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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5435\n\n \n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 12/5170 —\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Goldmann (FDP) — Dis 12/5170\n\nBetr.: Schließung der Berufsfachschule ‚„‚Morphologie-Assistenten“ der Medizinischen\nHochschule Hannover (MHH)\n\nDie Berufsfachschule „Morphologie-Assistenten‘“ an der MHH existiert seit 24 Jahren\nund wurde 1985 staatlich anerkannt. Sie ist eine von acht Schulen in Deutschland, die\nunter anderem Assistenten für die Krebsfrüherkennung ausbildet. Die Ausbildungs-\nund Prüfungsvorschriften sind geregelt über die „Verordnung über Schulen für nicht-\närztliche Heilberufe“, angeschlossen an das Niedersächsische Schulgesetz. Mit der Än-\nderung des Schulgesetzes vom 19. 6. 1993 wurde die Verordnung bezüglich der Berufs-\nfachschule „Morphologie-Assistenten‘“ ersatzlos gestrichen, was dazu führt, daß die Be-\nrufsfachschule im Oktober 1993 letztmalig die Ausbildung zu Morphologie-Assistenten\nanbieten wird. Damit entfallen in Deutschland 20 Prozent der dringend benötigten Zy-\ntologieassistenten. In bezug auf die Gründe, die zu diesem Schritt geführt haben, lie-\ngen unterschiedliche Informationen vor. Offiziell begründet das Kultusministerium sei-\nne Entscheidung mit dem Hinweis, daß mit Erlaß des neuen MTA-Gesetzes (BT-Dıs\n12/3165) die Gesetzgebungskompetenz des Landes gemäß Artikel 74 Nr. 19 Grundge-\nsetz, ausgeschöpft werde und daher kein Raum mehr für die Ausbildung von Morpholo-\ngie-Assistenten durch eine Landesregelung verbleibe. Dieser Auffassung widerspricht\ndas Bundesministerium für Gesundheit. Der Bund unterstreicht die gewünschte fortbe-\nstehende Kompetenz der Länder zu eigenständigen Berufszulassungs- und -ausbil-\ndungsregelungen für Morphologie- und Zytologie-Assistenten. Das Niedersächsische\nMinisterium für Wissenschaft und Kultur erklärte, daß sich drei private Träger für die\nErrichtung einer Berufsfachschule „‚Morphologie-Assistenten‘ interessierten, und daß\nbei ausreichender Versorgung durch Schulen in freier Trägerschaft die Schule an der\nMHH aus Kostengründen zu schließen sei.\n\nIch frage die Landesregierung:\n\n1. Treffen die Aussagen des Bundesgesundheitsministeriums zu?\n\n2. Liegen der Landesregierung Daten vor, wie viele der Absolventen der Berufsfach-\nschule nach ihrer Ausbildung\n\na) ım öffentlichen Dienst tätig sind,\nb) bei niedergelassenen Ärzten in der Krebsfrüherkennung tätig sind?\n\n3. a) Um welche drei privaten Träger, die im Vorspann erwähnt wurden, handelt es\nsich?\n\nb) Wie weit sind die Verhandlungen mit den drei Trägern fortgeschritten?",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5435\n\n \n\nc) Ist sichergestellt, daß diese Schulen rechtzeitig, d.h. spätestens Mitte 1995, mit\nder Ausbildung beginnen können?\n\nd) In welchem Maße diskutiert die Landesregierung als Alternative eine finanzielle\nBeteiligung der entsprechenden ärztlichen Organe an den Schulkosten, so daß\neine staatlich anerkannte Ausbildung und damit eine Qualitätssicherung der\nMorphologie-Assistenten erhalten bleibt?\n\n4. Wie stellt sich die Landesregierung eine Qualitätssicherung der Assistentenausbil-\ndung in der Krebsfrüherkennung vor?\n\n5. Bei der vorgesehenen dreijährigen Ausbildungszeit der medizinisch-technischen As-\nsistenten soll der Zytologie-/Histologie-Unterricht von 300 auf 560 Stunden erhöht\nwerden. Demgegenüber stehen 2058 Ausbildungsstunden für Morphologie-Assi-\nstenten allein im Fachbereich Zytologie.\n\nWie begründet die Landesregierung vor diesem Hintergrund ihre Aussage, daß die\nAufgaben der Morphologie-Assistenten von medizinisch-technischen Assistenten\nübernommen werden können?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Kultusministersium Hannover, den 27. 9. 