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"content": "Nicdersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/1407\n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 12/792 —\n\nBetr.: Kommunalpolitische Tagung in Hohegeiß\nWortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Möllring, Biermann (CDU) vom 22. 1. 1991\n\nDer „Hildesheimer Allgemeinen Zeitung‘ vom 14. 1. 1991 ist folgendes zu ent-\nnehmen:\n\n„Es ist nicht erlaubt, was nicht verboten ist. Zu diesem Schluß konnten die Teilneh-\nmer der 27. Kommunalpolitischen Tagung in Hohegeiß nach der Diskussion mit Re-\ngierungspräsident Jan Henrik Horn kommen, in deren Mittelpunkt das Müllpro-\nblem stand. Zwischen dem gültigen Abfallgesetz und dessen Anwendung stehen die\nLandesregierung und die Bezirksregierung. Horn machte deutlich, daß zum Beispiel\nder Antrag auf Genehmigung einer Müllverbrennungsanlage aussichtslos sei, auch\nwenn das Bundesgesetz die thermische Beseitigung des Hausmülls nicht nur tole-\ntiert, sondern als eine Lösungsmöglichkeit anerkennt.\n\n... Schöne: „Das Gesetz läßt dies (Anm.: die Verbrennung) zu. Wie können Sie\n(Anm.: Horn) das zurückweisen?‘‘ Horn räumte ein, daß die Rechtslage so sei, aber:\nIn der Regierungserklärung und im Koalitionsvertrag sei die Müllverbrennung aus-\ngeklammert worden. „Es hilft Ihnen deshalb nicht weiter, weil die thermische Be-\nhandlung für diese Legislaturperiode erledigt ist.‘“ Gegenwärtig gelte jedoch das alte\nGesetz, warf Teyssen ein. Horn erwiderte: „Stellen Sie doch den Antrag. Es wird\nnach Recht und Gesetz darüber entschieden.“\n\nIn diesem Zusammenhang soll der Regierungspräsident auch geäußert haben, daß man\nes auf eine Klage ankommen lassen wolle.\nWir fragen die Landesregierung:\n\n1. Ist nach der gegenwärtig gültigen Rechtslage (Zeitpunkt 11. 1. 1991) die thermische\nVerwertung von Hausmüll\n\na) nach Bundesrecht und\nb) nach Landesrecht\nzulässig?\n\n2. Läßt das Bundesrecht eine Einschränkung durch das Landesrecht, also ein Verbot der\nthermischen Entsorgung, zu?\n\n3. Hält sie es mit Art. 28 GG bzw. Art. 44 VNV für vereinbar, wenn die Handlungs-\nmöglichkeiten eines Landkreises ohne Rechtsgrundlage eingeschränkt werden?\n\n4. Was bewertet die Landesregierung höher: Gesetze oder ihre eigenen Absichten?\n\n5. Wie beurteilt sie die Aussage eines Beamten, daß die Landesregierung ein bestimm-\ntes Verwertungsverfahren nicht zulassen werde, obwohl dieses rechtlich zulässig ist?",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode . Drucksache 12/1407\n\n \n\n6. Hält sie es für richtig, daß ein Regierungspräsident ankündigt, die Bezirksregierung\nwerde sich nicht an das Gesetz halten und es auf eine Klage ankommen lassen?\n\n7. Hat sich Regierungspräsident Horn korrekt verhalten, als er ankündigte, das Land\nwerde ein erlaubtes Verfahren nicht zulassen?\n\n8. Welche Konsequenzen gedenkt die Landesregierung aus dem Verhalten des Regie-\nrungspräsidenten zu ziehen?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Umweltministerium Hannover, den 14. 5. 1991\n— 604 — 01425/12 — 22 —\n\nAuf Einladung des Landkreises Hildesheim hat Herr Regierungspräsident Horn anläß-\nlich der 27. Kommunalpolitischen Arbeitstagung der Ratsvorsitzenden und Hauptver-\nwaltungsbeamten in Braunlage, Ortsteil Hohegeiß, ein Referat zu dem Thema „Wege\naus dem Dilemma des drohenden Abfallnotstandes‘ gehalten. In diesem Referat hat\nHerr Horn die politischen Ziele der Landesregierung in bezug auf die Entsorgung von\nSiediungsabfällen dargelegt und die Gründe für den vorgesehenen Weg erläutert.