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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2402\n\nAntwort auf eine Große Anfrage\n— Drucksache 13/2266 -\n\nWortlaut der Großen Anfrage der Fraktion der CDU vom 25. 9. 1996\n\nBetr.: Schutz der Allgemeinheit vor Sexualstraftätern\n\nAm 18. September 1996 hat ein psychisch kranker Sexualmörder bei seinem ersten Freigang\naus dem Landeskrankenhaus Moringen eine 39jährige Frau vergewaltigt und beinahe getötet.\nSpezialisten des Landeskrankenhauses und ein externer psychiatrischer Gutachter hatten den\nFreigang befürwortet, weil der Täter ihrer Ansicht nach keine Gefahr mehr darstellte. In\nBayern wurde ein siebenjähriges Mädchen von einem vorzeitig entlassenen Sexualstraftäter\nermordet.\n\nZur Zeit ist in Moringen geplant, in einer chemaligen Kaserne ein Freigängerwohnheim des\nEKH Motingen neu einzurichten. Die Landesregierung hält offenlsar an diesen Plänen fest,\nobwohl sich zahlreiche Bürger unter Hinweis auf die Problematik des Standortes gegen diese\nEinrichtung gewandt haben.\n\nVor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:\n\n1. Wie viele Sexualstraftäter sitzen derzeit in niedersächsischen [laftanstalten ein, wie viele\ndavon im Maßregelvollzug?\n\n2. Wie viele der sich im Maßregelvollzug befindenden Täter sind im sogenannten offenen\nMaßtegelvollzug?\n\n3. Wie viele von denen, die sich im Maßregelvollzug befinden, sind in den letzten sechs\nJahren entflohen, wie viele haben Freigänge dazu genutzt, weitere Sexualdelikte zu bege-\nhen?\n\n4. Wie hoch ist die Rückfallquote bei Sexualstraftätern, die im Maßregevollzug therapiert\nwurden?\n\n5. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, wie groß der Einfluß der Therapie auf\ndie Rückfallquoten ist?\n\n6. Nach einem Bericht des Senders RTL gibt es unterschiedliche Auskünfte über die Zahl\nder Sexualstraftäter im LKH Moringen. Während die Klinik von 10 % spricht, berichten\nPfleger von 60 %. Wie groß ist die wirkliche Zahl, und wie erklärt die Landesregierung\ndie widersprüchlichen Größenangaben?\n\n7. Nach einer dpa-Meldung vom 23. September 1996 sind nach der Flucht von fünf Män-\nnern im Jahre 1995 aus dem LKH Moringen die Sicherheitseinrichtungen überprüft und\nverschärft worden. Dennoch sind im folgenden Jahr drei weitere Personen und in die-\nsem Jahr bisher zwei Patienten geflohen. Hält die Landesregierung die getroffenen Maß-\nnahmen zur „Überprüfung und Verschärfung der Sicherheitseinrichtungen“ ın Moringen\nfür ausreichend?\n\n8. Nach Auskunft der Landesregierung sind 1994 57, im folgenden Jahr 47 und in diesem\nJahr bisher 31 Patienten zu spät zurückgekehrt, von denen einige hätten „wieder einge-\nfangen werden“ müssen. Wie beurteilt die Landesregierung das Sicherheitsrisiko für die\nBevölkerung aufgrund dieser hohen Zahl von Freigängern, die die Regeln ihres Frei-\ngangs offensichtlich nicht einhalten?",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2402\n\n9. Hält die Landesregierung weiterhin ihre Einschätzung aufrecht, daß trotz der hohen\nZahl von Flüchtigen das LKH Moringen „insgesamt eine der sichersten Maßregelvoll-\nzugsanstalten“ ist?\n\n10. Wenn das LKH Moringen „insgesamt“ zu den sichersten Maßregelvollzugsanstalten\ngehört, wie hoch sind dann die Zahlen der Entwichenen in den anderen Landeskran-\nkenhäusern, und wie steht es um deren Sicherheitsstandards?\n\n11. In der Sendung von RTL am 23. September 1996 berichtete eine Betreuerin des rückfäl-\nlig gewordenen Straftäters aus Moringen, daß er nach ihrer Einschätzung „gefährlich“\ngewesen sei. Wie erklärt die Landesregierung, daß die Klinikleitung und Spezialisten zu\neiner gegenteiligen Auffassung gekommen sind?\n\n12. In der RTL-Sendung sagte das Vergewaltigungsopfer, es sei ihr nicht bekannt gewesen,\ndaß der Freigänger, den sie begleitete, ein Sexualmörder sei, sonst hätte sie zumindest\nvon einem Waldspaziergang Abstand genommen. Warum wußte die Frau nicht, mit\nwem sie es zu tun hatte?\n\n13. Wie erklärt die Landesregierung, daß es allein in diesem Jahr mehrere Fälle gerade auch\nin Moringen gegeben hat, in denen „ungefährliche“ Patienten versucht haben zu verge-\nwaltigen und zu töten? Welche Fälle waren dies im einzelnen?\n\n14. Welches sind die Kriterien, um Patienten im Maßregelvollzug als „ungefährlich“ für dıe\nAllgemeinheit einzustufen, und wer nimmt diese Einstufung vor?\n\n15. Wie viele Gutachten werden erstellt, bevor einem Patienten im Maßregelvollzug Frei-\ngänge gestattet werden?\n\n16, Für wie groß hält die Landesregierung das Risiko der Fehlentscheidung bei der Beurtei-\nlung von Sexualstraftätern auf Kosten der Bevölkerung?\n\n17. Kann sie die Angabe aus der RTL-Sendung bestätigen, daß allein 1996 in Moringen\nsieben Fälle falsch beurteilt wurden?\n\n18. Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis von Betreuern und Patienten im Maßregelvollzug?\n\n19. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, daß es zu einem Distanzverlust zwi-\nschen Patienten und Therapeuten kommen kann, die viel Zeit miteinander verbringen,\nso daß es für die Therapeuten schwierig sein kann, „ihre“ Patienten realistisch zu beur-\nteilen?\n\n20, Ist es richtig, daß jeder, der dem Maßregelvollzug zugewiesen wird, therapiert wird,\nunabhängig von dessen Bereitschaft, an einer solchen Therapie teilzunehmen?\n\n21. Wie viele der Sexualstraftäter in den Landeskrankenhäusern gelten nach Auffassung der\nLandesregierung als unheilbar?\n\n22. Hält die Landesregierung weiterhin das Therapiekonzept, das in Moringen angewandt\nwird, für bewährt und fortsetzungswürdig? Wenn nein: Welche Alternativen für den\nMaßregelvollzug sicht die Landesregierung?\n\n23. Sind ihr Alternativen zum Therapiekonzept im Maßregelvollzug aus anderen europät-\nschen Ländern, z.B. aus Italien und den Niederlanden, bekannt, und wie bewertet die\nLandestegierung die dort gemachten Erfahrungen?\n\n24. Nach Auskunft des Niedersächsischen Sozialministerrums („Hannoversche Allgemeine\nZeitung“ vom 21. September 1996) hat das Ministerium keine Erkenntnisse darüber,\n„welche Therapieform besonders erfolgreich ist“. Das Ministerium will eine Arbeits-\ngruppe von Psychologen und Behördenmitarbeitern einsetzen, die alle Angaben zusam-\nmentragen sollen, die bei der Behandlung von Sexualtätern in den Kliniken gesammelt\nwerden. Hält die Landesregierung es für hinreichend, Daten zu sammeln?\n\n25. Wann wird die angekündigte Arbeitsgruppe eirigesetzt, und wann ist mit ihren Ergebnis-\nsen zu rechnen?",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2402\n\n26. Sollen in der Zwischenzeit Behandlungsmethoden im offenen Maßregelvollzug geändert\nwerden, um Vorfälle wie in Moringen in Zukunft ausschließen zu können?\n\n27. Teilt die Landesregierung die Auffassung, daß das Konzept des offenen Maßregelvoll-\nzugs, wie es in Hannover-Misburg angewandt wird, gescheitert ist?\n\n28. Hält sie weiterhin an ihren Plänen fest, eine Außenwohngruppe des LKH in Moringen\nin einem ehemaligen Kasernengebäude einzurichten?\n\n29. Wie beurteilt sie die Bedenken der Bevölkerung, daß der dafür vorgesehene Standort\nungeeignet ist, weil er sich in unmittelbarer Nähe eines Kindergartens, einer Grund-\nschule, eines Freibades und eines Erholungswaldes sowie zweier Turnhallen befindet?\n\n30, Kann sie bei Unterbringung einer Einrichtung des offenen Maßregelvollzuges auf dem\nehemaligen Kasernengelände in Moringen garantieren, daß die Bevölkerung vor sexuel-\nlen Straftaten durch Patienten dieser Einrichtung sicher ist?\n\n31. Welches Sicherheitskonzept hat sie für die geplante Einrichtung in Moringen vorgese-\nhen?\n\n32. Aus welchem Grunde hat sie die Öffentlichkeit erst so später über ihre Pläne hinsicht-\nlich der Kasernennutzung für den offenen Maßregelvollzug informiert?\n\n33. Wird sie in Zukunft bei der vorzeitigen Haftentlassung von Sexualstraftätern und auch\nbei der Genehmigung von Freigängen wesentlich restriktiver vorgehen als bisher?\n\n34. Wie bewertet sie die Möglichkeit einer sogenannten chemischen Kastration von Sexual-\nstraftätern, wenn deren Einverständnis vorliegt?\n\n35. Hält sie es für richtig, für Sexualdelikte höhere Strafen auszusprechen und den Vollzug\nzu verschärfen, um dem Sicherheitsanspruch der Bevölkerung zu entsprechen?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Sozialministerium Hannover, den 5. 11. 1996\n- Z/1.1 - 01 425/01 - (406) —\n\nSeit dem 1. 10. 1982 gilt das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG} vom\n1. 6. 1982 zur Besserung und Sicherung der gemäß $$ 63 und 64 StGB („Freiheitsentziehen-\nde Maßregeln“) untergebrachten Patienten.\n\nIn $ 2 dieses Gesetzes werden die Ziele einer Unterbringung wie folgt formuliert:\n\n„Ziel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, den Untergebrach-\nten so weit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand so weit zu verbessern, daß er nicht\nmehr gefährlich ist.“ Dabei soll gemäß $ 2 Abs. 2 Nds. MVollzG der Vollzug so weit wie\nmöglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und den Untergebrachten\nauf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Seine familiäre, soziale und berufliche\nEingliederung soll gefördert werden.\n\nNach $ 8 Nds. MVollzG erhält der Untergebrachte „die nach den anerkannten Regeln der\närztlichen Kunst gebotene Behandlung. Diese schließt die Förderung durch heilpädagogi-\nsche, durch psychotherapeutische sowie durch beschäftigungs- und arbeitstherapeutische\nMaßnahmen ein.