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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 3568\n\n  \n\nAntwort auf eine Große Anfrage\n— Drucksache 13/3495 -\n\nWortlaut der Großen Anfrage der Fraktion det SPD vom 27. 11. 1997\n\nBetr.: Pflege in Niedersachsen nach Einführung der Pflegeversicherung\n\nAls neuer Zweig det Sozialversicherung wurde in zwei Stufen 1995 und 1996 die Pflegeversi-\ncherung eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es u. a. , den Pflegebedürftigen die Führung eines\nmöglichst eigenständigen und selbstbestimmten Lebens zu ermöglichen, das der Würde der\nMenschen entspricht. Deshalb haben ambulante Pflege Vorrang vor stationärer Pflege. und\nPrävention Vorrang vor Rehabilitation. Medizinische und ergänzende Leistungen der Pflege-\nversicherung sollen dazu dienen, Pflegebedürfügkeit zu mindern oder zu überwinden. Soma-\ntische und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit gelten nach dem Pilegeversicherungsgesetz\ndes Bundes als gleichrangig.\n\nBei der Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes gibt es derzeit vielfältige Probleme: Die\nGanzheitlichkeit der Pflege erscheint nicht gewährleistet. Der bürokratische Aufwand ist\nerheblich. Viele Pflegefachkräfte arbeiten derzeit für die Erfassung und Verwaltung von\nLeistungen und weniger in der Pflege an den Pflegebedürftigen. Gleichzeitig wird eine Dis-\nkrepanz deutlich: Je höher die Pflegestufe, desto größer wird die Schere zwischen den Lei-\nstungen der Pflegeversicherung und den tatsächlich entstehenden Kosten. Entsprechend\nvergrößert sich auch die Zahl der Pflegebedürftigen, die auf Hilfe zur Pflege nach dem\nBSHG angewiesen sind.\n\nAuf der Grundlage des Pflegeversicherungsgesetzes des Bundes haben die Bundesländer die\ninvestiven Ausgaben zur Bereitstellung der ambulanten und stationären pflegerischen Infra-\nstruktur zu regeln.\n\nDas Land Niedersachsen hat mit dem L.andespflegegesetz von 1996 seine gesetzliche Aufga-\nbe erfüllt. Es hat darüber hinaus mit diesem Gesetz freiwillig Möglichkeiten zur Weiterent-\nwicklung der Pflege und für Hilfen im Vor- und Umfeld von Pflege in Niedersachsen ge-\nschaffen.\n\nWir fragen die Landesregierung:\n\nA. Zur Umsetzung der Pflegeversicherung\n\n1. Wie beurteilt sie die derzeitige Umsetzung der Pflegeversicherung? Bedarf es nach ihrer\n\n: Auffassung Änderungen bzw. Ergänzungen? Ist der Landesregierung bekannt, daß\n„Geschäfte mit verdeckten Karten“ („Die Zeit“ Nr. 48 v. 21. 11. 1997, S. 30) zum\nNachteil der Pflegebedürftigen bzw. der Kostenträger abgeschlossen werden?\n\n1.1. Sieht sie Möglichkeiten einer Vertingerung des gegenwärtig hohen bürokratischen\nAufwandes in Pflegeeinrichtungen?\n\n1.2 Welche Lösungsmöglichkeiten sind nach ihrer Auffassung gegeben, um zu verhin-\ndern, daß die Leistungen der Pflegeversicherung bei höheren Pflegestufen einen\nimmer geringeren Anteil der tatsächlich entstehenden Kosten abdecken?",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n \n\nB. Situation der Pflegebedürftigen\n\n1.\n\n11\n\n1.2\n\n2.1\n\n2.2\n\n3.1\n\nWie viele Personen erhalten Leistungen der Pflegeversicherung, und wie hat sich diese\nZahl seit Inkrafttreten der Pflegeversicherung entwickelt\n\na) im Bund,\n\nb) in Niedersachsen?\n\nWie viele Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung entfallen jeweils auf ambu-\nlante, teilstationäre, Kurzzeit- und vollstationäte Dauerpflege\n\na) im Bund,\n\nb) in Niedersachsen?\n\nWelche Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung wurden im übrigen gewährt,\nund in welchem Umfang?\n\nWie hat sich die Zahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem BSHG seit In-\nkrafttreten der Pflegeversicherung entwickelt\n\na) im Bund,\n\nb) in Niedersachsen?\n\nWelche Personen werden von Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen?\nVon welchem zahlenmäßigen Umfang ist dabei auszugehen\n\na) im Bund,\n\nb) in Niedersachsen?\n\nIn welchem Umfang konnte die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder vergleichbaren\nSozialleistungen vermieden werden\n\n— ausschließlich durch Leistungen der Pflegeversicherung,\n\n— durch die ergänzenden Leistungen der Investitionskostenförderung des Landes?\n\nWie viele erheblich, schwer- und schwerstpflegebedürftige Menschen gibt es nach\nFeststellung des Medizinischen Dienstes und der medizinischen Gutachter der privaten\nVersicherungsuntermehmen\n\na) im Bund,\n\nb) in Niedersachsen?\n\nWie viele sind nach den Kxiterien des PflegeVG nicht pflegebedürftig, und wie haben\n\nsich die Ergebnisse der Begutachtungen seit Beginn der Pflegeversicherung jeweils\nentwickelt?\n\nLiegen der Landesregierung Erkenntnisse vor über die Ergebnisse der Begutachtungen\nbei psychisch veränderten alten oder bei geistig behinderten Menschen und die Lei-\nstungen der Pflegekassen für diesen Personenkreis?\n\nC. Pflegeleistungen in Niedersachsen\n\nAmbulante Pflege\n\n1.\n\n11\n\n1.2\n\nWie viele ambulante Pflegedienste sind seit Beginn der Pflegeversicherung in Nieder-\n\n\" sachsen zugelassen worden, und wie viele haben zur Zeit in Niedersachsen einen Ver-\n\nsorgungsvertrag?\n\nWelche Erkenntnisse legen der Landesregierung über die Frage der geringfügigen\nBeschäftigung in den ambulanten Pflegediensten vor?\n\nWelche finanziellen Leistungen erbringt das Land Niedersachsen im Bereich der am-\nbulanten Pflege? .",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n \n\n— die Initüerung regelmäßiger Abstimmung zwischen den Leistungsträgern auf der Fachebe-\nne und der fortgesetzte Dialog mit den Verbänden der Leistungserbringer, mit Einrich-\ntungsträgern und mit von Pflegebedürftigkeit Betroffenen.\n\nDiese Einschätzung gilt auch für das Handeln der anderen Länder. Dabei haben die Länder\nund die anderen an der Umsetzung der Pflegeversicherung beteiligten Stellen oft als\n„Ausfallbürgen“ für unzureichendes oder kontraproduktives Handeln des Bundes gewirkt.\nDie Auseinandersetzungen um die Bestandsschutzsicherung beim Pflegegeld nach dem\nBSHG (Artikel 51 PflegeVG), um die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe nach dem\nBSHG und Pflege nach dem SGB XI, die Gestaltung der Grundlagen für die Begutachtung\nzur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeitsrichtlinien, Begutachtungsricht-\nlinien) oder die nach wie vor fehlenden bundeseinheitlichen Kriterien für eine Abgrenzung\nder pflegebedingten Leistungen von den Leistungen für Unterkunft und Verpflegung, den\nZusatzleistungen und den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen durch eine\nAbgrenzungsverordnung sind Beispiele für Mängel im Umsetzungsprozeß des Pflegeversi-\ncherungsgesetzes, die vom Bund zu vertreten sind.\n\nZudem löste das Pflegeversicherungsgesetz organisatorischen Entwicklungsbedarf und damit\nverbunden Organisations- und Verwaltungsaufwand aus, für den aus Zeitnot handhabbare\nLösungen schwer zu finden waren. Dies machte zum Teil Übergangsvorschriften wie die\nRegelungen des Art. 49 a PflegeVG für die vollstationäre Pflege erforderlich. Sie wurden\nzwar aus der Not heraus allseitig als einziger Lösungsweg akzeptiert, führten aber zu zusätzli-\nchem Regelungs- und Organisationsbedarf parallel zur Entwicklung der Ausführungsmoda-\nlitäten der Regelvorschriften im SGB XI und damit vor allem auch zu zusätzlichen Belastun-\ngen für die Einsichtungsträger und zu einer Verunsicherung der Versicherten aufgrund lau-\nfend sich ändernder Rahmenbedingungen. Dies gilt letztlich auch für die von der Pflegesatz-\nkommission nach $ 86 SGB XI für 1998 getroffene Vereinbarung über ein „vereinfachtes\nPflegesatzverfahren“, insbesondere mangels einer Abgrenzungsverordnung des Bundes.\n\nEine der Hauptursachen für die häufig kritische Bewertung der Pflegeversicherung liegt nach\nEinschätzung der Landesregierung darin, daß mit ihrer Einführung die Erwartung einer\nvollständigen Übernahme aller mit Pflegebedürftigkeit einhergehenden Kosten verbunden\nwar. Diese Erwartung wurde durch das Gesetz nicht erfüllt. Zudem wurde diese Erwartung\ndurch die bundesseitig gesteuerte rigide Begutachtungspraxis der Medizinischen Dienste der\nKrankenkassen (MDK) zusätzlich enttäuscht. Im Ergebnis sind damit viele Versicherte von\nden Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen worden oder haben im Verhältnis zu\nihrem Pflege- und Betteuungsbedarf eine zu niedrige Leistung erfahren. Dementsprechend\nwenige Personen sind durch die Leistungen der Pflegeversicherung tatsächlich unabhängig\nvon staatlichen Transferleistungen, insbesondere von Sozialhilfe, geworden. Das zentrale\nZiel der Pflegeversicherung ist damit bislang nur ungenügend erreicht worden.\n\nDennoch hat die Pflegeversicherung gegenüber dem vorherigen Zustand Verbesserungen\ngebracht, so zum Beispiel:\n\n- den Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung ohne Anrechnung von Einkommen\nund Vermögen und ohne Heranziehung von Unterhaltsverpflichteten,\n\n- die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen,\n\n— die leistungsrechtliche Absicherung von teilstationären Pflegeleistungen und von Leistun-\ngen der Kurzzeitpflege,\n\n- die Übernahme oder Bezuschussung von Kosten für technische Hilfen und für Woh-\nnungsanpassung,\n\n— die renten- und unfallrechtliche Absicherung von privaten Pflegepersonen, vor allem die\n\ntentenrechtliche Absicherung stellt einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Altersein-\nkommens insbesondere bei Frauen dar,\n\n— das Beitragsaufkommen der Versicherten in Höhe von rd. 30 Mrd. DM für Aufgaben der\nPflege; das ist nahezu das Doppelte der zuvor von den Sozialhilfeträgern geleisteten Aus-\ngaben für Hilfe zur Pflege,",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n   \n\n— die erhebliche Entlastung insbesondere der örtlichen Träger der Sozialhilfe von Ausgaben\nfür Hilfe zur Pflege nach dem BSHG.\n\nMit dem NPflegeG wurden die Pflegebedürftigen zudem vollständig oder teilweise von den\nInvestitionskosten der Pflegedienste und der Pflegeheime entlastet. Der Fördermodus, der\nsich an der tatsächlichen Inanspruchnahme der Dienste oder Heime orientiert, ermöglicht\neinen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Als weiteres Förderin-\nstrumentarium hat das NPflegeG die einkommensabhängige Förderung von Investitions-\naufwendungen vollstationärer Einrichtungen der Dauerpflege durch bewohnerbezogene\nAufwendungszuschüsse nach $ 13 NPflegeG für die Personen eingeführt, die für die Kosten\naus eigenem Binkommen nicht hätten aufkommen können und darum Sozialhilfe hätten in\nAnspruch nehmen müssen.\n\nDie Durchführungsverordnung zum NPflegeG und die Ausführungsbestimmungen wurden\nin der Einführungs- und Umsetzungsphase vielfach mit den Beteiligten erörtert; ebenso\nfanden zu Fragen der Maßnahmenförderung nach $ 12 NPflegeG projektbezogene Bespre-\nchungen mit den am Verfahren Beteiligten statt. Dabei konnten Einzelfragen und Probleme,\ndie sich im Zuge der praktischen Umsetzung eines neuen Systems zwangsläufig ergeben,\njeweils einer praxisgerechten Lösung zugeführt werden. Insgesamt fließen die gewonnenen\nErfahrungen jetzt io die Überarbeitung der Fördererlasse durch das Sozialministerium ein.\nZiel ist dabei auch, zu vereinfachenden und arbeitserleichternden Arbeitshilfen zu kommen.\nIn die Überarbeitung werden Vertreter der Kommunen und der Eintichtungsträger einbezo-\n\ngen.\n\nGemeinsam mit den Landesverbänden der gesetzlichen Pflegekassen und den kommunalen\nSpitzenverbänden wurde eine klarstellende Vereinbarung über die Zulassungs- und Förder-\nkriterien für sogenannte eingestreute Kurzzeitpflegeangebote getroffen, die den Belangen der\nEinrichtungsträger entgegenkommt und zugleich die Qualität der Pflege sicherstellt. Für\nEinrichtungen der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) befindet sich unter Einbe-\nziehung von Einrichtungsträgern eine vergleichbare Vereinbarung in Vorbereitung. Für die\nFörderung der pauschalen Investitionskostenzuschüsse für ambulante Pflegeeinrichtungen\nwurde ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren entwickelt, das bei Trägern wie Förderbe-\nhörden zur Verwaltungsentlastung beiträgt.\n\nDurch die dargestellte Form der kontinuierlichen Begleitung und des fortgesetzten Dialoges\nkonnten nach Einschätzung der Landesregierung nennenswerte Reibungsverluste in der\nEinführungsphase vermieden werden. Dabei ist von allen Beteiligten ein hohes Engagement\nzu verzeichnen gewesen. Dieses zusammen hat — im Vergleich zur Umsetzung des Bundes-\nPflegeversicherungsgesetzes — erheblich zur störungsfreien Einführung der neuen Förderung\nund zu einer sehr hohen Akzeptanz der Förderung durch die Pflegeeinrichtungen beigetra-\ngen.\n\nSoweit eine zeitnahe Bearbeitung der Förderanträge oder der Anträge auf Auszahlung der\nFörderbeträge durch die Förderbehörden nicht möglich war bzw. noch nicht ist, muß dieses\nin erster Linie Änderungen der bundesrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung der Heim-\nentgelte zugerechnet werden. So machten z. B. Einrichtungsträger im Verlauf des Jahres\n1996 in vielen Fällen von der Möglichkeit der Umstellung auf die sogenannte 2. Alternative\nim Art. 49 a PflegeVG Gebrauch. Die diesbezüglichen Folgen im Blick auf eine Neubestim-\nmung der gesondert berechenbaren Investitionskosten führten zwangsläufig in allen Fällen\nzu einer Neuberechnung der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse. Als erheblich\nverwaltungserleichternd hat im vergleichbaren Zusammenhang die in das NPflegeG aufge-\nnommene Übergangsbestimmung des $ 23 Abs. 3 und 4 gewirkt. Sie ermöglicht im Vollzug\nder Förderung nach dem NPflegeG die Weiterberechnung des Investitionskostenbetrages,\nder bisher in dem mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten bzw. im weitergeltenden Heiment-\ngelt nach Art. 49 a PflegeVG enthalten war. Diese Übergangsvorschrift, die mit Ablauf des\nJahres 1997 endete, soll durch eine überfraktionelle Gesetzesinitiative, die dem Niedersächsi-\nschen Landtag zur Beratung vorliegt, verlängert werden.\n\nDas von der Landesregierung gem. $ 23 Abs. 5 NPflegeG erstmalig mit Wirkung vom\n1. Januar 1998 zu beschließende Förderprogramm für Maßnahmen im vollstationären Be-",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\nreich nach $ 12 NPflegeG ist vom Sozialministerium aufgestellt und der Landesregierung zur\nBeschlußfassung zugeleitet worden.