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"content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/1836\nnn nn\n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 11/1522 —\n\nBetr.: Entlassung von Gefangenen ohne Entlassungsvorbereitungen\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Alm-Merk, Brauns, Dr. Holtfort, Radloff,\nWaike, Weber (SPD) vom 11. 9. 1987\n\nIm Strafvollzug ist die Anordnung von Lockerungen eine der wichtigsten Maßnahmen,\ndie den schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges gegensteuern und helfen sollen,\nein Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu führen. Abgelehnt werden\nVollzugslockerungen mit der Begründung, daß zu befürchten sei, die betreffenden Ge-\nfangenen würden sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder Lockerungen des\nVollzuges zu Straftaten mißbrauchen.\n\nWir fragen die Landesregierung:\n\n1. Wie viele Gefangene wurden in den Jahren 1985, 1986 und bis 30. 6. 1987 aus nie-\ndersächsischen Justizvollzugsanstalten entlassen, ohne daß ihnen Vollzugslockerun-\ngen ($$ 15, 11 StVollzG) gewährt wurden (aufgeschlüsselt nach Fallgruppen)?\n\n2. Warum wurden Lockerungen versagt, und worauf stützte sich diese Versagung (Gut-\nachten, allgemeine Bewertung)? In wie vielen Fällen war das Gutachten älter als ein\nJahr?\n\n3. Inwieweit wurden die Vollzugslockerungen versagt, obwohl der Volizugsplan des\nGefangenen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung vorsah\n(87 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG)?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nDer Niedersächsische Minister der Justiz Hannover, den 19. 11. 1987\n— 4519 1 — 402.4 —\n\nZu 1 bis 3:\n\nIn den Jahren 1985, 1986 und bis 30. 6. 1987 wurden aus niedersächsischen Justizvoll-\nzugsanstalten 14554 Gefangene nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe in die Freiheit\nentlassen.\n\nDie Beantwortung der — zum Teil sehr detaillierten — Fragen könnte nur durch Ein-\nzelauswertung der Gefangenenpersonalakten aller Entlassenen erfolgen.",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/1836\n\nnn nr\n\nDer damit verbundene Verwaltungsaufwand ist nicht zu vertreten.\nAllgemein ist zu den Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung zu sagen:\n\nAuf die Entlassung wird nach dem Willen des Gesetzgebers von Beginn des Vollzuges\nan hingearbeitet:\n\n„Beim Vollzug jeder Strafe soll .... die Vollzugsbehörde von Beginn an die Entlassung\n\"im Auge behalten und die einzelnen Maßnahmen des Vollzuges so ausgestalten, daß\nsie den Übergang vom Vollzug in die Freiheit erleichtern können.‘ (Bundestags-\nDrucksache 7/918 $. 46). Zu den Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung zählen\nauch Vollzugslockerungen nach & 11 StVollzG und Urlaub nach $8 13, 35, 15 Abs. 3\nund 15 Abs. 4 StVollzG.\n\nDiese Maßnahmen dürfen jedoch nur — wie in der Anfrage zutreffend ausgeführt wor-\nden ist — angeordnet werden, „wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich\ndem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straf-\ntaten mißbrauchen werde“ (8 11 Abs. 2 StVollzG).\n\nFerner muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Vollzugslockerung oder der Ur-\nlaub als Behandlungsmaßnahme zur Erreichung des Vollzugszieles geeignet ist.\n\nAusdrücklich befaßt sich der Sonderurlaub nach $ 15 Abs. 3 StVolzG mit der Entlas-\nsungsvorbereitung.\n\nDanach kann „innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung zu deren Vorbereitung\nSondenutlaub bis zu einer Woche gewährt werden‘‘. Häufig besteht jedoch kein zwin-\ngendes Bedürfnis für diesen Sonderurlaub, da Maßnahmen zur Vorbereitung der Ent-\nlassung bereits durch andere Vollzugslockerungen oder Regelurlaub nach $ 13 StVolzG\noder im Wege des Besuchs- bzw. Schriftverkehrs getroffen worden sind.\n\nIn dem der Anfrage zugrunde liegenden mehrjährigen Zeitraum ist deshalb auch nur\ninsgesamt in 3978 Fällen Sonderurlaub zur Vorbereitung der Entlassung nach $ 15\nAbs. 3 StVollzG gewährt worden.\n\nRemmers\n\n2 (Ausgegeben am 9. 12. 1987)",
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