“ Dabei sind die Einrichtungen ($ 3 Abs. 2 Nds. MVollzG) „so zu gliedern\nund auszustatten, daß eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behand-\nlung ermöglicht und die Eingliederung der Untergebrachten gefördert wird. Es sind nament-\nlich die Voraussetzungen für einen offenen und geschlossenen Vollzug sowie für eine geson-\nderte Behandlung Jugendlicher und Heranwachsender zu schaffen.“",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2402\n\n \n\nGemäß $ 5 Abs. 4 Nds. MVollzG können Untergebrachte in den offenen Vollzug eingewie-\nsen oder verlegt werden, wenn zu erwarten ist, daß dadurch das Ziel der Unterbringung\ngefördert wird und nicht zu befürchten ist, daß sie sich dem Vollzug entziehen oder die\nMöglichkeiten des offenen Vollzugs mißbrauchen werden.\n\nDer Gemeinsame Runderlaß des Sozial- und Justizministerrums vom 20. 4. 1995 (Nds.\nMBI, 1995, S. 628) regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einen Patienten in\nden offenen Vollzug zu verlegen.\n\nDie Maßregeln der Besserung und Sicherung als freiheitsentziehende Maßnahmen sind keine\nStrafen. Der Freiheitsentzug dient allein zur Abwehr einer von dem Kranken ausgehenden\nGefahr. Die Patienten des Maßregelvollzugs haben einen rechtsstaatlichen Anspruch, daß\nder. Freiheitsentzug so kurz wie möglich gehalten wird. Dieser Rechtsanspruch beinhaltet\nsowohl das Recht auf Behandlung/Förderung sowie den Anspruch, ihnen unter den Bedin-\ngungen des Freiheitsentzugs ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.\n\nDieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:\n\nZul:\n\nAm 30. 9. 1996 waren in den niedersächsischen Justizvollzugsanstalten 373 männliche Ge-\nfangene inhaftiert, die wegen Sexualstraftaten ($$ 174 bis 179 StGB) verurteilt waren. Davon\nverbüßten 27 eine Jugendstrafe, zehn befanden sich in Sicherungsverwahrung. Außerdem\nbefanden sich 82 Männer wegen des Verdachts, Sexualdelikte begangen zu haben, in Unter-\nsuchungshaft. Wegen Beihilfe zu Sexualstraftaten befanden sich außerdem zwei Frauen in\nHaft.\n\nVon den 373 Verurteilten waren 193 wegen Vergewaltigung inhaftiert, 107 wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern, 34 wegen sexueller Nötigung und 24 wegen Tötungsdelikten im .\nZusammenhang mit Sexualdelikten.\n\n13 Gefangene waren wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen inhaftiert und fe\neiner wegen homosexueller Handlungen bzw. wegen Verführung Minderfähriger.\n\nVon den derzeit 563 straftechtlich untergebrachten Maßregelvollzugspatienten wurden 141\nwegen einschlägiger Sexualdelikte verurteilt: 133 Patienten wurden wegen einer psychischen\nStörung gemäß $ 63 StGB sowie acht Patienten wegen einer Suchterkrankung gemäß $ 64\nStGB untergebracht. Der prozentuale Anteil von Sexualstraftätern im Maßregelvollzug be-\nträgt demnach landesweit 25,05 %.\n\nZu 2:\n\nIm offenen Maßregelvollzug sind derzeit 15 Maßregelvollzugspatienten untergebracht, davon\nacht in der Außenwohngruppe am Landeskrankenhaus Göttingen und sieben in der Außen-\nwohngruppe des Landeskrankenhauses Moringen in Hannover.\n\nZwei der Patienten wurden wegen Sexualdelinquenz verurteilt, sie werden beide in der Au-\nBenwohngruppe in Göttingen behandelt und stehen zur Entlassung an.\n\nZu 3:\n\nSeit 1990 kam es unter Ausnutzung von Vollzugslockerungen in sieben Fällen sowie im\nRahmen von Entweichungen in sechs Fällen zu entsprechenden Rückfalldelikten.\n\nZu 4\n\nAussagen über Rückfallquoten sind nur auf breiter statistischer Basis unter Zuziehung von\nStrafregisterauszügen sinnvoll möglich und müssen nach Delikt und Tätergruppen differen-\nziert werden. Da hierzu genaue Daten in Niedersachsen nicht vorliegen, läßt sich diese Frage\nbezogen auf den niedersächsischen Maßregelvollzug nicht beantworten (s. auch Antwort zu\nFragen 24 und 25). Nach fundierten Untersuchungen im westfälischen Maßregelvollzug\ndürfte die Zahl einschlägiger Rückfalltaten früherer Patienten aber etwa bei 20 % liegen.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2402\n\n \n\nZu 5:\n\nVergleichende katamnistische Untersuchungen zu dieser Fragestellung, d.h. Kontrolluntersu-\nchungen nach Beendigung einer Behandlung und der Vergleich mit unbehandelten Sexual-\nstraftätern, sind nicht verfügbar.\n\nZu 6:\n\nIın Landeskrankenhaus Moringen sind bei insgesamt 304 Patienten. 95 mit Sexualdelinquenz\nnach StGB untergebracht. Das entspricht einem Anteil von 31,25 %, Diese Zahl entspricht\nim übrigen dem bundesweiten Anteil von etwa 30 % psychisch gestörter Sexualstraftäter in\nMaßregelvollzugseinrichtungen,\n\nDie Klinikleitung hat zu keinem Zeitpunkt andere Zahlen genannt.\n\nZu:\n\nIm Jahre 1994 gelang es zwei Suchtpatienten, durch ein Fenster der Suchtabteilung zu ent-\nweichen. Die Suchtabteilung ist zwischenzeitlich in ein besser gesichertes Gebäude umgezo-\ngen. Ausbrüche dieser Art sind seit 1994 nicht mehr erfolgt.\n\nIn einem anderen Fall kletterte ein Patient über die Mauer hinter der Klinikkirche. Diese\nMauer wurde anschließend erhöht.