\n\nDer nach $ 3 NPflegeG erstmalig zum 31. 12. 1997 zu erstellende Pflegerahmenplan konnte\nvom Sozialministerium nicht vorgelegt werden, da sich im Zuge der Erarbeitung der termin-\ngerecht zum Jahresende 1996 vorgelegten „Orientierungsdaten zur Entwicklung des Pflege-\nbedarfs“ herausstellte, daß keine hinreichenden Daten zum Einrichtungsbestand als Grund-\nlage für jede weitere Planung vorlagen; mangels einer fehlenden Verordnung des Bundes zur\nPflegestatistik nach $ 109 SGB XI sind diese Daten auch kurzfristig nicht zu erwarten. Die\nErhebung des Einrichtungsbestandes wurde deshalb vom Sozialministerium in Zusammen-\narbeit mit den kommunalen Heimaufsichtsbehörden und den Landesverbänden der gesetzli-\nchen Pflegekassen vorgenommen. Nach Auswertung dieser Daten wird der Pflegerahmen-\nplan erstellt. Infolge dieser Verzögerung konnten auch die Landkreise und kreisfreien Städte\ndie nach $ 4 NPflegeG zu erstellenden räumlich gegliederten Pflegepläne nicht vorlegen.\n\nBedarf an Änderungen bzw. Ergänzungen\n\nMit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer\nGesetze — Erstes SGB XI-ÄndG vom 14. 6. 1996 — wurden bereits eine Reihe notwendiger\nÄnderungen und Korrekturen am PflegeVG vorgenommen. Insbesondere wurde durch die\nEinigung im Vermittlungsausschuß über die alternativen Übergangsregelungen des Art. 49 a\nPflegeVG zur Pflegevergütung in der vollstationären Pflege eine hilfsweise Ermittlung von\nPflegesätzen und Entgelten für Unterkunft und Verpflegung ermöglicht — unter gleichzeiti-\nger Erhaltung des Budgets der Pflegeeinrichtungen.\n\nDamit konnte grundsätzlich von einer Stabilität der Pflege- und Versorgungsleistungen in\nden Einrichtungen ausgegangen werden. Gleichwohl ist dies nach Kenntnis der Landesregie-\nrung dutch Veränderungen in der Bewohnerstruktur hinsichtlich ihrer Pflegebedürftigkeits-\nstufe aufgrund entsprechender Einstufungen neuer Bewohner durch den MDK nicht immer\nüber den gesamten Übergangszeitraum hinweg gelungen. Dennoch war dieses vereinfachte\nPflegesatzverfahren, verbunden mit der Festschreibung der Leistungsbeträge der Pflegekas-\nsen, mangels anderer Vorgaben durch den Bund die einzige Möglichkeit, die Leistungen im\nvollstationären Bereich rechtzeitig zu Beginn der zweiten Stufe der Pflegeversicherung zum\n1. 7. 1996 zu sichern. Die nachfolgend von der Mehrheit der Einrichtungen in Niedersach-\nsen gewählte sog. 2. Alternative des Art. 49 a PflegeVG ist im Zuge des Vermittlungsverfah-\nrens von Niedersachsen maßgeblich unterstützt worden.\n\nAls maßgebliche Verbesserung des Ersten SGB XI-ÄndG ist nach Auffassung der Landesre-\ngierung auch die Stärkung der Gestaltungsmacht der Kommunen als örtliche Träger der\nSozialhilfe im Pflegesatzverfahren (Vetorecht, Sonderrechte bei Anrufung der Schiedsstelle)\nzu nennen. Auch hierfür hatte sich die Landesregierung in den Verhandlungen nachdrücklich\neingesetzt.\n\nDer Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des SGB XI ist als Bundesratsinitiative des\nLandes Nordrhein-Westfalen von Niedersachsen unterstützt worden. Mit diesem Ände-\nrungsgesetz sollen die Ausbildungsvergütungen für die Ausbildung in der Altenpflege in die\nPflegevergütung einbezogen werden.\n\nAußerdem sind weitere Änderungsvorschläge entweder in den Deutschen Bundestag zur\nBeratung und Beschlußfassung eingebracht oder werden zwischen den Fraktionen erörtert.\nDie Landesregierung betrachtet dabei folgende Vorschläge positiv:\n\n- die Übernahme der Kosten für die sog. Pflegepflichtbesuche bei Pflegegeldbeziehern\ndurch die Pflegekassen; damit kämen den Pflegebedürftigen die vollen Pflegegeldieistun-\ngen zu. In diesem Zusammenhang hält die Landesregierung auch eine Verlagerung der\nPflegepflichteinsätze auf besonders fachlich qualifiziertes Personal der Pflegekassen für\nsinnvoll. Zum Zwecke einer kritischen Prüfung der Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen\nZiele (Vermeidung gefährlicher Pflege und von Gewalt in der Pflege bei selbst sicherge-\nstellter häuslicher Pflege) und des Verfahrens der Pflegepflichteinsätze beabsichtigt die\nLandesregierung die Förderung einer Untersuchung dutch ein wissenschaftliches Institut;",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n— die auf zwei Jahre befristete weitere Festschreibung der Leistungsbeträge der Pflegekassen\nfür vollstationäre Pflege in Höhe von 2000, 2500, 2800 und 3300 DM für Pflegestufe I, II,\nII und Härtefälle. Hierdurch erhalten die Pflegebedürftigen ebenso wie die Eintichtungs-\nträger für vorerst weitere zwei Jahre Sicherheit über die Leistungen aus der Pflegeversiche-\nrung. Die Lösung ist zudem verwaltungskostensparend und bildet für die nachrangig lei-\nstungsverpflichteten Kostenträger, insbesondere die Sozialbilfeträger, eine feste Kalkulati-\nonsgröße.\n\nDiese bisher in der Diskussion befindlichen Verbesserungsvorschläge decken aber den nach\nwie vor bestehenden Änderungs- und Verbesserungsbedarf im Pflegeversicherungsgesetz des\nBundes nicht ab. Wichtig erscheinen folgende Änderungen und Ergänzungen:\n\n— Berücksichtigung des Aufwandes für allgemeine Betreuung und für Behandlungspflege bei\nder Feststellung der Pflegebedürftigkeit: Die bisherige Nichtberücksichtigung trifft vor\nallem Personen mit einem hohen allgemeinen Betreuungsaufwand, in erster Linie psy-\nchisch veränderte alte Menschen und Menschen mit einer geistigen oder seelischen Er-\nkrankung oder Behinderung (altersdemente oder betreuungsbedürftige behinderte Men-\nschen). Nach Erfahrungen der Einrichtungsträger gibt es ein Mißverhältnis zwischen dem\nBetreuungs- und Pflegebedarf und der dafür vereinbarten bzw. festgesetzten — pflegestu-\nfenabhängigen — Vergütung und einen Mangel an Zuwendungszeit für die Heimbewohne-\nrinnen und Heimbewohner. Nach wie vor werden betreuungsbedürftige alte Menschen\nhierdurch auch ganz aus den Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen (sog. Pfle-\ngestufe Null);\n\nVerbesserung des Übergangs vom Krankenhaus ia die Pflege: Die Pflege in der gewohnten\nhäuslichen Umgebung hat nach dem SGB XI Vorrang vor der Nutzung teilstationärer und\nnachfolgender vollstationäter Heimpflege. Diese Grundsätze decken sich mit den Zielen\nder Landesregierung. Dem Vorrang der häuslichen Pflege wird dennoch in der praktischen\nUmsetzung des PflegeVG nicht im möglichen Umfange Rechnung getragen. Verbesserun-\ngen wären möglich durch eine systematische Beachtung der gesetzlichen. Möglichkeiten\ndurch den MDK im Zuge der Begutachtung. Ein entsprechender Vorstoß des Sozialmini-\nsteriums ist von den Landesverbänden der Pflegekassen positiv aufgenommen und dem\nMDKN vorgetragen worden. Nennenswerte Veränderungen konnten bislang allerdings\nnoch nicht erkannt werden;\n\n— Stärkung der komplementären Hilfesysteme fteilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege):\nAusbau und Weiterentwicklung der komplementären Angebote zur häusliche Pflege - teil-\nstationäre Pflege und Kurzzeitpflege — bedürfen nach dem Willen des Bundesgesetzgebers\nder besonderen Beachtung im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung von Länder,\nKommunen, Pflegeeintichtungen und Pflegekassen unter Beteiligung des MDK ($ 8\nSGB XD. Der Bundesgesetzgeber hat demgemäß auch leistungsrechtliche Voraussetzun-\ngen für ein solches Angebot geschaffen; das Land fördert solche Einrichtungen nach dem\nNPflegeG hinsichtlich der Investitionsfolgekosten in besonderem Maße. Dennoch bleibt\ndie Entwicklung vor allem der Nutzung des teilstationären Angebotes und in seiner Folge\nauch der Ausbau des Eintichtungsangebotes hinter den Erwartungen zurück. Erforderlich\nerscheint eine gesetzliche Änderung der leistungsrechtlichen Vorschriften im SGB XI in\nRichtung auf eine additive Gewährung von ambulanten und von teilstationären Leistun-\ngen. Für gesundheits- und sozialpolitisch — auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunk-\nten — falsch hält die Landesregierung die Untersagung der Kurzzeitpflege in Form der sog.\nausgelagerten häuslichen Krankenpflege als Teil der Leistungen der häuslichen Kranken-\npflege nach $ 37 SGB V dutch den Bundesgesundheitsminister gegenüber den bundesun-\nmittelbaren Krankenkassen. Inzwischen haben sich ihr auch alle anderen Kassenarten an-\ngeschlossen. Dieses vorübergehend von den gesetzlichen Krankenkassen geleistete Ange-\nbot richtete sich an Personen, die nach Behandlung im Krankenhaus — mit guter Aussicht\nauf nachfolgenden Verbleib in der eigenen Wohnung — einer nachsorgenden und rehabili-\ntativ orientierten stationären Pflege und medizinischen Therapie bedurften. Die Landesre-\ngierung fordert den Bundesgesundheitsminister emeut auf, seine Auffassung über die\nRechtmäßigkeit der „ausgelagerten häuslichen Krankenpflege“ zu revidieren;",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode . Drucksache 13/3568\n\n \n\n- Umsetzung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“: Zuständige Leistungsträger für\nMaßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind die gesetzlichen Krankenkassen. Die\nPflegekassen haben gem. $ 5 SGB XI lediglich auf eine frühzeitige Einleitung von Rehabi-\nlitationsmaßnahmen hinzuwirken; in besonderen Ausnahmefällen können sie vorläufige\nLeistungen der Rehabilitation erbringen ($ 32 SGB XI). Diese Regelungen im SGB XI ha-\nben bislang nicht zu einer befriedigenden Umsetzung des Vorranges „Rehabilitation vor\nPflege“ geführt.\n\nWeitere Aufgaben sind die Bereinigung des PflegeVG in rechtssystematischer Hinsicht und\nim Hinblick auf Verwaltungsvereinfachung. Dabei müssen eine Vielzahl von Unstimmigkei-\nten und Formulierungsmängeln, die vor allem den Verwaltungsvollzug erschweren, bereinigt\nwerden. Ein weiteres Anliegen der Landesregierung ist die Verbesserung der Zusammenar-\nbeit der am Umsetzungsprozeß Beteiligten. Die Landestegierung begrüßt, daß sich die ver-\nschiedenen Partner auch außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Entscheidungs- und Bera-\ntungsgremien in zunehmendem Maß der Notwendigkeit eines aufeinander abgestimmten\nHandelns und der wechselseitigen Beteiligung bereits im Vorfeld wichtiger Vereinbarungen\noder Festlegungen bewußt sind. Zur weiteren Verbesserung ruft die Landesregierung dazu\nauf, die deklaratorische Vorschrift des $ 8 SGB XI auf allen Ebenen und in allen Gremien als\nselbstbindende Verpflichtung anzuerkennen.\n\nDie Ziele des NPflegeG werden nach den bisherigen Erfahrungen als in vollem Umfang\nerfüllt angesehen. Insbesondere anerkennt die Landesregierung die außerordentlichen An-\nstrengungen der Pflegekassen, der Einrichtungsträger und der kommunalen Seite um eine\nstörungsfreie Umsetzung der zum Teil nicht einfachen Fördersystematik.\n\nÜber sog. Geschäfte mit verdeckten Karten, wie sie in der Anfrage zitiert werden, liegen der\nLandesregierung keine Erkenntnisse vor.\n\nZu A 1.1:\n\nDer mit der Vielzahl der Rahmen- und Einzelregelungen auch für die Pflegeeinrichtungen\nverbundene Verwaltungs-, Dokumentations- und Nachweisaufwand ist zweifelsohne erheb-\nlich. Das gilt vor allem für den Nachweis der für die Pflegebedürftigen erbrachten Leistun-\ngen durch Pflegedokumentation ebenso wie für die Leistungsabrechnung. Differenzierte\nLeistungen erfordern differenzierte und damit für die Versicherten als Kunden und die ge-\nsetzlichen Kostenträger transparente Nachweise. Andererseits erschweren eben diese den\nVollzug des Pflegeversicherungsgesetzes für die Pflegedienste und -eintichtungen.\n\nNach Aussagen der Eintichtungsträger unter verwaltungsökonomischen Aspekten un-\nzweckmäßig und daher belastend, aber ohne fundamentale Eingriffe in die vorfindliche\nSystematik der Strukturen des bundesdeutschen Leistungstechtes nicht zu vermeiden, ist die\nParallelführung von Leistungsansprüchen aufgrund der verschiedenen leistungstechtlichen\nGrundlagen — z. B. zeitgleiche Leistungsansprüche in der ambulanten Pflege auf Behand-\nlungspflege nach SGB V und Grundpflege nach SGB XI oder Leistungen der Pflege nach\nSGB XI und ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nach BSHG. Eine verstärkte\nHarmonisierung der verschiedenen Leistungsbestimmungen bleibt Aufgabe des Bundesge-\nsetzgebers.\n\nDie Landesregierung sieht in dem Abbau von verwaltungsaufwendigen Verfahren im Zu-\nsammenhang mit der Umsetzung der Pflegeversicherung und des Landespflegegesetzes ein\nwichtiges Ziel. Bei der Überprüfung der Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit des Umset-\nzungsaufwandes ist jeweils abzuwägen zwischen dem Nutzen der Vorschrift — z. B. Markt-\ntransparenz für die Kunden im Fall der von den Pflegekassen verpflichtend bereitzustellen-\nden Preisvergleichslisten ($ 72 Abs. 5 SGB XT) oder dem Aufwand für notwendige Qualitäts-\nsicherungsmaßnahmen — und dem Verwaltungsaufwand sowie den hiermit verbundenen\nKosten.\n\nDie Landesregierung hält in diesem Zusammenhang die zur Zeit innerhalb der Kassenver-\nbände laufende Diskussion um eine Rückführung des Komplexleistungs-Vergütungssystems\nin der ambulanten Pflege für den Bereich der hauswirtschaftlichen Leistungen in ein zeitbe-",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n \n\n10\n\nzogenes Vergütungssystem für ein gutes Beispiel, Praxiserfahrungen unter dem Aspekt der\nUmsetzungsvereinfachung zu nutzen und wird dies nach Möglichkeit unterstützen.\n\nAuch die Ende 1997 ausgelaufenen gesetzlichen Übergangvorschsiften für die Vergütungen\nin der vollstationären Pflege (Art. 49 a PflegeVG) sowie andere seit Geltungsbeginn des\nPflegeVG erfolgten klarstellenden Rechtsbereinigungen (z. B. zum Bestandsschutz bei Pfle-\ngegeld nach dem BSHG im Art. 51 PflegeVG) oder die mit Datum vom 15. Sept. 1997 vom\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ia Abstimmung mit den Ländern und den\nVerbänden auf Bundesebene als Arbeitshilfe herausgegebenen „Praktischen Hinweise zur\nAnwendung und Auslegung von Art. 49 b PflegeVG und $ 93 BSHG in den eısten Vergü-\ntungsverhandlungen für die vollstationäre Pflege nach dem neuen Recht des SGB XI“ haben\nsicher zur Exleichterung der Umsetzung des PflegeVG beigetragen.