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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/ 2183\nI ee\n\nAntwort auf eine Große Anfrage\n— Drucksache 13/1977 -\n\nWortlaut der Großen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23. 5. 1996\n\nBetr.: Für Betreutes Wohnen ın Niedersachsen\n\nDas Konzept des Betreuten Wohnens wurde mit dem Ziel entwickelt, für Menschen mit\ngeistigen oder. seelischen Behinderungen Alternativen zum Daueraufenthalt in Heimen oder\nKliniken zu schaffen. Durch den Aufbau betreuter Wohngemeinschaften und betreuten\nEinzelwohnens wurde für die Betroffenen ein gestuftes Versorgungsangebot geschaffen, das\nihnen nun endlich die Möglichkeit eröffnet, zwischen verschiedenen Formen des Wohnens\nzu wählen und damit verschiedene Stufen der eigenen Verselbständigung, des selbstbe-\nstimmten Lebens, zu erproben.\n\nDas Land Niedersachsen fördert aufgrund einer Landtagsentschließung vom 20. Mai 1983\nseit 1985 das Betreute Wohnen in Wohngemeinschaften und das betreute Einzelwohnen für\npsychisch Kranke wie auch für Menschen mit geistigen Behinderungen. Das Land bezu-\nschußt die den Kommunen entstehenden Betreuungskosten bei einem angenommenen Be-\ntreuungsschlüssel von 1:12 zu 50%. Nach Ablauf von zehn Jahren soll die Finanzierung zu\n100 % in die Kostenträgerschaft des örtlichen Sozialhilfeträgers übergehen. Die Gebietskör-\nperschaften sind nach $100 Bundessozialhilfegesetz für die ambulanten Betreuungsformen\ngrundsätzlich zuständig.\n\nDurch das Förderprogramm hat es einen Schub zur Schaffung von Projekten des Betreuten\nWohnens gegeben. Damit konnten nicht nur verbesserte Lebensmöglichkeiten für die Be-\ntroffenen geschaffen werden, sondern auch eine Entlastung des Landeshaushalts von Sozial-\nhilfeaufwendungen für die stationäre Versorgung.\n\nDie Landesregierung hat in der mittelfristigen Finanzplanung beschlossen, ab 1998 keine\nweiteren Zuschüsse mehr für das Betreute Wohnen zu gewähren.\n\nWir fragen die Landesregierung:\n\n1. Wie grenzt sie den Bereich des ambulant betreuten Wohnens von dem des stationären\nund dem des teilstationären Bereichs ab?\n\n2. Mit wie vielen Kommunen bzw. Gebietskörperschaften wurden seit 1985 Verträge über\ndie Einrichtung betreuter Wohngemeinschaften bzw. des betreuten Einzelwohnens mit\nder o.a. Kostenteilung abgeschlossen?\n\n3. Mit welchen Kommunen bzw. Gebietskörperschaften wurden diese Verträge geschlos-\nsen (kreisfreie Städte und Landkreise), und wann laufen diese aus?\n\n4. Werden noch neue Verträge in 1996 und 1997 geschlossen?\n\n5. Die Landesregierung beabsichtigt, die Zuschüsse für das Betreute Wohnen ab 1998\neinzustellen. Welche Auswirkungen wird dies auf schon laufende Maßnahmen haben?\nWie stellt sie sich die zukünftige Förderung des Betreuten Wohnens nach 1998 vor?\n\n6. Geht sie davon aus, daß auch nach Wegfall der Landeszuschüsse die Kommunen neue\nProjekte des Betreuten Wohnens entwickeln werden?\n\n7. a) Wie viele Personen werden in den vom Land mit geförderten Formen des Betreuten\nWohnens\n\n— für seelisch und\n— für geistig Behinderte betreut?",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2183\n\n \n\nb) Mit welchem Betreuungsschlüssel wird gearbeitet? Wird der Forderung entsprochen,\neinen nach Art der Behinderung differenzierten Betreuungsschlüssel anzuwenden?