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"content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3753\nmm kette ee ee ee\n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 11/3589 —\n\nBetr.: Ambulante Behandlung psychisch Kranker in Krankenhäusern\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Groth, Dr. Riege (SPD) vom 17. 2. 1989\n\nDurch das Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung\npsychisch Kranker wurde im Jahre 1986 $ 368n Absatz 6 der Reichsversicherungsord-\nnung geändert. Danach wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, Ver-\nträge mit psychiatrischen Krankenhäusern und Allgemeinkrankenhäusern mit psychia-\ntrischen Abteilungen über die ambulante Erbringung ärztlicher Leistungen der psychia-\ntrischen einschließlich der psychotherapeutischen Versorgung zu erbringen (Instituts-\nambulanz). Obwohl Fachleute die ambulante Behandlung psychisch Kranker in Kran-\nkenhäusern als einen wichtigen Teil der besseren Versorgung psychisch Kranker bewer-\nten, sollen bisher nur für wenige Krankenhäuser entsprechende Verträge abgeschlossen\nworden sein. Es wird von länger als zwei Jahren laufende Verhandlungen berichtet. Es\ngäbe auch Differenzen über die Höhe der Fallpauschalen. Während in Bayern etwa 390\nDM je Fall anerkannt würden, sollen es in Niedersachsen nur 320 DM sein. Einzelnen\nKrankenhausärzten soll eine persönliche, sie ihrem Krankenhaus teilweise entziehende\n„Ermächtigung“ zur Mitbehandlung psychisch Kranker angeboten worden sein. Dies\nhabe dazu geführt, daß das jeweilige Krankenhaus als Institutsambulanz abgelehnt\nworden sei.\n\nIch frage die Landesregierung:\n\n1. Für welche Krankenhäuser, differenziert nach psychiatrischen Krankenhäusern und\nAllgemeinkrankenhäusern mit psychiatrischen Abteilungen, bestehen Verträge über\ndie ambulante Behandlung psychisch Kranker?\n\n2. Für welche Krankenhäuser sind die Vertragsverhandlungen noch nicht abgeschlossen\n(jeweils mit Angabe, seit wann die Verhandlungen geführt werden)? Welches sind\ndie Gründe hierfür? Hat der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen bereits\nbei Vertragsabschlüssen zwischen KVN und Allgemeinkrankenhäusern das Erforder-\nnis der Sicherstellung der ambulanten Versorgung durch die Allgemeinkrankenhäu-\nser verneint?\n\n3. Welcher Prozentsatz der nach $ 368n Absatz 6 RVO fachlich in Betracht kommen-\nden Krankenhäuser (differenziert nach psychiatrischen Krankenhäusern: und Allge-\nmeinkrankenhäusern mit psychiatrischen Abteilungen) ist in Niedersachsen durch\nVerträge in die ambulante Behandlung psychisch Kranker einbezogen? Wie sind die\nVergleichszahlen in den anderen Bundesländern?\n\n4. Wie bewertet die Landesregierung den bisher erreichten Stand der ambulanten Be-\nhandlung psychisch Kranker in Krankenhäusern? Hält sie insbesondere die Ziele für\nerreicht, die durch das „Gesetz zur Verbesserung der Versorgung psychisch Kran-\nker“ mit der Möglichkeit der ambulanten Behandlung psychisch Kranker durch\nKrankenhäuser angestrebt wurden?",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksche 11/3753\n\n5. Welche Schritte gedenkt sie zu unternehmen, damit mehr Krankenhäuser psychisch\nKranke ambulant behandeln können? Denkt sie angesichts der gesetzlichen Ver-\npflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zum Abschluß der Verträge an rechts-\naufsichtliche Maßnahmen?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nDer Niedersächsische Sozialminister Hannover, den 23. 3. 1989\n— Z/i — 01 425/01 —\n\nBei der Reform der psychiatrischen Versorgung in Niedersachsen stand für die Landesre-\ngierung die Verbesserung der Behandlungs- und Betreuungsbedingungen für die chro-\nnisch psychisch Kranken im Mittelpunkt. Für diese Gruppe von Patienten steht heute\nin den Krankenhäusern sowie in der Nachsorge ein differenziertes Angebot von\nBehandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Einrichtung ambu-\nlanter Nachsorgeangebote an den Krankenhäusern zählt mit zu diesem Angebot.\n\nChronisch verlaufende psychische Erkrankungen haben häufig schwere Sozial- und Ver-\nhaltensstörungen zur Foige. Damit verbunden ergeben sich nicht selten erhebliche Pro-\nbleme bei der regelmäßigen Weiterbehandlung durch einen niedergelassenen Arzt so-\nwie bei der medizinisch-rehabiletativen Betreuung durch soziale Dienste. Für den ein-\nzelnen psychisch Kranken können sich dabei im Angebot der ambulanten Anschlußbe-\nhandlung am Heimatort Lücken ergeben. Um dies zu vermeiden, sollen u.a. psychiatri-\nsche Krankenhäuser und Fachabteilungen in die ambulante Versorgung einbezogen\nwerden. Die im einzelnen Krankenhaus dazu erforderlichen ambulanten Leistungen\nsind dabei von der Dichte der jeweiligen regionalen ärztlichen und insbesondere\nnervenärztlichen Versorgung sowie von den Möglichkeiten der umliegenden Sozial-\npsychiatrischen Dienste abhängig.