HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"id": 220107,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/220107-bekampfung-der-korruption-in-niedersachsen/",
"title": "Bekämpfung der Korruption in Niedersachsen",
"slug": "bekampfung-der-korruption-in-niedersachsen",
"description": "",
"published_at": "1997-08-26T00:00:00+02:00",
"num_pages": 54,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/b016d7eaecbd1e76c774261eb166d35ad10ad1bb.pdf",
"file_size": 1641356,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "- [Niedersachsen Drucksache 13/3219 (Seite 1)](#page-1)\n",
"properties": {
"url": "https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_13_5000/3001-3500/13-3219.pdf",
"title": null,
"author": null,
"_tables": [],
"creator": null,
"subject": null,
"producer": "PDFlib+PDI 6.0.0p1 (JDK 1.4/Linux)",
"publisher": "Landtag Niedersachsen",
"reference": "13/3219",
"foreign_id": "ni-13/3219",
"_format_webp": true,
"publisher_url": "https://www.landtag-niedersachsen.de/"
},
"uid": "cf2d9b01-6e9a-4e46-a717-e82f613c7636",
"data": {
"category": null,
"publisher": "ni",
"document_type": "major_interpellation",
"legislative_term": "13"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=220107",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2022-09-21 20:44:17.599251+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 1,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13 { 3219\n\nI\n\nAntwort auf eine Große Anfrage\n— Drucksache 13/2982 —\n\nWortlaut der Großen Anfrage der Fraktion der CDU vom 22. 5. 1997\nBetr.: Bekämpfung der Korruption in Niedersachsen\n\nBereits am 27. Mai 1994 haben die Regierungen der OECD beschlossen, das Problem Kor-\nruption bei internationalen wirtschaftlichen Transaktionen gemeinsam zu bekämpfen und\ndas nationale Recht unter diesem Gesichtspunkt zu verschärfen. Der in die Milliarden ge-\nhende volkswirtschaftliche Schaden durch Korruption in Deutschland ist sowohl in seiner\nHöhe bedrohlich, aber auch durch die Tatsache, daß immer mehr Menschen in unserem\nLand das notwendige Vertrauen in unseren Rechtsstaat und dessen Durchsetzungsvermögen\ngegen alle Formen der Organisierten Kriminalität verlieren. Korruption und Maßnahmen zur\nKorruptionsbekämpfung sowie Korruptionsprävention sind ein von der Öffentlichkeit mit\ngroßer Aufmerksamkeit verfolgtes Thema.\n\nVor mehr als einem Jahr hat nun auch die Landesregierung ein Konzept zur Bekämpfung\nund Prävention von Korruption in der Landesverwaltung angekündigt. Anders als auf der\nBundesebene, wo die Bundestegierung am 16. 8. 1996 bereits einen Gesetzentwurf zur Be-\nkämpfung der Korruption vorgelegt hat, „um Korruption in jeder Form vorzubeugen und\nKorruptionsfälle wirksam zu bekämpfen“, hat sich die niedersächsische Landesregierung\nlediglich darauf beschränkt, den sog. Zwölf-Punkte-Maßnahmenkatalog zur präventiven\nKorruptionsbekämpfung, den die Innenministerkonferenz entwickelt hat, den Ressorts zur\nUmsetzung zuzuweisen und eine ressortsübergreifende Arbeitsgruppe „Korruptionsbe-\nkämpfung“ unter Federführung des Innenministeriums einzusetzen. Ob und ggf. in welchem\nUmfang eine Umsetzung dieses Maßnahmenkataloges tatsächlich erfolgt ist oder welche\n„Erfolge“ die Arbeitsgruppe vorzuweisen hat, ist jedoch nicht bekannt.