aufgabenerfüllung auch in Gebietsteilen des Flä-\nchenlandes Niedersachsen, in denen kein wirtschaftlich interessanter Umsatz\nstattfindet, angemessen sichergestellt bleibt.\n\nBei einer TÜV-Lösung werden auch nicht die Möglichkeiten eines Preiswettbe-\nwerbs gesehen. Der TÜY Hannover/Sachsen-Anhalt hat in seinem grundsätzli-\nchen Angebot bereits die Notwendigkeit von Gebührenanhebungen angeführt, da\nauch nach seiner Einschätzung die erreichbaren Synergien für eine Preisstabilität\nbei voller Kostendeckung nicht ausreichen. Zur Zeit beruhen die Gebühren auf\nBundesrecht. Der Bund zeigt keine Neigung, diese rechtliche Konstruktion auf-\nzugeben. Unter dem bereits in Ziffer 2.3.2 erwähnten Aspekt der Rückbesinnung\nauf die verfassungsmäßigen Grundregeln hat die Landesregierung am 11. 2. 1997\nzwar eine Bundesratsinitiative beschlossen, daß anstelle der bundesrechtlichen\nKostenvorschriften, die derzeit im Landesbereich gelten, Landesrecht anzuwen-\nden bzw. neu zu schaffen ist. Die Erfolgsaussichten sind aber — auch in ihrer zeit-\nlichen Dimension - zur Zeit nicht absehbar.\n\nDrucksache 13/2817",
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"number": 27,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n2.5\n\n2.5.1\n\n2.5.2\n\nÜbertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger (Organisations-\nverlagerung)\n\nPrüfauftrag des Landtages zu weiteren Alternativen\nKommunalisierung\n\nDer LRH hat in seinen Prüfungsmitteilungen unter Hinweis auf den Gesichts-\npunkt der Ortsnähe erwogen, eine Verlagerung von Aufgaben des Eichwesens auf\ndie Landkreise und kreisfreien Städte vorzuschlagen. Er kommt jedoch zu dem\nErgebnis, daß bei den Gebietskörperschaften weder das entsprechend ausgebil-\ndete Personal noch die erforderliche Technikausstattung vorhanden ist und eine\nso weitgehende Dezentralisierung eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit nicht\nmöglich macht. Auch den weiteren Ausführungen des LRH ist beizupflichten,\ndaß eine Zersplitterung der Aufgaben des Eichwesens nicht sinnvoll erscheint.\n\nÜbertragung auf andere Landesdienststellen\n\nDienststellen der Eichverwaltung befinden sich überwiegend in den Städten, in\ndenen auch Staatliche Gewerbeaufsichtsämter vertreten sind. Der LRH hat den\nZusammenschluß der Ortsdienststellen angeregt und unter Hinweis auf mögliche\nRationalisierungsgewinne eine Eingliederung der Mittelinstanz in die Bezirksregie-\nrungen vorgeschlagen.\n\nDie derzeit kontrovers diskutierte Reform der Umweltverwaltung berührt auch\ndie Gewerbeaufsichtsämter. In diesen Auseinandersetzungen ist deutlich gewor-\nden, daß die Gewerbeaufsichtsverwaltung ihre Arbeit an anderen Kriterien als sie\nfür die Eichverwaltung maßgeblich sind, ausrichtet. Aus diesen sachlichen Grün-\nden wird deshalb eine Zusammenfassung der Ortsinstanz nicht für sinnvoll ge-\nhalten. Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer Umorganisation der Mittelin-\nstanz.\n\nZwischenergebnis\n\nEinrichtung eines Landesbetriebes\n(als mögliche Vorstufe einer später zugelassenen Organisationsprivatisierung)\n\nAufgrund der Erörterungen in den Gremien der Verwaltungsteform zum Ar-\nbeitsbericht der Projektgruppe „Eichwesen I“ ist zur Fortsetzung der Vorberei-\n\ntungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Eichverwaltung die Projekt-\n\ngruppe „Eichwesen II“ gebildet worden. Es besteht folgender Projektauftrag:\n\nDie Niedersächsische Eichverwaltung soll innerhalb der nächsten fünf Jahre eine\nvolle Kostendeckung erreichen. Die Projektgruppe wurde beauftragt,\n\n— ein Modell für eine Kosten- und Leistungsrechnung und deren Einführung zu\nentwickeln,\n\n- die weiteren Schritte zut Umwandlung der Niedersächsischen Eichverwaltung\nin einen Landesbetrieb zu erarbeiten und\n\n— zu prüfen, ob sich weitere Rationalisierungspotentiale zeitnah erschließen las-\nsen.