\n\nSeit Mitte der 70er Jahre wurden leitende Ärzte psychiatrischer Krankenhäuser und\nFachabteilungen zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung ermächtigt\n(Ermächtigungsambulanz). 1986 wurde in der Reichsversicherungsordnung zusätzlich\nder Weg eröffnet, neben der Ermächtigung einzelner Ärzte die ambulante Versorgung\nauch durch das Krankenhaus selbst in Form von Institutsambulanzen erbringen zu kön-\nnen. Einbezogen in die Institutsambulanz wurden auch die Leistungen nichtärztlicher\nBerufsgruppen, wie z.B. Sozialarbeiter. Psychiatrische Krankenhäuser werden auf\nAntrag zur Einrichtung einer solchen Institutsambulanz ermächtigt. Weil psychiatrische\nFachabteilungen nicht immer eine umfassende regionale Vollversorgung sicherzustellen\nhaben, ist hier eine bedarfsbezogene Vorabprüfung durch den Landesausschuß der Ärz-\nte und Krankenkassen vorgesehen; Landesdienststellen sind an diesen Verfahren nicht\nbeteiligt.\n\nZur Einrichtung von Institutsambulanzen an den Landeskrankenhäusern wurden 1987\nmit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen und den Landesverbänden der\nKrankenkassen Verhandlungen aufgenommen. Seit dem 1. 1. 1989 ist für die Ermächti-\ngung von Institutsambulanzen nicht mehr die Kassenärztliche Vereinigung, sondern\nder Zulassungsausschuß zuständig. Verhandelt wurde für die Landeskrankenhäuser\nüber den Bedarf einzelner Zielgruppen, die Abgrenzung zu Aufgaben von niedergelas-\nsenen Ärzten und Sozialpsychiatrischen Diensten, den Leistungsumfang, die Personal-\nausstattung und die Höhe des Pauschalbetrages. Mit den Landesverbänden der Kran-\nkenkassen, die für die Vergütung zuständig sind, wurde ein Mustervertrag entwickelt.\nDer Mustervertrag sieht eine Pauschalvergütung über 325 DM je Patient und Quartal\nvor.",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3753\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:\n\nZu 1:\n\n1976 wurde die erste Ermächtigungsambulanz in einem Landeskrankenhaus in Osna-\nbrück eingerichtet. Ermächtigungen der leitenden Krankenhausärzte zur Teilnahme an\nder ambulanten Versorgung wurden in der Folge bei allen psychiatrischen Landeskran-\nkenhäusern, bei den psychiatrischen Abteilungen der Hochschulkliniken sowie bei der\nüberwiegenden Anzahl der stationären psychiatrischen Einrichtungen anderer Träger\neingerichtet.\n\nÜber die Ermächtigung hinausgehende Verträge wurden 1987 mit dem Landeskranken-\nhaus Osnabrück und 1988 mit dem Christlichen Krankenhaus Quakenbrück geschlos-\nsen. Die Institutsambulanz in Quakenbrück hat u.a. spezielle Nachsorgeaufgaben bei\nchronifizierten Psychoseerkrankungen.\n\nZu 2 und 3:\n\nAuf der Grundlage des mit den Krankenkassen ausgehandelten Mustervertrags ist z.B.\nbei den Landeskrankenhäusern die Einrichtung von Institutsambulanzen in den Landes-\nkrankenhäusern Lüneburg, Wehnen und Wunstorf vorgesehen. Die anderen Landes-\nkrankenhäuser wurden aufgefordert, gleichfalls die Notwendigkeit zur Einrichtung ei-\nner Institutsambulanz zu prüfen.\n\nIm Bereich der anderen psychiatrischen Krankenhäuser und Abteilungen laufen Ver-\nhandlungen zur Einrichtung einer Institutsambulanz seitens der psychiatrischen Klinik\nHäcklingen.\n\nDer Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat bislang keine Einrichtung einer\nInstitutsambulanz an einer Fachabteilung abgelehnt.\n\nVergleichszahlen anderer Länder zum Umfang der ambulanten psychiatrischen Versor-\ngung durch Krankenhäuser liegen nicht vor.\n\nZu 4 und 5:\n\nIn den letzten Jahren konnten bei der Einbeziehung von Krankenhäusern in die ambu-\nlante psychiatrische Versorgung erhebliche Fortschritte erzielt werden. Die Landestegie-\nrung wird hierbei auch zukünftig die bewährte Zusammenarbeit mit den Landesverbän-\nden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung fortsetzen. Auf Grundla-\nge der bisherigen Vereinbarungen wird sich die Schaffung weiterer Institutsambulanzen\nam jeweiligen Bedarf vor Ort ausrichten. Anlaß für rechtsaufsichtliche Maßnahme be-\nsteht nicht.\n\nSchnipkoweit\n\n(Ausgegeben am 11. 4. 1989) 3",
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