1993\n— 01 — 01 420/5 — 12/5170 —\n\nZur Entwicklung des Berufsbildes der Morphologie-Assistentin/des Morphologie-Assi-\nstenten sei erwähnt, daß an der Med. Hochschule Hannover seit 1973 zunächst Zytolo-\ngieassistentinnen und -assistenten im Rahmen einer trägereigenen Maßnahme ausgebil-\nder wurden. Diese Ausbildung war nicht staatlich geregelt und führte auch nicht zu ei-\nnem staatlich anerkannten Abschluß. Anfang der 80er Jahre entsprach sie jedoch nicht\nmehr den fachlichen Anforderungen, da sie nur einen schmalen Sektor innerhalb der\nLabormedizin erfaßte. Das Fachpersonal für feingewebliche Untersuchungen müßte\nauch über umfassende Kenntnisse der Histologie verfügen. Im Jahre 1984 bezog Nie-\ndersachsen die Ausbildung in die Bestimmungen des Nieders. Schulgesetzes ein und\nvermittelt seitdem eine staatlich anerkannte Ausbildung zur Morphologie-Assisten-\ntin/zum Morphologie-Assistenten.\n\nDas Bundesgesundheitsministerium hat in der Vergangenheit immer die Auffassung\nvertreten, daß vor einer bundesrechtlichen Regelung zunächst im Rahmen von Länder-\nregelungen grundsätzliche Erfahrungen mit einer Berufsausbildung gesammelt werden\nsollten. So wurde z.B. auch bei den Gesetzen zur Regelung der Berufe der Diätassisten-\ntin und des Diätassistenten, der Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin und des\nBeschäftigungs- und Arbeitstherapeuten sowie der Logopädin und des Logopäden ver-\nfahren. Deren bundesgesetzliche Regelungen erfolgten erst, nachdem ihre Entwicklung\nanhand länderrechtlicher Vorschriften jahrelang beobachtet worden war.\n\nLändern, die sich in der Vergangenheit gegen eine eigenständige Regelung Niedersach-\nsens, aber auch einiger anderer Länder zur Ausbildung von Morphologie-Assistentinnen\nund -Assistenten wendeten, teilte Niedersachsen stets mit, daß es davon ausgehe, daß\nbei einer Novellierung des MTA -Gesetzes dieser spezielle Schwerpunkt bei der Ausbil-",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 1275435\n\ndung für technische Assistentinnen und Assistenten vorgesehen wird. Niedersachsen\nhat sich also aus fachlichen Gründen immer für eine Ausbildungsregelung zur Morpho-\nlogie-Assistentin und zum Morphologie-Assistenten im Rahmen des MTA-Gesetzes ein-\ngesetzt.\n\nAls der Gesetzentwurf des Bundes im Jahre 1992 dann keinen Schwerpunkt für Mor-\nphologie-Assistentinnen und -Assistenten vorsah, beantragten Nordrhein-Westfalen\nund Niedersachsen, den Entwurf entsprechend zu ergänzen. Dieser Antrag wurde je-\ndoch im Bundesrat von den Ländern mehrheitlich abgelehnt. Dabei folgten die anırag-\nstellenden Länder der Auffassung des Bundes, der sich für die Einbeziehung des Ausbil-\ndungsbereiches ‚‚Morphologie‘“ in die Ausbildung der medizinisch-technischen Labora-\ntoriumsassistentinnen und -assistenten einsetzte und dieses Erfordernis in der Bundes-\ntags-Drucksache 12/3165 vom 14. 8. 1992 wie folgt begründete:\n\n„Demgegenüber spricht gegen die Einführung eines neuen dreijährig ausgebildeten\nZweiges ‚Morphologie- /Zytologieassistenten‘ in das Gesetz die mangelnde Breite dieses\nTätigkeitsfeldes. Durch die Verlängerung der Ausbildung der Medizinisch-technischen\nLaboratoriumsassistenten (MTA-L) von zwei auf drei Jahre ist es möglich, die Ausbil-\ndung auf dem Gebiet der Histologie /Zytologie auf zukünftig ca. 640 Stunden (bisher\n300) auszudehnen und zytologisch wichtige Labortätigkeiten in die Ausbildung einflie-\nßen zu lassen. Eine nach zukünftigem Recht dreijährig ausgebildete MTA-L wird daher\ngrundsätzlich in der Lage sein, die Arbeiten auszuführen, die im Rahmen der Krebsvor-\nsorge aus dem Aufgabenbereich einer MTA-L anfallen. Darüber hinaus ist es jeder\nMTA-L ohne weiteres möglich, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Zytolo-\ngie ım Rahmen von Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zu vertiefen.\n\nWegen der verhältnismäßig geringen Breite des Tätigkeitsfeldes einer Morphologie-/\nZytologieassistentin handelt es sich um einen eindeutigen ‚Sackgassen- oder Einbahn-\nberuf‘. Die Schaffung derartiger Berufe durch den Bundesgesetzgeber ist zu vermeiden.\nDa es sich bei der medizinisch-technischen Assistentin um einen typischen Frauenberuf\nhandelt, muß auf eine breite und qualifizierte Berufsausbildung Wert gelegt werden.\nDadurch wird den Frauen nach einer Berufspause der Wiedereinstieg in das Berufsleben\nerleichtert.