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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3698\nN\n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 11/3118 —\n\nBetr.: Versicherungsfinanzierte „‚Erfolgsprämien‘“ für Zeugen und der Einsatz von Ab-\nhörgeräten\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Trittin (Grüne) vom 23. 10. 1988\n\nNeben den bisher im Zusammenhang mit dem Lockspitzel Werner Mauss bekanntge-\nwordenen Zahlungen von Versicherungen im Rahmen polizeilicher Ermittlungen sind\nmir in letzter Zeit immer wieder Fälle zugetragen worden, wo es zu ähnlichen Vor-\nkommnissen im Bereich „‚normaler‘‘ — jedenfalls weniger spektakuläter — Kriminali-\ntät gekommen sein soll.\n\nKonkret ist mir ein Fall bekannt, bei dem im Rahmen einer Ermittlung wegen Brand-\nstiftung die Allianz- und die Albingia-Versicherung je 1000 DM für zwei Zeugen zur\nVerfügung gestellt haben sollen für den Fall, daß deren „Aussage zur Verurteilung\nführt‘“ — wie es wörtlich in einem polizeilichen Aktenvermerk heißt. Bei einem Ge-\nspräch zwischen einem Zeugen und dem Verdächtigen soll auch ein von der Polizei ge-\nstelltes Tonband verdeckt zum Einsatz gekommen sein. Dieser Fall ist mittlerweile\nrechtskräftig abgeschlossen. Er scheint jedoch kein Ausnahmefall zu sein, da es über die\nsogenannte „Vermittlung einer Belohnung von privater Seite‘ immerhin einen mehr-\n“ fach geänderten Runderlaß gibt.\n\nIch frage die Landesregierung:\n\n1. Welche Erkenntnisse liegen ihr über die Häufigkeit von Zahlungen Privater an Zeu-\ngen, welche an die Bedingung der Verurteilung geknüpft sind, aus den letzten zehn\nJahren vor?\n\n2. Um welche Summen geht es hierbei im Durchschnitt?\n\n3. Was ist konkret darunter zu verstehen, daß die Polizei in diesem Zusammenhang\nnur „vermittelnd‘‘ tätig werden dürfe?\n\n4. Welche Erkenntnisse liegen ihr über die Häufigkeit des Einsatzes von Tonbandgerä-\nten und sogenannten „Personenschutzsendern“ im Rahmen polizeilicher Ermittiun-\ngen aus den letzten zehn Jahren vor?\n\n5. Wie oft sind Privatpersonen (V-Leute, Gelegenheitsinformanten, Zeugen) mit sol-\nchen ausgestattet worden?\n\n6. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der Einsatz dieser Geräte?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nDer Niedersächsische Minister Hannover, den 8. 3. 1989\ndes Innern\n— 24.2 H-01425/05 —\n\nVorbemerkung:\n\nBelohnungen können aus den verschiedensten Gründen von jedermann ausgesetzt wer-\nden. Der Spender ist dabei grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, an welche Bedin-\ngungen er die Auszahlung ‚seiner‘ Belohnung knüpft. ı",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Eifte Wahlperiode Drucksache 11/3698\n\n \n\nFür die Polizei des Landes Niedersachsen ist die „Aussetzung von Belohnungen für die\nMitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder der Er-\ngreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Täter‘ in einem Runderlaß des Niedersächsi-\nschen Ministers des Innern vom 31. Januar 1972 (Nds. MBl. S. 286 — GültL 20/283)\ni.d.F. vom 11. August 1980 (Nds. MBi. 5. 1165 — GültL 20/386) geregelt. Mit diesem\nErlaß wurde u.a. folgendes festgelegt:\n\n„10. Belohnungen, die der Polizei von privater Seite für die Aufklärung einer Straftat\nzur Verteilung an Personen aus der Bevölkerung oder an Polizeibeamte zur Verfügung\ngestellt werden, sind grundsätzlich nicht anzunehmen. Etwaige Spender sind in geeig-\nneter Form auf das von mir ausgesprochene Verbot hinzuweisen.\n\nEs bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, daß sich die Polizei vermittelnd einschal-\ntet, wenn dem Hinweisgeber eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Spender\nnicht zuzumuten ist. Diese Vermittlung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Be-\nhördenleiters zulässig.‘\n\nZuvor heißt es in dem Runderlaß:\n\n„5. Die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung\ndes ausgelobten Betrages treffen die in Ziff. 1 genannten Behörden (Bezirksregierun-\ngen, Landeskriminalamt Niedersachen). Grundsätzlich ist diese Entscheidung erst zu\ntreffen, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. In Ausnahmefällen kann die Beloh-\nnung schon vor rechtskräftiger Erledigung der Sache zuerkannt und ausgezahlt werden.\nEin solcher Ausnahmefall kann namentlich dann vorliegen, wenn der Täter in erster In-\nstanz verurteilt wurde und er sein Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt hat, wenn\nder Täter freigesprochen wurde, weil er in Notwehr gehandelt hat oder unzurechnungs-\nfähig war, oder wenn das Verfahren aus einem solchen Grunde eingestellt wurde oder\nwenn der Täter vor einer rechtskräftigen Verurteilung gestorben ist.“\n\nDie letztgenannte Regelung bezieht sich ausschließlich auf von behördlicher Seite aus-\ngesetzte Belohnungen. Eine vergleichbare Regelung für Belohnungen, die der Polizei\nvon privater Seite für die Aufklärung einer Straftat zur Verfügung gestellt werden, be-\nsteht nicht. Es bestehen jedoch keinerlei rechtliche Bedenken, wenn von der Polizei auf\ndiese Regelung hingewiesen und von privater Seite entsprechend verfahren wird. |\n\nBei dem in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage genannten Fall ging die Anregung,\nim Rahmen der Ermittlungen Geldbeträge von Versicherungen einzubeziehen, von\ndem in dieser Sache ermittelnden Kriminalbeamten aus. Diese Anregung erfolgte je-\ndoch erst nach Abschluß der — richterlich bestätigten — Vernehmung des ersten Bela-\nstungszeugen.\n\nBei dem ebenfalls in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage genannten „Gespräch\nzwischen einem Zeugen und dem Verdächtigen‘‘ kam kein Tonband, sondern ein sog.\nPersonensicherungssender zum Einsatz. Eine Gesprächsaufzeichnung erfolgte nicht.\n\nDies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:\n\nZu 1:\n\nDie Zahl der Belohnungen, die von privater Seite für die Aufklärung einer Straftat zur\nVerfügung gestellt wurden, ist der Landesregierung nicht bekannt. In wie vielen Fällen\ndie Polizei „‚vermittelnd‘ tätig geworden ist, ist der Landesregierung ebenfalls nicht be-\nkannt, weil hierüber keine listeenmäßigen Aufzeichnungen vorhanden sind; eine ent-\nsprechende Durchsicht aller in Betracht kommenden Ermittlungsvorgänge wäre nur mit\neinem unvertretbaren Aufwand möglich, so daß darauf verzichtet wurde.",
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