\nWenn ja, in welcher Form?\n\nc\n\nnn\n\nWelche Erfahrungen wurden seitens des Betreuungspersonals mit den betreuten\nWohngemeinschaften und dem betreuten Einzelwohnen gemacht? Hat es Verände-\nrungen der Konzeption seit Beginn der Förderung gegeben?\n\nx\n>\n\nWelche Bedeutung hat die Einrichtung von betreuten Wohngemeinschaften und von\nbetreutem Einzelwohnen bisher für das Ziel einer verstärkten Ausgliederung und\nEnthospitalisierung von seelisch oder geistig Behinderten aus stationären Einrichtun-\ngen gehabt?\n\nb) Wie viele der dort Betreuten kamen aus stationären Einrichtungen der Psychiatrie\noder der Behindertenhilfe?\n\nc) Hat die Einrichtung von betreuten Wohngemeinschaften zu einer größeren Durch-\n\nlässigkeit der starren Grenzen zwischen stationärer und ambulanter Versorgung ge-\nführt?\n\nd) Welche Bedeutung mißt die Landesregierung für die Zukunft dieser außerstationären\nBetreuungsform insbesondere auch unter dem Aspekt der Wahlfreiheit der Betroffe-\nnen zu?\n\n9. a) Sieht sie die Notwendigkeit zu einer Veränderung des $100 BSHG mit dem Ziel\neiner anderen Aufteilung der Leistungsströme und Zuständigkeiten im Rahmen der\nBehindertenhilfe? Hat sie hierzu Änderungen bei der derzeitig laufenden Novelle des\nBSHG eingebracht, und wie bewertet sie die Vorschläge der Bundesregierung zur\nVeränderung des $ 100 BSHG?\n\nb) Wie bewertet sie in diesem Zusammenhang die neuen Vorschläge der Bonner Koali-\ntionsfraktionen zu $ 3a BSHG, die bei ambulanter Betreuung eine verschärfte Prü-\nfung der Wirtschaftlichkeit vorsehen?\n\n10. Welche Maßnahmen will die Landesregierung ab 1997/98 für eine verstärkte Ausgliede-\nrung von psychisch Kranken und anderen Behinderten aus stationären Einrichtungen\nverfolgen und fördern?\n\n11. Welche Kosteneffekte ergeben sich bei einer Vermeidung von Heim- und Krankenhaus-\naufenthalten durch Formen des Betreuten Wohnens? Wie viele Sozialhilfe-Mehrkosten\nfür stationäre Unterbringung hat die Landesregierung ab 1998 wegen des Wegfalls des\nFörderprogramms Betreutes Wohnen veranschlagt?\n\n12. Welche Erfahrungen liegen bezüglich der Ausgliederung und Enthospitalisierung in\nanderen Bundesländern vor, und wie werden diese von der Landesregierung bewertet?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Sozialministerrium Hannover, den 15. 8. 1996\n- Z/1.1- 01 425/00 -\n\nDas Land Niedersachsen fördert seit 1984 die Betreuung wesentlich behinderter Menschen\ni.S. des $ 39 BSHG in Wohngemeinschaften bzw. in der Form des „Betreuten Wohnens“.\nDabei werden unter dem Begriff „Betreutes Wohnen‘ diejenigen Betreuungsformen zu-\nsammengefaßt, die sich ihrem inhaltlichen Charakter nach als ambulante Formen der Lei-\nstungen der Eingliederungshilfe darstellen. In der Praxis sind dies insbesondere die Wohn-\ngemeinschaften und das „Betreute Einzelwohnen“.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2183\n\n \n\nEmpfänger der Fördermittel sind die kommunalen Gebietskörperschaften in ihrer Eigen-\nschaft als örtliche T'räger der Sozialhilfe.\n\nDie sachliche Zuständigkeit für ambulante Maßnahmen der Eingliederungshilfe liegt nach\n$99 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Deren Bereit-\nschaft, sich dieser — damals relativ neuen — Aufgabe zu widmen, war in den 80iger Jahren\nnur schwach ausgeprägt.\n\nAuch die auf die Landtagsentschließung vom 20. 