HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219908/?format=api",
"id": 219908,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/219908-leistungsentgelte-auch-fur-beamte-in-niedersachsen/",
"title": "Leistungsentgelte auch für Beamte in Niedersachsen?",
"slug": "leistungsentgelte-auch-fur-beamte-in-niedersachsen",
"description": "",
"published_at": "2006-11-28T00:00:00+01:00",
"num_pages": 3,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0b/9d/d1/0b9dd1b9a60a4082adf086dbde852f18/08474db9098ef6f5243d55be7015222bdcb64f59.pdf",
"file_size": 17318,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0b/9d/d1/0b9dd1b9a60a4082adf086dbde852f18/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0b/9d/d1/0b9dd1b9a60a4082adf086dbde852f18/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"url": "https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_15_5000/3001-3500/15-3405.pdf",
"title": null,
"author": null,
"_tables": [],
"creator": null,
"subject": null,
"producer": "Acrobat Distiller 5.0 (Windows)",
"publisher": "Landtag Niedersachsen",
"reference": "15/3405",
"foreign_id": "ni-15/3405",
"_format_webp": true,
"publisher_url": "https://www.landtag-niedersachsen.de/"
},
"uid": "0b9dd1b9-a60a-4082-adf0-86dbde852f18",
"data": {
"category": null,
"publisher": "ni",
"document_type": "minor_interpellation",
"legislative_term": "15"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=219908",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2022-09-21 20:42:27.485828+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219908/?format=api",
"number": 1,
"content": "Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Drucksache 15/3405 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE), eingegangen am 02.11.2006 Leistungsentgelte auch für Beamte in Niedersachsen?! Mit dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - wurde erstmals der Leistungsgedanke bei der Vergütung festgeschrieben. Als Formen der leis- tungsbezogenen Vergütung wurden im TVöD Leistungsprämien, Leistungszulage und die soge- nannte Erfolgsprämie tariflich zwingend ab dem 1. Januar 2007 für die Beschäftigten eingeführt. Derzeit regeln die Kommunen im Land die Umsetzung über Dienstvereinbarungen mit den jeweili- gen Personalvertretungen. Da das Leistungsentgelt grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein muss, ist damit zu rechnen, dass in der Regel ca. 1 % der Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Arbeitnehmer für eine variable Bezahlung berück- sichtigt werden muss. Ausgenommen sind die Beamten des Landes und der Kommunen, für die als „Motivationsanreiz“ lediglich die seit 1999 bestehende Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (NLPZVO) in Be- tracht kommt. Im Vergleich zu der Regelung im TVöD kommen jedoch nur solche Beamte in den Genuss eines Leistungsentgelts, die besonders herausragende Leistungen zeigen, d. h. nach Schätzungen nur ca. 10 % der Beamten. Damit weichen die Möglichkeiten, durch Motivationsanrei- ze verstärkt den Leistungsgedanken in den Verwaltungen zu stärken, erheblich voneinander ab, was in den Kommunen bei Einführung der leistungsorientierten Regelungen, z. B. in Arbeitsgrup- pen mit Beamten und tariflichen Beschäftigten, zu Ungleichbehandlungen führen kann. Dies führt zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des Betriebsfriedens. Der Niedersächsische Städtetag hat als Antwort auf eine Anfrage beim Finanzministerium lediglich die kaum befriedigende Antwort be- kommen, dass es eine besoldungsrechtliche Lösungsmöglichkeit nicht gebe, es aber auch nicht beabsichtigt sei, die NLPZVO zu ändern, man wolle hinsichtlich der Verfassungsänderung im Rah- men der Umsetzung der Föderalismusreform die Abstimmung im Verbund der norddeutschen Län- der abwarten. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann ist nach Einschätzung der Landesregierung hinsichtlich der Umsetzung der Föderalis- musreform im Beamtenrecht mit einer umsetzungsfähigen Abstimmung im Verbund der nord- deutschen Länder zu rechnen? 2. Wie ist der Stand der Dinge im Bereich des finanziellen Dienstrechts im Verbund der nord- deutschen Länder, welche Beschlüsse sind schon gefasst worden? 3. Wie begründet die Landesregierung ihr Abwarten bezüglich der Einführung vergleichbarer Bezahlungsregelungen für Beamte, wenn doch gerade bei den Kommunen die Probleme, die durch die unterschiedliche Regelung entstehen, bekannt sind? 4. Aus welchen Gründen sieht sie nicht die Notwendigkeit, für die Übergangszeit die NLPZVO zumindest ungefähr anzugleichen? 5. Sieht sie, dass sie mit ihrer Untätigkeit in diesem Bereich insbesondere die Kommunen mit der entstehenden Problematik - mögliche Ungleichbehandlung von Tarifbeschäftigten und Beamten - allein lässt? (An die Staatskanzlei übersandt am 09.11.2006 - II/721 - 594) 1",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0b/9d/d1/0b9dd1b9a60a4082adf086dbde852f18/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219908/?format=api",
"number": 2,