\n\n15. Umsatzsteuerliche Behandlung der amtlichen Materialprüfung\n(Nr. 36 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDer Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß Einrichtungen der amtlichen Materialprüfung\nin erheblichem Umfang Aufgaben wahrnehmen, wie sie auch Privatpersonen ausüben\n(können) und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insoweit Betriebe\ngewerblicher Art sind, deren Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.\n\nDrucksache 13/2817\n\n27",
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"number": 28,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n \n\n28\n\nEr teilt daher die Auffassung des Landesrechnungshofs, daß die Einrichtungen der amt-\nlichen Materialprüfung ihre umsatzsteuerbaren Leistungen der Umsatzsteuer zu unter-\nwerfen haben.\n\nDer Ausschuß bedauert, daß die Pflicht der Einrichtungen zur Erklärung und Abfüh-\nrung der Umsatzsteuer sowie die Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs nicht im Zusam-\nmenhang mit $ 3 der Verordnung über die Gebühren der amtlichen Materialprüfung in\nNiedersachsen vom 10. 12. 1984 geklärt und geregelt worden sind.\n\nDer Ausschuß bittet die Landesregierung um Bericht, wie sie eine ordnungsgemäße\nsteuerrechtliche Behandlung der Umsätze der Einrichtungen der amtlichen Materialprü-\nfung sicherstellen wird.\n\nÜber das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nBereits im Vorfeld des Landtagsbeschlusses, daß es einer Materialprüfung im herkömm-\nlichen Sinne, vor allem besonderer amtlicher Materialprüfanstalten oder Materialprüf-\nstellen bei den Hochschulen, nicht mehr bedarf, ist vom MW ein Arbeitskreis eingesetzt\nworden, der sich mit der diesem Beschluß zugrunde liegenden Auffassung des LRII be-\nfaßte.\n\nDer Arbeitskreis hat u.a. das Aufgabenspektrum der Materialprüfanstalten eingehend\nanalysiert und daraufhin bestätigt, daß eine Amtlichkeit der Prüfungen -—- mit äußerst ge-\nringen Ausnahmen - nicht vorliegt.\n\nDaraufhin sind zum 1. 1. 1997 - im Vorgriff auf eine grundlegende Neuordnung des\nMaterialprüfwesens — die haushaltssystematischen und organisatorischen Voraussetzun-\ngen für eine steuerrechtlich ordnungsgemäße Behandlung der Umsätze der Einrichtun-\ngen der Materialprüfung geschaffen worden. Ab diesem Zeitpunkt wird in allen Kosten-\nfestsetzungsbescheiden die Umsatzsteuer ausgewiesen und zentral nach Abzug der Vor-\nsteuer abgeführt.\n\n. Technische Verwaltung der Kreisstraßen durch das Land\n\n(Nr. 37 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDie Straßenbauverwaltung des Landes führt für 13 Landkreise die technische Verwal-\ntung der Kreisstraßen durch. Sie erhält hierfür Erstattungen von weniger als der Hälfte\nder tatsächlichen Kosten.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen erwartet, daß die Vereinbarungen mit den\nbetreffenden Landkreisen so geändert werden, daß der Aufwand des Landes für die\ntechnische Verwaltung der Kreisstraßen gedeckt wird. Läßt sich dies nicht erreichen, ist\nein völliger Rückzug der Landesstraßenbauverwaltung aus dieser Aufgabe unumgäng-\nlich. Der Ausschuß teilt die Auffassung des Landesrechnungshofs, daß dies dann zwin-\ngend zu einer Überprüfung der Zahl der Straßenbauämter und Straßenmeistereien füh-\nren muß.\n\nÜber das Veranlaßte ist dem Landtag bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie niedersächsische Straßenbauverwaltung betreut in 13 Landkreisen deren Kreis-\nstraßen (Technische Verwaltung der Kreisstraßen). Die Landkreise vergüten dem Land\nhierfür Pauschalbeträge, die sich nach der zu betreuenden Kilometerlänge richten. Nach\nden Prüfungsbemerkungen des LRH übersteigen die Ausgaben des Landes die Summe\naller Entgelte um 6,7 Mio. DM.\n\nDrucksache 13/2817",
