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"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2917\n\nTEE ———|—— EEE\n\nKleine Anfrage mit Antwort\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage\nder Abg. Frau Vogelsang (CDU), eingegangen am 19. 3. 1997\n\nBetr.: Familienerholungsmaßnahmen;\nhier: vor allem Mütter-/Väter-Kind-Kuten\n\nDie Belegung der Mütter-/Väter-Kind-Kureinrichtungen in der Bundesrepublik wie z.B.\nauch die Flambacher Mühle des Deutschen Familienverbandes in Clausthal-Zellerfeld sınd\num ca. 40 % zurückgegangen. Dieses erklärt sich zum einen damit, daß seitens der Bundes-\ntegierung derzeit keine endgültigen Beschlüsse zur gesamten Gesundheitsreform gefaßt\nworden sind und unter den Beteiligten Zweifel aufgekommen sind, ob und in welchem Maße\nsie künftig Kuren in Anspruch nehmen können, obwohl bekannt ist, daß gerade der Bereich\nder Mütter-/Väter-Kind-Kuren von Kürzungen nicht betroffen sein wird.\n\nDennoch zeichnet sich gerade bei Niedersachsens Krankenkassen offensichtlich ein Trend\nab, daß sie jeden Antrag von erschöpften Müttern und Vätern mit ihren Kindern zunächst\nablehnen. Lediglich über den medizinischen Weg werden Mütter-/Väter-Kind-Kuren noch\nmöglich.\n\nAus diesem Grunde frage ich die Landesregierung:\n1. Weiß sie von dem restriktiven Verhalten der Krankenkassen, und wie beurteilt sie dieses?\n\n2. Ist sie bereit, positiv auf die niedersächsischen Krankenkassen einzuwirken, damit diese\nsich bei der Genehmigung von Mütter-/Väter-Kind-Kuren nicht über Gebühr zurück-\nhalten, sondern entgegenkommend verhalten?\n\n3. Glaubt sie, daß sie mit den im Haushalt erheblich gekürzten Mitteln für familienbezogene\nMaßnahmen die eingehenden Anträge auf Familienerholung befriedigen kann?\n\n4. Ist ihr bekannt, daß die vom Land bewilligten Tagessätze weit von den tatsächlichen\nKosten abweichen?\n\n5. Wann sind die Bezuschussungstegelungen aufgestellt worden und ggf. wann und in wel-\nchem Sinne geändert worden?\n\n6. Tiifft es zu, daß in den vergangenen Jahren Beträge von Familien nicht abgerufen wur-\nden, weil sie die Gesamtfinanzierung eines Familienurlaubs nicht schafften?\n\n7. Ist die Landesregierung bereit, nicht ausgeschöpfte Beträge zur Aufstockung der Zu-\nschüsse an diejenigen finanzschwachen Familien zu nutzen, die einen gemeinsamen Ur-\nlaub zwar hinbekommen, jedoch über keinerlei zusätzliche Finanzmittel mehr verfügen\nkönnen?\n\n8. Hält sie es für zwingend geboten, nicht abgerufene Beträge aus dem Bereich der Fami-\nlienerholung dem Gesamthaushalt zum Stopfen anderweitiger Finanzierungslöcher zur\nVerfügung zu stellen, oder denkt sie darüber nach, wie der insgesamt eingeplante Betrag\ntatsächlich den Familien zugeleitet werden kann?",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2917\n\nMm mm ji 0 rer 11m sl en\n\n9. Beabsichtigt sie, die von Familienverbänden als übergroße bürokratische Belastung emp-\nfundene Antragsabwicklung im Zuge von Aufgabenkontrolle und Verwaltungsvereinfa-\nchung abzubauen? Wenn ja: In welcher Form und wann?\n\n(An die Staatskanzlei übersandt am 21. 3. 1997 - 11/72 - 789)\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Frauenministerium Elannover, den 6. 5. 1997\n- 22-43 1822-45-43 182 - 46 -\n\nVorsorgekuren und Genesungskuren für Mütter und Mutter-Kind-Kuren/Vater-Kind-\nKuren sind nach den gesetzlichen Vorschriften im Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Kranken-\nversicherung (SGB V) Kannleistungen und damit in das pflichtgemäße Ermessen der Kran-\nkenkasse gestellt. Über eine autonome Satzungsbestimmung kann die Krankenkasse vorse-\nhen, daß die Kosten der Kur übernommen werden oder dazu ein Zuschuß gezahlt wird.