5. 1983 folgende Entscheidung des Landes,\ndiejenigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu fördern, die Versorgungsangebote des „Betreu-\nten Wohnens“ schaffen, änderte an der insoweit weiterhin deutlichen Zurückhaltung zu-\nnächst nichts.\n\nIn den Jahren 1988 und 1989 führte das Sozialministerium deshalb intensive Verhandlungen\nmit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.\n\nDie Kommunen gelangten im Rahmen dieser Gespräche zu der Überzeugung, daß sich die\nKostenbelastung in Grenzen halten werde, zumal sich das Land bereit erklärt hat, den För-\nderungszeitraum von ursprünglich 5 auf 10 Jahre zu verdoppeln.\n\nIn der Folgezeit kam es zu einem beachtlichen Anstieg der Förderanträge. Das Fördervolu-\nmen des Landes wurde entsprechend erhöht. Während es sich im Jahre 1984 auf lediglich rd.\n30000 DM, 1989 aber bereits auf rd. 120000 DM belief, stiegen die Beträge anschließend\nsprunghaft an: von rd. 380000 DM (1990) über rd. 480000 DM (1991), rd. 840000 DM\n(1992) und rd. 1,2 Mio. DM (1993) auf zuletzt ca. 2,5 Mio. DM im Jahre 1995.\n\nDer mit diesen Steigerungsraten dokumentierte Erfolg des Förderprogramms ist auch des-\nhalb bemerkenswert, weil aus der Sicht der Nieders. Landesregierung hier mit relativ gerin-\ngem Mitteleinsatz erhebliche Wirkungen erzielt worden sind.\n\nNach den im Vorspann der Anfrage insoweit zutreffend wiedergegebenen Zahlen zum Per-\nsonalschlüssel (1:12) und zum Personalkostenanteil des Landes (50 %), die jedoch nicht —\nwie der Text der Anfrage nahelegt — mit den Betreuungskosten gleichzusetzen sind, beträgt\ndie anteilige Förderung des Landes unter Zugrundelegung der ebenfalls angesprochenen\nZehnjahtesfrist bei jährlichen Kosten für eine Betreuungskraft in Höhe von 80000 DM je\nBewohnerin/Bewohner im „Betreuten Wohnen“ täglich 9,13 DM. Diesem Betrag sind die\nKosten gegenüberzustellen, die das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die\nBetreuung eines behinderten Menschen in einer stationären Einrichtung aufzubringen hätte.\nDieser Betrag lag für seelisch behinderte Menschen im Durchschnitt 1995 bei rd. 103 DM\ntäglich.\n\nDie Landesregierung beabsichtigt deshalb, die Förderung fortzusetzen. Allerdings muß diese\nwegen der schwierigen Haushaltslage des Landes auf diejenigen Vorhaben beschränkt blei-\nben, die sich im Jahre 1995 bereits in der Förderung befanden.\n\nDies vorausgeschickt, werden die einzelnen Fragen wie folgt beantwortet:\n\nZu 1:\n\nDie Abgrenzung zwischen ambulanten Eingliederungshilfemaßnahmen einerseits und teil-\nstationären bzw. stationären Maßnahmen der Eingliederungshilfe andererseits ist schwierig\nund kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall vorgenom-\nmen werden. Eine Einrichtung i.S. des $ 97 Abs. 4 BSHG ist nach allgemeiner Auffassung\nein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefaß-\nter Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und\nfür einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist. Abstrakt ausgedrückt liegt eine\nstationäre oder teilstationäre Betreuungsform dann vor, wenn ein behinderter Mensch in eine\nOrganisationsform eingebunden ist, die diese Merkmale aufweist. Eine ambulante Betreuung\ndagegen ist dann gegeben, wenn die Hilfe lediglich durch eine entsprechende Organisation\ngeleistet wird.