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"number": 29,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n17.\n\nDas Niedersächsische Landesamt für Straßenbau hat auf Veranlassung des MW eigene\nBerechnungen über die Kosten der Technischen Verwaltung der Kreisstraßen vorge-\nnommen. Nach diesen neuen Berechnungen des Landesamtes sind von seiten des LRH\ninsbesondere die Personalaufwendungen für die Bearbeitung der Kreisstraßenangele-\ngenheiten unzutreffend hoch zugeordnet worden. Ein deutlich geringerer Mehraufwand\nvon „nur“ rund 2 Mio. DM ergibt sich hieraus. Diese Neuberechnungen wurden dem\nLRH mit Schreiben vom 30. 1. 1997 mit der Bitte mitgeteilt, sich hiermit einverstanden\nzu erklären.\n\nInzwischen wurden vom MW die Verwaltungsvereinbarungen zur Regelung des Entgel-\ntes für die Technische Verwaltung der Kreisstraßen am 28. 11. 1996 zum 31. 12. 1998\nbzw. 31. 12. 1999 gekündigt.\n\nMit dem Niedersächsischen Landkreistag wurden Gespräche über eine Neugestaltung\ndes Abrechnungssystems mit dem Ziel des Defizit-Ausgleichs geführt. Diese Gespräche\nsind noch nicht beendet; Detailfragen sind noch zu klären. Ziel des neuen Abrechnungs-\nsystems ist eine gerechtere Verteilung der dem Land zu erstattenden Beträge nach dem\nVerursachungsprinzip. Auch die Beibehaltung des bisherigen Systems der pauschalen\nAbgeltung ist möglich, sofern die Prüfung der Durchführbarkeit des neuen Systems ne-\ngativ verlaufen sollte.\n\nNach den Aussagen des Niedersächsischen Landkreistages sind die Landkreise grund-\nsätzlich bereit, weiterhin die Technische Verwaltung der Kreisstraßen durch das Land\ndurchführen zu lassen. Die Landkreise haben beim Abschluß einer neuen Verwaltungs-\nvereinbatung Interesse daran, daß ein Abrechnungssystem gefunden wird, welches lang-\nfristig Bestand hat. So sollen auch in den neuen Verwaltungsvereinbarungen Regelungen\nzur Abgeltung von Kostensteigerungen aufgenommen werden.\n\nEs ist Ziel des MW, in der ersten Hälfte des Jahres 1997 den Landkreisen neue Verwal-\ntungsvereinbarungen vorzulegen.\n\nAmtliche Materialprüfung als Aufgabe der Hochschulen\n(Nr. 40 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDie amtliche Materialprüfung obliegt Stellen in privater oder in öffentlicher Träger-\nschaft. In öffentlicher Trägerschaft sind fünf amtliche Materialprüfanstalten bei Institu-\nten wissenschaftlicher Hochschulen, fünf amtlich anerkannte Materialprüfstellen an In-\nstituten wissenschaftlicher Hochschulen und sechs amtlich anerkannte Matertalprüfstel-\nlen an Fachhochschulen eingerichtet. Gemeinsame und zentrale Aufgaben nimmt die\nZentrale für amtliches Materialprüfwesen in Niedersachsen wahr.\n\nDie künftige Entwicklung innerhalb Deutschlands und in der Europäischen Union läuft\nauf ein System der Akkreditierung hinaus. Über die Akkreditierung wird für alle Länder\ngemeinsam und europaeinheitlich entschieden.