\n\nVon den Krankenkassen wird übereinstimmend berichtet, daß die Belegungszahlen in den\nersten Monaten des Jahres bei allen stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen\nzum Teil deutlich zurückgegangen sind. Grund für diese Entwicklung sind zum einen die ab\n1. 1. 1997 geltenden Änderungen durch das sog. Beitragsentlastungsgesetz, wie z.B. höhere\nZuzahlungen, Verkürzung der Kurdauer und Verlängerung der Zwischenzeiträume und zum\nanderen aber auch die Angst um den Arbeitsplatz und die Verunsicherung der Versicherten.\n\nVon dieser Entwicklung sind offenbar auch die Mütterkuren und Mutter-Kind-\nKuren/Vater-Kind-Kuren betroffen, obwohl in diesem Bereich bisher die Zuzahlung nicht\nerhöht wurde, sondern nach wie vor für längstens 14 Tage 12 DM je Kalendertag beträgt;\nKinder bis zum 18. Lebensjahr sind zuzahlungsfrei. Dies ist in der Diskussion um die\n3. Stufe der Gesundheitsteform aber nicht deutlich geworden. Um so wichtiger sind deshalb\ndie Information und Aufklärung, wie sie von den Krankenkassen und den Trägereinrichtun-\ngen der Kuren auch geleistet wird.\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:\n\nZu:\n\nSatzungstechtliche Leistungsbeschränkungen sind von den landesunmittelbaren Trägern der\ngesetzlichen Krankenversicherung bisher nicht vollzogen. Eine restriktive Handhabe der\nMutter Kind-Kuren/Vater-Kind-Kuren ist der Landesregierung nicht bekannt und wird von\nden landesunmittelbaren Krankenkassen auch verneint.\n\nVoraussetzung für solche Maßnahmen nach $$ 24 und 41 SGB V ist aber — wie auch bis-\nher — die medizinische Notwendigkeit. Diese ist nach $ 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V durch den\nMedizinischen Dienst der Krankenversicherung zu prüfen. Hiervon konnten die Spitzenver-\nbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen\nnach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erschienen. Aufgrund der gesamten\nKostenentwicklung erfolgte zwischenzeitlich allerdings eine inhaltliche Änderung dieser\nAusnahmeregelung dahingehend, daß ambulante Mütterkuren und Mutter-Kind-Kuren/\nVater-Kind-Kuren wieder in die gesetzlich festgelegte Begutachtungspflicht einzubeziehen\nsind.\n\nZurückgehendes Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten in Verbindung mit dem Ko-\nstendruck in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den bundesgesetzlich abgesenkten\nBeitragsrahmen lassen allerdings Auswirkungen auf die Versorgungsverträge der Kranken-\nkassen mit Kureinrichtungen befürchten.\n\n[57",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2917\n\nZu2\n\nDie Landesregierung hat in einer gemeinsamen Presseerklärung von Frauenministern\nBührmann und Sozialminister Dr. Weber am 20. 2. 1997_an die Krankenkassen appelliert,\nkeine Satzungsänderungen oder restriktivere Begutachtungspraxis zu vollziehen.\n\nNach den derzeit vorliegenden Erfahrungen bedarf es keiner ergänzenden Intervention bei\nden landesunmittelbaren Krankenkassen. Statt dessen bedarf es der Aufklärung in der\nÖffentlichkeit, daß Kuren für Mütter und Mutter-Kind-Kuren/Vater-Kind-Kuren auf der ab\n1. 1. 1997 geltenden Rechtsgrundlage keinen weiteren Restriktionen unterliegen.\n\nDas Frauenministerium beabsichtigt darüber hinaus, der Konferenz der Gleichstellungs- und\nFrauenministerinnen der Länder am 26./27. 6. 1997 einen Antrag vorzulegen, in dem die\nBundesregierung aufgefordert wird, die auch für Mütter und Mutter-Kind-Kuren/Vater-\nKind-Kuren eingeführten Restriktionen (Verkürzung von 4 auf 3 Wochen, Verlängerung der\nKurintervalle von 3 auf 4 Jahre) rückgängig zu machen, von der ab 1. 