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"content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/5271\n\n \n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 11/5135 —\n\nBetr.: Vorläufige Genehmigung von Anlagen nur zu dem Zweck, einem Minister einen\nöffentlichkeitswirksamen Auftritt zu verschaffen?\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Bartels (SPD) vom 2. 3. 1990\n\nLaut Presseveröffentlichungen nahm Umweltminister Remmers am 30. Januar d.J. eine\nAnlage der Städtereinigung West in Hannover in Betrieb, die zur Rückgewinnung von\nFCKW’s aus Kühlgeräten eingesetzt werden soll. Mit dem von einer süddeutschen\nFirma entwickelten Verfahren sollen Kühlschränke und Kühlgeräte vollständig entsorgt\nwerden können.\n\nIn diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:\n\n1. Trifft es zu, daß für die Inbetriebnahme der Kühlschrankaufbereitungsanlage durch\nUmweltminister Remmers eine vorläufige abfallrechtliche Genehmigung erteilt\nwurde, die nach Beendigung des Pressetermins wieder eingezogen wurde?\n\n2. Trifft es zu, daß die Kühlschrankaufbereitungsanlage gegenwärtig (zum Zeitpunkt\nder Fragestellung) keine Betriebsgenehmigung hat und somit zur Zeit auch keine\nKühlschrankaufbereitung stattfindet?\n\n3. Trifft es zu, daß das Verfahren, vorläufige Betriebsgenehmigungen für von Umwelt-\nminister Remmers öffentlichkeitswirksam in Betrieb genommene Anlagen zu ertei-\nlen, die nach Abschluß des Pressetermins wieder mitgenommen werden, auch in an-\nderen Fällen praktiziert wurde, z.B. bei der Firma Riedel-de Haen?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Umweltministerium Hannover, den 22. 5. 1990\n— Z4 — 01 425/13 — 114 —\n\nDie Firma Städtereinigung West betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in Hannover ei-\nne Abfallentsorgungsanlage. Diese Anlage ist gem. $7 AbfG für das Zwischenlagern,\nUmschlagen und Sortieren von in Haushaltungen anfallenden Abfällen einschließlich\nSperrmüll und von Abfällen gleicher Art aus Industrie, Gewerbe und Handel zugelas-\nsen. Darunter fallen auch Kühlgeräte. Sie ist ferner für die Zwischenlagerung und Be-\nhandlung von Autowracks zugelassen.",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/5271\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:\n\nZu I:\n\nInnerhalb der nach 87 Abs. 2 AbfG genehmigten Abfallentsorgungsanlage wurde gem.\n84 Abs. 2 AbfG ein dreiwöchiger Probebetrieb einer neuartigen Entgasungseinrichtung\nfür Polyurethan-Isolier-Schäume zugelassen, um Messungen durch den TÜV und eine\nBegutachtung dieser Einrichtung durch verschiedene Fachbehörden zu ermöglichen.\nDie Ausnahmegenehmigung ist aber nicht vor Ablauf der Befristung wieder aufgeho-\nben worden, sondern erlosch durch Zeitablauf.\n\nZu 2:\nDie Aussage trifft so nicht zu.\n\nDie im Jahre 1988 von der Firma Städtereiniguag West angezeigte Vorbehandlung von\nKühlgeräten, bei der lediglich die FCKW-haltigen Kältemittel und Kompressorenöle\nabgesaugt werden, stellt nur eine unwesentliche Betriebsänderung dar. Deshalb war\nauch keine Änderung der Genehmigung erforderlich. Kühlgeräte dürfen daher zur Zeit\nin der firmeneigenen Anlage in der bezeichneten Art vorbehandelt werden, was auch\ngeschieht.\n\nEine darüber hinausgehende Kühlgeräteaufbereitung, zu der u.a. die vollständige Zer-\nlegung der Geräte und die Aufbereitung des mit FCKW aufgeschäumten Isoliermate-\nrials gehört, ist aber noch nicht genehmigt und wird auch nicht vorgenomracn.\n\nZur Zeit läuft ein Verfahren nach $7 Abs. 2 AbfG zur Änderung der bestehenden Ge-\nnehmigung, da für die Zukunft eine umfassende Kühlgeräteentsorgung einschließlich\nBehandlung des Isolierschaums beabsichtigt ist. Das Verfahren ist noch nicht abge-\nschlossen.\n\nZu 3;\n\nVerfahrensweisen der in der Frage zu 3) unterstellten Art werden von der Landesregie-\nrung nicht praktiziert.\n\nDr. Remmerts\n\n2 (Ausgegeben am 6. 6. 1990)",
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