"content": "Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3405 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, den 28.11.2006 Die Föderalismusreform hat den Ländern die Regelungskompetenzen auf den Gebieten des Lauf- bahn-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts übertragen. Die Landesregierung stellt sich der Herausforderung, durch die Föderalisierung gewonnene eigene Gestaltungsspielräume auszu- füllen. Ob und inwieweit die Landesregierung diese Spielräume nutzen wird, ist im Verbund mit den anderen norddeutschen Ländern zu prüfen, um einem unerwünschten Föderalismuswettbewerb zu begegnen. Die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der norddeutschen Länder Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern haben sich am 10. November darauf verständigt, den Regierungschefs der norddeutschen Länder vorzuschlagen, sich frühzeitig über geplante Gesetzesvorhaben gegenseitig zu unterrichten, um unter Geltung der neuen Kom- petenzordnung die Zusammenarbeit ihrer Länder auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts weiter zu intensivieren. Die Regierungschefs der norddeutschen Länder werden über diesen Vor- schlag in ihrer Sitzung am 21. Dezember 2006 beraten. Ziel des Vorschlags ist es, auch unterhalb der Schwelle gemeinsamer Regelungen im Rahmen der landesrechtlichen Verantwortlichkeiten die Grundstrukturen so auszugestalten, dass eine dienstherrenübergreifende Mobilität gesichert und eine gleichgerichtete Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts in den norddeutschen Ländern ge- fördert wird. Zur Wahrung dieser Zielsetzung werden sich die norddeutschen Länder möglichst frühzeitig und fortlaufend über Vorhaben in den Kernbereichen des Besoldungs-, Versorgungs-, Status- und Laufbahnrechts unterrichten. Zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen soll die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb einer gewissen Frist Stellung zu nehmen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Besoldungs-, Versorgungs-, Status- und Laufbahnrecht wird die Umsetzung der Föderalismusreform im Beamtenrecht maßgeblich von Ver- abschiedung und Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) bestimmt, mit dem der Bund seine Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes wahrnimmt und die wesentlichen Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten in den Ländern und Kommunen erschöpfend regelt. Der Entwurf des BeamtStG ist am 25. Oktober 2006 von der Bun- desregierung beschlossen worden und am 3. November 2006 dem Bundesrat gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes zugeleitet worden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Zu 2: Siehe Vorbemerkung. Die konkrete Ausgestaltung der zukünftigen norddeutschen Kooperation wird von den Regierungschefs der norddeutschen Länder am 21. Dezember 2006 festgelegt. Zu 3: Es trifft zu, dass es hinsichtlich der tarifvertraglichen Leistungsentgelte zurzeit keine besoldungs- rechtliche Analogie für beamtete Bedienstete gibt. Nach Übergang der Gesetzgebungskompetenzen auf die Länder ist beabsichtigt, die gewonnenen Spielräume zu prüfen. Gerade der Bereich des öffentlichen Dienstrechts ist angesichts der engen Verzahnung zwischen Besoldungs-, Versorgungs-, Status- und Laufbahnrecht hochgradig komplex. Daher wird die Abstimmung im Verbund der norddeutschen Länder auch bezüglich des Themas Leistungsbesoldung besondere Bedeutung haben. Zu 4: Die Landesregierung ist sich bewusst, dass die Leistungsfähigkeit der Landesverwaltung nur dann weiter verbessert werden kann, wenn auch der Einzelne motiviert ist. Dazu kann auch die Möglich- keit gehören, Leistungsbereitschaft entsprechend zu honorieren. Grundsätzlich ist diese Möglich- 2",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0b/9d/d1/0b9dd1b9a60a4082adf086dbde852f18/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/219908/?format=api",
"number": 3,
"content": "Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3405 keit durch Erlass der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen - NLPZVO - vom 5. Oktober 1999 gegeben. Dass die Verordnung im Umfang nicht den Regelungen des TVöD entspricht, ist zutreffend. Dennoch hält die Landesregierung es für wenig zielführend, übergangsweise eine Nachbesserung einzelner Bezahlungsregelungen vorzunehmen, die im Rahmen der Föderalismusreform generell zu überprüfen sind. Im Übrigen wäre die vom Städtetag beabsichtigte Angleichung an den TVöD nicht durch eine iso- lierte Änderung der NLPZVO, sondern allenfalls gemeinsam mit einer Gesetzesänderung der zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage, hier: § 42 a des (fortgeltenden) Bundesbesoldungs- gesetzes, erreichbar, da sich die vom TVöD abweichende Maßgabe, dass nur ein festgelegter An- teil der Beamtinnen und Beamten für eine Leistungsbezahlung infrage kommt, aus dem Gesetz er- gibt. Zu 5: Die Landesregierung war am Abschluss des TVöD nicht beteiligt. Die Kommunen selbst, vertreten durch die Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA), sowie die beteiligten Gewerk- schaften haben sich hinsichtlich der Leistungsbezahlung bewusst von den besoldungsrechtlichen Bestimmungen gelöst. Hartmut Möllring (Ausgegeben am 13.12.2006) 3",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0b/9d/d1/0b9dd1b9a60a4082adf086dbde852f18/page-p3-{size}.png"
}
]
}