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen teilt die Auffassung des Landesrechnungs-\nhofs, daß es einer Matenalprüfung im herkömmlichen Sinne, vor allem besonderer amt-\nlicher Materialprüfanstalten oder Materialprüfstellen bei den Hochschulen, nicht mehr\nbedarf.\n\nEr nimmt zur Kenntnis, daß das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr\nzur Lösung der damit verbundenen Probleme einen Arbettskreis eingesetzt hat.\n\nDer Ausschuß bittet die Landesregierung bis zum 31. 3. 1997 um Bericht über die Er-\ngebnisse des Arbeitskreises und das daraufhin Veranlaßte.\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDas MW hat zur Lösung der mit der künftigen Organisation der Ämtlichen Materialprü-\nfung zusammenhängenden Probleme einen Arbeitskreis eingesetzt.\n\nDieser Arbeitskreis hat in vier Sitzungen Empfehlungen für die Strukturierung des Ma-\ntenalprüfwesens entwickelt.\n\nDrucksache 13/2817\n\n \n\n29",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\n30\n\n18.\n\n19.\n\nDie bisherige Organisation der Amtlichen Materialprüfung soll aufgelöst werden und die\nbisherigen Materialprüfanstalten sollen in eigenständige Landesbetriebe nach $ 26 LHO\nüberführt werden.\n\nDie Zentrale für amtliches Materialprüfwesen entfällt ersatzlos.\n\nÜber eine entsprechende Kabinettsvorlage wird die Landesregierung in Kürze beraten.\n\nFinanzierung der Frauenhäuser\n\n(Nr. 43 der Anlage zur Drs 13/2286)\n\nDas Land fördert Frauenhäuser in einer teilweise unzweckmäfigen und unwirtschaftli-\nchen Art. Das betrifft sowohl die Zuwendungsart (Projektförderung) als auch die Finan-\nzierungsart (Festbetragsfinanzierung mit Höchstbeträgen, die in der Regel ausgeschöpft\nwerden), wie sie die Richtlinien des Ministeriums vorgeben. Mit den Kommunen, die\ngrundsätzlich ebenfalls fördern, stimmte man sich nicht ab. Die Träger der Frauenhäu-\nser echoben vielfach nicht alle erzielbaren Einnahmen. Der Landesrechnungshof hat\ndeshalb angeregt, nach vorheriger Ausschöpfung aller anderen Finanzieringsmöglich-\nkeiten zu einer institutionellen Förderung mit Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung\nüberzugehen.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen nimmt die Feststellungen des Landesrech-\nnungshofs zustimmend zur Kenntnis. Er erwartet, daß sich die Anregungen des Landes-\nrechnungshofs in geänderten Richtlinien niederschlagen, und bittet die Landesregierung,\nihn bis zum 31. 3. 1997 über das Ergebnis zu unterrichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nMit Wirkung vom 1. 1. 1997 wurde die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendun-\ngen zur Förderung von Zufluchtstätten für mißhandelte Frauen und ihre Kinder‘ erlas-\nsen (RdEtl. d. MFr v. 19. 12. 1996, Nds. MBl. 1997 5. 118).\n\nIn dieser Richtlinie wurden die Anregungen des LRIT bezüglich der Rörder- und der Fü-\nnanzierungsart umgesetzt.\n\nGemeinnützigen rechtsfähigen Personenvereinigungen wird die Zuwendung als institu-\ntionelle Förderung zur Fehlbedarfsfinanzierung, den Körperschaften des öffentlichen\nRechts als Projektförderung zur Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.\n\nWirtschaftlichkeit von Verfahren der Informations- und Kommunikationstech-\nnik, Erfolgskontrolle\n\n(Nr. 46 der Anlage zur Dis 13/2286)\n\nDer Landesrechnungshof hat mit einer Querschnittsprüfung in verschiedenen Verwal-\ntungszweigen die Wirtschaftlichkeit von sieben Verfahren der Informations- und Kom-\nmunikationstechnik untersucht und dabei festgestellt, daß die Verwaltung für die mei-\nsten dieser Verfahren in der Planungsphase keine ausreichenden Wirtschaftlichkeitsun-\ntersuchungen vorgelegt hat. In der Planungsphase fehlte häufig zudem eine detaillierte\nIst-Analyse, so daß keine Basisdaten für einen späteren Vergleich mit den aktuellen\nWerten vorhanden sind. In den Konzepten waren die Ziele nicht präzise anhand von\nMerkmalen und Kennziffern beschrieben und bewertet. Schließlich unterließ die Ver-\nwaltung in den meisten Fällen begleitende und abschließende Erfolgskontrollen.