\n\nDie Mehrzahl der Entweichungen erfolgte durch Überwinden des umgebenden Zaunes. Dies\nwar auch bei den erwähnten zwei Personen der Fall, die 1996 aus dem gelockerten Bereich\nentwichen, indem sie über den Zaun kletterten. Nach Überprüfung der Zaunanlagen wurden\ndiese teilweise verstärkt. Der jetzige Sicherheitsstandard ist angemessen.\n\nZu 8:\n\nIm Verhältnis zur absoluten Zahl der gewährten Vollzugslockerungen ergibt sich eine Miß-\nbrauchsquote von unter einem Prozent. Es kann deshalb nicht von einer „hohen Zahl“ von\nEntweichungen gesprochen werden. Insbesondere im Landeskrankenhaus Moringen lagen\ndie Entweichungszahlen bis Ende der 80er Jahre um etwa 30 bis 50 % höher als heute. Der\nRückgang ist auch darauf zurückzuführen, daß seit Beginn der 90er Jahre eine wesentliche\nPersonalverstärkung erfolgte, die aufgrund der höheren Betreuungsdichte mehr Sicherheit\nnach innen wie nach außen gewährleistet.\n\nZu 9:\n\nJa. Das Anfang der 80er Jahre im Rahmen des Maßregelvollzugsgesetzes und weiterer Ele-\nmente entwickelte Sicherheitskonzept hat sich insgesamt bewährt und konnte noch deutlich\nverbessert werden:\n\naı Niedersachsen hat als eines von nur acht Ländern in der Bundesrepublik Deutschland\ndie gesetzliche Auflage der Überprüfung aller Lockerungen durch die Staatsanwaltschaft\neingeführt.\n\nb) Nur in Niedersachsen gibt es die Funktion des Sicherheitsbeauftragten.\n\nc) Neben effizienter Gebäudesicherung wird das Landeskrankenhaus nachts durch Wach-\nleute mit Hund geschützt.\n\nd) Dem therapeutischen Gesamtkonzept und dem Engagement der Mitarbeiter ist es zu\nverdanken, daß es seit vielen Jahren zu keinerlei Geiselnahmen gekommen ist.\nZu 10:\n\nDie übtigen Landeskrankenhäuser (LKH) sind hinsichtlich der Thematik der Anfrage nicht\nmit dem Landeskrankenhaus Moringen vergleichbar, da in diesen weiteren LKH nur zeitwei-\nlig und in aller Regel vorübergehend Maßregelvollzugspatienten geschlossen untergebracht",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2402\n\n \n\nwerden bis in der eigentlich zuständigen Einrichtung im Landeskrankenhaus Moringen Plät-\nze frei werden.\n\nZu 11:\n\nSoweit mit der in der Anfrage benannten „Betreuerin“ die ehrenamtliche Vorsitzende der\nNortheimer Straffälligenhilfe gemeint ist, wird festgestellt, daß sie zu keiner Zeit\n„Betreuerin“ des rückfällig gewordenen Patienten gewesen ist, auch besteht keine offizielle\nVerbindung von ihr zu dem Krankenhaus.\n\nDer betreffende Patient, Herr S., befindet sich seit seinem 20. Lebensjahr, also seit 14 Jahren,\nim Maßrcgelvollzug. Eine Parallelstrafe wurde wegen Schuldunfähigkeit nicht verhängt. Bei\nvoller Schuldfähigkeit hätte seinerzeit statt dessen eine Jugendstrafe von maximal zehn\nJahren verhängt werden können. Es war daher in diesem Fall auch der Aspekt juzistischer\nVerhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.\n\nVon 1982 bis 1992 befand sich Herr S. im Landeskrankenhaus Göttingen. Seit 1983 erhielt\ner therapeutische Betreuung, und ihm wurden mehrmals Lockerungen des Vollzuges ge-\nwährt. Nachdem 1992 Befürchtungen in Richtung einer Rückfallgefährdung bestanden,\nwurden die Lockerungen erneut zurückgenommen und Herr S. dann nach Moringen verlegt.\nFler hielt sich Herr S. jederzeit an Absprachen und schien sich mit den bisherigen Schwie-\nrigkeiten seiner Unterbringung auseinandergesetzt zu haben, so daß er 1993 erneut Ausgang\nin Begleitung von Bediensteten bekommen konnte.\n\nBis zum September 1996 — während seiner gesamten vierzehnjährigen Unterbringungszeit —\nhatte Herr 5. weder ein erneutes Delikt begangen noch war er jemals bei einer seiner Locke-\nrungen entwichen. Um bestehende Zweifel über das weitere Vorgehen zu klären, wurde dem\nzuständigen Gericht empfohlen, zusätzlich ein externes psychiatrisches Gutachten zur Frage\nder weiteren Prognose und zur Möglichkeit von weitergehenden Lockerungen einzuholen.\nDieses Gutachten, das Ende 1995 vorlag, wurde von einem erfahrenen forensischen Gut-\nachter erstattet. Eis handelt sich um ein differenziertes, sorgfältiges und umfangreiches Gut-\nachten, in dem ebenso die Entwicklungschancen wie die kritischen Gesichtspunkte bei Herrn\nS. albgewogen dargestellt wurden. Im Ergebnis wurde festgestellt, daß bei langfristig ange-\nlegter psychotherapeutischer Behandlung ein Wiederanknüpfen an frühere Lockerungsstufen\nverantwortet werden könne.\n\nNeben der Einholung eines externen Gutachtens hat hausintern eine Intensive Erörterung\nüber die Möglichkeit weiterer Lockerungen stattgefunden. Die vom Gutachter empfohlene\nintensive psychotherapeutische Behandlung fand ebenfalls statt. Nachdem Herr 5. sich auch\nım Landeskrankenhaus Moringen bei Ausgängen in Begleitung von Bediensteten als zuver-\nlässig erwiesen hatte, erschien dann ein Ausgang ohne Begleitung von Bediensteten, aber in\nBegleitung einer vertrauten Bezugsperson ärztlicherseits vertretbar. Die Ergebnisse Jer\nÜberlegungen sind mit dem zuständigen Gericht erörtert und die dann vorgesehene Locke-\nrungsform genchmigt worden.