\n\nIn der anschließenden teilweise stark kontrovers geführten Diskussion hat Herr Horn\nzum Ausdruck gebracht, daß die Verbrennung von Siediungsabfällen zwar bundes-\nrechtlich statthaft, aber aufgrund der politischen Willenserklärung der Landesregierung\nin Niedersachsen faktisch kaum zu realisieren sei. Der Artikel in der Hildesheimer All-\ngemeinen Zeitung vom 14. Januar 1991 ist insoweit zutreffend, als er wörtlich zitiert:\n„Stellen Sie den Antrag. Es wird nach Recht und Gesetz darüber entschieden.“ Hinge-\ngen ist der insgesamt aus dem Artikel entstehende Eindruck, Herr Horn hätte geltende\nGesetze durch Absichtserklärungen der Politiker ersetzen wollen, eine Unterstellung,\ndie weder seinen Äußerungen noch dem Diskussionsverlauf entspricht.\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:\n\nZu la:\n\nNach & 1 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I\nS. 1410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885,\n1117), umfaßt die Abfallentsorgung u.a. auch das Gewinnen von Energie aus Abfällen.\nDamit sieht das Bundesrecht die thermische Verwertung von Hausmüll als eine Mög-\nlichkeit der Entsorgung vor. Zur Änderung dieser Regelung hat der Bundesrat am\n1. März 1991 beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Änderung des AbfG beim Deut-\nschen Bundestag einzubringen (Bundesrats-Drucksache 528/90). Danach soll ein Ver-\nbrennen von Abfällen nur noch als Behandlung und nicht aus Gründen der Nutzung\nenergetischer Potentiale des Abfalls zulässig sein.\n\nZu 1bund 2:\n\nDie Abfallbeseitigung gehört nach Artikel 74 Ziffer 24 des Grundgesetzes zum Bereich\nder konkurrierenden Gesetzgebung. Das Land kann demnach nur insoweit gesetzliche\nRegelungen erlassen, als das AbfG keine oder keine abschließenden Regelungen trifft.\nDas Land kann zwar die thermische Verwertung oder Entsorgung von Abfällen nicht",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/1407\n\n \n\nverbieten, aber $ 1 Abs. 2 AbfG läßt den Ländern noch Regelungsspielraum über das\nRangverhältnis zwischen stofflicher und thermischer Verwertung oder sonstiger Behand-\nlung (Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 27. 3. 1990 — Vf.\n123-IX —, DVBl. 1990 S. 692). Es ist beabsichtigt, diesen Spielraum durch eine Ände-\nrung des Nieders. Abfallgesetzes zu nutzen. Nach dem von der Landesregierung einge-\nbrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nieders. Abfallgesetzes soll nach\nden Zielen „Abfallvermeidung und Schadstoffminimierung“ die stoffliche Abfallver-\nwertung Vorrang haben.\n\nZu 3:\n\nEs ist nicht beabsichtigt, die Handlungsmöglichkeiten einer entsorgungspflichtigen\nKörperschaft ohne Rechtsgrundlage einzuschränken. Neben den in der Antwort auf die\nFragen 1 und 2 dargelegten rechtlichen Regelungsmöglichkeiten hat das Land auch im\nRahmen der Planung der Abfallentsorgung die Möglichkeit der Einflußnahme.\n\nZu 4:\n\nDie Absichten der Landesregierung orientieren sich selbstverständlich an den geserzli-\nchen Vorgaben. Es sollen allerdings alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wer-\nden, um auf die Verbrennung von Hausmüll zu verzichten.\n\nZu 5 bis 8:\n\nWie in den Vorbemerkungen erläutert, wurden die Aussagen so nicht getroffen. Des-\nhalb sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.\n\nGriefahn\n\n(Ausgegeben am 31. 5. 1991) 3",
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