\n\nIn aller Regel erfüllen die Angehörigen der Landesverwaltung ihre Aufgaben rechtstreu und\nunbestechlich. Hierauf beruht das hohe Ansehen, das der öffentliche Dienst genießt. Die\npflichtgemäße Aufgabenerfüllung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes bildet die tra-\ngende Säule unseres funktionierenden Rechtsstaates. Gerade im Interesse des Anschens des\nöffentlichen Dienstes und der Funktionsfähigkeit von Justiz und Verwaltung ist es um so\nwichtiger, der Korruption vorbeugend entgegenzutreten und Korruptionsdelikte aufzuklären\nund energisch zu verfolgen. Wenn auch in Niedersachsen erst in geringerem Ausmaß Fälle\nvon Korruption in der Landesverwaltung bekanntgeworden sind, darf man nicht die Augen\ndavor verschließen, daß Straftaten im Zusammenhang mit Korruption insbesondere auch als\nFormen Organisierter Kriminalität sowohl den öffentlichen Bereich als auch weite gesell-\nschaftliche Bereiche in Niedersachsen bedrohen. Der finanzielle Schaden und auch der Ver-\ntrauensverlust der Bevölkerung durch das Bekanntwerden von Korruptionsfällen in Wirt-\nschaft, Politik und Verwaltung können ein bedrohliches Ausmaß annehmen, wenn die Lan-\ndesregierung die Korruption nicht effektiv und konsequent bekämpft. Verfolgung und Über-\nführung von Korrmuptionsstraftätern muß in Niedersachsen künftig eine besondere Bedeu-\ntung zukommen. insbesondere muß dem Versuch begegnet werden, daß sich die Organi-\nsierte Kriminalität bis in die niedersächsischen Amtsstuben hinein ausbreitet. Dabei müssen\ndie niedersächsischen Strafverfolgungsbehörden die strafrechtlichen Möglichkeiten zur Be-\nkämpfung der Korruption konsequent ausnutzen. Soweit Stzafverschärfungen zur Abschrek-\nkung erforderlich sind, sind die Einwirksungsmöglichkeiten der Landesregierung über den\nBundesrat entsprechend zu nutzen.",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 2,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\nWir fragen die Landesregierung:\n1. Exscheinungsformen der Korruption in Niedersachsen:\n1.1 Welche Erscheinungsformen von Korruption sind in Niedersachsen bekannt?\n\n1.2 Durch welche typischen Formen von Korruption ist die niedersächsische Landes-\nverwaltung betroffen?\n\n13 Welche Bereiche der öffentlichen Verwaltung sind aufgrund welcher objektiven\nund subjektiven Kriterien besonders korruptionsanfällig?\n\n14 Wie hoch ist die Anzahl der Korruptionsdelikte in Niedersachsen?\n\n1.5 Wie hoch beziffert die Landesregierung den durch die bekanntgewordenen Kor-\nruptionsfälle entstandenen Schaden für das Land Niedersachsen?\n\n1.6 Wie hoch schätzt sie die Dunkelziffer von Korruption sowie den dadurch verur-\nsachten Schaden für das Land Niedersachsen?\n\n1.7 In welchen anderen gesellschaftlichen Bereichen außerhalb des öffentlichen Dien-\nstes sind seit 1990 konkrete Korruptionsfälle in welchem Ausmaß bekanntgewor-\nden?\n\n1.8 Liegen der Landesregierung konkrete Hinweise dafür vor, daß durch Korruption als\nErscheinungsform von Organisierter Kriminalität das Unsicherheitsempfinden der\nBürger in Niedersachsen zugenommen hat? Wenn ja, in welchem konkreten Aus-\nmaß? Wenn nein, warum nicht?\n\n1.9 Hält sie gesetzliche Regelungen für notwendig, die die Annahme von Vorteilen\ndurch Mitglieder der Landesregierung so umfassend unter Strafe stellen, wie dies\nbei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Fall ist?\n\n1.10 Hält sie Regelungen für notwendig, die die Annahme von Vorteilen durch ein Mit-\nglied eines Aufsichtsrates unter Strafe stellen, wenn dieses Aufsichtsratsmitglied\ngleichzeitig Mitglied der Landesregierung ist und das Land an diesem Unternehmen\nbeteiligt ist?