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2183\n\n \n\nKennzeichen einer ambulanten Betreuung sind nach Auffassung der Landesregierung insbe-\nsondere folgende Umstände:\n\n— Der Hilfeempfänger oder die Hilfeempfängerin ist eigenständiger Mieter/eigenständige\nMieterin;\n\n- der Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin ist in vielen Lebensbereichen eigenverantwort-\nlich tätig;\n\n— der Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin fordert Selbsthilfe für bestimmte Bereiche in\nbestimmten Situationen an;\n\n— der Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin erhält die finanziellen Mittel für das tägliche\nLeben nicht vom Einrichtungsträger;\n\n— der Einrichtungsträger trägt nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensfüh-\nrung des Hilfeempfängers/der Hilfeempfängerin.\n\nZu 2 und 3:\n\nDie Förderung findet nicht auf der Grundlage von Vereinbarungen statt; vielmehr werden\ndiejenigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, die eine Wohngemeinschaft schaffen, im Wege\nvon Zuwendungsbescheiden gefördert. Hinsichtlich der geförderten Kommunen wird auf\ndie beigefügte Anlage verwiesen, die auch Angaben darüber enthält, wann die jeweilige\nZehnjahtesfrist ausläuft.\n\nZu 4\n\nWegen der schwierigen Haushaltslage des Landes ist es nicht möglich, neue Vorhaben in die\nFörderung aufzunehmen.\n\nZu 5 und 6:\n\nWie in den Vorbemerkungen ausgeführt, wird die Förderung über das Jahr 1997 hinaus\nfortgeführt werden. Im Entwurf des Haushaltsplans für die Jahre 1997/98 wird die Fortset-\nzung der Förderung für die beiden Haushaltsjahre vorgeschlagen. Gemäß der mittelfristigen\nFinanzplanung ist die Fortsetzung der Förderung auch über diesen Zeitraum hinaus vorge-\nsehen. Hinsichtlich der weiteren Förderung wird darauf verwiesen, daß es sich bei der Schaf-\nfung von ambulanten Versorgungsangeboten um eine den örtlichen Trägern der Sozialhilfe\nobliegende Aufgabe handelt. Die Tatsache, daß das Land in diesem Bereich Fördermittel zur\nVerfügung stellt, ändert an dieser Zuständigkeit nichts.\n\nDie Entwicklung neuer Projekte aber dürfte auch bei den örtlichen Trägern von der weiteren\nEntwicklung der dortigen Haushaltslage abhängig sein.\n\nZu 7a:\n\n1995 betreuten die in die Landesförderung fallenden Maßnahmeträger insgesamt 826 behin-\nderte Menschen. Davon zählten 426 zu dem Personenkreis der seelisch behinderten Men- .\nschen. Bei den übrigen 400 Personen handelt es sich uın geistig behinderte Menschen.\n\nZu 7b:\n\nDer Betreuungsschlüssel betrug in der Regel 1:12. In einer Reihe von Maßnahmen ist jedoch\nvon der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, variable Personalschlüssel anzuwenden.\nBezüglich der Einzelheiten wird ebenfalls auf die Anlage verwiesen.\n\nDabei ist hier anzumerken, daß die Träger nicht generell eine Verbesserung der Personal-\nschlüssel nach Maßgabe der Art der Behinderung fordern. Viele Träger befürworten viel-\nmehr das z.Z. bestehende System eines Durchschnittspersonalschlüssels, da es ihnen eine\nindividuelle Zumessung der Betreuungsintensität ermöglicht, ohne mit dem Kostenträger\njeweils in neue Verhandlungen eintreten zu müssen.