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"content": "Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode\n\n \n\nAntwort auf eine Kleine Anfrage\n— Drucksache 11/2947 —\n\nBetr.: „van-Gogh-TV‘“\n\nWortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Hammerbacher-Richter, Trittin (Grüne)\nvom 8. 9. 1988\n\nIm Rahmen des europäischen „Medienkunstfestivals‘‘ in Osnabrück wollten die Veran-\nstalter und Veranstalterinnen als „van-Gogh-TV“ künstlerisches Fernsehen in den loka-\nlen Ather abstrahlen.\n\nWie der „Neuen Osnabrücker Zeitung‘ vom 7. 9. 1988 zu entnehmen ist, verbot die\nStaatskanzlei diesen Versuch. Andernfalls hätten die Veranstalter und Veranstalterin-\nnen mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen.\n\nDie Post allerdings hätte diese Veranstaltung — bei rechtzeitiger Antragstellung — ge-\nnehmigen können, wie dies im Rahmen der Documenta in Kassel bereits einmal gesche-\nhen ist.\n\nWir fragen die Landesregierung:\n1. Aus welchen Gründen erging das Verbot?\n\n2. Wer wäre für eine solche Veranstaltung Genehmigungsbehörde, und im Rahmen\nwelcher Fristen müßte ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden?\n\n3. Inwieweit unterscheidet sich die Rechtslage in Osnabrück von der in Kassel?\n\n4. Kann sich die Landesregierung vorstellen, daß ihre Verbotsaktion den Ruf Nieder-\nsachsens als kulturpolitische Provinz europaweit festigt?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nDer Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14. 12. 1988\n— 25 Nr. 13613 —\n\nNach & 22 des Niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes — LRG — sind die Veran-\nstalter von Rundfunkprogrammen zur landesweiten Ausstrahlung verpflichtet. Lokale\nProgramme sind nach geltendem Recht nicht zulässig und damit auch nicht genehmi-\ngungsfähig. Ausnahmen vom Gnundsatz der landesweiten Verbreitung sieht das LRG\nnicht vor. Wird Hörfunk oder Fernsehen ohne Erlaubnis veranstaltet, ist die Erlaubnis-\nbehörde nach $ 10 LRG verpflichtet, die Einstellung der Veranstaltung anzuordnen und\ndem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung zu untersagen.\nEin Ermessensspielraum steht der Erlaubnisbehörde hierbei nicht zu.\n\nDrucksache 11/3364",
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"content": "Niedersächsischer Landtag — Eifte Wahlperiode Drucksache 11/3364\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:\n\nZu I:\n\nEine förmliche Untersagungsverfügung durch die Erlaubnisbehörde nach & 10 LRG ist\nim vorliegenden Falle nicht ausgesprochen worden. Der Veranstalter des Europäischen\nMedienkunstfestivals und die Veranstalter des ‚van-Gogh-TV‘ wurden auf die Rechts-\nlage in Niedersachsen hingewiesen und haben im Hinblick hierauf zugesagt, von der\ngeplanten Ausstrahlung eines Fernsehprogramms abzusehen. Der Veranstalter des Eu-\nropäischen Medienkunstfestivals hat darüber hinaus in einem Schreiben an die Erlaub-\nnisbehörde ausdrücklich bestätigt, daß die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms über\nterrestrische Frequenzen ohnehin nicht beabsichtigt gewesen sei. Es sei lediglich ‚‚die\nSimulation eines zukünftig denkbaren Fernsehkanals für die Medienkunst‘ geplant.\nSoweit während des Festivals gleichwohl die terrestrische Ausstrahlung von Fernsehpro-\ngrammen erfolgte, geschah diese ohne und gegen den Willen der Veranstalter des Euro-\npäischen Medienkunstiestivals.\n\nZu 2:\n\nDie Veranstaltung lokaler Rundfunkprogramme ist nicht zulässig und damit nicht ge-\nnehmigungsfähig.\n\nZu 3:\n\nLokale Rundfunkprogramme sind sowohl nach hessischem als auch nach niedersächsi-\nschem Recht unzulässig. Nach & 10 des Gesetzes über den privaten Rundfunk in Hes-\nsen, das erst am 24. 11. 1988 verabschiedet wurde, sind die Veranstalter ebenso wie in\nNiedersachsen zur landesweiten Ausstrahlung verpflichtet. Vor Inkrafttreten des ge-\nnannten Gesetzes war die Veranstaltung privater Rundfunkprogramme in Hessen gene-\ntell unzulässig. Zu der Ausstrahlung von Fernsehsendungen während der „Dokumenta\n1987‘ hat die Deutsche Bundespost mitgeteilt, daß eine Genehmigung für einen Fern-\nsehrundfunksender nicht erteilt worden sei. Nachfolgende Aktionen bei Messeveran-\nstaltungen seien unter der programmlichen Schirmherrschaft des Hessischen Rundfunks\ndurchgeführt worden.\n\nZu 4:\n\nEine Verbotsaktion hat es nicht gegeben. Im übrigen gilt das vom Niedersächsischen\nLandtag beschlossene Landesrundfunkgesetz.\n\nDr. Albrecht\n\n2 (Ausgegeben am 5. 1. 1989)",
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