\n\n2. Bekämpfung von Korruption in Niedersachsen\n\n21 Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bisher ergriffen, um zur Korruptions-\nbekämpfung bei allen Bediensteten in der Landesverwaltung beizutragen?\n\n2.2 Inwieweit wurden bisher und bei welchen Landesbehörden Aufbau- und Ablaufor-\nganisation bzw. Arbeitsabläufe überprüft, um Korruption zu erschweren?\n\n2.3 Welche Ergebnisse liegen aufgrund dieser Überprüfungen bis heute konkret vor?\n\n24 Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bis heute konkret getroffen, um die\nDienst- und Fachaufsicht durch bessere Beteiligungsverfahren zu stärken sowie ge-\neignete Kontrollen sicherzustellen?\n\n25 Welche Maßnahmen der Landesregierung sind mit ihrer Ankündigung der\n„Einbeziehung alter und neuer Organisationsstrukturen“ zur Korruptionsbekämp-\nfung gemeint?\n\n26 Wann wurde bis heute und in welchen Fällen eine Rotation von Bediensteten in\nkorruptionsanfälligen Bereichen durchgeführt? \\\n\n27 Wurden die Regelungen über die Annahme von Geschenken und sonstigen Vortei-\nlen im niedersächsischen Landesdienst vereinheitlicht und wegen der darin begrün-\ndeten Korruptionsanfälligkeit verschärft bzw. verbessert, und sind sie dahin gehend\npräzisiert worden, für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ein grundsätzliches Ver-\nbot der Annahme von Geschenken vorzuschreiben?",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 3,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nEm nn [nn\n\n28 Welche personalwirtschaftlichen Instrumente wird die Landesregierung zur Kor-\nruptionsbekämpfung nutzen?\n\n2.9 Welche konkreten Ergebnisse hat die Einrichtung der zentralen Kontaktstellen für\nKormptionsbekämpfung in den Ressorts und die Gründung einer ressortsübergrei-\nfenden Arbeitsgruppe für die Bekämpfung der Korruption gebracht?\n\n2.10 Hat die Landesregierung eine „Risikoanalyse“ zur Korruptionsanfälligkeit von sen-\nsiblen Bereichen der Landesverwaltung erstellt?\n\n2.11 Hat sie eindeutige Zuständigkeitsregelungen und detaillierte Festlegungen getroffen,\num künftig die Planung, Vergabe und Abrechnung öffentlicher Aufträge grundsätz-\nlich strikt voneinander zu trennen? Welche Regelungen sind das? Welche weiterge-\nhenden Maßnahmen sind darüber hinaus geplant?\n\n2.12 Wurden zur Bekämpfung der Korruption Schadenersatzansprüche gegen korrupte\nStraftäter geltend gemacht? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Wenn nein, warım\nnicht?\n\n2.13 Wie hoch ist die Zahl der beim Landestechnungshof konkret mit Korruption be-\nfaßten Mitarbeiter?\n\n2.14 Welche Informationen liegen dem Landestechnungshof im Zusammenhang mit\nden Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in Niedersachsen bis heute vor?\n\n2.15 Welchen Informationsaustausch zwischen Landesregierung und Landesrechnungs-\nhof hat es im Bereich der Korruptionsbekämpfung und mit welchem Ergebnis ge-\ngeben?\n\n2.16 Wie will die Landesregierung erreichen, daß bei öffentlichen Ausschreibungen in\nallen Vergabeverfahren eine absolute Transparenz erreicht wird?\n\n2.17 Wie ist der Sachstand der Ressorts bei der Umsetzung des Zwölf-Punkte-Katalogs\nzur Korruptionsbekämpfung?\n\n2.18 Wann hat die Landesregierung ein zentrales Kormptionstegister für Niedersachsen\neingerichtet?\n\n2.19 Wie groß ist die Zahl der bei den Kommunalprüfungsämtern des Landes sowie bei\nden Rechnungsprüfungsämitern der Landkreise mit Aufgaben von überörtlicher\nPrüfung Beschäftigten im Vergleich mit den anderen Bundesländern?