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2183\nTem mm mn nn\n\nZu 7c und Ba:\n\nZu den Fragen der bisher gewonnenen Erfahrungen, der Veränderungen von Konzeptionen\nund der Bedeutung der betreuten Wohngemeinschaften und des betreuten Einzelwohnens\nim Hinblick auf eine verstärkte Enthospitalisierung aus stationären Einrichtungen hat das\nNiedersächsische Sozialministerium anläßlich vorliegender Anfrage eine kurzfristig ange-\nsetzte Umfrage bei den Trägern der Wohngemeinschaften durchgeführt. Die Antworten sind\nerwartungsgemäß unterschiedlich ausgefallen. Dennoch lassen sich einige Gesichtspunkte als\nallgemeine Tendenzen feststellen.\n\nGanz generell differieren die Erfahrungsberichte nach Trägern, die eine Wohngemeinschaft\nfür geistig behinderte Menschen oder eine solche für seelisch behinderte Menschen geschaf-\nfen haben.\n\nBei Trägern von Wohngemeinschaften für geistig behinderte Menschen stellt diese Betreu-\nungsform eine zusätzliche Differenzierung gegenüber den bisher schon vorhandenen Wohn-\nangeboten „Wohnheim“ und „Außenwohngruppe“ dar. Einige Antworten lassen auch er-\nkennen, daß die behinderten Menschen in Wohngemeinschaften zusätzliche Kompetenzen\nerwerben, die z.B. darin besteht, daß sie selbstbestimmt über die Erforderlichkeit von Hilfen\nbefinden.\n\nEin wesentlich differenzierteres Bild ergeben die Antworten von Trägern von Wohngemein-\nschaften für seelisch behinderte Menschen. Dabei werden die bisher gewonnenen Erfahrun-\ngen als durchweg positiv bewertet. Als allgemeine Tendenz läßt sich den Antworten insbe-\nsondere entnehmen, daß sich die Wohngemeinschaften überwiegend neben den stationären\nEinrichtungen für seelisch behinderte Menschen etabliert haben. Die Träger von Wohnge-\nmeinschaften für seelisch behinderte Menschen arbeiten ganz überwiegend eng mit den\nLandeskrankenhäusern bzw. psychiatrischen Abteilungen, in deren Einzugsbereich sie liegen,\nzusammen. Diese Zusammenarbeit wird stets als sehr zufriedenstellend, wenn nicht sogar als\ngut und besser bewertet. Dagegen finden sich kaum Hinweise auf eine konstruktive Zusam-\nmenarbeit mit Trägern von stationären Einrichtungen für seelisch Behinderte. Auch wenn\nwegen der unterschiedlichen Form der Antworten auf die Umfrage keine verläßlichen Zah-\nlenangaben gemacht werden können, so vermittelt die Durchsicht der eingegangenen Ant-\nworten den Eindruck, daß ca. 70 % der Neuaufnahmen in Wohngemeinschaften direkt aus\nLandeskrankenhäusern bzw. psychiatrischen Abteilungen erfolgen. Der Anteil von Aufnah-\nmen aus stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe muß dagegen auf der Basis dieser\nAntworten auf lediglich 5 bis höchstens 10 % geschätzt werden. Teilweise wird ausdrücklich\nhervorgehoben, daß eine Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen nicht zu verzeichnen\nsei.\n\nDieser Erfahrung entsprechen zwei weitere Sachverhalte, über die regelmäßig berichtet wor-\nden ist:\n\na) Soweit Träger ursprünglich erkennbar der Auffassung waren, daß die Betreuungsdauer je\nPatient bzw. Patientin nur vorübergehend sein werde, wird berichtet, daß man sich nun-\nmehr auf eine wesentlich längerfristige bis dauerhafte Betreuung in einer Wohngemein-\nschaft einrichte.\n\nb) Die Funktion der Wohngemeinschaften wird überwiegend in bezug auf ein Landeskran-\nkenhaus bzw. eine psychiatrische Abteilung definiert, indem darauf hingewiesen wird, daß\ndie Arbeit der Wohngemeinschaft zur Vermeidung bzw. zur Verkürzung der Kranken-\nhausaufenthalte beiträgt. Den eingegangenen Antworten zufolge bewirkt die Existenz ei-\nner betreuten Wohngemeinschaft darüber hinaus, daß ein ansonsten erforderlich werden-\nder Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden werden\nkann.