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            "content": "Niedetsächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3111\n\nKleine Anfrage mit Antwort\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage\ndes Abg. Jahn (CDU), eingegangen am 21. 8. 1996\n\nBetr.: Finanzierungsptaxis kommunaler Verwaltungshaushalte\n\nDas Nieders. Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 24. Juni 1996 (10 M 944/96)\nfestgestellt, ein Widerspruch gegen den Bescheid zur Neufestsetzung der Finanzausgleichs-\nleistungen für das Jahr 1995 nach $ 28 Abs. 5 des Nieders. Finanzausgleichsgesetzes vom\n19. 12. 1995 entfalte hinsichtlich der Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz auf-\nschiebende Wirkung. Zugleich wurde die in der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen\nliegende Vollziehung des Rückforderungsverlangens der für 1995 geleisteten Finanzaus-\ngleichsleistungen aufgehoben.\n\nHintergrund dieses Beschlusses ist der Widerspruch eines Landkreises gegen die auf $ 28\nAbs. 5 Nieders. Finanzausgleichsgesetz gestützte Verfügung des Nieders. Landesamtes für\nStatistik (NLS) vom 21. 12. 1995, womit der für das Jahr 1995 erteilte Bescheid über Finanz-\nausgleichsleistungen zurückgenommen und für das abgelaufene Kalenderjahr 1995 um rd.\n3 Mio. DM niedriger festgesetzt wurde. Das Nieders. Oberverwaltungsgericht hat entgegen\nder Auffassung des Landes festgestellt, der Widerspruch des Landkreises entfalte aufschie-\nbende Wirkung. Zugleich hat es gem. $ 80 Abs. 5 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) die in der inzwischen erfolgten Forderungsverrechnung zu sehende Vollziehung\ndes dem Suspensiveffekt unterliegenden Bescheides aufgehoben und darauf verwiesen, einer\nAuf- bzw. Verrechnung stehe die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstel-\nlexs entgegen.\n\nDas Land ist mit diesem Beschluß des Nieders. Oberverwaltungsgerichts erneut mit seiner\nRechtsauffassung in Fragen des Finanzausgleichs unterlegen. Dem betroffenen Landkreis\nwurde bestätigt, daß seine Auffassung richtig ist und er Anspruch auf zunächst ungekürzte\nFinanzausgleichsleistungen hat.\n\nTrotz dieser Sach- und Rechtslage will das Land den Kommunen die zustehenden Finanz-\nausgleichsleistungen nicht zahlen. Das Innenministerium hat das NLS bereits angewiesen, die\n„sofortige Vollziehung“ nach $ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zur Durchführung der Verrechnung\nanzuordnen. Das ist zwischenzeitlich auch geschehen.\n\nZur Begründung der sofortigen Vollziehung der Bescheide führt das Innenministerium u. a.\naus, „mangels vorhandener Haushaltsansätze im laufenden Haushaltsjahr müßte der not-\nwendige Betrag überplanmäßig geleistet und letztlich kreditfinanziert werden“. Das Risiko\nfehlender Haushaltsmittel des Landes wird damit entgegen der Feststellung des Nieders.\nOberverwaltungsgerichts den Kommunen aufgebürdet. Auch die Kommunen stehen aber in\neiner äußerst schwierigen Haushaltssituation, die durch die Eingriffe des Landes in den\nkommunalen Finanzausgleich und durch andere Maßnahmen herbeigeführt wurde. Der\nbeteiligte Landkreis, der sich immer durch eine äußerst sparsame und wirtschaftliche ITaus-\nhaltsführung auszeichnete, weist für 1996 in seinem Haushalt einen Fehlbedarf in Höhe von\n21,7 Mio. DM aus. In diesem Betrag sind die noch ausstehenden 3 Mio. DM nicht enthalten.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3111\n\nUI 201m mm nn\n\nIm übrigen hat das Land in der Anordnung über die sofortige Vollziehung darauf verwiesen,\ndie Kommunen seien im Gegensatz zum Land, das ohne Verstoß gegen Art. 71 der Nieder-\nsächsischen Verfassung keine Kredite mehr aufnehmen könne, in der Lage, den Haushalts-\nausgleich durch Kreditaufnahme zu erreichen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Ein-\nnahme für den Verwaltungshaushalt handelt, wäre eine entsprechende Kreditaufnahme für\nZwecke des Verwaltungshaushaltes zu tätigen. Kredite dürfen aber nach $ 92 Abs. 1 NGO\nnur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen\nund zur Umschuldung aufgenommen werden. Im übrigen sind auch Kommunalkredite zu\nden marktüblichen Konditionen zu verzinsen.\n\nIch frage die Landesregierung:\n\n1. Hält sie als Alternative für überplanmäßige Ausgaben im Landeshaushalt nur eine Kredit-\nfinanzierung für möglich oder können auch andere Landesausgaben zurückgestellt, ein-\ngeschränkt oder ganz gestrichen werden, wie es den Kommunen derzeit auf dem Auf-\nsichtswege durch das Land zugemutet wird?\n\n2. Hält sie den Vollzug des Landeshaushalts für wichtiger als die Erledigung der kommu-\nnalen Aufgaben?\n\n3. Ist das Land bereit, sich bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage durch den Nieders.