\n\nNach Auffassung der Landesregierung hat die Klinikleitung alles unternommen, um eine\nPehleinschätzung zu vermeiden.\n\nZu 12:\n\nDie Bekanntschaft zwischen der Betroffenen und dem Patienten bestand bereits seit mehr\nal» zwölf Jahren, also bereits zu einem Zeitpunkt in Göttingen, zu dem der Patient bereits\nüber weitergehende Lockerungen verfügte. Während des Aufenthalts im Landeskrankenhaus\nMorngen fanden seit 1992 regelmäßige Besuche durch die Betroffene statt. Von seiten der\nHinrichtung wurde davon ausgegangen, daß sie auch von der Straftat des Patienten wußte.\nGleichwohl bestand der Rindruck einer stabilen und positiven Bezichung.\n\nZu 13:\n\n1996 gab es neben dem benannten Sexualstrafdelikt vom 18. September 1996 in Moringen\nnur noch den Fall eines Moringer Patienten, der im hannoverschen Stadtwald, lediglich mit",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2402\n\n \n\neinem Handtuch bekleidet, den Versuch einer sexuellen Nötigung gegenüber einer Frau\nunternahm, die ıhn jedoch ın die Flucht schlagen konnte. Dieser Patient befindet sich seit-\ndem wieder im geschlossenen Bereich des Landeskrankenhauses.\n\nZu 14:\n\nNach allgemeiner Auffassung der Fachwelt gibt es die absolute Sicherheit hinsichtlich einer\n„Ungefährlichkeit“ nicht. Auch das Strafgesetzbuch in der geltenden Form verlangt Ktiteri-\nen, die es erlauben, eine Lockerung bzw. eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug zu er-\nproben, d.h., es ist eine Abwägung der bestehenden „Restgefährlichkeit“ gegenüber den\nPersönlichkeitsrechten des Untergebrachten vorzunehmen. Dabei ist der sich aus dem\nRechtsstaatsprinzip ergebende und durch $ 62 StGB ausdrücklich hervorgehobene Grund-\nsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und damit die Schwere der möglichen Gefährdung\nder Allgemeinheit in bezug zur Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs zu setzen. Festzustellen\nist in jedem Fall, ob die individuelle Prognose eine Entlassung aus der Maßregel oder eine\nBewährungsaussetzung rechtfertigt. Prognosektiterien, die auch in der Literatur beschrieben\nsind, beziehen sich dabei auf das Krankheitsbild, die Persönlichkeitsstruktur, Art, Anzahl\nund zeitliche Verteilung bisher begangener Straftaten sowie Merkmale der Therapie (Art,\nkonsequente Durchführung, Motivation der Untergebrachten, vom Therapeuten einge-\nschätzter Erfolg). Diese Kriterien werden im Einzelfall bei Vollzugslockerungen oder Entlas-\nsung aus dem Maßregelvollzug berücksichtigt. Durch ein gestuftes Entscheidungs- und Ver-\nantwortungssystem (mit dem Patienten unmittelbar befaßte therapeutische Mitarbeiterin und\nMitarbeiter, im: therapeutisch-pflegerischen Team, funktionsbereichsleitende/r Arzt oder\nÄrztin, Ärztliche/r Direktor/in, Anhörung der zuständigen Vollzugsbehörde) wird sicherge-\nstellt, daß Entscheidungen sachgerecht und nicht möglicherweise aufgrund einer beschränk-\nten Sichtweise getroffen werden.\n\nZu 15:\n\nDas Verfahren orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben und an der zu Frage 14 be-\nschriebenen stufenweisen Überprüfung der Prognosekriterien. In schwierigen Fällen findet\ndarüber hinaus noch eine externe Begutachtung statt.\n\nZu 16:\n\nAuf die Antworten zu Fragen 14 und 4 wird verwiesen. Das Ziel der beschriebenen Maß-\nnahmen ist es, das Risiko so gering wie möglich zu halten.\n\nZu 17:\n\nNein. Neben den beiden in der Antwort zu Frage 13 genannten Vorfällen ist es im Juli 1996\nzu einem sexuellen Mißbrauch mit schwerer Körperverletzung eines Jungen bei Bad Rehburg\ndurch einen im Frühjahr des Jahres aus dem LKH Moringen entlassenen Patienten gekom-\nmen. In diesen drei Fällen erfolgte nach den in den Antworten zu Fragen 14 und 15 geschil-\nderten Kriterien eine sorgfältige Entscheidungsfindung, im Falle des zuvor erwähnten entlas-\nsenen Patienten auch mit nachdrücklicher Aufforderung aus Gründen des Verhältnismäßig-\nkeitsgrundsatzes durch die zuständige Strafvollstreckungskammer.\n\nZu 18:\n\nIn Niedersachsen kommt auf einen Maßregelvollzugspatienten etwa ein Betreuer.\n\nZu 19:\n\nIm Rahmen der Behandlung eines Patienten kann kein Therapeut alleine über Lockerungen\nentscheiden. Vielmehr tragen zu jeder Lockerungsentscheidung alle Mitglieder des Behand-\nlungsteams mit ihren Einschätzungen bei, so daß die Möglichkeit eines Distanzverlustes\nzwischen Patienten und Therapeuten im Rahmen des stationären Behandlungssettings ausge-\nschlossen werden kann. Darüber hinaus finden regelmäßige Supervisionen der Mitarbeiter\nder Maßregeleinrichtungen statt, die von externen Fachkräften durchgeführt werden.