\n\nMehrere Träger von Wohngemeinschaften berichten auch über die positiven Effekte ihrer\nArbeit im Hinblick auf eine Integration behinderter Menschen. Mehrfach wird ausdrücklich\nhervorgehoben, daß die Tatsache, daß ein behinderter Mensch sich in der Betreuung eines\nWohngemeinschaftsträgers befindet, dazu geführt hat, daß der behinderte Mensch nunmehr\nvon seinen Angehörigen und von den Menschen in seinem Wohnumfeld akzeptiert wird.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2183\n\n \n\nDes weiteren ist die Tendenz zu erkennen, daß die Wohnangebote von der Platzzahl her\nkleiner werden. Das heißt, daß die Gesamtplatzzahl z.B. zwar 12 Plätze beträgt, diese sich\njedoch in Wohneinheiten von 4 Plätzen und weniger aufgliedern.\n\nZu 8b:\n\nIn der Anlage sind die von den Trägern angegebenen Prozentsätze der aus stationären Ein-\nrichtungen kommenden behinderten Menschen aufgeführt. Unter stationären Einrichtungen\nsind dabei sowohl Landeskrankenhäuser und psychiatrische Abteilungen als auch teilstatio-\nnäre Einrichtungen der Behindertenhilfe zu verstehen.\n\nZu 8c:\n\nWie vorstehend ausgeführt, hat die Einrichtung von Wohngemeinschaften für geistig Behin-\nderte durchweg zu einer größeren Durchlässigkeit zwischen stationärer und ambulanter\nVersorgung geführt, während die Einrichtungen von Wohngemeinschaften für seelisch be-\nhinderte Menschen diesen Effekt lediglich im Hinblick auf Landeskrankenhäuser und\npsychiatrische Abteilungen gehabt haben. Die Grenze zwischen Wohngemeinschaften für\nseelisch behinderte Menschen und stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe muß\ndagegen weiterhin als relativ starr bezeichnet werden.\n\nZu 8d:\n\nDie Landesregierung hat bereits in ihrer Antwort auf die Große Anfrage der SPD-Fraktion/\nBündnis 90/Die Grünen vom 7.12.1993 (Drs 12/5856) betont, daß nur ein breit gefächertes,\ndifferenziertes Versorgungsangebot dem behinderten Menschen eine Wahlfreiheit eröffnet.\n\nZu 9a:\n\nDie Landesregierung sieht keine Notwendigkeit zu einer Veränderung des $ 100 BSHG mit\ndem Ziel, die Zuständigkeiten im Rahmen der Behindertenhilfe anders aufzuteilen.\n\nDer Landesgesetzgeber kann bereits nach den geltenden Bestimmungen ($$ 99 und 100\nBSHG) die sachliche Zuständigkeitsaufteilung zwischen dem überörtlichen Träger und den\nörtlichen Trägern der Sozialhilfe selbst vorgeben. Die von den Bundesländern jeweils ge-\nschaffenen Regelungen haben sich in der vergangenen Zeit durchaus unterschiedlich entwik-\nkelt. Die Landesregierung hat sich deshalb unter Hinweis auf diese unterschiedlichen ge-\nwachsenen Strukturen in den einzelnen Bundesländern und auf deren Gesetzgebungskom-\npetenz, eine andere Zuständigkeitsregelung vorzusehen, gegen eine Änderung der bundesge-\nsetzlichen Vorgaben ausgesprochen.