\n\nFür die Landesebene sind zum Abbau von Verwaltungsaufwand zu nennen:\n\n— die Vereinfachung des Abrechnungs- und Nachweisverfahrens für Investitionskosten der\nambulanten Pflegeeinrichtungen;\n\n— die mit den Landesverbänden der Pflegekassen und den kommunalen Spitzenverbänden\nauf der Fachebene getroffene Vereinbarung über die vertrags- und leistungsrechtliche so-\nwie förderrechtliche Behandlung von sogenannter eingestreuter Kurzzeitpflege für eine\nnachfrageangepaßte Sicherung dieses Leistungsangebotes;\n\n— die Überarbeitung der Ausführungsbestimmungen zur Förderung nach dem Niedersächsi-\nschen Pflegegesetz mit dem Ziel der Kürzung und der Vereinfachung unter Einbezug der\nErfahrungen aus der Praxis.\n\nZu A 1.2:\n\nDie Leistungen der Pflegeversicherung dienen dazu, die Pflegebedürfügen von den pflege-\nbedingten Aufwendungen zu entlasten. Inwieweit diese Leistungen ausreichen, um die pfle-\ngebedingten Kosten bei häuslicher, teilstationärer oder vollstationärer Pflege zu decken,\nhängt grundsätzlich von der Art und dem Umfang des Hilfebedarfs im konkreten Einzelfall\nab, aber auch von der jeweiligen Kostenstruktur der Dienste und Heime.\n\nNach Berichten aus der Praxis haben sich im Bereich der vollstationären Pflege bei be-\nstimmten Konstellationen bei Auwendung der Übergangsregelung des Artikel 49 a PflegeVG\ngewisse Ungleichgewichte ergeben. Diese waren einerseits auf die Umrechnung der bishexi-\ngen Heimentgelte in neue Pflegesätze und andererseits auf die gem. $ 1 Art. 49 a PflegeVG\nnach Pflegestufen pauschal gestaffelten Leistungsbeträge der Pflegekassen (2000 DM bei\nPflegestufe I, 2500 DM bei Pflegestufe II, 2800 DM bei Pflegestufe III und 3300 DM im\nHärtefall) zurückzuführen. Die pauschale Staffelung der Leistungsbeträge entfällt nach der\nderzeitigen Rechtslage mit Auslaufen der Übergangsregelung, so daß ab 1. 1. 1998 die Pfle-\ngekassen Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2800 DM monatlich (in Härtefällen\nbis zu 3300 DM monatlich), jedoch im Durchschnitt pro Jahr nicht mehr als 30000 DM je\nstationär Pflegebedürftigem zu übernehmen haben.\n\nDie Landesregierung geht nach wie vor davon aus, daß die Bonner Regierungskoalition die\nLeistungsbeträge nach $ 1 Art. 49 a PflegeVG mit Wirkung ab 1. 1. 1998 für weitere zwei\nJahre gesetzlich festschreiben wird.\n\nAuf der vergütungsrechtlichen Seite mindert die von der Niedersächsischen Pflegesatzkom-\nmission inzwischen beschlossene Empfehlung für ein vereinfachtes Verfahren zur Entgelt-\nvereinbarung 1998 die Ungleichgewichte bei den für die einzelnen Pflegeklassen zu ermit-\ntelnden Pflegesätzen. Sie kann sie aber aufgrund der pauschalierenden Berechnungsweise\nnicht vollständig verhindem.\n\nEine Möglichkeit zur Vermeidung von Ungleichgewichten bestünde darin, für jedes Pflege-\nheim Vergütungsverhandlungen nach dem Achten Kapitel SGB XI zu führen. Dabei wären\ndie Pflegesätze für die Pflegeklassen unter Berücksichtigung des Verhältnisses der den ein-\nzelnen Pflegeklassen zugrundeliegenden DM-bewerteten tatsächlichen Pflegeaufwendungen\n\nDrucksache 13/3568",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n \n\nzueinander und zu dem den einzelnen Pflegestufen zugrundeliegenden Zeitaufwand zu er-\nmitteln. Diese Möglichkeit sieht das PflegeVG vor.\n\nZuBlaundb:\nVorbemerkungen zur Datenlage\n\nGrundlage für die in diesem Fragenkomplex gegebenen Antworten ist die Leistungsstatistik\ngemäß $ 79 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches der landesunmittelbaren sowie aller\nPflegekassen im Bundesgebiet. Fine tegionalisierte Statistik der bundesunmittelbaren Kassen\nliegt nicht vor, ebensowenig regionalisierte Statistiken der privaten Krankenversicherungs-\nunternehmen. Die nachfolgenden Daten für Niedersachsen sind daher jeweils nur die Daten\nder landesunmittelbaren Kassen.\n\nBei der Darstellung wird vorrangig von den in Niedersachsen erhobenen Werten ausgegan-\ngen. Immer dann, wenn sich Abweichungen zum Bundesdurchschnitt ergeben, werden die\nZahlen der Bundesstatistiken zum Vergleich mit angegeben. Um Verläufe und Tendenzen\ndeutlich machen zu können, wird auf die Wiedergabe absoluter Zahlen zumeist verzichtet\nund der Verhältnisbildung der Vorrang gegeben. Dieses gilt auch für die nachfolgenden\nAntworten zu den Fragen 1.1 und 1.2.\n\nDaten über die Leistungsempfänger\n\nDie nachfolgende Übersicht gibt die Anzahl der pflegebedürftigen Personen wieder, die von\nden landesunmittelbaren Kassen Niedersachsens Pflegeleistungen erhielten. Zum Vergleich\nsind die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mitgeteilten Werte aufgeführt.\n\n1. Hj. 1997 1996\n125 762 223 915 182 556 1 068 695 1 556 384\n\n” EURE U 7 ’\n\n   \n  \n\n \n       \n\nZuB 1.1:\n\nDie Verteilung der Leistungsarten im Land Niedersachsen ist Tabelle 1 (Anhang) zu ent-\nnehmen.\n\nDie nachfolgende Tabelle verdeutlicht die Struktur der in Anspruch genommenen Pflegelei-\nstungen und ihre Entwicklung in den Jahren seit Bestehen der Pflegeversicherung.\n\n   \n \n\nStruktur der errechneten Leistungsempfänger nach Leistungsarten in Niedersachsen\n\n— ambulant und stationär —\nLeistung 0 — 5 | gsempfänger - alle Pflegestufen —\n0000 | 1995\n8%\n\n    \n    \n   \n \n     \n \n\n    \n\n   \n \n  \n\n2 istung 10 9\n68%\n12%\nTages- und Nachtpflege 03%\n10,3 %\n21% 1,8 %\n\n100%\n20\n\n88\n0%\n100 % 100% | 100% _|\n\n5\n5\nI]\n\n  \n\n   \n   \n\nAuffällig ist der Rückgang der Anteile für Kurzzeitpflege zwischen 1996 und dem 1. Halbj.\n1997 von 2,8 Prozent aller Leistungsfälle auf 1,8 Prozent.\n\n11",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n12\n\nGleiches gilt für die Absenkung des Prozentwertes für häusliche Pflege bei Verhinderung der\nPflegeperson von 7% im Jahre 1996 auf 1,7% im 1. Halbjahr 1997. Beides dürfte seine\nUrsache in den gesetzlichen Vorschriften haben, wonach der Anspruch pto Kalenderjahr auf\n30 Tage begrenzt wird. Hauptgrund dürfte in diesem Zusammenhang der Antritt des Jah-\nresurlaubs durch die Pflegepersonen sein. Diese Fälle sind in der Statistik für 1996 in vollem\nUmfange enthalten. Da die Hauptreisezeit gewöhnlich im Sommer liegt und die Schulferien\nin Niedersachsen im Jahre 1997 erst nach Ende des Berichtszeitraumes begonnen hatten,\nerklärt sich der relativ geringe Prozentwert für das 1. Halbjahr 1997.\n\nWesentliche Abweichungen zu den für das Land aufgrund der Statistik der landesunmittelba-\nren Pflegekassen festgestellten Ergebnissen ergeben sich für das Bundesgebiet nicht.\n\nNeben der Nennung der Leistungsfälle und der Umrechnung auf die Leistungsstruktur gibt\ndie Tabelle 1 auch die Werte über die Verteilung zwischen ambulanter und stationärer Pflege\nsowie innerhalb der ambulanten Pflege die Verteilung zwischen dem Bezug von Pflegesach-\nleistung und von Pflegegeld wieder. Ambulante Pflege wird danach in der Pflegestufe I im\nJahre 1996 zu etwa 90% in Anspruch genommen, in der Pflegestufe II entsprechend dem\nfortschreitenden Pflegebedarf nur noch in Höhe von ca. 70%. Die ambulante Pflege wird im\nJahre 1996 in der Pflegestufe I von privaten Pflegepersonen im Umfange von 80% erbracht,\nin Höhe von 20% durch ambulante Pflegedienste. In der Pflegestufe II ist der Anteil der\nprivaten Pflegepersonen mit 75% noch immer erheblich. Während im Bundesdurchschnitt\ndie Inanspruchnahme der Pflegesachleistung in den Jahren 1995 bis 1997 kontinuierlich von\n12% auf 16% angestiegen ist, weist die Entwicklung in Niedersachsen zwischen den Jahren\n1995 und 1996 einen Sprung von 16% auf 22% aus und sinkt im 1. Halbjahr 1997 wieder\nauf 20% ab.\n\nHinsichtlich der Verteilung der Pflegebedürftigen nach Alter und Geschlecht ergeben sich\nfolgende Beobachtungen: Entsprechend der demographischen Gegebenheiten sind Personen\nim Alter von 75 Jahren und älter die größte Gruppe der Leistungsempfänger. In der stationä-\nren Pflege überwiegt bis zum Lebensalter von 55 Jahren noch der Anteil der Männer, ab dem\n75. Lebensjahr geht dieser auf !/3 im Verkältais zu der Anzahl der Frauen zurück. In der\nambulanten Pflege halten sich die Geschlechter bis zum 75. Lebensjahr etwa das Gleichge-\nwicht.\n\nHervorzuheben ist die relativ hohe Zahl junger Menschen bis zum 15. Lebensjahr, die in der\nambulanten Pflege immerhin einen Anteil von rd. 2% aller Pilegebedürftigen ausmachen.\nDies bestätigt die bekannte Tatsache, daß Kinder in der Regel in den Familien gepflegt wer-\nden.\n\nDie Bundesstatistik weist zu den vorgenannten Werten keine wesentlichen Abweichungen\naus.\n\nZuB1.2:\n\nAls statistisches Material legen vor Angaben zur Höhe der Ausgaben der landesunmittelba-\nren Kassen sowie Vergleichswerte des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.\nBeträge für das 1. Halbjahr 1997 liegen für das Bundesgebiet noch nicht vor.\n\nDrucksache 13/3568",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\nr Pflegekassen NE\nBund\n13678494 DM|\n\n28 138 821 DM\n239 325 DM\n28 378 146 DM\n\n \n\nZuB2:\n\n \n\nDie Bundesstatistik für das Jahr 1996 liegt noch nicht vor.\n\nb) Zahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege in Niedersachsen\n\n   \n \n\nJahr I Auerkalb von Einsichten\n\n \n\nDie Empfängerstatistik (Land) für das Jahr 1996 liegt noch nicht vor.\n\nZuB 21:\n\nMitglied der sozialen Pflegeversicherung sind alle Personen, die in der gesetzlichen Kranken-\nversicherung als freiwilliges oder als Pflichtmitglied versichert sind. Familienangehörige sind\nin der Regel beitragsfrei mitversichert. Wer privat krankenversichert ist, ist zum Abschluß\neiner privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Die private Pflegeversicherung muß für den\nVersicherungsnehmer und seine familienversicherten Angehörigen Vertragsleistungen vorse-\nhen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig\nsind.\n\nMehr als 98 v. H. der Bevölkerung gehören gegenwärtig entweder der gesetzlichen Kranken-\nversicherung an oder sind privat krankenversichert. Auf diesem Wege konnte eine breite\nAbsicherung des Pflegefallrisikos erreicht werden.\n\nDrucksache 13/3568\n\n13",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n14\n\nzmuannai\n\n \n  \n\nAusgeschlossen von den Leistungen der Pflegeversicherung sind somit weniger als 2 v. H.\nder Bevölkerung - in Niedersachsen dennoch also immerhin ıd. 160000 Personen. Hierbei\ndürfte es sich überwiegend um solche Personen handeln, die nicht erwerbstätig sind und\nüber keine Einkünfte verfügen, die für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung maßgeb-\nlich wären. Diese Personen haben für ihre pflegebedingten Kosten grundsätzlich selbst auf-\nzukommen und können bei Bedürftigkeit Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des Bun-\ndessozialhilfegesetzes (BSHG) beanspruchen. Darüber hinaus sind auch die Selbständigen\ngrundsätzlich nicht pflegeversichert, es sei denn, sie sind privat krankenversichert und aus\ndiesem Grund zum Abschluß einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet.\n\nSofern sie die Kriterien der Pflegebedürftigkeit gemäß $ 14 SGB XI erfüllen, erhalten Ein-\nsichtungsträger allerdings auch für den K'reis der nicht versicherten Personen nach Maßgabe\nder Vorschriften des NPflegeG eine Förderung der Investitionsfolgekosten.\n\nStatistisches Zahlenmaterial über den genauen Umfang dieses Personenkteises liegt der Lan-\ndesregierung nicht vor.\n\nZuB 22:\n\nStatistiken, die Auskunft über den Rückgang der Inanspruchnahme von Sozialhilfe bzw.\nanderer sozialer Leistungen geben, liegen nicht vor. Die Beantwortung beruht deshalb auf\neiner Abfrage des Sozialministeriums bei den 48 Förderbehörden in Niedersachsen. Da\nmangels Verpflichtung zur Erfassung der erftagten Sachverhalte nicht von allen Förderbe-\nhörden entsprechende Daten erfaßt sind, können die Ergebnisse dieser Abfrage nicht ohne\nweiteres auf die Verhältnisse im Land insgesamt hochgerechnet werden. Die ermittelten\nVomhundertsätze lassen deshalb nur unter Vorbehalt Rückschlüsse zu. Im einzelnen ergibt\nsich folgendes Bild:\n\nZua:\n\nDie Zahl der Personen, deren Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach $ 68 BSHG mit Wirkung\nvom 1. 7. 1996 allein aufgrund von Leistungen der Pflegeversicherung endete, wurde von 40\nFörderbehörden angegeben. Hiernach waren ab dem genannten Stichtag für insgesamt 3011\nPersonen allein aufgrund von Leistungen der Pflegeversicherung keine Sozialhilfeleistungen\nmehr zu erbringen, das sind 11,5 % der von diesen Behörden für den Stichtag 30. 6. 1996\nangegebenen Sozialhilfeempfänger.\n\nDie Zahl der Personen, deren Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach $ 26 c BVG mit Wirkung\nvom 1. 7. 1996 allein aufgrund von Leistungen der Pflegeversicherung endete, wurde von 43\nFörderbehörden angegeben. Hiernach waren ab dem genannten Stichtag für insgesamt 408\nPersonen allein aufgrund von Leistungen der Pflegeversicherung keine Leistungen nach dem\nBVG mehr zu erbringen, das sind 12,9 % der von diesen Behörden für den Stichtag 30. 6.\n1996 angegebenen Leistungsempfänger.\n\nZub:\n\nDie Beantwortung der Frage, bei wie vielen Personen die Inanspruchnahme von Sozialhilfe\noder vergleichbaren Sozialleistungen durch die Investitionskostenförderung des Landes\nvermieden werden konnte, beruht auf den Angaben von 43 Förderbehörden. Hiernach wur-\nden für den Zeitraum 1. 7. 1996 bis 30. 6. 1997 bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse\nzu den Investitionsaufwendungen der Pflegeeintichtungen nach $ 13 NPflegeG gewährt für\ninsgesamt 6891 Pflegebedürftige, die nicht gleichzeitig Empfänger von Hilfe zur Pflege nach\n$ 68 BSHG oder $ 26 c BVG waren. Das sind rd. ein Drittel der im Zuständigkeitsbereich\ndieser Förderbehörden für den genannten Zeitraum insgesamt bewilligten Aufwendungszu-\nschüsse. Bei diesen Pflegebedürftigen konnte demnach die Inanspruchnahme von Sozialhilfe\noder vergleichbarer Sozialleistungen durch die Investitionskostenförderung des Landes ver-\nmieden werden; in den übrigen Fällen dienten die Aufwendungszuschüsse der Entlastung\nder entsprechenden Leistungsträger von ihrer Leistungsverpflichtung als nachrangige Ko-\nstenträger.