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2402\n\nZu 20:\n\nDie mangelnde Bereitschaft von Patienten, die gemäß $ 63 StGB untergebracht sind, an der\nihnen angebotenen und ärztlich verordneten Therapie teilzunehmen bzw. die Feststellung\nmangelnder Erfolgsaussicht der Therapie führt zunächst zur Versagung von Vollzugslocke-\nrungen. Durch Anpassung und Modifizierung der Therapie und durch weiteren, geduldigen\nBeziehungsaufbau mit den Patienten wird versucht, eine Therapie zu einem späteren Zeit-\npunkt doch noch mut Erfolgsaussicht durchzuführen. Bei nachhaltiger Erfolglosigkeit erfolgt\ndie Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde bzw. die Strafvollstreckungskammer, ggf. auch\nmit dem Ziel einer Änderung der Maßregel, etwa Überführung in den allgemeinen Strafvoll-\nzug. Diese Regelungen und Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit.\n\nIm Gegensatz dazu erlaubt die Unterbrangung nach $ 64 StGB, eine vom erkennenden Ge-\nricht ausgesprochene Unterbringung wegen Aussichtslosigkeit zu beenden, sobald keine\nhinreichend konkreten Hinweise auf einen Behandlungserfolg mehr bestehen.\n\nZu 21:\n\nIn den Landeskrankenhäusern Moringen und Göttingen sind zur Zeit 20 Sexualstraftäter\nuntergebracht, bei denen eine Therapie mit dem Ziel der Entlassung aus fachlicher Sicht\nmomentan nicht möglich ist.\n\nZu 22;\nTa.\n\nZu 23:\n\nIn den niedersächsischen Maßtegelvollzugseinrichtungen findet, wie einführend dargestellt,\neine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst unter fortlaufender Einbeziehung\nwissenschaftlicher Erkenntnisse statt. Erfolgversprechende Alternativen hierzu sind der\nLandesregierung nicht bekannt.\n\nZu 24 und 25:\n\nAufgrund eines Vorfalls aus dem Jahre 1995 hatte das Sozialministerium bereits im vergan-\ngenen Jahr eine Arbeitsgruppe „Sexualtherapie im Maßregelvollzug“ eingesetzt, die sich zu\nBeginn des Jahres 1996 konstituiert hat. Für die Arbeit ist die Erhebung bestimmter Daten\nvon Bedeutung im Ilinblick auf Bestands- und Bedarfsanalysen, die erforderlich sind, um\nFimpfehlungen zu erarbeiten und sexualtherapeutische Behandlungs- und Beurteilungsmög-\nlichkeiten weiter zu verbessern, die der allgemeinen Sicherheit dienen.\n\nEin erster Zwischenbericht der Arbeitsgruppe wurde im September des Jahres vorgelegt. Er\nmacht deutlich, daß vielfältige Fragestellungen auftauchen, die lediglich im Zusammenwirken\nmit der Justiz beantwortbar sind. So wird u. a. angeregt, eine Analyse der Rückfallquote aus\ndem Maßregelvollzug entlassener Sexualstraftäter im Vergleich zur Rückfallquote aus der\nHaft entlassener Sexualstraftäter zu erstellen (s. dazu die Antwort zu Frage #), eine Bewer-\ntung der Auswahl von Sachverständigen vorzunehmen, auf dem Gebiet der Prognosekriteri-\nen die Prognoseforschung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern im\nUmgang mit Sexualstraftätern zu intensivieren.\n\nEs ist vorgesehen, einen Lenkungsausschuß bestehend aus Vertretern des Sozial- und Ju-\nstizministeriums zu bilden, der unter Hinzuziehung von Experten die Arbeitsgruppenergeb-\nnisse und Empfehlungen auswertet und Umsetzungsvorschläge erarbeitet.\n\nZu 26:\n\nNein,\n\n/u 27;\n\nNein.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2402\n\nZu 28:\n\nZur Absicht, eine Außenwohngruppe des LKH Moringen in Northeim einzurichten, legt\ndem Niedersächsischen Landtag eine Eingabe der Anliegerinitiative mit einem Einspruch\ngegen das Projekt in der Kaserne vor; die Landesregierung beabsichtigt zunächst die Emp-\nfehlung des Landtages abzuwarten, bevor sie eine eigene Entscheidung trifft.\n\nZu 29:\n\nIn der öffentlichen Diskussion wurden insbesondere Ängste und Befürchtungen aus der\nAnliegerschaft geäußert, daß zur Behandlung eingewiesene Sexualstraftäter die Sicherheit\nvon Kindern und Jugendlichen an dem vorgesehenen Standort gefährden könnten. Die\nAnnahme, daß persönlichkeitsgestörte Patienten mit Sexualdelinquenz in den geplanten\noffenen Maßregelvollzug in Northeim verlegt werden könnten, ist falsch. In Northeim sollen\nausschließlich psychisch kranke Patienten unter den Bedingungen des offenen Maßregelvoll-\nzugs behandelt werden, um sie besser auf eine Entlassung aus dem Maßtegelvollzug in das\nsoziale Umfeld vorbeteiten zu können. Dieses bedeutet in jedem Fall, aufgrund der Möglich-\nkeiten therapeutischer Kontrollen während des offenen Maßregelvollzugs, eine wirksamere\nRisikominderung für die Öffentlichkeit, als wenn die Gerichte, insbesondere aus Verhältnis-\nmäßigkeitsgrundsätzen, den Maßtegelvollzug für beendet erklären und diese Patienten aus\ndem voll stationären Rahmen in die Freiheit entlassen werden müssen.\n\nAuch bisher haben Patienten aus dem Landeskrankenhaus Moringen nach threr Entlassung\nin Northeim Wohnung genommen. Deshalb ergibt sich durch die jetzt geplante betreute und\nbeaufsichtigte Wohnform eine wesentliche Verbesserung der Rehabilitationschancen und\ndamit auch der öffentlichen Sicherheit.