\n\n2.20 Welche seitens der Bundesregierung geplanten strafrechtlichen Maßnahmen zur\nbesseren Verfolgung von Korruptionstätern wird die Landesregierung im Bundesrat\nmittragen? Wird die Landesregierung insbesondere über den Bundesrat straftecht-\nliche Bestimmungen fordern, die die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung\nbei der Annahme von Vorteilen durch Regierungsmitglieder oder Aufsichtsratsmit-\nglieder verbessern?\n\n*\n\n3. Maßnahmen zur Prävention von Korruption\n3.1 Welche Maßnahmen zur Korruptionsprävention sind der Landesregierung bekannt?\n\n3.2 Welche konkreten Maßnahmen hat sie bis heute zur Prävention von Korruption,\ninsbesondere bei der öffentlichen Auftragsvergabe, eingeleitet?\n\n3.3 Hält sie die Einführung einer sog. Kronzeugenregelung zur Prävention von Kor-\nruptionsdelikten für denkbar?\n\n3.4 Welche personalwittschaftlichen Maßnahmen wird sie ergreifen, um dem Eindtin-\ngen von Korruptionstätern in den Landesdienst vorzubeugen?\n\n3.5 Läßt sich im Vorfeld der Delegation von Aufträgen an Privatunternehmen Korrup-\ntion verhindern?",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 4,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\n3.6 Wie weit reicht die Zusammenarbeit bei der Korruptionsprävention zwischen dem\nLand Niedersachsen, Bundesbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden?\n\n3.7 Inwieweit wird die Landesregierung das Beschaffungswesen in Niedersachsen\nstrenger formalisieren, um der Korruption vorzubeugen?\n\n3,8 Welche Maßnahmen zur Korruptionsprävention wurden konkret innerhalb der je-\nweiligen Ressorts der Landesregierung wann und mit welchem Ergebnis ergriffen?\n\n39 Teilt die Landesregierung die Auffassung, daß die Erhöhung des Strafrahmens der\n$$ 331 bis 334 StGB eine abschreckende Wirkung entfalten kann?\n\n3.10 Inwieweit gedenkt sie durch die Entlastung von Routineaufgaben bei den Prüfungs-\nämtern eine Konzentration der Beschäftigten auf korruptionsgefährdete Auftrags-\nvergabebereiche vorzunehmen?\n\nAntwort der Landesregierung\n\nNiedersächsisches Innenministenum Hannover, den 26. 8. 1997\n-L 1.2 - 03013/5 —\n\nDer Begriff „Korruption“ ist bisher nicht eindeutig definiert. Er umfaßt mit Strafe bedrohte\nHandlungen ebenso wie ethisch-moralisch verwerfliche Praktiken.\n\nVom Europarat wurde Korruption im Juni 1994 als „ein Verhalten von Personen mit öffent-\nlichen Aufgaben, die ihre Pflichten verletzen, um ungerechtfertigte Vorteile gleich welcher\nArt zu erhalten“ definiert.\n\nZu den mit Strafe bedrohten Korruptionshandlungen i.S.d. StGB werden die Vorteilsan-\nnahme ($ 331 StGB), die Bestechlichkeit ($ 332 StGB), die Vorteilsgewährung ($ 333 StGB),\ndie Bestechung ($ 334 StGB) und die Abgeordnetenbestechung ($ 108 e StGB) gezählt. Im\nBereich der Wirtschaftskriminalität wird die Angestelltenbestechung und -bestechlichkeit\n($ 12 UWG) zu den Korruptionsstraftaten gezählt.\n\nIn den letzten Jahren sind teilweise sehr umfangreiche Korruptionsfälle, insbesondere Beste-\nchungen von Amtsträgern mittels Zuwendungen durch Bedienstete von Unternehmen auf-\ngedeckt worden. Dies hat auf allen staatlichen Ebenen zu Prüfungen und Vorschlägen ge-\nführt, wie solchen Verhaltensweisen besser begegnet werden kann. Es besteht Einigkeit, daß\nbereits das erste Auftreten von Korruption entschieden bekämpft werden muß, da Kornup-\ntion das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität und Funktionsfähigkeit des\nStaates untergräbt. Außerdem verursacht Korruption erheblichen volkswirtschaftlichen\nSchaden. Einer Ausweitung von bisher vereinzelt auftretenden Korruptionsfällen auf größere\nTeile der Verwaltung und des politischen Bereichs muß entschieden entgegengetreten weı-\nden.