\n\nZu 9b:\n\nDie Landesregierung unterstützt allgemein und damit auch im Fall des hier angesprochenen\n$ 3a BSHG die Überprüfung staatlicher Leistungen am Maßstab der Wirtschaftlichkeit. Die\nbisherige Gesetzeslage hat mit ihrer Betonung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ in\nEinzelfällen tatsächlich Kostenfolgen für die betroffenen örtlichen Träger der Sozialhilfe\ngehabt, die bei Schaffung dieser Regelung so nicht vorhergesehen worden waren. In einigen,\nletztlich über nachfolgende Verwaltungsgerichtsentscheidungen bekanntgewordenen Ver-\nwaltungsverfahren sind einzelnen örtlichen Trägern der Sozialhilfe Kostenfolgen in Höhe\ndes Drei- bis Vierfachen der für eine stationäre Betreuung aufzuwendenden Mittel auferlegt\nworden. Die Landesregierung hat deswegen im Gesetzgebungsverfahren zur Reform des\nSozialhilferechts dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Formulierung des $3a\nBSHG, der nunmehr einerseits den Vorrang der ambulanten Hilfe beibehält, andererseits\njedoch diesen Vorrang dann aufhebt, „wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und\neine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist“, zugestimmt.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2183\n\n \n\nZu 10:\n\nDie Landesregierung wird sich nach wie vor für eine Eingliederung von psychisch Kranken\naus stationären Einrichtungen in die Gesellschaft einsetzen. Weitere Fortschritte werden\nhierbei insbesondere durch\n\n- die Einrichtung von Institutsambulanzen und Tagesklinikplätzen an den nieders. Landes-\nkrankenhäusern,\n\n- den Ausbau von Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen,\n\n- den Abschluß der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Landkreisen Celle und Han-\nnover sowie der Landeshauptstadt Hannover einerseits und dem Land Niedersachsen an-\ndererseits betreffend die Enthospitalisierung von Bewohnern und Bewohnerinnen des\nLangzeitbereichs der Klinikum Wahrendorff GmbH\n\nerwartet.\n\nZu 11:\n\nBei einem Betreuungsschlüssel von 1:12 sind die für einen behinderten Menschen im Rah-\nmen einer Wohngemeinschaft anfallenden Betreuungskosten mit ca. 25 DM pro Tag zu\nveranschlagen. Die Kosten der Betreuung in einer stationären Einrichtung für seelisch be-\nhinderte Menschen lagen, wie bereits in den Vorbemerkungen dargestellt, 1995 bei durch-\nschnittlich rd. 103 DM. Da die Förderung von Wohngemeinschaften fortgeführt wird und\nhierfür im Haushalt des Jahres 1998 2,4 Mio. DM eingeplant worden sind, ist die Notwen-\ndigkeit der Veranschlagung zusätzlicher Mehrkosten für stationäre Betreuungsmaßnahmen\nentfallen.\n\nZu 12:\n\nAus anderen Bundesländern liegen insbesondere Erfahrungen aus Hessen und Baden-\nWürttemberg vor.\n\nIm Bereich des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wurde im Jahre 1986 mit dem Aufbau\ndes Betreuten Wohnens begonnen, wobei bis April 1988 nur 373 Plätze zur Verfügung stan-\nden. Die Anzahl konnte in den Folgejahren deutlich angehoben werden. Im Oktober 1995\nlag die Platzzahl bei 4099. Der Betreuungsschlüsssel weist auch im Bereich des Landeswohl-\nfahrtsverbandes Hessen in der Regel das Verhältnis 1:12 auf.\n\nIm Bereich des Landeswohlfahrtsverbandes Baden existieren 700 Plätze im Betreuten Woh-\nnen für seelisch behinderte Menschen sowie 60 Plätze für geistig behinderte Menschen. Der\nLandeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern hält rd. 700 Plätze für seelisch behin-.\nderte Menschen und ca. 150 Plätze für geistig behinderte Menschen vor. Die Betreuungs-\nschlüssel liegen hier im ersten Jahr bei 1:10 bzw. - bei geistig behinderten Menschen — bei\n1:7.\n\nHiller",
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