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"content": "Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode Drucksache 16/5140 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Hans-Dieter Haase und Grant Hendrik Tonne (SPD), eingegangen am 24.07.2012 Gibt es Kettenarbeitsverträge in der niedersächsischen Justiz? Angesichts eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts aus dem Juli dieses Jahres ist infrage gestellt worden, ob aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge grundsätzlich rechtmäßig sind. Im kon- kreten Fall wendete sich eine Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber im Bereich Justiz, das Land Nordrhein-Westfalen, welches ihr in elf Jahren 13 befristete Arbeitsverträge zur Vertretung von Mit- arbeitern anbot. Grundsätzlich stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass aufeinanderfolgende befristete Arbeits- verhältnisse rechtmäßig sein können, sofern ein sachlicher Grund besteht, beispielsweise den re- gelmäßigen Bedarf an Vertretungen für beurlaubte Mitarbeiter oder aber Mitarbeiter in Elternzeit. Anders aber wertete das Gericht den Fall, in dem über elf Jahre hinweg immer wieder Befristungen ausgesprochen worden sind, denn dies sei ein Hinweis auf einen Missbrauch des Instruments der Befristung. Mithin wäre in einem derart gelagerten Fall ein unbefristeter Arbeitsvertrag anzubieten, da offensichtlich dauerhaft Bedarf für eine weitere Mitarbeiterin bestand. Grundsätzlich sind befristete Kettenarbeitsverträge zu missbilligen. Stattdessen sollte eine voraus- schauende Personalplanung ausreichend unbefristete Stellen vorsehen, um regelmäßig wiederkeh- rende Vertretungen für Sonderurlaube oder aber Elternzeiten aufzufangen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele befristete Arbeitsverträge gibt es derzeit an den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Niedersachsen, und aus welchen Gründen wurde eine Befristung ausgesprochen (bitte auf- geschlüsselt nach Landgerichtsbezirken)? 2. In wie vielen Fällen handelt es sich um einen wiederholten befristeten Vertrag, und wie viele hintereinander geschaltete Befristungen je Mitarbeiter oder Mitarbeiterin gibt es (bitte aufge- schlüsselt nach Landgerichtsbezirken)? 3. Soweit es wiederholte Befristungen gibt, plant die Landesregierung die Schaffung unbefriste- ter Arbeitsstellen, um den anhaltenden Personalbedarf auszugleichen? (An die Staatskanzlei übersandt am 06.08.2012 - II/724 - 1444) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 05.09.2012 - 5112 I – 104. 504 - Es ist das Bestreben der Landesregierung, möglichst viele befristete Verträge in dauerhafte Ar- beitsverhältnisse zu überführen, um den betroffenen Beschäftigten eine gesicherte berufliche Per- spektive zu bieten. Dies ist in den vergangenen Jahren auch in großem Umfang gelungen: Lag die Zahl der vollständig befristet tätigen Tarifbeschäftigten in der niedersächsischen Justiz im Jahr 2006 noch bei 419, konnte sie seitdem deutlich reduziert werden auf aktuell 61. 1",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5140 Das Bestreben zur Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete findet seine Grenze aber darin, dass es sich bei den befristet Beschäftigten vielfach um Ersatzkräfte für dauerhaft Beschäftigte handelt, deren Stellen infolge Mutterschutz und Elternzeit, Beurlaubungen und Teilzeitbeschäfti- gungen nur für einen begrenzten Zeitraum vakant sind. Insoweit sind befristete Verträge nicht in vollem Umfang zu vermeiden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Hinsichtlich der Frage, wie viele befristete Arbeitsverträge es derzeit an niedersächsischen Gerich- ten und Staatsanwaltschaften gibt und aus welchen Gründen eine Befristung erfolgt ist, nehme ich auf die anliegende Übersicht Bezug. Nicht berücksichtigt sind temporäre Aufstockungen von im Übrigen unbefristeten Arbeitsverträgen. Zu 2: Zu der Frage, in wie vielen Fällen es sich um einen wiederholten befristeten Vertrag handelt und wie viele hintereinander geschaltete Befristungen je Mitarbeiter oder Mitarbeiterin es gibt, nehme ich ebenfalls auf die beigefügte Übersicht Bezug. Zu 3: Die Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse wird weiterhin im Rahmen des vorhandenen Beschäftigungsvolumens und Personalkostenbudgets erfolgen. Insbe- sondere im Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Oldenburg ist beabsichtigt, allen vollständig befristeten Beschäftigten mindestens einen teilweise unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Bernd Busemann 2",
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