\n\nDrucksache 13/3568",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\nernennen\n\nDie Pflegeversicherung hat demnach wesentlich weniger als erwartet dazu geführt, daß Per-\nsonen allein durch Leistungen der Pflegeversicherung aus dem Bezug von Sozialhilfe gelöst\nworden sind. Diese von der Pflegeversicherung eigentlich beabsichtigte Wirkung wird erst\ndurch die zusätzlich zu den Pflegeversicherungsleistungen erfolgende (einkommensab-\nhängige) Förderung der Investitionskosten nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz er-\nreicht.\n\nZuB3:\n\nDer Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Niedersachsen hat im ambulanten\nBereich im Zeitraum von Dezember 1994 bis Oktober 1997 235560 und in der Zeit von\nFebruar 1996 bis Oktober 1997 im stationären Bereich 67 022 Erstbegutachtungen durchge-\nführt. Hinzu treten weitere rd. 124000 Begutachtungen in Fällen von bisherigen Leistungs-\nempfängern nach SGB V, Wiederholungsbegutachtungen und Widersprüche.\n\nBezogen auf die Gesamtzahl der Begutachtungen wurde im ambulanten Bereich festgestellt,\ndaß in 31% der Erstanträge keine Pflegebedürftigkeit vorlag. Diese Feststellung umfaßt\nsowohl den Personenkreis der Pflegestufe „0“, dem zwar ein Pflegebedarf zugebilligt wird,\nder jedoch nicht das Maß der erheblichen Pflegebedürftigkeit der Stufe I erreicht, als auch\ndenjenigen, der überhaupt keinen Pflegebedarf aufweist. Der Prozentwert beträgt im statio-\nnären Bereich 20%. Bezogen auf die Gesamtzahl der (Erst-JEinstufungen (ohne „keine\nPflegebedürftigkeit‘‘) verteilen sich die Pflegestufen folgendermaßen:\n\nAmbulanter Bereich Stationärer Bereich. l\n\nI\n1081\nHärtefälle\n\n \n\nDiese über den gesamten Begutachtungszeitraum gebildeten Durchschnittswerte bestätigen\nsich im ambulanten Bereich auch bei der Betrachtung der monatlichen Entwicklung (siehe\nAnhang, Abbildung 2). Im stationären Bereich hingegen ist festzustellen, daß die Einstufung\nin die Pflegestufe II im Laufe der Zeit eine deutliche Absenkung erfuhr und eine Verschie-\nbung zugunsten der Pflegestufe I erfolgte (siehe Anhang, Abbildung 3).\n\nDie Begutachtungsergebnisse für die stationäre Pflege für die Monate Juli bis Oktober zei-\ngen, daß sich die Verteilung der Pflegestufen auf dem im Frühjahr 1997 erreichten Niveau\neinpendelt.\n\nDie Entwicklung des Einstufungsverhaltens bei Erstbegutachtungen ist den nachfolgenden\nÜbersichten zu entnehmen.\n\n     \n    \n        \n      \n\n \n  \n\n       \n\nErgebnisse der Begutachtungen im ambulanten Bereich in Niedersachsen\npesamt\n„Begutachtungen der Pflegestufen untereinander\ngesamt\n10/1997 56 % 32% 12% | 0,083 % 51 468\n\n    \n\nkeine erhebl.\nbezogen auf bezogen auf die Verteilung\n12/1995 34% 12% 0,100 % 124 863\n\n     \n\n15",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n16\n\n  \n   \n\nErgebnisse der Begutachtungen im stationären Bereich in Niedersachsen\n— Erstbegutachtungen —\n\nPflegebed. gesamt\n\nbezogen u en bezogen auf die Verteilung\n„Degu tung der Pflegestufen untereinander\n\nse\n\n   \n\n   \n     \n   \n \n\n   \n    \n \n\n9\n\nne\n\nIn der privaten Pflegevessicherung bedienen sich die Versicherungsunternehmen eines bun-\ndesweit agierenden zentralen Begutachtungsdienstes. Der Landesregierung liegen lediglich\ndie Gesamtzahlen für das Jahr 1996 für das Bundesgebiet vor. Es handelt sich dabei um die\nJahresstatistik des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. Danach wurden im\nambulanten Bereich 111644 und im stationären Bereich 35 639 Erstbegutachtungen durch-\ngeführt. Bezogen auf die Gesamtzahl der Begutachtungen wurden im ambulanten Bereich\n16% der begutachteten Personen als nicht zumindest erbeblich pflegebedürftig angesehen,\nim stationären Bereich 11%. Bezogen auf die Personen, die pflegebedürftig im Sinne des\nSGB XI sind, verteilen sich die Pflegestufen wie folgt:\n\n  \n   \n\nprivate Pflegekassen —\n\neye\nD\n\nAmbulanter Bereich\n\n20 %\n39%\nIII incl. Härtefälle 41%\n\n \n\nZu den Daten der gesetzlichen Pflegekassen auf Bundesebene liegt der Landesregierung die\nStatistik des MDK vor.\n\nIm ambulanten Bereich wurden im Jahre 1995 1784555 Gutachten erstellt. In 29,6% der\nFälle wurde keine Pflegebedürftigkeit festgestellt. Im Jahre 1996 wurden 1007583 Erstbe-\ngutachtungen durchgeführt, von denen 28,5% zur Nichteinstufung in eine der Pflegestufen\nführte. In den Einstufungsfällen verteilen sich die Eingruppierungen wie folgt:\n\n \n\nBei den in Niedersachsen durchgeführten Begutachtungen im Vergleichszeitraum lag die\nBewertung in der Pflegestufe I um 10 bzw. 4% über dem Bundesdurchschnitt, so daß die\nPflegestufen II und III folgerichtig in geringerem Umfange als im Bundesdurchschnitt ver-\ngeben wurden.\n\nIm stationären Bereich wurden 1996 insgesamt 653 532 Begutachtungen durchgeführt, die in\n\n23,8% der Fälle zu keiner Einstufung führten. Innerhalb der eingestuften Fälle verteilen sich\ndie Pflegestufen wie folgt:\n\nPflegestufe I Pflegestufe III\n\n \n\nDrucksache 13/3568",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\nAnders als im ambulanten Bereich ergibt sich im Vergleich, daß in Niedersachsen im Jahte\n1996 die Vergabe der Pflegestufe III um 5% über dem Bundesdurchschnitt lag, somit bei\n35%. Im Verlauf des Jahres 1997 ist dieser Wert auf 16 % gefallen.\n\nEin Vergleich mit den Daten des Verbandes der privaten Versicherungsuntermehmen zeigt:\nDie Begutachtungsergebnisse der privaten Versicherer weichen deutlich von der zum Ver-\ngleich herangezogenen Bundesstatistik des MDK ab. Die Zahl der nicht bzw. nicht erheblich\nPflegebedürftigen ist geringer, die Einstufung in höhere Pflegeklassen häufiger. Es finden\nsich Abweichungen bis zu 15%. Da die Begutachtungstichtlinien für alle Gutachter, also\nauch für diejenigen der privaten Pflegeversicherungen, Gültigkeit besitzen, bleibt abzuwar-\nten, ob sich die Begutachtungsergebnisse ab dem 2. Halbjahr 1997 ändern werden. Sollte dies\nnicht der Fall sein, beßen sich die Abweichungen - ein gleichattiges Begutachtungsverhalten\nder Gutachter unterstellt — nur aus der Struktur des versicherten Personenkreises erkläten.\n\nZuB 3.1:\n\nDie gesetzlichen Grundlagen sehen eine Einbeziehung geistig Behinderter, psychisch Kran-\nker und Dementer in die Leistungen der Pflegevetsicherung ausdrücklich vor. Bei der Be-\nschreibung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit nach $ 14 Abs. 1 SGB XI werden Personen\nmit geistigen oder seelischen Krankheiten solchen Personen gleichgestellt, die an einer kör-\nperlichen Erkrankung leiden. Weiterhin heißt es in $ 14 Abs. 3 SGB X, daß die für diesen\nPersonenkreis so wichtigen Hilfeleistungen „Beaufsichigung“ und „Anleitung“ bei den\ngewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Vertichtungen im Ablauf des täglichen Le-\nbens mit zu den Hilfeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung gezählt werden.\n\nRegelungen zur Begutachtung dieses Personenkreises sind in den Pflegebedürftigkeits-\nRichtlinien sowie in den Begutachtungs-Richtlinien enthalten. Insbesondere die Begutach-\ntungs-Richtlinien beschreiben eingehend die Besonderheiten der Ermittlung des Hilfebedarfs\nbei psychisch Kranken oder geistig Behinderten und geben eine detaillierte Darstellung der\nHilfeleistungen „Beaufsichtigung‘ und „Anleitung“.\n\nIn der Praxis belegen die Ergebnisse der Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst\nder Krankenversicherung, daß die Leistungen der Pflegeversicherung psychisch kranke,\ngeistig behinderte und demente Menschen in großem Umfang erreichen.\n\nEine Untersuchung der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung in Thüringen,\nWestfalen-Lippe und Rheinland-Pfalz auf der Grundlage von rd. 160000 zu Hause lebender\nMenschen hat bereits 1995 ergeben, daß die Anträge psychisch kranker und geistig behin-\nderter Menschen seltener abgelehnt und im Vergleich zu Personen mit körperlichen Erkran-\nkungen den höheren Pflegestufen zugeordnet werden. So ist z. B. die Demenz die häufigste\npflegebegründende Diagnose in allen drei Pflegestufen. Himorganische und psychische\nErkrankungen machen in den Pflegestufen I und II über 30% der pflegebegründenden\nErkrankungen aus, in der Pflegestufe II sogar über 50 %.\n\nÄhnliche Ergebnisse für den stationären Bereich liegen auf der Grundlage von mehr als\n500000 Gutachten mit verschiedenen pflegebegründenden Diagnosen für die Medizinischen\nDienste der Krankenversicherung in Berlin, Brandenbutg, Mecklenburg-Vorpommem, Bre-\nmen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zum Stichtag 31. 12. 1996 vor: Die Anträge\ndieses Personenkreises wurden in nur td. 7% der Fälle abgelehnt. Gerontopsychiatrische\nErkrankungen, z. B. die Demenz bzw. Alzheimersche Erkrankung, stellen in der Pflegestufe\nII knapp 40% und in der Pflegestufe III mehr als 40 % der pflegebegründenden Erkrankun-\ngen dar.\n\nAuch in Niedersachen ist bei der Betrachtung der pflegebegründenden Primärdiagnosen in\nder stationären Pflege festzustellen, daß psychische Erkrankungen als Pflegeursache in allen\nPfiegestufen den mit Abstand höchsten Anteil ausmachen, wobei eine Einstufung in die\nPflegestufe III überwiegt.\n\nDrucksache 13/3568\n\n17",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\n \n\n18\n\nStatistisches Zahlenmaterial über den Umfang der Leistungen für diesen Personenkreis liegt\nder Landesregierung nicht vor.\n\nAus Berichten aus der Praxis wird immer wieder deutlich, daß gerade dieser Personenkreis\ntrotz des zuvor dargestellten Sachverhaltes aus Leistungen der Pflegeversicherung ausge-\ngrenzt ist oder diese nicht im Umfang des tatsächlichen Hilfebedarfs erhält. Maßgeblich\nhierfür ist die enggehaltene Begrifflichkeit der Pflegebedürftgkeit an den abschließend ge-\nsetzlich aufgeführten Verrichtungen des täglichen Lebens. Es besteht daraufhin eine unzu-\nreichende Zuordnungsmöglichkeit von für solche Personen erforderlichen Betreuungs- und\nUnterstützungsleistungen zu den Verrichtungen des täglichen Lebens.\n\nDiesem systematischen Mangel des PflegeVG kann nur durch eine entsprechende Geset-\nzesänderung begegnet werden, die auch Leistungen der allgemeinen Betreuung und Anlei-\ntung zum Gegenstand des dem Pflegegrad zugrunde gelegten Zeitaufwandes für die Hilfen\nmacht.\n\nZuCi:\n\nDie Zulassung von ambulanten Pflegeeinrichtungen erfolgt seit dem 1. 4. 1995 gem. $ 72\nSGB XI durch Abschluß eines Versorgungsvertrages zwischen dem Träger der Pflegeein-\nrichtung und den Landesverbänden der gesetzlichen Pflegekassen im Einvernehmen mit\ndem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Niedersächsisches Landesamt für Zentrale Soziale\nAufgaben — NLZSA). Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. 1. 1995 ambulante Pflege auf\nGrund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungs-\nvertrag als abgeschlossen (sog. Bestandsschutz), wenn die Pflegeeinrichtung die entsprechen-\nden Voraussetzungen erfüllt, ein Versorgungsvertrag im Rahmen des Bestandsschutzes bleibt\nbestehen, bis er durch einen neuen Versorgungsvertrag abgelöst oder gem. $ 74 SGB XI\ngekündigt wird ($ 73 Abs. 3 SGB X).\n\nDie Zahl der ambulanten Pflegeeinrichtungen, die durch Bestandsschutz gem. $ 73 SGB XI\noder durch Versorgungsvertrag nach $ 72 SGB XI zugelassen sind, hat sich von 640 Ein-\nrichtungen am 1. 4. 1995 um 408 Einzichtungen auf 1048 Einrichtungen am 1. 11. 1997\nerhöht.\n\nZuC1.:\n\nDa eine Verordnung der Bundesregierung über die Statistik nach $ 109 Abs. 1 SGB XI noch\nnicht erlassen wurde, liegen der Landesregierung auch keine Zahlen zu den geringfügigen\nBeschäftigungsverhältnissen in den ambulanten Pflegediensten vor. Im Rahmenvertrag gem.\n$ 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung ist geregelt, daß der Anteil\nder Pflegeleistungen, der duxch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, 20 Prozent möglichst\nnicht überschteiten sollte.\n\nZuC 12:\n\nDie gem. $$ 72 und 73 SGB XI zugelassenen Träger ambulanter Pflegeeinrichtungen\n(Pflegedienste) erhalten landeseinheitliche pauschale Investitionskostenzuschüsse gem. $ 10\nNPflegeG i. V. m. mit $ 2 Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Pflegegesetz\n(DVO-NPflegeG) in Höhe von 0,0062 DM je Bewertungspunkt, sofem nach $ 89 Abs. 3\nSatz 1 SGB XI eine Bemessung der Vergütung nach Komplexleistungen vereinbart ist, im\nübrigen 3,70 DM je Zeitstunde. Die Förderung bezieht sich auf alle von den Pflegediensten\nerbrachten Sachleistungen im Sinne von $ 36 SGB XI (häusliche Pflegehilfe) oder $ 39\n(Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson) bei Personen, für die das Vorliegen von\nPflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI festgestellt wurde.\n\nDrucksache 13/3568",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n0000000101011 ang ne nn Q.. L k\n\nFür die Förderung der Pflegedienste haben die Förderbehörden im Zeitraum vom 1. 7. 1996\nbis 30. 6. 1997 rd. 18,2 Mio. DM ausgezahlt.\n\nZu C 1.3:\n\nMögliche Entlastungen der Kommunen im Bereich der ambulanten Pflege dusch die Pflege-\nversicherung können sich ergeben\n\na) unmittelbar aus einer verringerten Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch Leistungen\nder Pflegevetsicherung sowie\n\nb) mittelbar aus einer verringerten Inanspruchnahme von Sozialhilfe aufgrund der an die\nPflegeleistungen der Pflegedienste gekoppelten Investitionskostenförderung des Landes\nnach dem Niedersächsischen Pflegegesetz ($ 10 NPflegeG).\n\nDie Entlastungswirkungen aus a und b können — zusammengefaßt - geprüft werden an den\nAusgaben der örtlichen Sozialhilfeträger für Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen\nim Vergleich der Jahre 1994 (letztes Jahr ohne Pflegeversicherungsleistungen) und 1996\n(erstes volles Leistungsjahr der Pflegeversicherung im ambulanten Bereich). Nach einer\nVeröffentlichung des Statistischen Landesamtes (Statistische Monatshefte Niedersachsen\n10/97, S. 650 £.) hat sich der Bruttoaufwand der Sozialhilfeträger im Bereich der häuslichen\nPflege von 158 Mio. DM (1994) auf 61 Mio. DM, also um 97 Mio. DM verringert (- 61,3%).\nDazu heißt es in den Statistischen Monatsheften: „Eingeschränkt wurden vor allem die in\nForm von Pflegegeld gemäß $ 69 bzw. $ 69 a BSHG erbrachten Leistungen, die 1994 noch\nein Volumen von 119 Mio. DM hatten. 1996 machten die Pflegegeldzahlungen der örtlichen\nTräger wenig mehr als ein Viertel dieser Summe aus.