\n\nDer Ausschuß für Haushalt und Finanzen erwartet, daß die Verwaltung nur solche Ver-\nfahren der Informations- und Kommunikationstechnik plant oder fortführt, bei denen\nder Nutzen die Kosten übersteigt. Er bittet, bei allen IuK-Verfahren durch projektbe-\ngleitende und abschließende Erfolgskontrollen zu prüfen, ob die mit der Maßnahme\nverbundenen Ziele erreicht worden sind, ob die Maßnahmen ursächlich für die Zieler-\nreichung waren und ob die Maßnahme insgesamt wirtschaftlich war.\n\nÜber das Veranlaßte ist dem Landtag bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.\n\nDrucksache 13/2817",
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"number": 31,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\n \n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDie Landesregierung wird der Anregung des LRH, bei allen IuK-Verfahren Erfolgskon-\ntrollen einzuführen, folgen. Die „Richtlinien für die Durchführung von Projekten\n(Projektrichtlinien)“, die Anlage der IuK-Grundsätze vom 15. 6. 1990 sind und in Ziffer\n11 die Prüfung der Wirtschaftlichkeit vorsehen, werden entsprechend ergänzt. Die Er-\ngänzung wird zusammen mit der Neufassung der IuK-Grundsätze nach der bevorste-\nhenden Errichtung eines Landesbettiebes „Informatikzentrum Niedersachsen — IZN“\nvorgenommen.\n\n20. Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen der Niedersächsischen Sonderabfallde-\nponie Hoheneggelsen GmbH durch die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft\nmbH und das Land\n(Nr. 47 der Anlage zur Ds 13/2286)\n\nDas Land ließ die landeseigene Hannoversche Beteiligungsgesellschaft mbH zu dem von\nihr schon gehaltenen Mehrheitsanteil den restlichen Geschäftsanteil der Sonderabfallde-\nponie Hoheneggelsen GmbH erwerben. Auch eine in der Sonderabfallentsorgung für er-\nforderlich gehaltene Neugestaltung von Rahmenbedingungen kann stets nur im Einklang\nmit geltendem Haushaltsrecht verwirklicht werden. Dazu zählt das Gebot, wirtschaftlich\nund sparsam zu handeln.\n\nVon daher teilt der Ausschuß für Haushalt und Finanzen die Ansicht des Landesrech-\nnungshofs, daß die Sonderabfalldeponie auch ohne den restlichen Geschäftsanteil an der\nDeponiegesellschaft zu führen gewesen wäre, den die Hannoversche Beteiligungsgesell-\nschaft für 16,5 Millionen DM nach Grundsatzentscheidungen der Landesregierung er-\nworben hat.\n\nDer Ausschuß bittet die Landesregierung, bis zum 31. 3. 1997 über die wirtschaftliche\nEntwicklung der Deponiegesellschaft und des Landesbetriebes zu berichten.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\nWirtschaftliche Entwicklung der Deponiegesellschaft\n\nDas Geschäftsjahr 1996 war gekennzeichnet durch einen längeren Stillstand des Einlage-\nrungsbetriebes. Ursache dafür war die witterungsbedingt verzögerte Inbetriebnahme des\nneuen Westpolders erst am 2. 7. 1996, obgleich die Ostpolder bereits am 15. 2. 1996 ver-\nfüllt waren. Dies hat im wesentlichen dazu geführt, daß statt der in der Unternehmens-\nplanung für 1996 prognostizierten 13000 Tonnen nur rund 5000 Tonnen eingelagert\nwerden konnten. Weiter wirkte sich auf das Jahresergebnis negativ auch die zum 1. 7.