\nStaatsgerichtshof auf den Boden des geltenden Verwaltungsrechts zu stellen und auf die\nAufrechnung zu verzichten?\n\n4. Hält die Landesregierung eine Abdeckung von Haushaltsdefiziten im Verwaltungshaus-\nhalt durch eine Kıreditaufnahme für rechtlich zulässig und finanzwirtschaftlich vertretbar?\n\nSofern diese Frage verneint wird: Wie will die Landesregierung eine Finanzierung des\nHaushaltsausgleichs durch Kreditaufnahme verhindern?\n\n(An die Staatskanzlei übersandt am 27. 8. 1996 — IL/721 — 585)\n\nAntwort der Landestegierung\n\nNiedersächsisches Innenministerrtum Hannover, den 8. 7. 1997\n— 33.21 - 10460/23 —4 —\n\nDie 0.2. Kleine Anfrage konnte bisher nicht beantwortet werden, weil zu einem in dieser\nAnfrage angesprochenen Verwaltungsstreitverfahren das Niedersächsische Oberverwal-\ntungsgericht noch keine Entscheidung getroffen hatte. Mit Beschluß vom 19. 6. 1997 hat das\ngenannte Gericht auf die Beschwerde des Landes den dieser Beschwerde zugrundeliegenden\nBeschluß des Verwaltungsgerichts Lüneburg geändert und den Antrag des Antragstellers, die\nBeschwerde zurückzuweisen, abgelehnt. Die nun ergangene Entscheidung versetzt mich in\ndie Lage, die Kleine Anfrage abschließend zu beantworten.\n\nSoweit die Finanzausgleichsleistungen für das Jahr 1995 als Einnahmen des Verwaltungs-\nhaushaltes zu veranschlagen waren, dienen sie nach dem Gesamtdeckungsprinzip ($ 16 Ge-\nmeindehaushaltsverordnung - GemHVO -) der Deckung aller Ausgaben des Verwaltungs-\nhaushaltes. Führt die Einnahmesituation einer Gemeinde im Verwaltungshaushalt zu „im\nVerwaltungshaushalt nicht benötigten Einnahmen“, so sind diese gemäß $ 22 Abs. 1\nGemHVO als Ausgabe des Verwaltungshaushaltes dem Vermögenshaushalt zuzuführen.\nWird damit die Pflichtzuführung (Kreditbeschaffungskosten plus ordentliche Tilgung) über-\nschritten, liegt eine „freie Spitze“ vor, die wegen des auch im Vermögenshaushalt geltenden\nGesamtdeckungsprinzips der Mitfinanzierung von Investitionen dient. Fällt die „freie Spitze\"\naus dem Verwaltungshaushalt im Laufe des Haushaltsjahres geringer aus, könnte der Ein-\nnahmeausfall des Vermögenshaushaltes durch Kredite ersetzt werden, soweit eine andere",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3111\n\nFinanzierung nicht möglich ist ($ 83 Abs. 3 NGO), der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen\nnicht höher ausfällt als die Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnah-\nmen ($ 92 Abs. 1 NGO) und dies im Einklang mit der dauernden Leistungsfähigkeit der\nGemeinde geschieht ($ 92 Abs. 2 Satz 3 NGO). Ebenso verhält es sich mit Finanzaus-\ngleichsmitteln, die direkt im Vermögenshaushalt veranschlagt wurden.\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:\n\nZu:\n\nBeim Vollzug des Landeshaushalts sollen überplanmäßige Ausgaben regelmäßig durch Aus-\ngabekürzungen an anderer Stelle erwirtschaftet werden. Im Hinblick auf die Höhe der über-\nplanmäßigen Ausgaben, die im Falle des Obsiegens der betroffenen Kommunen in vorlie-\ngendem Falle zu leisten gewesen wären, wäre eine Deckung nur durch eine Kreditaufnahme\nmöglich gewesen.\n\nZu 2:\n\nDer Vollzug des Landeshaushalts hat für die Landesregierung Priozität, weil damit auch die\nfinanzielle Ausstattung aller niedersächsischen Kommunen sichergestellt wird.\n\nZu 3:\n\nDas Land steht auf dem Boden des geltenden Verwaltungsrechts Das Niedersächsische\nOberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 19. 6. 1997 - 10 M 6224/96 -\n4 B 68/96 — das Vorgehen des Landes als zulässig beurteilt, nämlich die Regelung der für\n1995 zu gewährenden Finanzausgleichsleistungen durch Erlaß eines Verwaltungsaktes, in\ndem mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. 12. 1995 der ursprünglich erteilte Zuwen-\ndungsbescheid zurückgenommen und die Finanzausgleichsleistungen neu festgesetzt wurden.\nIm Hinblick auf die Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom Apxil 1995 und die da-\ndurch eröffnete Möglichkeit der Verrechnung mit den sich im Vergleich zur Neufestsetzung\nergebenden Überzahlungen hat das Land nach $ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nachträglich die\nsofortige Vollziehung seines Bescheides vom 21. 12. 1995 angeordnet, was auch vom Nie-\ndersächsischen Oberverwaltungsgericht als zulässig angesehen wurde.\n\nEin Verzicht auf die Aufrechnung kann nach dem vorliegenden Beschluß des Oberverwal-\ntungsgerichts nicht in Betracht kommen.\nZu 4:\n\nNein, eine Finanzierung des Ausgleichs des Verwaltungshaushaltes durch Kreditaufnahmen\nverstieße gegen $ 92 Abs. 1 NGO und könnte als Rechtsverstoß beanstandet werden\n($129 ff. NGO). Dagegen ist der Ausgleich des Vermögenshaushaltes im Rahmen der vorge-\nnannten Rechtsvorschriften aus Krediten möglich.\n\nGlogowski\n\n(Ausgegeben am 25. 7. 1997) 3",
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