7. 1997 vorgesehenen\nErhöhung der täglichen Zuzahlungen um 5 DM auf 17 DM (alte Bundesländer) bzw. 14 DM\n(neue Bundesländer) abzusehen und zudem sicherzustellen, daß die Kurkosten weiterhin in\nbisherigem Umfang übernommen und Kurbewilligungen nicht eingeschränkt werden.\n\nZu 3:\n\nJa, da die Mittel (zur Bewirtschaftung freigegebene Mittel = 1,34 Mio. DM) lediglich den Ist-\nZahlen des Vorjahres (1,33 Mio. DM) angepaßt wurden.\n\nZu 4:\n\nDer Landesregierung ist selbstverständlich bekannt, daß die Fördersätze nicht die tatsächli-\nchen Kosten einer Familienerholungsmaßnahme decken. Zielsetzung der Fördermaßnahme\nist jedoch nicht die Vollfinanzierung solcher Maßnahmen, sondern die Senkung der von den\nFamilien zu finanzierenden Kosten und zwar als freiwillige Leistung des Landes.\n\nZu 5:\nFamilienerholungsmaßnahmen werden seit 1962 mit Landesmitteln gefördert.\n\nMit einer Neufassung der Förderrichtlinie zum 1. 1. 1989 wurde das Förderverfahten verein-\nfacht und der Handlungsspielraum für die Maßnahmeträger erweitert (Familien mit einem\nbehinderten Kind wurden Einelternfamilien und Familien mit drei und mehr Kindern\ngleichgestellt).\n\nAb 1. 1. 1992 wurden Familien mit zwei Kindern in die Förderung einbezogen und gleich-\nzeitig der Förderbetrag für Elternteile erhöht (von 5 DM auf 8 DM je Tag/Elternteil) und\ndie - neben den allgemeinen Förderbeträgen für Kinder (8,12 DM oder 22 DM) - für be-\nhinderte Kinder gewährte zusätzliche Zuwendung von 10 DM auf 20 DM verdoppelt.\n\nFestgelegt wurde ferner, daß auch alleinerziehende Mütter und Väter sowie ihre an der Er-\nholungsmaßnahme teilnehmenden Kinder neben den allgemeinen Fördersätzen eine weitere\nZuwendung in Höhe von bis zu5 DM je Tag/Person erhalten.\n\nNach einer weiteren Verfahrensvereinfachung zum 1. 1. 1994 (Neuregelung zum vorzeitigen\nMaßnahmebeginn) wird in Kürze eine Richtlinienänderung veröffentlicht, die die Mindest-\ndauer von 14 Tagen auf 10 Tage reduziert.\n\nHierdurch soll erreicht werden, daß auch die Familien eine Förderung erfahren, denen z.B.\naus zeitlichen oder finanziellen Gründen 14tägige Ferienaufenthalte nicht möglich sind.\n\nZu 6:\n\nDer Landesregierung kegen entsprechende Erkenntnisse nicht vor.",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2917\n\n \n\nZu;\n\nEine solche Regelung wäre allein schon aus Gründen des Verfahrensablaufes nicht möglich,\nda die tatsächliche Höhe nicht verausgabbarer Mittel erst zu einem Zeitpunkt feststehen, ab\ndem sich Urlaubsplanungen für das jeweils laufende Jahr nicht mehr umsetzen lassen. Im\nübrigen ist darauf hinzuweisen, daß Familien auch die Möglichkeit haben, sich zwecks Mitfi-\nnanzierung einer Familienerholungsmaßnahme an den örtlichen Sozialhilfeträger zu wenden.\n\nZu 8:\n\nDie Landesregierung hält es nicht „für zwingend geboten, nicht abgerufene Beträge aus dem\nBereich der Familienerholung dem Gesamthaushalt zum Stopfen anderweitiger Finanzie-\nrungslöcher zur Verfügung zu stellen“ sondern ist — wie bereits zu 5 aufgezeigt - bemüht, die\nMöglichkeiten zur Einbeziehung von Familien in diese Fördermaßnahme zu erweitern.\n\nZu 9:\n\nDie Abwicklung der Fördermaßnahme erfolgt nach weitestgehender Abstimmung mit den\nMaßnahmeträgern bereits mittels eines verwaltungstechnisch einfach gestalteten Verfahrens,\ndem jedoch dort Grenzen gesetzt werden, wo Mindestanforderungen der Landeshaushalts-\nordnung zu beachten sind.\n\nBührmann\n\n(Ausgegeben am 4. 6. 1997)",
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