\n1996 zwingend erforderlich gewordene Herabsetzung des Einlagerungspreises zwecks\nAnpassung an die Preissituation auf dem Abfallmarkt aus. Das Geschäftsjahr 1996\nschließt mit einem Fehlbetrag von rund 2,4 Mio. DM ab. Das Eigenkapital zum 31. 12.\n1996 beläuft sich auf rund 3,3 Mio. DM bei einem Stammkapital von 3 Mio. DM.\n\nDie Deponiegesellschaft hat in den vergangenen Jahren die Betriebs- und Personalko-\nsten erheblich reduziert. Der Personalbestand wurde um rund 1/3 abgebaut; die wö-\nchentliche Arbeitszeit wurde auf 35 Stunden ohne vollen Lohnausgleich herabgesetzt.\n\nFür 1997 wird in der Unternehmensplanung von einer Einlagerungsmenge von 20000\nTonnen ausgegangen. Diese Einschätzung basiert auf der sich stabilisierenden Grund-\nmengenanlieferung von rund 6000 Tonnen pro Jahr und den Vereinbarungen mit nam-\nhaften niedersächsischen Entsorgungsunternehmen über die Anlieferung größerer Ab-\nfallkontingente. Die Einlagerung in den ersten beiden Monaten 1997 legt im prognosti-\nzierten Mengenkortidot. Gleichwohl bergen der weiterhin ruinöse Wettbewerb auf dem\nAbfallmarkt sowie die Lagerung und Verwertung von Abfällen in Bergwerken nicht un-\nerhebliche Risiken. Die Gesellschaft erwartet für das Geschäftsjahr einen Überschuß\nvon 0,6 Mio. DM.\n\n31",
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"content": "NWiedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\nIX.\nBeschluß vom 4. 9. 1996 - Drs 13/2210 -\nFall-Kontroli-Studie Leukämie in der Elbmarsch\n\n1. Der Landtag hält die Durchführung einer Fall-Kontroll-Studie zur Ursachenklärung\nfür das Leukämiecluster in der Elbmatsch weiterhin für dringend notwendig.\n\n2. Der Landtag begrüßt, daß die Landesregierung mittlerweile mit dem Land Schleswig-\nHolstein über die konkrete Auftragserteilung der Studie verhandelt und zu einer ent-\nsprechenden Mitfinanzierung bereit ist.\n\nDie Landesregierung wird aufgefordert, für einen schnellstmöglichen Beginn der Stu-\ndie Sorge zu tragen.\n\n3. Der Landtag fordert die Landestegierung auf, in Verhandlungen sowohl mit dem\nBetreiber des AKW Krümmel als auch mit dem Hamburger Senat eine finanzielle\nBeteiligung an der von der Landesregierung vorfinanzierten Studie zu erreichen.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nZu den Ziffern 1 und 2:\n\nAm 19. 11. 1996 wurde vom Niedersächsischen Sozialminister Dr. Wolf Weber und\ndem Schleswig-Holsteinischen Umweltminister Rainder Steenblock der Vertrag zur\nDurchführung der „Fall-Kontroll-Studie zu Risikofaktoren für Leukämie und Non-\nHodgkin-Lymphomen in Norddeutschland“ unterzeichnet. Auftragnehmer ist Professor\nDr. Eberhard Greiser vom Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin.\nDie Studie wurde sofort begonnen und hat eine Laufzeit bis April 2000.\n\nZu Ziffer 3:\n\nMit Schreiben vom 20. 6. 1996 wurde an die Betreiberfirma PreußenElektra die Bitte um\neine Mitfinanzierung der Fall-Kontroll-Studie Norddeutschland herangetragen. Eine\nBeteiligung wurde durch die PreußenElektra insbesondere mit der Begründung abge-\nlehnt, man schließe sich dem Votum der Wissenschaftler an, die zur Beratung der Bun-\ndesregierung im Januar 1996 zu einem Workshop in Heidelberg zusammengekommen\nwaren. Die Wissenschaftler hatten sich gegen die Durchführung der Studie u.a. mit der\nBegründung ausgesprochen, daß sich Aufbau, Umfang und Ablauf der Studie im !Iin-\nblick auf ein belastbares Ergebnis zur Ursachenfindung nicht eigneten.\n\nAuf eine weitere Anfrage anläßlich eines im Juli 1996 bekanntgewordenen Erkrankungs-\nfalles hat die Firma PreußenElektra nicht reagtert.