“\n\nZuc2:\n\nNach den Bestandslisten der Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen sind derzeit\n237 teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tages-/Nachtpflege) zugelassen, in denen 1298\nTagespflegeplätze und 355 Nachtpflegeplätze vorgehalten werden. Ferner sind 518 Eintich-\ntungen der Kurzzeitpflege mit 2214 Pflegeplätzen zugelassen.\n\nHünsichtlich dieser Zahlen ist jedoch folgendes zu beachten: Nach der bisherigen Praxis der\nPflegekassen haben auch zugelassene Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege für sog.\neingestreute Kurzzeitpflege, die nur bei entsprechendem Bedarf in diesen Eintichtungen\nerbracht wird, einen gesonderten Versorgungsvertrag als Einrichtung der Kurzzeitpflege\nnach $ 72 SGB XI oder einen entsprechenden Bestandsschutz nach $ 73 Abs. 3 SGB XI\nerhalten. Für solche Einrichtungen wird künftig ein gesonderter Versorgungsvertrag als\nKurzzeitpflegeeinrichtung nicht mehr abgeschlossen; bestehende Verträge werden von den\nPflegekassen angepaßt. Insofern ist die Zahl der Pflegeeinrichtungen, in denen ausschließlich\nLeistungen der Kurzzeitpflege erbracht werden, deutlich geringer als dargestellt anzuneh-\nmen. Eine durch das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde über die nachge-\nordneten Heimaufsichtsbehörden vorgenommene Abfrage wird genauere Auskunft über\nZahl und Charakter der vorhandenen Kurzzeitpflegeplätze in Niedersachsen geben.\n\nDas zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den kommunalen Spitzenverbänden\nund dem Sozialministerium hergestellte Einvernehmen über die Differenzierung zwischen\n„eingestreuter“ und eigenständiger Kurzzeitpflege entspricht dem Gebot der Wirtschaftlich-\nkeit im Blick auf die Auslastung der vollstationären Pflegeeintichtungen angesichts einer\nsaisonal sehr schwankenden Nachfrage nach Kurzzeitpflege in Form von Utlaubspflege\n($ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XD. Sie wird dementsprechend von den Einrichtungsträgemn be-\ngrüßt. Einrichtungen mit „eingestreuter“ Kurzzeitpflege erhalten allerdings eine Investitions-\nkostenförderung auch nur in Höhe der im Rahmen vollstationärer Dauerpflege anfallenden\nInvestitionsfolgeaufwendungen. „Eigenständige“ Kurzzeitpflegeeinrichtungen hingegen\nerhalten aufgrund ihres höheren Auslastungsrisikos den nach $ 11 NPflegeG i. V. m. $ 9\nAbs. 2 DVO-NPflegeG vorgesehenen erhöhten Fördersatz.\n\n19",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\n \n\n20\n\nAufgrund der insoweit nachfrageotientierten Selbststeuerung des Angebotes an Kurzzeit-\npflegeplätzen unter Berücksichtigung der insgesamt ausreichenden Zahl stationärer Plätze\ngeht die Landesregierung von einem grundsätzlich gedeckten Bedarf an solchen Plätzen in\nNiedersachsen aus.\n\nFür die Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege gilt die Problematik der durch Ver-\nsorgungsvertrag oder über Bestandsschutz zugelassenen „eingestreuten“ Angebote wie bei\nKurzzeitpflege. Anders als dort erscheint es dem Sozialministerium in Übereinstimmung mit\nden Landesverbänden der Pflegekassen und den kommunalen Spitzenverbänden auf Fach-\nebene sowie der Arbeitsgemeinschaft der Tagespflegeeinrichtungen in Niedersachsen unter\nBerücksichtigung der Aufgabenstellung und der Klientel von Tagespflege und von Nacht-\npflege unter Qualitätssicherungsaspekten nicht möglich, diese „eingestreute“ Form im Rah-\nmen der Zulassung zur pflegerischen Versorgung durch die Landesverbände der Pflegekas-\nsen oder der Förderung nach Landesrecht zu akzeptieren. Die Genannten stimmen damit\nauch mit den Vorstellungen des Landesfachbeirates Psychiatxie überein. Eine von dort in\nKürze veröffentlichte Darstellung der fachlichen und räumlichen Anforderungen an eine\n(gerontopsychiatrische) Tagespflege, die dem Sozialministedium vorliegt, läßt keinen anderen\nSchluß zu.\n\nZur Klärung von Umfang und Struktur des Bestandes an Tages- und an Nachtpflegeein-\nrichtungen haben die Landesverbände der Pflegekassen in Absprache mit dem Sozialministe-\nnum und den kommunalen Spitzenverbänden eine Abfrage der durch Versorgungsvertrag\noder über Bestandsschutz zugelassenen Einrichtungen vorgenommen.\n\nEine Reihe von Trägern „eingestreuter“ Einrichtungen hat allerdings im Zuge der Erhebung\nmangels Nutzung der Einrichtungen den Versorgungsvertrag zurückgegeben oder auf die\nAufrechterhaltung des Bestandsschutzes verzichtet. Dies kennzeichnet die z. T. geringe\nNachfrage nach solchen Angeboten.\n\nZuC 21:\n\nTräger von teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege\nerhalten gem. $ 11 NPflegeG bei Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen nach $ 8\nNPflegeG Zuschüsse in Höhe ihrer Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investi-\ntionen (Zinsen für Fremd- und Eigenkapital, Abschreibungen, Aufwendungen für Instand-\nhaltung und Instandsetzung) sowie ihrer Miet-, Pacht- oder Nutzungsaufwendungen. Die\nFörderung erfolgt leistungsfolgend für die Pflegeplätze, die Personen in Anspruch genom-\nmen haben, die pflegebedürftig im Sinne von $ 14 SGB XI sind.\n\nGrundsätzlich die gleiche, aber der Höhe nach dem Niveau der Leistungen bei Dauerpflege\nentsprechende Förderung erhalten auch Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege für\nPflegeplätze, auf denen bedarfsweise Leistungen der Kutzzeitpflege erbracht werden (sog.\neingestreute Kurzzeitpflege).\n\nFür die ersten zwölf Monate der Förderung nach $ 11 NPflegeG wurden für die Förderung\nvon teilstationären Pflegeeinrichtungen Mittel in Höhe von xd. 1240000 DM durch die\nFörderbehörden ausgezahlt, für denselben Zeitraum wurden für die Förderung von Kurz-\nzeitpflegeeinrichtungen bzw. Leistungen der Kurzzeitpflege in Einrichtungen der vollstatio-\nnären Dauerpflege Mittel in Höhe von xd. 2622000 DM durch die Förderbehörden ausge-\nzahlt.\n\nNach den Regelungen der DVO-NPflegeG werden die zustehenden Förderbeträge auf der\nGrundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtungen exst zum Ende eines\nHalbjahres berechnet. Solche Berechnungen lagen den Förderbehörden zum Zeitpunkt der\nBefragung durch das Sozialministerium für das 1. Halbjahr 1997 noch nicht für alle Einrich-\ntungen vor. Bei den vorgenannten Beträgen handelt es sich daher zumindest für das\n1. Halbjahr 1997 im wesentlichen um Abschlagszahlungen, die auf der Grundlage der bishe-\ntigen durchschnittlichen Belegungsquote der Pflegeeinrichtungen festgesetzt wurden. Die\ntatsächlichen Förderbeträge werden insgesamt gesehen voraussichtlich höher ausfallen.\n\nDrucksache 13/3568",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n \n\nZuC 22:\n\nDer Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Eintichtungen, die\nTages-, Nacht- und Kurzzeitpflege anbieten bzw. anbieten möchten, keinen Versorgungs-\nvertrag erhalten haben. Ihr ist jedoch bekannt, daß es in der Vergangenheit insbesondere bei\nVerbundangeboten von stationärer Dauerpflege und Kurzzeitpflege bzw. teilstationärer\nPflege Probleme bezüglich des Abschlusses von Versorgungsverträgen gegeben hat. Das\nNieders. Sozialministerium hat sich deshalb bemüht, mit den Landesverbänden der Pflege-\nkassen und den kommunalen Spitzenverbänden zu einer einvernehmlichen Definition von\nKurzzeitpflegeeintichtungen und zur Erbringung von Kurzzeitpflege nach $ 42 SGB XI in\nvollstationären Eintichtungen der (Dauer)-Pflege zu kommen. Die Unklarheiten in diesem\nBereich konnten beseitigt werden.\n\nEemer wurden vor kurzem in einer Arbeitsgruppe des Landesfachbeirates Psychiatrie, in der\nauch ein Vertreter des Sozialministeriums mitgewirkt hat, Kriterien zur Aufgaben-, Qualitäts-,\nPersonal- und Raumstruktur von Tagespflegeeinrichtungen entwickelt. Danach sollen Ein-\nrichtungen, die neben der vollstationären Pflege räumlich getrennt ein eigenständiges Ta-\ngespflegeangebot vorhalten, auch dann einen Versorgungsvertrag als teilstationäre Einrich-\ntung erhalten, wenn das leitende Pilegefachpersonal einrichtungsübergreifend tätig wird. Die\nin der Frage angesprochene Problematik wird damit aus Sicht der Landesregierung gelöst.\n\nZuC 23:\n\nLeistungen für die Tages- oder die Nachtpflege (teilstationäre Pflege) verringern das zu be-\nanspruchende Pflegegeld oder die Höhe des Pflegesachleistungsanspruches. Ambulante und\nteilstationäre Pflegeleistungen werden insoweit nur eingeschränkt additiv gewährt. Die Lei-\nstungen für die teilstationäre Pflege gehen dabei denjenigen für die ambulante Pflege vor:\nNach $ 41 Abs. 3 SGB XI erhalten Pflegebedürftige zusätzlich zu den Leistungen für die\nteilstationäre Pflege (bei Pflegestufe I bis zu 750 DM, bei Pflegestufe II bis zu 1500 DM, beı\nPflegestufe III bis zu 2100 DM) ein anteiliges Pflegegeld, wenn und soweit der für die je-\nweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert der Sachleistung nicht voll ausgeschöpft wird.\nDas Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige\nSachleistungen in Anspruch genommen hat. Ambulante Pflegesachleistungen können neben\nden teilstationären Leistungen in Anspruch genommen werden, die Aufwendungen dürfen\njedoch insgesamt je Kalendermonat den Gesamtwert der jeweiligen Pflegestufe für ambu-\nlante Pflegeleistungen — 750/1800/2800 DM — nicht übersteigen. Mit den Leistungen für die\nteilstationäte Pflege sind im übrigen auch die Fahrtkosten abgegolten ($ 41 Abs. 1 Satz 2\nSGB XD.\n\nEine im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nord-\nrhein-Westfalen vom Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA) in Köln durchgeführte und\nim Februar 1997 veröffentlichte Untersuchung über die Tagespflegeeinrichtungen in Nord-\nthein-Westfalen weist für die Tagessätze in diesen Einrichtungen einen Durchschnittswert\nvon rd. 110 DM auf — mit einer Schwankungsbreite zwischen rd. 49 DM und 145 DM. Die\npflegebedingten Kosten liegen im Durchschnitt bei 68 DM (61% des durchschnittlichen\nTagessatzes) mit Grenzwerten zwischen 35 bis 87 DM.\n\nVergleichbare Daten liegen für niedersächsische Einrichtungen nicht vor und konnten im\ngegebenen Beantwortungszeitraum auch nicht ermittelt werden. Einzelanfragen bei Einrich-\ntungsträgemn ergaben jedoch mit nordrhein-westfälischen Verhältnissen vergleichbare Werte.\n\nAuch die Pflegevergütung erfolgt in der Mehrzahl der niedersächsischen Einrichtungen nach\neinem vereinfachten Verfahren im Anteil von 60% der Tagesgesamtkosten. Insofern können\nfür Niedersachsen vergleichbare Verhältnisse unterstellt werden. Das gilt im übrigen auch für\ndie Investitionskosten: In beiden Ländem werden sie voll aus Landesmitteln bestritten.\n\nNimmt man — modellhaft — an, daß der Tagessatz für die pflegebedingten Aufwendungen\nbei Pflegestufe II ungefähr dem o. g. durchschnittlichen Satz von 68 DM entspricht und\nderjenige für Pflegestufe I und Pflegestufe III jeweils um 25 % unter bzw. über dem Durch-\n\n21",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n..ı \" u iii,\n\nschnittstagessatz liegt, ergeben sich für die monatliche Höchstnutzungsdauer bei Ausschöp-\nfung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung für die teilstationäre Pflege bei\n\n— Pflegesufel: 14,5 Tage\n— Pflegestufe I: 22 Tage\n— Pflegestufe III: 24,5 Tage.\n\nIm Ergebnis wird daraus deutlich:\n\n= Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen für einen öffnungstäglichen Besuch der\nTagespflegeeinrichtung bei in der Regel einer wöchentlichen Öffnungszeit der Einrichtun-\ngen von Montag bis Freitag nur bei Pflegestufe II und III zur Deckung der pflegebeding-\nten Aufwendungen aus. Bei Pflegestufe I muß erheblich aus eigenem Einkommen dazuge-\nzahlt werden — zusätzlich zu den ohnehin auf die Tagespflegegäste entfallenden\n„Hotelkosten“ (Kosten für Unterkunft und Verpflegung). Letztere liegen nach den Unter-\nsuchungsergebnissen bei durchschnittlich rd. 30 DM - also ca. 600 bis 700 DM monatlich\n(Spanne zwischen 12 und 49 DM je Tag).\n\n— Pflegegeldempfänger bekommen bei den nach $ 37 SGB XI festgelegten Beträgen von\n400/800/1300 DM aufgrund der Verrechnungsvorschrift des $ 41 Abs. 2 SGB XI und des\nVorranges der teilstationären Leistung bei Öffnungstäglichem Besuch der Einrichtung in\nder Regel keine Gelegenheit, ergänzend Pflegegeld für die noch erforderlichen Pflegelei-\nstungen zu Hause zu erhalten.\n\n— Für Pflegeleistungen von Pflegediensten im häuslichen Bereich ergänzend zur Leistung der\nPflegeversicherung für die Tagespflege bleiben nur bei Pflegestufen II und III Beträge und\ndort im Regelfall nur in Höhe von 300 bzw. 700 DM verfügbar.\n\nFast ein Drittel der Tagespflegegäste sind aber solche der Pflegestufe I. Zudem benötigen\nBenutzer von Tagespflegeeinrichtungen offensichtlich häufig ergänzende fachliche Hilfen zu\nHause. Knapp die Hälfte aller in der o. g. Untersuchung des KDA erfaßten Tagespflegegäste\nnahmen zum Zeitpunkt der Untersuchung solche Hilfen in Anspruch.\n\nDie Lösung der Betroffenen liegt — durch die Untersuchung belegt - in der Verringerung\nihres Aufenthaltes in der Tagespflegeeinzichtung — zu Lasten der Wirtschaftlichkeit der Ein-\ntichtungen und des vom Pflegeversicherungsgesetz ausdrücklich gewollten Ausbaues der\nwohnungsnahen komplementäten Pflegeangebote ($ 8 SGB XI} sowie im besonderen zum\nNachteil der Pflegebedürftigen und ggf. ihrer pflegenden Angehörigen.\n\nAus Sicht der Landesregierung ist hieraus zusammenfassend zu schließen:\n\n= Die Leistungen der Pflegeversicherung für ambulante Pflegeleistungen plus Leistungen für\ndie Tagespflege sind nicht auskömmlich. Das gilt vor allem für Personen der Pflegestufe I\nsowie generell für Personen, deren Pflege im häuslichen Bereich ausschließlich durch Pri-\nvatpersonen sichergestellt wird. Zur Sicherung ihrer häuslichen Pflege besitzen diese Per-\nsonen zwar einen Anspruch auf Pflegegeld; er kann aber — die Ausnutzung der Leistungen\nfür Tagespflege in Gänze unterstellt - im Regelfall nicht realisiert werden. Die durch das\nPflegegeld beabsichtigte Honozierung der privaten Pflegeleistung ist damit ebenfalls nicht\ngewährleistet.\n\n— Von Nachteil ist besonders, daß die Nutzung von Tagespflegeeinrichtungen mit einer\nanteiligen Verringerung der Sach- und Geldleistungen für die häusliche Pflege einhergeht.