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"content": "Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/4002 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG davon abzusehen, wenn der ausländische Staat über den Entlas- sungsantrag aus seiner Staatsangehörigkeit nach Abgabe eines vollständigen und formgerechten Antrags nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Durch die bundesweit anzuwendenden Anwendungshinweise des BMI ist festgelegt worden, dass Mehrstaatigkeit in diesen Fällen erst hingenommen werden kann, wenn zwei Jahre nach Abgabe des Entlassungsantrages eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt ist und auch in den folgenden sechs Monaten nicht zu erwarten ist. Artikel 15 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 1 vom 1. Juli 2005 - angolanisches Staatsangehörig- keitsgesetz - regelt, dass die angolanische Staatsangehörigkeit verliert, wer freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt und erklärt, nicht Angolaner sein zu wollen. Nach Artikel 25 wird der Verlust durch die diesbezüglichen Eintragungen oder durch die späteren Randvermerke zum Ge- burtseintrag nachgewiesen. Nach derzeitiger Kenntnis des Verfahrens ist davon auszugehen, dass ein Verzicht der angolanischen Staatsangehörigkeit erst mit Genehmigung durch den Ministerrat (früher Justizministerium) wirksam wird. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die niedersächsische Verfahrensweise entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben. Soweit andere Bundesländer ein abweichendes Verfahren praktizieren sollten, kann das keine Wirkungen für die niedersächsische Praxis entfalten. Zu 2: Derzeit sind etwa 30 Einbürgerungsverfahren angolanischer Staatsangehöriger anhängig, die aus unterschiedlichsten Gründen noch nicht entscheidungsreif sind (Verzögerungen beispielsweise auch wegen laufender Strafverfahren, Identitätsklärungen, keine eigene Unterhaltsfähigkeit). In den letzten vier Jahren sind zwei Entlassungen aus der angolanischen Staatsangehörigkeit durch eine vom Zentralen Standesamt in Luanda ausgestellte sogenannte Niederlegungsbeschei- nigung nachgewiesen worden, deren Echtheit vom Justizministerium mit einer gesonderten Erklä- rung bestätigt worden war. Zu 3: Die Frage des Aufwands bei der Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit kann nicht unter dem Blickwinkel der Verwaltungsvereinfachung beurteilt werden, weil dabei immer auch das Hei- mat-Staatsangehörigkeitsrecht des Ausländers beurteilt werden muss. Der Respekt vor dem Recht des fremden Staates und der Ausgestaltung seiner Verwaltungsverfahren gebietet es, auch lang- wierige Verfahrensweisen in gewissem Maße zu tolerieren. Hinzu kommt, dass das angolanische Staatsangehörigkeitsgesetz im Juli 2005 geändert wurde und dem angolanischen Staat zumindest Gelegenheit gegeben werden sollte, sein Verwaltungsverfah- ren anzupassen. Zu 4: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. In Vertretung des Staatssekretärs Hans-Christian Vollmer 2 (Ausgegeben am 15.08.2007)",
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