\n\nDie Hamburgischen Elektrizitätswerke haben ihre Beteiligung abhängig gemacht vom\nErgebnis einer Inzidenzstudie, die von der Hamburger Behörde für Arbeit, Gesundheit\nund Soziales durchgeführt wird. Das Ergebnis, das im Dezember 1996 vorgelegt werden\nsollte, legt bisher nicht vor.\n\nBeschluß vom 15. 11. 1996 - Dıs 13/2427 -\nBonner Spargesetz AFRG —\nWeiterer Abbruch in der Arbeitsförderung\n\nDie Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik hat 1996 mit knapp 4 Mio. Arbeitslosen Re-\nkordhöhen erreicht, mit einer nachhaltigen Entspannung auf dem Arbeitsmarkt ist in\nden nächsten Jahren nicht zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wird mit dem AFRG\n(Arbeitsförderungsreformgesetz) ein Gesetzentwurf eingebracht, in dem sich die Bun-\ndesregierung und die Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP ausdrücklich von dem\nZiel eines hohen Beschäftigungsstandes auch programmatisch verabschieden. Die Ar-\nbeitsförderung soll künftig nur noch den Ärbeitsmarktausgleich unterstützen,\n\nDrucksache 13/2817",
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"number": 33,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\nDrucksache 13/2817\n\nTl mm sss,;,;,;,jsqs le III\n\nDurch den AFRG-Entwurf will die Bundesregierung insgesamt 35 Mrd. DM bis zum\nJahre 2000 einsparen. Ein derartig hoher finanzieller Eingriff ist bislang ohne Beispiel.\nEs ist mit drastischen Einschränkungen bei den Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarkt-\npolitik zu rechnen. Im Bereich des Leistungsrechts werden bei den Arbeitslosengeld-\nund Arbeitslosenhilfeempfängern Kürzungen vorgenommen, die arbeits- und sozialpoli-\ntisch nicht hinzunehmen sind.\n\nDie Landesregierung wird aufgefordert, den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der\nvorgelegten Fassung im Bundesrat aus folgenden Gründen abzulehnen:\n\n1. Der Bonner Gesetzentwurf sieht wesentliche Einschnitte in das Förderungs- und Lei-\nstungsrecht vor:\n\nVerschärfung der Zumutbarkeitsregelungen bei der Aufnahme einer Arbeit, durch\ndie Fachkräfte in un- und angelernte Tätigkeiten abgedrängt und gering Qualifi-\nzierte einem staatlich verordneten Verdrängungsprozeß ausgesetzt werden.\n\nAnhebung der Altersstufen für den verlängerten Bezug von Arbeitslosengeld mit\nder Konsequenz, daß Länder und Kommunen daraus weitere Folgelasten über-\nnehmen müssen.\n\nAnrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld und damit Beschränkung\ndes Instrumentariums für einen sozialverträglichen Personalabbau.\n\nStreichung der originären Arbeitslosenhilfe und somit Verdrängung vor allem\njüngerer Arbeitsloser in die Sozialhilfe.\n\nEinschnitte bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durch weite-\nre Absenkung in untertarifliche Bezahlung.\n\nEinführung eines Eingliederungsvertrages als ein „Sonderarbeitsverhältnis“, der\nzugleich Arbeitnehmerschutzrechte abbaut.\n\nÄnderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch Einräumung befristeter\nArbeitsverträge und Abbau arbeitstechtlicher Sicherungen der Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer. .\n\nVerschlechterung der Leistungsansprüche für Frauen bei der Berücksichtigung\nvon Erziehungs- und Pflegezeiten sowie Beibehaltung der unverbindlichen Soll-\nVorschrift für die Frauenförderung.\n\nAusbleiben einer grundlegenden Finanzierungsreform der Bundesanstalt für Ar-\nbeit.\n\nEntwertung und Abbau der Selbstverwaltung der Bundesanstalt für Arbeit.