\n\nAuch die möglichen Standortalternativen liegen ebenfalls in Wohngebieten in Innenstadtnä-\nhe mit einer ähnlichen bzw. vergleichbaren Wohn- und Infrastruktur.\n\nZu 30:\n\nVermutlich ist mit der Frage das ehemalige Kasernengelände in Northeim gemeint. Wie in\nder Antwort zu Frage 29 ausgeführt, sollen keine Sexualdelinquenten in Northeim behandelt\nwerden. Im übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 29 verwiesen.\n\nZu 31:\n\nIm offenen Maßtegelvollzug sind nicht bauliche, sondern andere Sicherheitsmaßnahmen\nvorgesehen. Das Sicherheitskonzept beruht auf folgender Grundlage:\n\na) Auswahl der Patienten (es werden dort beispielsweise keine Sexualstraftäter aufgenom-\nmen).\n\nb) Es werden nur langjährig bewährte Patienten dorthin verlegt, die bereits in Moringen\nfreien Ausgang und Urlaub hatten.\n\nc) Es findet eine umfangreiche prognostische Einschätzung unter Beteiligung des Trägers\nund der zuständigen Staatsanwaltschaft statt. Diese Prognose wird ständig entsprechend\neiner aktuellen Einschätzung der Betreuer überprüft.\n\nd) Auch für die Patienten im offenen Maßregelvollzug sind die beiden Sicherheitsbeauf-\ntragten des Landeskrankenhauses weiterhin zuständig.\n\ne) Wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme eines Patienten ist die bereits erfolgte\nIntegration in ein Rehabilitationskonzept, das u. a. regelmäßige Arbeit einschließt. Ar-\nbeitsmöglichkeiten können ggf. auch weiterhin vom Landeskrankenhaus aus angeboten\nwerden.\n\nf) Eine wesentliche Sicherheitsmaßnahme stellt die Anbindung der betreffenden Patienten\nan die Betreuer und insbesondere an die jeweiligen Psychotherapeuten dar. Dadurch\nkönnen insbesondere Krisensituationen im allgemeinen schon frühzeitig erkannt werden.",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\n10\n\ng) Darüber hinaus ist vorgesehen, daß eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung stattfindet, so daß\njederzeit ein/e Mitarbeiter/in ansprechbat ist.\n\nZu 32:\n\nAus dem Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz ergibt sich der gesetzliche Auftrag für\ndas Land zur Schaffung offener Maßregelvollzugsbereiche. Nach Bekanntwerden der Ver-\nkaufsabsichten des Kasernengeländes und einer entsprechenden fachlichen Bedarfsanalyse\nfür den offenen Maßregelvollzug wurde entschieden, im Rahmen des Vorkaufsrechts einen\ngeeignet erscheinenden Gebäudekomplex zur Nutzung des offenen Maßregelvollzugs aus\nder angebotenen Verkaufsmasse zu erwerben. Solange Unklarheit über den tatsächlichen\nStandort eines zu erwerbenden Gebäudes bestand, war eine Unterrichtung der Öffentlichkeit\nnicht erforderlich.\n\nZu 33:\n\nDie Landesregierung hat den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Stel-\nlung des Verletzten im Strafverfahren“ (Zweites Opferschutzgesetz) am 24. 9. 1996 in den\nBundesrat eingebracht (BR-Drucksache 709/96). Dem damit u. a. angestrebten verbesserten\nSchutz möglicher zukünftiger Opfer von Wiederholungstätern soll die vorgesehene obligato-\nrische Einholung eines Sachverständigengutachtens dienen, das bei der Entscheidung der\nVollstreckungsgerichte über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Preiheitsstra-\nfe zur Bewährung zu berücksichtigen sein wird und das die erforderliche Prognoseeinschät-\nzung bei inhaftierten Sexualstraftätern auf eine möglichst verläßliche Grundlage stellen soll.\nDamit wird die Bedeutung des Sicherungszwecks der Strafe bei der Entscheidung hervorge-\nhoben und darüber hinaus auch klargestellt, welches Gewicht der Gesetzgeber bei Straftaten\ngegen die sexuelle Selbstbestimmung einer gesicherten Sozialprognose als Erkenntnisquelle\nfür die richterliche Entscheidung beimißt.\n\nIm Strafvollzug sollen zukünftig bei Sexualstraftätern die Gewährung von Vollzugslockerun-\ngen (einschließlich Freigang) und Urlaub erschwert werden. So soll die Teilnahme an einer\nBehandlung im Vollzug Voraussetzung für die Gewährung der genannten Vollzugsmaßnah-\nmen sein, außerdem soll in Zukunft bei diesen Gefangenen vor der Entscheidung über Voll-\nzugslockerungen eine Begutachtung durch externe Sachverständige durchgeführt werden.\n\nBis zum Inkrafttreten der aufgezeigten Regelungen ist bereits durch Rundverfügung ange-\nordnet worden, daß alle derzeit inhaftierten Sexualstraftäter grundsätzlich im geschlossenen\nVollzug unterzubringen sind und daß Vollzugslockerungen und Urlaub nur nach gutachterli-\ncher Stellungnahme eines/r Anstaltspsychologen/in oder eines/r externen Gutachters/in\nerfolgen dürfen.\n\nZu 34: \\\n\nDas triebdämpfende Medikament Androkur befindet sich scıt etwa 25 Jahren im Handel.