\nZu diesem Schluß kommt auch das KDA in seiner Kommentierung der Untersuchungser-\ngebnisse. Erforderlich wären demgemäß additive Leistungsansprüche. Die zu den Leistun-\ngen für Tagespflege ergänzend notwendigen Leistungen für häusliche Pflege könnten da-\nbei z.B. — einzelfallbezogen — bis zu —. (evil. pflegestufenabhängigen) Obergrenzen am\nPflegebedarf ausgerichtet oder — beim Pflegegeld — durch pflegestufenbezogene Pauscha-\nlen abgegolten werden. Auf eine solche Weise könnte auck dem übergeordneten Ziel der\nBeitragssatzstabilität bei Leistungsausweitungen Rechnung getragen werden.\n\n— Eine solche Regelung wäre eine wesentliche Voraussetzung zur Stärkung der Tagespflege\nals wichtigem Baustein im System der Hilfen für pflegebedürfüge, insbesondere für pfle-\n\n22",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n \n\ngebedürftige alte Menschen und damit zugleich zur Verbesserung des - nach Auskunft der\nniedersächsischen Arbeitsgemeinschaft der Träger von Tagespflegeeinrichtungen — auch in\nNiedersachsen unbeftiedigenden Nutzungsstandes der Einrichtungen und damit zur Siche-\nrung und Weiterentwicklung des Angebotes. Hier ist der Bundesgesetzgeber gefordert; die\nniedersächsische Landesregierung würde im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine entspre-\nchende Änderung des SGB XI unterstützen.\n\nZuC3:\n\nFür Maßnahmen, die der Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstnuktur bei vollstatio-\nnären Einrichtungen der Dauerpflege dienen, erhalten Träger solcher Einrichtungen eine\nFörderung von Zinskosten für das eingesetzte Fremdkapital, die deshalb nicht den Pflegebe-\ndürftigen in Rechnung zu stellen sind.\n\nDiese Förderung setzt ein nach dem betriebsfertigen Abschluß der Maßnahme und wird für\njeden mit einem Pflegebedürftigen i. S. von $ 14 SGB XI belegten Platz gezahlt.\n\nIm Haushaltsjahr 1997 konnte nur ein Vorhaben betriebsfertig heigestellt werden. Förder-\nmittel sind in Höhe von 236957 DM bewilligt und ausgezahlt worden. Für die Zinsen des\nAnnuitätendarlehens sind für die voraussichtliche Laufzeit von 30 Jahren VE in Höhe von\nca. 4,5 Mio. DM in Anspruch genommen worden.\n\nDie zu fördemden Maßnahmen werden durch ein Förderprogramm festgestellt, das vom\nSozialministerium nach Maßgabe des Haushaltsplans jährlich aufgestellt und von der Landes-\nregierung beschlossen wird ($ 12 Abs. 2 NPflegeG). Für 1998 gilt die Besonderheit, daß das\ndann erstmalig aufzustellende Förderprogramm von der Landestegierung bereits mit Wir-\nkung zum 1. Januar 1998 zu beschließen ist ($ 23 Abs. 5 NPflegeG). Es kann insoweit zu\ndiesem Zeitpunkt noch nicht alle im Laufe des Jahres 1998 förderfähigen Maßnahmen ent-\nhalten.\n\nDas Förderprogramm für 1998 enthält 14 Maßnahmen mit einem Volumen von 2,67 Mio.\nDM im ersten Förderjahr; VE für Folgejahre werden in Höhe von ca. 45,5 Mio. DM gebun-\nden. Für eine Reihe weiterer Maßnahmen mit einem Fördervolumen von xd. 7,2 Mio. DM\nim ersten Förderjaht liegen den Förderbehörden Anträge auf Feststellung der Förderfähig-\nkeit vor, über die jedoch noch nicht entschieden werden konnte. Auch mit diesen Entschei-\ndungen und damit mit einer Ergänzung des Förderprogrammes ist im Laufe des Jahres 1998\nzu rechnen.\n\nZu C 3.1:\n\nIm Bereich zur Hilfe zur Pflege in Einrichtungen haben sich die Netto-Aufwendungen der\nörtlichen Träger der Sozialhilfe (Brutto-Aufwendungen abzüglich der Einnahmen für diese\nHilfeart - ohne Berücksichtigung der Finanzzuweisungen des Landes für die kommunak-\nsierte Altenpflege) nach Einführung der Pflegeversicherung wie folgt entwickelt:\n\nim Jahre 1995 937 926 000 DM\nim Jahre 1996 642 248 000 DM\nEinsparungen 1996 295 678 000 DM\n\nDie Berechnung der Netto-Aufwendungen ist erst seit 1995 möglich, da von diesem Jahr an\naufgrund der geänderten Sozialhilfestatistik Angaben über die Einnahmen — nach Hilfearten\ngetrennt — vorliegen. Eine Berechnung der Netto-Aufwendungen für 1997 ist noch nicht\nmöglich, weil die Aufwandsstatistik für dieses Jahr noch nicht vorliegt. Hinsichtlich der aus-\ngewiesenen Einsparungen ist hervorzuheben, daß diese lediglich das Ergebnis des 2. Halb-\njahres 1996 wiedergeben aufgrund des Inkrafttretens der 2. Stufe der Pflegeversicherung und\ndes NPflegeG exst zum 1. 7. 1996.\n\n23",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n \n\n24\n\nZu C 3.2:\nAngesprochen sind\n\n— die im Zuge des Ersten SGB XI-ÄndG mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft getretenen\nVorschriften des Axt. 49 a PflegeVG „Übergangsregelungen für die vollstationäre Pflege“,\n\n- die Übergangsbestimmungen des NPflegeG in $ 23 Abs. 4.\n\nBeide Vorschziften enden am 31. 12. 1997. Daraus folgt für die Zeit ab 1. 1. 1998 die Not-\n\nwendigkeit\n\na) zur Vereinbarung von Pflegesätzen (Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger\nfür die vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheimes sowie für die medizinische Be-\nhandlungspflege und die soziale Betreuung) und zur Vereinbarung von Entgelten für\nUnterkunft und Verpflegung nach dem Achten Kapitel des SGB XI,\n\nb) zur Ermittlung der gem. $ 19 NPflegeG i. V. m. $ 82 Abs. 3 SGB XI gesondert bere-\nchenbaren und nach $ 13 NPflegeG förderfähigen Investitions(folge)aufwendungen nach\n$ 9 NPflegeG durch die nach $$ 15, 19 NPflegeG zuständigen Behörden (i. d. R. Land-\nkreise und kreisfreie Städte).\n\nIm Blick auf die für die Pflegebedürftigen in Heimen sich hieraus ergebenden nachfolgend\ndargestellten konkreten Veränderungen in Niedersachsen von erheblichem Einfluß sind\nfolgende allgemeine Rahmenbedingungen:\n\n1. Das Fortbestehen der Übergangsvorschrift des Art. 49 b PflegeVG sowie der Vorschrift\ndes $ 93 Abs. 6 BSHG:\n\nBeide Vorschriften sehen eine bis Ende 1998 befristete Begrenzung der Steigerung der\nHeimentgelte auf jährlich im Höchstfall ein Prozent, ausgehend von den Stichtagen 18. 4.\n1995 und 30. 6. 1996 vor. Heimentgelte in diesem Sinne meint die Summe aus Vergütung\nfür pflegebedingten Aufwand, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert\nberechenbaren/ förderfähigen Investitionsaufwendungen. Bei den Investitionskosten sind\nim Falle der Vomahme erheblicher baulicher Investitionen, sofern diese mit dem Sozial-\nhilfeträger vereinbart wurden, auch höhere Steigerungssätze möglich.\n\n2. Das Fehlen einer „Abgrenzungsverordnung“:\n\nBis zum heutigen Tage liegen noch keine hinreichenden Kriterien und Bemessungs-\ngrundsätze für die Festlegung von Pflegesätzen und von Entgelten für Unterkunft und\nVerpflegung vor. Dies ist auf das Fehlen einer bundesseitig zu erlassenden Verordnung\nnach $ 83 Abs. 1 Nm. 2 und 5 zur Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistun-\ngen ($ 84 Abs. 4 SGB XT), den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung ($ 87 SGB\nXD) und den Zusatzleistungen ($ 88 SGB XI) sowie zur näheren Abgrenzung dieser Lei-\nstungsaufwendungen von den Investitionsaufwendungen und den sonstigen Aufwendun-\ngen nach $ 82 Abs. 2 SGB XI zurückzuführen. Eine erste Vorlage dieser sogenannten\nAbgrenzungsverordnung ist von den Ländern — auch mit Unterstützung von Niedersach-\nsen — abgelehnt worden. Mehrfachen einvernehmlichen Auffordesungen der Länder, der\nSpitzenverbände der Pflegekassen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen\nTräger der Sozialhilfe, der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der\nVereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, einen veränderten\nEntwurf vorzulegen, hat die Bundesregierung eine Absage erteüt. Die zwischenzeitlich\nvom BMA und BMG gemeinsam vorgelegte „Zuordnungsübersicht bei zugelassenen\nvollstationären Pflegeheimen nach dem SGB XI“ ist im Blick insbesondere auf die aus-\nschließliche Zuordnung der Kosten für Gebäudereinigung und für Wäschereinigung zum\nBereich „Unterkunft und Verpflegung“ zu Lasten der Heimbewohnerinnen und Heim-\nbewohner auf nahezu einhellige Ablehnung der Länder und der o. g- Verbände gestoßen.\nDie Zuordnungsübersicht hat keinerlei rechtliche Bindungswirkung; sie widerspricht im\nübrigen auch in dem genannten Punkt der geltenden Empfehlung der Spitzenverbände\nder Leistungserbringer und der Leistungsträger auf Bundesebene nach $ 75 Abs. 5 SGB\nXI zum Inhalt des Rahmenvertrages nach $ 75 Abs. 1 SGB XI. Hiemach ist eine hälftige",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n \n\nZuordnung der o. g. Kosten zu den pflegebedingten Aufwendungen und zu den Auf-\nwendungen für Unterkunft und Verpflegung vorgesehen. Diese Zuordnung wird auch\nvon den Parteien des Rahmenvertrages nach $ 75 Abs. 1 SGB XI in Niedersachsen für\nrichtig erachtet.\n\n3. Das Fehlen eines Rahmenvertrages für die vollstationäre pflegerische Versorgung nach\n$75SGBX:\n\nRahmenverträge nach $ 75 SGB XI sind auf Landesebene zu schließen; sie kommen nach\ndem Einvernehmensprinzip zustande. Dieses konnte bislang hinsichtlich eines vorliegen-\nden Entwurfes aufgrund von Einsprüchen von Einzichtungsträgerseite nicht erzielt wer-\nden. Die Schiedsstelle nach $ 76 SGB XI wurde bislang von keiner Vertragspartei ange-\nrufen ($ 75 Abs. 3 SGB X).\n\nZua:\n\nVor diesem Hintergrund hat die zwischenzeitlich unter aktiver Mitwirkung des Sozialministe-\nziums gemäß $ 86 SGB XI in Niedersachsen gebildete „Pflegesatzkommission für stationäre\nPflege“ am 15. 9. 1997 ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung der Pflegesätze und der\nEntgelte für Unterkunft und Verpflegung in den vollstationären Pflegeheimen beschlossen\nund den Vertragsparteien gem. $ 85 SGB XI zur Anwendung empfohlen. Kerninhalte dieses\nvereinfachten Verfahrens sind\n\n- Fortschreibung des vor Inkrafttreten der zweiten Stufe der Pflegeversicherung erreichten\nQualitäts- und Leistungsstandards in der Heimpflege,\n\n— Ausschöpfung des Leistungsrahmens der Pfiegeversicherung,\n\n- Realitätsnähe des Kostenverhältnisses zwischen den pflegebedingten Leistungen und den\nLeistungen für Unterkunft und Verpflegung (vereinbartes Verhältnis: pauschal 70 : 30),\n\n- Realitätsnähe der Pflegesätze für die einzelnen Pflegeklassen (vereinbarte Faktoren, ausge-\nhend vom Faktor 1,0 für die Pflegeklasse I: Pflegeklasse II - 13; Pflegeklasse III — 1,8;\nPflegeklasse Null (Kostenträger: Sozialhilfe) - 0,6); im Einvernehmensfall können bei be-\nsonderen Einrichtungen auch andere Faktoren gewählt werden,\n\n— Pflegesatzfähigkeit der Kosten für die Umlage zur Ausbildungsvergütung nach dem nie-\ndersächsischen Altenpflege-Berufegesetz.\n\nNach gegenwärtigem Kenntnisstand der Landesregierung werden die Vertragspartner in den\nmeisten Fällen das „Vereinfachte Verfahren“ anwenden. Die Preise für die Leistungen wer-\nden sich dabei nur in dem durch die Vorschriften des Art. 49 b PflegeVG und des $ 93 Abs. 6\nBSHG vorgegebenen Höchstrahmen verändern. Je nach Ausgangslage des Heimes können\nsich in diesem Rahmen höhere oder niedrigere Kosten für die Bewohnerinnen und Bewoh-\nner ergeben.\n\nMit Veränderungen im einzelnen müssen sie rechnen bei\n\n- der Höhe ihrer Aufwendungen für die pflegebedingten Leistungen in Abhängigkeit von\nihrer jeweiligen Pflegestufe; bei Einrichtungen, die bislang nach der sog. Alternative 2 des\nArt. 49 a PflegeVG die pflegebedingten Aufwendungen abgerechnet wurden — dies war in\nNiedersachsen nach Kenntnis der Landesregierung der weitaus größte Teil der Einrich-\ntungen — werden Heimbewohnerinnen und Heimbewohner der Pflegestufe III wohl im\nRegelfall mit niedrigeren, diejenigen der Pflegestufe I mit leicht erhöhten Kosten für ihren\nPflegeaufwand rechnen können,\n\n- dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.\n\nFür Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in Pflegeheimen, deren Träger keine Pflege-\nsatzvereinbarung nach dem „Vereinfachten Verfahren“ abschließen möchten oder angesichts\nder Weigerung eines der anderen Vertragspartner abschließen können und die darum die\nVerhandlungen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI zu führen haben,\nergeben sich bezüglich des Kostenrahmens keine anderen Veränderungen als in Heimen, die\n\n25",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\nya\n\nnach dem „Vereinfachten Verfahren“ abschließen; auch hier gelten die Vorgaben des Art.\n49b PflegeVG und des $ 93 Abs. 6 BSHG. Die Veränderungen hinsichtlich der Kosten im\nübrigen werden von den Verhandlungsergebnissen bestimmt; sie können nicht eingeschätzt\nwerden.\n\nDie Landesregierung erwartet allerdings, daß bei diesen Verhandlungen das von ihr abge-\nlehnte sog. Standard-Pflegesatzmodell sowie auch die daraus entwickelten „Arbeitshinweise“\nseitens der Pflegekassen nicht zur Anwendung gebracht werden.\n\nDas Gesetzgebungsverfahren zur beabsichtigten Festschreibung der bisherigen Leistungsbe-\nträge wird zum Jahresende 1997 nicht abgeschlossen sein. Die Landesverbände der gesetzli-\nchen Pflegekassen haben darum gegenüber der Pflegesatzkommission erklärt, daß sie in\nErwartung der gesetzlichen Regelung an den genannten Leistungsbeträgen festhalten wer-\nden.\n\nInsofern werden sich bezüglich der Leistungen der Pflegekassen an die Heimbewohnerinnen\nund Heimbewohner keine Änderungen ergeben.\n\nZub:\n\nMit Datum vom 12. 12. 1997 haben die Fraktionen im Niedersächsischen Landtag auf Anre-\ngung des Sozialministerums und mit Unterstützung der Landesarbeitsgemeinschaft der\nFreien Wohlfahrtspflege und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände\nNiedersachsens gemeinsam einen Gesetzentwurf für eine Verlängerung der Übergangsvor-\nschrift des $ 23 Abs. 3 und 4 NPflegeG eingebracht. Einrichtungsträger werden damit die\nMöglichkeit erhalten, die von den Förderbehörden bislang festgesetzten förderfähigen Inve-\nstitionsaufwendungen auch in 1998 weiterhin in Rechnung zu stellen bzw. gefördert zu er-\nhalten. Eine Neuberechnung nach den allgemeinen Regeln des NPflegeG kann dann vorläu-\nfig entfallen, das Verfahren ist erheblich verwaltungsvereinfachend. Für die Heimbewohne-\ntinnen und Heimbewohner und für die Nutzer von Tagespflege- und Kurzzeitpflegeein-\nrichtungen ergibt sich für den Fall der Wahl dieser verlängerten Übergangsregelung durch\nden Einzichtungsträger hinsichtlich der von ihnen zu zahlenden Investitionskosten in der\nRegel keine Veränderung gegenüber dem bishexigen Betrag. Ausnahmsweise sind Steigenun-\ngen im Rahmen der Vorschriften des Art. 49 b PflegeVG möglich.