\n\n2. Das AFRG in der vorgelegten Fassung gefährdet Arbeitsmarkt und Wirtschaftskraft\nin Niedersachsen:\n\nDurch die vorgesehenen Rechtsänderungen sowie die finanziellen Einschnitte (bis\nzum Jahre 2000 sollen insgesamt rd. 35 Milliarden DM eingespart werden) ist\n1997 in Niedersachsen mit einem Anstieg der Arbeitslosigkeit um ca. 10000 Ar-\nbeitslose zu rechnen.\n\nAufgrund der beabsichtigten Absenkung der Bemessungsgrenze bei ABM von 90\nauf 80 % ist zu erwarten, daß sich die Zahl der geförderten ABM-Beschäftigten\num ca. 2000 reduzieren wird.\n\nNach dem AFRG-Entwurf sollen durch Änderung des Arbeitnehmerüberlas-\nsungsgesetzes zukünftig Verleihagenturen die Arbeitsverträge mit Leih-\narbeitskräften beim erstmaligen Verleih befristen können. Des weiteren wird das\nsog. Synchronisationsverbot aufgehoben, wonach eine Weiterbeschäftigungszeit\nvon mindestens 25 % der Verleihzeit eingehalten werden müßte.\n\n33",
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"number": 34,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817\n\n- Diese Änderungen tangieren unmittelbar das Konzept von ZAN, da sie im Wi-\nderspruch zur sozialverträglichen Zeitarbeit stehen und aus Kostengesichtspunk-\n\nten zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber den kommerziellen Verleihbetrieben\nführen.\n\n3. Die Umsetzung des AFRG bringt erhebliche Kostenverschiebungen in die Sozialhilfe\nin Niedersachsen mit sich:\n\n—- Durch die vorgesehene Streichung der originären Arbeitslosenhilfe sowie durch\nweitere Rechtsänderungen im Bereich der Lohnersatzleistungen ist in Niedersach-\nsen mit zusätzlichen Kosten bei der Sozialhilfe in Höhe von rd. 75 Mio. DM jähr-\nlich zu rechnen.\n\nAntwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997\n\nDer auf Vorlage der Bundesregierung basierende erste Gesetzesbeschluß des Deut-\nschen Bundestages über ein Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) ist aufgrund\nder Ablehnung im Bundesrat am 29. 11. 1996 gescheitert. Daraufhin ist der von den\nFraktionen der CDU/CSU und FDP zeitgleich eingebrachte Gesetzentwurf eines\nAFRG vor der erneuten Beschlußfassung des Bundestages zu einem Einspruchsge-\nsetz umgearbeitet worden. Zu diesem zweiten Gesetzesbeschluß, der in seinen we-\nsentlichen Inhalten dem gescheiterten ersten Gesetzesbeschluß entspricht, ist vom\nBundesrat mit der Stimme des Landes Niedersachsen erneut der Vermittlungsaus-\nschuß angerufen worden.\n\nDie mit dem zuletzt beschlossenen AFRG gegenüber dem ersten AFRG-Beschluß\nvorgenommenen Änderungen von fachlichem und politischem Gewicht sind\n\n- die Beibehaltung der originären Arbeitslosenhilfe,\n\n— die Beibehaltung des geltenden Rechts im Bereich der Selbstverwaltung und der\nOrganisation der Landesarbeitsämter und\n\n— die Verbesserung der Förderkonditionen sowie die Reduzierung des Einsparziels\nbei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in den neuen Bundesländern.\n\nVon seiten des Bundesrates wird eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzent-\nwurfs gefordert. Vor allem soll die Ausgestaltung der Arbeitsmarktpolitik auf eine so-\nlide finanzielle Basis gestellt werden. Nach Auffassung des Bundesrates liefert das\nGesetz keinen Beitrag zum Ziel „Halbierung der Arbeitslosigkeit“, da die aktive Ar-\nbeitsmarktpolitik nicht entsprechend gefördert wird.\n\nDer Vermittlungsausschuß hat am 12. 3. 1997 die Aufhebung des Gesetzesbeschlus-\nses empfohlen; der Bundestag hat daraufhin am 20. 3. 1997 seinen Gesetzesbeschluß\nbestätigt.\n\n34 (Ausgegeben am 28. 4. 1997)",
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