\nEbensolang wird dieses Präparat schon als triebdämpfendes Mittel bei Sexualdevianz z.B. in\nDeutschland und in der Schweiz eingesetzt. Seit 20 Jahren wird es mit dieser Indikation auch\nin Einzelfällen im niedersächsischen Maßregelvollzug verwendet.\n\nDie Behandlung mit einem triebdämpfenden Medikament ist an das Einverständnis des\nEinwilligungsbefähigten gebunden. Auch sind nur bestimmte Sexualdelinquenten für eine\nBehandlung mit trrebdämpfender Medikation geeignet.\n\nDer Einsatz einer triebdämpfenden Medikation ist eine Behandlungsmaßnahme. Die grund-\nlegende Störung bei sexualdeviantem Verhalten liegt in der Persönlichkeit. Voraussetzung für\neine triebdämpfende Medikation ist die Motivation auf seiten des Patienten, sich in eine\npsychotherapeutische Auseinandersetzung mit sich und seinen Bezichungsstörungen zu\nbegeben. Nur unter diesen Umständen kann das relative Ruhen des Triebs zur Umgestaltung\nder einer Sexualdevianz zugrunde liegenden Persönlichkeitsdynamik genutzt werden. Wäh-\nrend einer Unterbringung kommt es unter dieser Medikation nur zu einer Scheinruhe, die\neine notwendige Auseinandersetzung eher verhindert. Auch als Zwangsmaßnahme kann eine\n\nDrucksache 13/2402",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode . Drucksache 13/2402\n\n„chemische Kastration“ keine befriedigenderen Beziehungen herbeiführen. Lediglich eine\nendgültige Kastration könnte den Vollzug mancher Form von Sexualdelinquenz (z.B. vollen-\ndete Vergewaltigung) verhindern. Unterdrückung der sexuellen Funktionen kann jedoch\nnicht eine Steigerung des Aggressionspotentials vermeiden. Gefahren durch destruktive und\nsadistische Impulse bestehen nach einer solchen Kastration fort oder werden teilweise sogar\nverstärkt.\n\nAls Behandlungsmaßnahme ist die Gabe von Antiandrogenen nur als zeitlich begrenzte,\nwenn auch mehrjährige Maßnahme vorstellbar. Ziel der Behandlung ist nicht die Ausschal-\ntung sexueller Funktionen, sondern die Entwicklung einer nicht devianten Sexualität. Inso-\nfern ist die Gabe einer triebdämpfenden Medikation nicht einer Kastration gleichzusetzen.\nDie medikamentöse Triebdämpfung kann im Rahmen einer therapeutischen Maßnahme\nunterstützend wirken. Sie kann eine therapeutische Behandlung jedoch nicht ersetzen.\n\nZu 35:\n\nDie Landesregierung sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Unabhän-\ngigkeit der Rechtsprechung davon ab, zu der Anregung Stellung zu nehmen, für Sexualde-\nlikte höhere Strafen auszusprechen. Gemäß Artikel 97 Abs. 1 GG sind die Richter unabhän-\ngig und nur dem Gesetz unterworfen. Gemäß $ 261 StPO entscheidet das Gericht nach\nseiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung über das Ergeb-\nnis der Beweisaufnahme. Der darauf beruhende Strafausspruch gehört zum Kernbereich der\ngrundgesetzlich geschützten richterlichen Tätigkeit.\n\nEine allgemeine Weisung an die Staatsanwaltschaften, für Sexualdelikte höhere Strafen zu\nbeantragen, kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Weisungen für die Beweiswürdi-\ngung und das Strafmaß können die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor Gericht\ngrundsätzlich nicht binden, denn dadurch würde sie in ihrem gesetzlichen Beurteilungs- und\nEntschließungsspielraum, der als Verfahrensprinztip Grundpfeiler des Strafprozeßrechts ist,\nunangemessen eingeschränkt. Nur die Sitzungsvertreterin oder der Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft erlebt die gesamte Hauptverhandlung mit und kann daher sachgerecht auf\nihre Gestaltung Einfluß nehmen und im Schlußvortrag ($ 258 StPO) Anträge stellen, die\ndem Inbegriff der Ilauptverhandlung ($ 261 StPO) gerecht werden.\n\nNach Pressemeldungen erarbeitet das Bundesministertum der Justiz derzeit den Entwurf\neines Gesetzes zur Neuordnung der Strafrahmen. Die Landesregierung wird im Zuge ihrer\nMitwirkung an dem Gesetzgebungsverfahren auch prüfen, ob die für die Straftaten gegen die\nsexuelle Selbstbestimmung geltenden Hächststrafen dem Unrecht der Taten noch gerecht\nwerden oder ob nach Maßgabe der dem Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecke eine\nAnpassung erfordetlich ist.\n\nÜber die in der Antwort zur Frage 33 erläuterten Regelungen zum Genehmigungsverfahren\nbei Vollzugslockerungen und Urlaub im Strafvollzug hinaus werden derzeit Überlegungen\nangestellt, auch das Strafvollzugsgesetz insoweit zu ändern, daß die Voraussetzungen für die\nGewährung von Vollzugsmaßnahmen mit Außenwirkung bei Sexualstraftätern erschwert\nwerden. Derartige Erschwernisse reichen jedoch allein nicht aus, um dem Sicherheitsbedürf-\nnis der Bevölkerung zu genügen, Letztlich besteht der beste Schutz der Bevölkerung darin,\nSexualstraftäter durch gezielte Behandlung im Vollzug vor erneuter einschlagiger Straffällig-\nkeit zu bewahren.\n\nIn Vertretung\n\nGantz-Rathmann\n\n(Ausgegeben am 22. 11. 1996) 11",
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