\n\nDie Landesregierung rechnet aufgrund der Unterstützung von Träger- und kommunaler\nSeite damit, daß viele Einrichtungsträger von der verlängerten Übergangsregelung Gebrauch\nmachen werden.\n\nZu C 3.3:\n\nNach den Bestandslisten der Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen sind derzeit\n1046 Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege zugelassen mit insgesamt 63 732 Pflege-\nplätzen. Diese Angaben weichen deutlich von den Daten der Heimstatistik ab, die dem So-\nzialministerium von den Kommunen als Heimaufsichtsbehörden gemeldet wurden und nach\nder für Niedersachsen zum Stichtag 30. 6. 1996 nur 54 214 vollstationäre Pflegeplätze ausge-\nwiesen werden. Zur Abklänıng dieser Diskrepanz und mit den Ziel der Feststellung des\ntatsächlichen Bestandes an Pflegeplätzen erfolgt z. Z. ein Abgleich der jeweils vorhandenen\nDatenbestände. Eine mögliche Ursache für die Diskrepanz könnte darin liegen, daß bei der\nAnmeldung zum Bestandsschutz von zahlreichen mehrgliedxigen Pflegeeinsichtungen die\nGesamtzahl aller Plätze, einschließlich der Altenheimplätze, angegeben wurde.\n\nAuch bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Angaben zum derzeitigen Bestand ist das\ntatsächliche Angebot an Plätzen der vollstationären Dauerpflege - regionale Besonderheiten\nim Einzelfall ausgenommen — im Landesdurchschnitt als ausreichend anzusehen. Dagegen\nmuß eine Qualitätsverbesserung im Einrichtungsbestand angestrebt werden, z. B. durch\nModemisierung oder Umstrukturierung der bestehenden Einrichtungen.\n\nFür eine Beurteilung des mittel- und langfristig zu erwartenden Bedarfs an Pflegeeintichtun-\ngen, insbesondere an Plätzen der vollstationären Dauerpflege, wird bei den vorliegenden\nVorausschätzungen in erster Linie auf die Bevölkerungsgruppe der 80fährigen und älteren\n\n26",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag —- 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n \n\nMenschen abgestellt, die die Hauptnutzergruppe der Pflegeeinrichtungen bilden. Nach die-\nsen Vorausschätzungen wird bis zum Jahre 2000 landesweit die Anzahl der 80jährigen und\nälteren Menschen gegenüber der Ausgangsgröße vom 31. 12. 1994 um etwa 16 % abnehmen,\ndabei wird die Abnahme in den großen Städten deutlich höher ausfallen als in den ländlichen\nGebieten. Nach dem Jahre 2000 wird die Anzahl der 80jährigen und älteren Menschen wie-\nder ansteigen und im Jahre 2010 annähernd wieder die Größenordnung des Jahres 1994\nerreichen.\n\nAusgehend von dem im Jahre 1994 festgestellten Bevölkerungsanteil der Pflegebedürftigen\nin Alten- und Pflegeheimen wird dieser Bevölkerungsanteil im Landesdurchschnitt bis zum\nJahre 2010 kontinuierlich ansteigen, und zwar — je nach den für die jeweiligen Vorausschät-\nzungen getroffenen Annahmen — zwischen 7,5 und 20 %. Dennoch wird ein entsprechender\nZuwachs bei den vollstationären Dauerpflegeplätzen aus folgenden Gründen nicht für erfor-\nderlich gehalten:\n\n- Ambulante und teilstationäre Pflege haben bereits nach dem Pflegeversicherungsgesetz\nVorrang vor der vollstationären Pflege; auf den starken Zuwachs der ambulanten Pflege-\neintichtungen wurde hingewiesen.\n\n— Durch den Ausbau alternativer Wohn- und Pflegeangebote wie 2. B. betreutes Wohnen\nkann insbesondere für den Personenkreis der vorpflegerisch zu Betreuenden sowie für\nleicht bis mittelschwer pflegebedürftige Personen eine Unterbringung in einer vollstationä-\nren Dauerpflegeeinrichtung weitgehend vermieden werden. Dabei wird auf eine Gestal-\ntung der Wohnungen hinzuwirken sein, die eine ambulante pflegerische Versorgung bis\nhin auch zu schwerer Pflegebedürftigkeit innerhalb dieser Wohnungen zuläßt.\n\nZu C 3.4:\n\nÜber Erfahrungen in Niedersachsen mit der Vernetzung stationärer, teilstationärer und am-\nbulanter Pflegeleistungen liegen der Landesregierung keine statistisch oder durch empirische\nUntersuchungen abgesicherten Erkenntnisse vor. Die Planungsverantwortung für die den\nweitaus größten Teil der pflegerischen Versorgung betreffenden Dienste und Einrichtungen\nder Altenpflege lag vor Einführung der Pflegeversicherung und liegt auch nach neuem Recht\nnach dem NPflegeG im eigenen Wirkungskreis der Kommunen. Flächendeckende Erhebun-\ngen liegen daher nicht vor. Dasselbe gilt für die Bundesstatistik nach $ 109 Abs. 1 SGB XI —\ndie Statistik über die Pflegeeinsichtungen (und die Pflegegeldempfänger). Hier hat der Bund\ntrotz intensiver Bemühungen der Länder bislang immer noch keine Verordnung vorgelegt.\n\nAnhaltsweise kann darum lediglich aus der Statistik nach dem Heimgesetz und aus den Be-\nstandslisten der Pflegekassen auf die Bestandsstruktur geschlossen werden. Danach zeigt sich\naus der Heimstatistik ein vielzähliges Angebot an mehrgliedrigen Einrichtungen. Sie umfas-\nsen - in unterschiedlicher Kombination — Altenpflegeheime, Altenheime und Altenwohn-\nheime. Nur bei ersteren handelt es sich allerdings um Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB\nXI und des NPflegeG. Nach der Heimstatistik mit Stand 30. 6. 1996, dem Tag vor Gel-\ntungsbeginn der Pflegeversicherung in der vollstationären Dauerpflege, gab es in Nieder-\nsachsen 481 mehrgliedrige Alteneinrichtungen mit zusammen 41374 Plätzen. Weitaus die\nmeisten Plätze (26678) entfallen dabei auf Altenpflegeheime. Die mehrgliedrigen Heime\nmachen mit 43,6 % zwar deutlich weniger als die Hälfte aller Alteneinzichtungen zum dama-\nligen Zeitpunkt aus, sie stellen aber 62 % des gesamten Platzkontingentes.\n\nDen Bestandsverzeichnissen der Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen ist zu ent-\nnehmen, daß viele Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen zugleich auch Zulassungen für\nteilstationäre und für Kurzzeitpflege sowie als Pflegedienst — in unterschiedlicher Kombina-\ntion und z. T. auch unterschiedlicher Angebotsform („eingestreut“ oder exklusiv, bei Pflege-\ndiensten: einrichtungsbezogen/mobil) — haben.\n\nAufgrund dieser strukturellen Gegebenheiten ist anzunehmen, daß zumindest innerhalb\nsolcher einrichtungs- oder trägerinternen mehrgliedrigen Angebotsstruktur auch leistungsbe-\n\n27",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\n28\n\nzogene Wechselbeziehungen bis hin zum personalbezogenen Leistungsaustausch (flexibles\nPersonalmanagement) und case-managements anzutreffen sind.\n\nDas schließt nicht aus, daß auch bei monofunktionalen Einrichtungen und Diensten von\ndiesen aus gute Kooperationsbeziehungen zu anderen Pflegediensten oder Einrichtungen\nbestehen. Das hat z. B. eine landesweite Untersuchung der Sozialstationen durch das Institut\nfür Entwicklungsplanung, Hannover, im Auftrag des Sozialministeriums aus dem Jahre 1993\ngezeigt. Andererseits stellen die Wettbewerbssituation zwischen Trägern, fehlende verbindli-\nche Vereinbarungen über Kooperations- und Abstimmungsverfahren für den Einzelfall und\nfehlende Finanzierungsgrundlagen für kooperatives Handeln von Einrichtungen allgemeine,\nbereits auch von der Fachkommission „Altenpflege“ beim Sozialministerium im Jahre 1993\nfestgestellte Hinderungsgründe dar für eine stärkere Vernetzung der Dienstleistungen im\nEinzelfall sowie der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen der Pflege ebenso wie der Pfle-\nge und der weiteren Eintichtungen und Dienste des Gesundheits- und des Soztalwesens.\nBine solche bessere Vernetzung ist durch den durch das Pflegeversicherungsgesetz be-\nzweckten verstärkten Wettbewerb zwischen den Leistungsanbietern im Bereich der Pflege\nsicher noch erschwert worden.\n\nDer Landesgesetzgeber hat deshalb im NPflegeG dem Vernetzungsgedanken — nicht zuletzt\nauch als ein Element der Qualitätssicherung in der Pflege — in verschiedener Hinsicht Rech-\n\nnung getragen:\n\n— Gemäß $ 2 NPflegeG sollen die Verbände der Leistungsträger und die Verbände der Trä-\nger der Einrichtungen pflegexischer, gesundheitlicher und sozialer Versorgung sowie der\nmedizinischen Rehabilitation ihre Leistungen so miteinander abstimmen, daß ein nahtloses\nIneinandergreifen dieser Versorgungsleistungen gewährleistet ist. Die genannten Verbände\nsollen hierzu unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen auf Lan-\ndesebene gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung schließen.\n\n- Gemäß $ 5 NPflegeG können im Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer\nkreisfreien Stadt eine oder mehrere örtliche Pflegekonferenzen gebildet werden, um dort\nu.a, Fragen der Koordination von Leistungsangeboten zu beraten.\n\n— Gemäß $ 17 NPflegeG fördert das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans Maßnahmen\nder Vermittlung, der Durchführung und der Organisation hauswirtschaftlicher und sozial-\npflegerische Hilfen, auf die nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme des\nBSHG kein Anspruch besteht (s, hierzu auch Antworten auf Fragen Nrn. 4 und 4.1).\n\nEine Vereinbarung entsprechend der Vorschrift des $ 2 NPflegeG ist bislang noch nicht\nzustandegekommen. Hier sind in erster Linie die im Gesetz genannten Verbände gefordett.\n\nDie Bildung örtlicher Pflegekonferenzen ist vom Landesgesetzgeber in den Handlungsbe-\nreich der örtlichen Gemeinschaft gegeben worden. Bis jetzt sind der Landesregierung Pfle-\ngekonferenzen in zwei Gebietskörperschaften bekannt.\n\nZentrales Anliegen der Förderung der vorpflegerischen Maßnahmen nach $ 17 NPflegeG ist\ndie Vernetzung von Hilfen durch Beratung und Vermittlung im Einzelfall sowie der Organi-\nsation von „Hilfenetzen“ im Rahmen örtlicher und regionaler Bezüge. Die Hilfen richten\nsich dabei neben dem Personenkreis det Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen im Rah-\nmen von leistungserschließender und sozialer Beratung vor allem auf den Personenkreis\nhilfe- und pflegebedürftger (alter) Menschen, die (noch) nicht den leistungsauslösenden\nKriterien von Pflegebedürfügkeit nach dem SGB XI unterfallen. Voraussetzung für die\nFörderung ist nach dem Entwurf der Richtlinien eine bestimmte Mindestgröße des Dienst-\nleistungsanbieters; sie kann — als Anregung für eine stärkere Vernetzung von Angeboten —\nauch durch Kooperation des Dienstleistungsanbieters mit einer anderen Pflegeeinrichtung\nerreicht werden. -\n\nDrucksache 13/3568",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wablperiode\n\n   \n\nZuC4und 41:\n\nErfahrungen det Praxis belegen, daß das vorrangig körperpflegerisch orientierte Leistungs-\nangebot der Pflegedienste ergänzt werden muß durch ein sozialpflegexisches Angebot, das\nsowohl den Bedarf an allgemeiner fachlich informietender leistungs- und hilfeerschließender\nBeratung als auch besonders den Bedarf an initiierend aktivierender und an begleitender\npsychologischer Beratung der Hilfebedürftigen und der pflegenden Angehörigen deckt. Es\nbeinhaltet vor allem die Organisation von Hilfen, die - unabhängig von eventuellem Pflege-\nbedürfnis - ab einem gewissen Alter wegen des dann meistens eintretenden Kräfteschwun-\ndes die Weiterführung eines eigenen Haushaltes überhaupt erst ermöglichen.\n\nDurch die Vorschrift des $ 17 NPflegeG über die landesseitige Gewährung von Zuwendun-\ngen für vorpflegerische Maßnahmen ist die gesetzliche Grundlage geschaffen worden zur\nFinanzierung der Vermittiung der Durchführung sowie der Organisation von hauswirt-\nschaftlichen und sozialpflegerischen Hilfen im Vor- und im Umfeld von Pflege, auf die nach\nanderen leistungsrechtlichen Vorschriften (mit Ausnahme des BSAG) kein Anspruch be-\nsteht. Dabei handelt es sich um ein Angebot des Landes zur Mitfinanzierung von Aufgaben,\ndie originär von den Kommunen - insbesondere gem. $ 75 BSHG - zu erbringen bzw. zu\nfinanzieren sind.\n\nDamit sollen gefördert werden:\n\n1. hauswirtschaftliche Hilfen für einen Personenkreis, der solcher Hilfen zur Erhaltung der\nselbständigen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; hierzu zählen z. B. Personen, die\nden leistungsauslösenden Tatbestand der mindestens erheblichen Pflegebedürftigkeit\ngem. $ 14 SGB XI (noch) nicht erfüllen (sog, Pflegestufe 0),\n\n2. leistungs- und hilfeerschließende Beratung für diesen Personenkreis sowie für im Sinne\ndes SGB XI pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen durch Vermittlung und\nOrganisation solcher Hilfen.\n\nDie Funktion der Beratung in Verbindung mit Vermittlung und Organisation von Hilfeange-\n\nboten umfaßt besonders\n\n— die ggf. zugehende fachlich informierende ggf. leistungs- und hilfeerschließende persönli-\nche Beratung des Hilfsbedürftigen in den allgemeinen und in besonderen Fragen seines\nLebens ggf. mit aktivierenden Angeboten mit dem Ziel, zu einer abwechslungsreichen Ta-\ngesgestaltung anzuregen und zur Annahme der allgemeinen Angebote dex Lebenskultur zu\nermuntern (auch über ein sog. Beratungstelefon);\n\n- die Gruppenberatung vereinsamter und/oder altersbedingt verhaltensveränderter Perso-\nnen mit aktivierenden Angeboten mit dem Ziel zu befähigen, Gemeinschaft wieder zu ex-\nleben, eigene Fähigkeiten zu erfahren, die allgemeinen Angebote der Lebenskultur anzu-\nnehmen, ggf. die Organisation sog. Telefonketten, und die Vermittlung von Hilfen;\n\n- die Organisation und aktivierende Beratung von Selbsthilfegruppen Hilfebedürftiger;\n\n- die Organisation von Besuchsdiensten — wo möglich auch Jugendlicher — und deren\nSchulung und begleitende Beratung mit dem Ziel, Alleinsein und Einsamkeit des Pflege-\nbedürftigen zu verringern und dessen Beziehungen zum Lebensumfeld zu erhalten, zu ver-\nstärken oder wiederherzustellen zu helfen und damit die pflegenden Angehörigen zu entla-\nsten,\n\n- die Organisation mobiler Hilfen auch unter Einbeziehung des Gemeinwesens (Kaufläden,\nHandwerker, Dienstleistungsbetriebe, Apotheken, Ärzte) mit dem Ziel der Erhaltung der\nFähigkeit selbständiger Haushaltsführung;\n\n- die Information zum Angebot des betreuten Wohnens und Aufbau solcher Angebote im\nWohnquartier;\n\n_ die Information zur Wohnberatung (Wohnungsanpassung, Wohnungstausch, Wohnge-\nmeinschaften);\n\nDrucksache 13/3568\n\non\na LTT—eeeee em u t\n\n29",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\n \n\n30\n\n- die Organisation und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel u.a. der Er-\nÖffnung von Zugangswegen zu Hilfebedürftigen und pflegenden Angehörigen in Form\nu.a. von Informations- und Vortragsveranstaltungen zur Herstellung von Erstkontakten\nund zugleich in präventiver Funktion.