‘\n\nEs ist zutreffend, daß das Bundesgesundheitsministerium die von Niedersachsen nicht\ngeteilte Auffassung vertritt, daß eine eigenständige landesrechtliche Ausbildungsrege-\nlung für Morphologie-Assistentinnen und -Assistenten neben einer bundesgesetzlichen\nMTA-Ausbildungsregelung dennoch möglich sei. Niedersachsen ist gerade unter Be-\nrücksichtigung der vorgenannten Ausführungen in der Bundestags-Drucksache jedoch\nder Auffassung, daß der Bund seinen Gesetzgebungstahmen gem. Artikel 74 Nr. 19\nGG voll ausschöpft und somit eine Länderregelung nicht zulässig ist.\n\nUnabhängig von dieser Auffassung wurden in Niedersachsen noch folgende Gesichts-\npunkte erörtert und abgewogen:\n\n— Das Land kann — unabhängig von seinen verfassungsrechtlichen Bedenken — kaum\neinen Beruf erhalten, dessen Ausbildung vom Bund und der Mehrheit der Länder\nals zu eng beurteilt wird und für den diese keinen Bedarf sehen, da eine den Anfor-\nderungen für die Krebsvorsorge entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Hi-\nstologie/Zytologie nach Aussage des Bundes durch die Laboratoriumsassistentinnen\nund -assistenten gewährleistet wird.\n\n— Die Schulkosten eines Bildungsganges zur Morphologie-Assistentin und zum Mor-\nphologie-Assistenten sind — im Gegensatz zur MTA-Ausbildung — gem. $& 2\nZiff. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht über die Pflegesätze zu finan-\nzieren. Die Schulkosten der Ausbildungsstätte der MHH waren bisher somit in vol-\nlem Ungang vom Land als Schulträger aufzubringen.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5435\n\n \n\nUnter Berücksichtigung der hiesigen Erachtens eindeutigen Rechtslage und nach Abwä-\ngung aller vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte hat sich das Land Niedersachsen\nentschlossen, die Ausbildungsregelung für Morphologie-Assistentinnen und -Assisten-\nten mit Ende des Jahres 1993 aufzuheben.\n\nDabei wurde sichergestellt, daß\n\n— die Lehrkräfte der bisherigen Berufsfachschule in die an der MHH vorhandene Lehr-\nanstalt für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin übernommen\nwerden,\n\n— Übergangsregelungen geschaffen werden, die den Absolventinnen und Absolventen\ndieses Bildungsganges die Möglichkeit einräumt, die staatliche Prüfung zur Labora-\ntoriumsassistentin oder zum Laboratoriumsassistenten abzulegen,\n\n— Weiterbildungslehrgänge zur Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Be-\nreich der Histologie / Zytologie eingerichtet werden können, sofern dafür Bedarf be-\nsteht.\n\nDarüber hinaus wird sich das Land Niedersachsen weiterhin dafür einsetzen, daß für\nden o. g. Fachbereich ein eigener Schwerpunkt im Rahmen der MTA-Ausbildung ein-\ngerichter wird.\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:\nZu 1:\n\nEs bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen des Bundes und des Landes zu der Fra-\nge, ob eine eigenständige landesrechtliche Ausbildungsregelung für Morphologie-Assi-\nstentinnen und -Assistenten neben einer bundesgesetzlichen MTA-Ausbildungsrege-\nlung zulässig ist. Die Auffassung des Bundes ist h.E. rechtlich unzutreffend.\n\nZu 2:\n\nDer Landesregierung liegen keine umfassenden Daten hierzu vor. An den niedersächsi-\nschen Hochschulkliniken beträgt der Bedarf an Morphologie-Assistentinnen und -Assi-\nstenten z.Z. rd. 10 Kräfte.\n\nZu 3:\n\na) Dem Kultusministerium ist eine förmliche Anfrage des Bildungswerkes der DAG\ne. V. am 28. 9. 1992 zugegangen. Darüber hinaus wurden in 2 Fällen mündliche\nAnfragen gestellt, die aber offensichtlich aufgrund der mitgeteilten Rechtsauffas-\nsung des Landes und der beabsichtigten Schließung des Bildungsganges nicht zu\nförmlichen Anträgen auf Errichtung einer Schule führten.\n\nb) In Anbetracht der Ausführungen zu a) wurden keine weitergehenden Verhandlun-\ngen seitens des Kultusministeriums geführt.\n\nc) Enrfällt.\nd) Entfällt.\n\nZu 4:\n\nNach den in den Vorbemerkungen zitierten Aussagen des Bundes werden durch die\nneue Ausbildung der Laboratoriums-Assistentinnen und -Assistenten die Anforderun-\ngen hinsichtlich der Krebsvorsorge und Krebsfrüherkennung gewährleistet. Darüber\nhinaus können — soweit erforderlich — Weiterbildungsmaßnahmen konzipiert wer-\nden.",
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