\n\nDem Sozialministerium sind bis heute insgesamt 18 Antragsteller aus Braunschweig, Wolfs-\nburg, Göttingen, Hann. Münden, Goslar, Hannover, Barsinghausen, Fallingbostel, Osna-\nbrück, Meppen und Wallenhorst bekannt. In einer Reihe von Fällen stehen diese Antragstel-\nler bezüglich einer kommunalen Mitfinanzierung noch in Verhandlungen mit den entspre-\nchenden Gebietskörperschaften.\n\nZuC5:\n\nNiedersachsen verfügte bereits vor Inkrafttreten des PflegeVG über ein vielfältiges und gut\nausgebautes Angebot an Pflegediensten und -eintichtungen. Beispielhaft wird an die rd. 300\nSozialstationen erinnert.\n\nNach dem 1993 veröffentlichten Bericht der Fachkommission Altenpflege waren die pflege-\ntische Betreuung und Versorgung gut und der vorhandene Pflegestandard die geeignete\nBasis für Weiterentwicklungen und Verbesserungen der Pflege.\n\nDen grundsätzlichen Qualitätsanspruch in der Pflegeversicherung legt $ 11 Abs. 1 SGB XI\nfest, indem dort von Pflege „entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-\npflegerischer Erkenntnisse“ gesprochen wird, wobei Inhalt und Organisation der Leistungen\neine „humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde“ zu gewährleisten\nhaben.\n\nFür den Bereich der Pflegeversicherung vereinbaren die Spitzenverbände der Pflegekassen,\ndie Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereini-\ngung der Kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeein-\ntichtungen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich Grundsätze und Maßstäbe für die\nQualität und die Qualitätssicherung sowie für das Verfahren zur Durchführung von Quali-\ntätsprüfungen. Dies ist für den Bereich ambulanter Pflege, teilstationärer Pflege und der\nKurzzeitpflege am 31. 5. 1996 und für den Bereich der stationären Pflege am 21. 10. 1996\ngeschehen.\n\nDie Vereinbarungen sind vertraglicher Art, jedoch mit der Maßgabe, daß sie für alle Pflege-\nkassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeintichtungen unmittelbar\nverbindlich sind ($ 80 Abs. 1 Satz 3 SGB XD). Sie enthalten Vorgaben über\n\n—- Qualitätsmaßstäbe\n— Qualitätssicherung\n—- Qualitätsprüfungen.\n\nDas SGB XI sieht für die Landesverbände der Pflegekassen ein Prüftecht vor, von dem sie\ngemeinsam im Sinne von $ 81 Abs. 1 SGB XI Gebrauch machen.\n\nDie zu veranlassenden Prüfungen werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversiche-\nrung durchgeführt ($ 53 a Nr. 4, $ 80 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) und exstrecken sich auf der\nGrundlage der Pflegedokumentation auf alle vereinbarten Qualitätsmaßstäbe und die Quali-\ntätssicherung. Im Zusammenhang mit dem Sicherstellungsauftrag nach $ 69 SGB XI ist aus\ndiesem Prüfrecht bei konkreten Anlässen eine Prüfpflicht abzuleiten. Zur Zeit wird für den\nBereich der stationären Pflege eine Harmonisierung der gesetzlichen Heimaufsicht und der\nPrüfungen durch den Medizinischen Dienst angestrebt.\n\nDie Qualität der Pflege wird auf den genannten Rechtsgrundlagen durch die inzwischen\nbeginnenden systematischen Überprüfungen der Pflegeeintichtungen durch den MDK. for-\nmal und inhaltlich sichergestellt. Dem durch die Presseberichterstattung weitverbreiteten\nEindruck, daß Pflege zum Teil durch unqualifizierte Einrichtungen zu Lasten der Solidarge-\n\nDrucksache 13/3568",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n \n\nmeinschaft erfolgt, werden in absehbarer Zeit gesicherte Erkenntnisse des MDK gegenüber-\nstehen.\n\nWie einzelne Untersuchungen seit Inkrafttreten des PflegeVG allerdings zeigen, werden die\nneuen Qualitätsstandards der Pflegeversicherung von den Pflegeeintichtungen zum größten\nTeil bereits erfüllt. Gleichzeitig wird festgestellt, daß keine wesentlichen Veränderungen\n- etwa i. 5. abnehmender Leistungsintensität im Pflege- und Betreuungsangebot — eingetre-\nten sind. Eine Verschärfung der Personalsituation wurde nicht registriert. Durch die Einfüh-\nrung der Pflegeversicherung sind allerdings in den Einrichtungen und Pflegeteams Unruhe\nund z.T. Irritationen eingetreten, die sich auch nachteilig auf die Stimmungslage in den Hei-\nmen bis hin zu einer Beeinträchtigung des Pflegepersonals auswirken. Inwieweit diese Unter-\nsuchungen allerdings verallgemeinerungsfähig sind, läßt sich derzeit noch nicht abschätzen.\n\nDemgegenüber tragen die vereinbarten Qualitätsmaßstäbe nach $ 80 SGB XI zur Verbesse-\nrung der Arbeitsgrundlagen der Pflegekräfte insbesondere durch folgende Vorgaben bei:\n\n- die Pflegeleistungen werden unter ständiger Verantwortung der für Leitungsaufgaben\nweitergebildeten Kranken- und Altenpflegekräften — d. h. der verantwortlichen Pflege-\nfachkraft und entsprechender Vertretung — durchgeführt.\n\n— Das bedeutet, daß die pflegerische Arbeit auf der Basis\n— der Anwendung zeitgemäßer Qualitätsmaßstäbe im Pflegebereich\n— fachlicher Planung der Pflegeprozesse\n— fachgerechter Führung der Pflegedokumentation\n- der am Pflegebedarf orientierten Dienstplanung der Pflegekräfte und\n— regelmäßiger Durchführung von Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegebereichs\n\nerfolgt und dem Pflegepersonal dadurch einen sicheren Handlungstahmen und hohe Stan-\ndards bietet.\n\nBesondere Bedeutung kommt der Verpflichtung der Pflegeeintichtungen zu, die fachliche\nQualifikation der Leitung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch funktions- und\naufgabenbezogene Fort- und Weiterbildung sicherzustellen. Das Fachwissen ist regelmäßig\nzu aktualisieren und Fachliteratur ist zugänglich vorzuhalten.\n\nErfahrungsgemäß haben die genannten festgeschriebenen Arbeitsgrundlagen und insbeson-\ndere die berufsbegleitenden fachlichen Qualifizierungen eine berufsstäkende Wirkung, so\ndaß erwartet werden kann, daß der anfänglichen Verunsicherung durch diese posiüven Im-\npulse eine Verbesserung der Pflege und der Situation des Pflegepersonals folgen werden.\n\nSeit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes sind in Niedersachsen zu den am 31. 3.\n1995 vorhandenen 640 ambulanten Pflegeeinrichtungen 400 und zu den am 1. 7. 1996 978\nstationären Pflegeeinrichtungen 70 stationäre hinzugekommen und von den Pflegekassen\nzugelassen.\n\nDas bedeutet, daß xd. 1000 neue Arbeitsplätze für Kranken- und Altenpflegekräfte als leiten-\nde und vertretende Pflegefachkräfte und mindestens 1000 weitere Arbeitsplätze für Pflege-\nkräfte entstanden seien müssen. Bei diesen neu entstandenen Arbeitsplätzen für Pflegekräfte\nhandelt es sich weit überwiegend um regulär Beschäftigte in sozialversicherungspflichtigen\nArbeitsverhältnissen. Der Umfang der geringfügig Beschäfdgten wird nach der erklärten\nAbsicht der Verbände der Leistungserbringer und entsprechender Erklärung der Pflegekas-\nsen unter 20 % liegen.\n\nDurch diese Handhabung bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in der Pflege ist unabhängig\nvon dem positiven arbeitsmarktpolitischen Effekt und den Vorgaben duxch $ 80 SGB XI\neine weitere Basis für die Qualität der Pflege entstanden.\n\nMaßnahmen zur Qualität und Qualitätssicherung der Pflege in allen Bereichen zählen grund-\nsätzlich zu den Aufgaben der Pflegeeinzichtungen und der Pflegekassen bzw. deren Verbän-\n\n31",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n \n\n32\n\nden. Neben den auf Bundesebene erlassenen Qualitätsstandards nach $ 80 SGB XI gelten die\nauf Landesebene abzuschließenden Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung nach\n$ 755GBX.\n\nDie Landesregierung hat dem Pflegestandard stets hohe Bedeutung beigemessen. Bereits vor\nInkrafttreten des PflegeVG haben die Defizite bei der ambulanten und stationären pflegeri-\nschen Versorgung psychisch veränderter oder dementer Personen die Landesregierung ver-\nanlaßt, Maßnahmen zur Förderung der geronto-psychiatrisch pflegerischen Fachlichkeit zu\nentwickeln und für alle in der Pflege Tätigen kostenfrei durch die Akademie für Fachberufe\nim Gesundheitswesen e. V., Osnabrück, anbieten zu lassen. Die Pflegeeinrichtung hat ledig-\nlich die Freistellung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen zu gewährlei-\nsten.\n\nDieses seit 1992 bestehende Angebot hat große Akzeptanz und Nachfrage bei ambulanten\nPflegediensten erfahren.\n\nIn der Zwischenzeit verfügen fast alle Sozialstationen und viele private Pflegedienste über\nmindestens eine Pflegefachkraft und eine Pflegekraft mit Kenntnissen über geronto-\npsychiatrische Pflege. Die Landesregierung hält dieses Fortbildungsangebot weiterhin auf-\nrecht.\n\nDas Sozialministerum hat sich ferner an der „Empfehlung zur Umsetzung der ambulanten\ngerontopsychiattischen Pflege“ der Niedersächsischen Konferenz zur ambulanten geron-\ntopsychiatrischen Pflege beteiligt. Die Landesregierung würde begrüßen, wenn es zur Um-\nsetzung der darin entwickelten Grundsätze und Leistungskomplexe durch eine vertragliche\nLösung zwischen den Leistungserbringern und den Pflegekassen käme.\n\nWeiteres Anliegen des Landes ist die Sicherstellung der einheitlichen Mindestqualifikation\nder in der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege tätigen verantwortlichen leiten-\nden Pflegefachkräfte. Dazu hat sich unter Beteiligung des Niedersächsischen Sozialministeri-\nums und des MDKN eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretem von Berufsor-\nganisationen der Pflegeberufe, Berufsangehörigen, Pflegeeinrichtungen und Bildungsträger\ngebildet, die dazu in Kürze eine Weiterbildungsempfeblung abgeben wird.\n\nEine Anpassung der bestehendenWeiterbildungsregelung für die ambulante Pflege steht\nebenfalls an.\n\nDie infrastrukturellen Rahmenbedingungen für eine qualitätvolle Pflege werden durch die\nPlanung und die Förderung der Pflegeeinzichtungen nach dem NPflegeG sichergestellt.\n\nZuC 5.1:\n\nDie Fachkommission Altenpflege ist 1991 von dem damaligen Sozialminister berufen wor-\nden. Die Ergebnisse dieser und anderer Fachkommissionen wertete die Landesregierung als\n„wichtigen Orientierungsrahmen“. Zugleich wurden Möglichkeiten und Grenzen der kurz-,\nmittel- und langfristigen Weiterentwicklung der Sozialpolitik in Niedersachsen unter Einbe-\nzug der Fachkommissionsergebnisse dargelegt. Diese von der Fachkommission Altenpflege\nformulierten Grundpositionen und Empfehlungen haben aus Sicht der Landestegierung\nauch nach inzwischen mehr als vier Jahren noch Bestand.\n\nZu 5.2:\n\nDurch die Pflegeversicherung ist es zu grundlegenden Strukturveränderungen in der Pflege\ngekommen. Der Umstrukturierungsprozeß ist noch nicht abgeschlossen.\n\nDie Vielfalt der Veränderungen und ihre Bewertung durch die Landesregierung ergeben sich\naus der bisherigen Beantwortung der einzelnen Fragen.\n\nHinsichtlich der Empfehlungen der Fachkommission Altenpflege ist auf die stärkere Kun-\ndenorientierung der Leistungen hinzuweisen, die die Einführung der Pflegeversicherung\nbewirkt hat. Nach bisherigen Erfahrungen muß allerdings angenommen werden, daß die\n\nDrucksache 13/3568",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568\n\n   \n\nbetroffenen alten Menschen und ihre Angehörigen hinsichtlich der Nutzung solcher Mög-\nlichkeiten überfordert sind. Einer leistungserschließenden, auf die individuelle Bedarfslage\nausgerichteten Beratung, wie sie den Sozialleistungsträgern - insbesondere auch den Pflege-\nkassen — gesetzlich vorgeschrieben ist und die jeweils auch das Gesamtsystem möglicher\nbzw. nötiger Hilfen mit berücksichtigt, kommt darum besondere Bedeutung zu.\n\nDas Land unterstützt eine solche Beratung und Vermittlung von Hilfen durch Förderung\ngem. $ 17 NPflegeG.\n\nMit der Förderung der Erhaltung und Qualifizierung sowie des Ausbaues eines differenzier-\nten, aufeinander abgestimmten, wohnungsnahen und kleinräumig gegliederten Angebotes an\nPflegediensten und -eintichtungen nach dem NPflegeG und durch die durch das NPflegeG\nermöglichte Strukturentwicklungsplanung und die Vernetzung der Angebotsteile entspricht\ndas Land den Vorstellungen der Fachkommission Altenpflege über ein solches System der\nHilfen. Dies gilt auch für die qualitativen Vorgaben zur Gestaltung stationärer Einrichtun-\ngen, die bei Fördermaßnahmen für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen zu berück-\nsichtigen sind, wie sie vom Sozialministerium Ende 1996 bekannt gegeben worden sind.\n\nHinzu treten die von der Fachkommission empfohlenen, im Rahmen des Wohnungsbaupto-\ngrammes des Landes geförderten Altenwohnungen mit und ohne Betreuungsangebot. Zwi-\nschen 1994 und 1997 wurden mit Mitteln des Landes 2570 solcher Wohnungen erstellt,\ndavon 1344 als Betreute Wohnungen. Auch freifinanziert sind nach Kenntnis der Landesre-\ngierung solche Wohnungen in den letzten Jahren vermehrt errichtet worden; über ihre Zahl\nliegen der Landesregierung allerdings keine Angaben vor.\n\nUnabhängig von der Pflegeversicherung, aber im Sinne eines Hauptanliegens der Fachkom-\nmission Altenpflege, sind in Niedersachsen inzwischen die Grundlagen für eine dreijährige\nintegrierte Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern mit Ausbildungsvergütung\ndurch das Altenpflege-Berufegesetz geschaffen worden. Rund 1000 Schülerinnen und Schü-\nler werden nach diesem Gesetz inzwischen ausgebildet und erhalten die durch die Solidar-\ngemeinschaft der Pflegeeinrichtungen umlagefinanzierte Ausbildungsvergütung. Mit dieser\nLösung ist langjährigen Forderungen von berufsfachlichen und von Verbänden der Einrich-\ntungsträger entsprochen worden.\n\nHinsichtlich der von der Fachkommission Altenpflege ebenfalls thematisierten Notwendig-\nkeit von Fort- und Weiterbildung in der Pflege wird auf die Ausführungen zu den Fragen\nC 4. und 4.1 hingewiesen. Abschließend sind in diesem Zusammenhang ergänzend zu er-\nwähnen\n\n— die Beteiligung des Landes am Norddeutschen Zentrum für Weiterentwicklungen in der\nPflege und\n\n— die nach $ 16 NPflegeG mögliche Förderung der Entwicklung und Erprobung neuartiger\nFormen der Pflege, Maßnahmen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und Verbindun-\ngen von Pflegeangeboten oder -einrichtungen mit gesundheits- und sozialpflegerischen\nAngeboten oder Einrichtungen.\n\nIn Vertretung\n\nZypties\n\n33",
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