\n\nDie Länderinnenminister haben deshalb bereits auf ihrer Sitzung am 18./19. Mai 1995 den\nArbeitskreis VI der Innenministerkonferenz (IMK) mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur\nBekämpfung der Korruption beauftragt. Das vom Arbeitskreis VI — unter maßgeblicher\nBeteiligung Niedersachsens — erarbeitete „Präventions- und Bekämpfungskonzept Korrup-\ntion“ ist von der IMK- am 3. Mai 1996 beschlossen worden.\n\nDie Niedersächsische Landesregierung hat bereits im Vorgriff auf den IMK-Beschluß am\n2. Apzil 1996 einen Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Korruption in der Landesver-\nwaltung beschlossen. Sie hat damit deutlich gemacht, daß sie in der Verhinderung und Be-\nkämpfung der Korruption eine wichtige Aufgabe sieht.",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p4-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 5,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\nMm nn\n\nIn Übereinstimmung mit dem von der IMK beschlossenen „Präventions- und Bekämp-\nfungskonzept Korruption“ enthält der Maßnahmenkatalog ein 12-Punkte-Programm zur\nKorruptionsprävention:\n\n— Verstärkte Sensibilisierung und Fortbildung\n\n— Optimierung der Ablauforganisation\n\n— Nutzen der Dienst- und Fachaufsicht\n\n— Einbeziehung alter und Schaffung neuer Organisationsstrukturen\n\n— Rotation\n\n= Vereinheitlichung der Regeln über die Annahme von Geschenken und Belohnungen\n\n— Einschränkung von Nebentätigkeiten\n\n— Beschleunigung des Disziplinarverfahrens und arbeitsrechtliche Maßnahmen\n\n— Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen\n\n— Mitteilungsverpflichtung der Steuerbehörden, Rechnungshöfe und anderer Behörden\n\n— Verbindliche öffentliche Ausschreibung in allen Vergabeverfahren\n\n— Bundesweite Binführung eines Korruptionsregisters\n\nZugleich ist ein 6-Punkte-Programm zur wirksamen Verfolgung von Korruptionsstraftaten\nvorgesehen:\n\n— Änderungen im Straf- und Strafprozeßrecht\n— Erstellung eines Lagebildes Korruption\n— Spezialisierung und Zentralisierung der Ermittlungen\n« — Bündelung personeller Ressourcen\n— Qualifizierung und Spezialisierung der Ermittlungskräfte\n— Einbindung wirtschaftswissenschaftlichen und technischen Sachverstands\n\nDie Niedersächsische Landesregierung hat damit bereits im April 1996 die Initiative für eine\nwirksame Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung ergriffen.\n\nSie ist sich bewußt, daß der Staat auf Korruption in angemessener Weise durch entschiedene\nGegenmaßnahmen reagieren muß, daß aber auch nicht übersehen werden darf, daß die weit-\naus größte Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung ihre Dienstpflichten in\nvoller Pflichterfüllung und mit großem persönlichen Einsatz erfüllen. Bei notwendigen Prä-\nventionsmaßnahmen muß zugleich beachtet werden, daß diese Maßnahmen nicht den Be-\nmühungen der Verwaltungsteform zum Vorschriftenabbau und zur Entbürokratisierung\nzuwiderlaufen dürfen.\n\nDie in der Einleitung der Anfrage sinngemäß enthaltene Aussage, daß der Gesetzentwurf der\nBundesregierung vom 16. 8. 1996 (Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption\n— BR-Drs. 553/96) der erste gesetzgeberische Schritt zur Korruptionsbekämpfung gewesen\nsei, trifft nicht zu. Unter der maßgeblichen Beteiligung Niedersachsens hatten die Länder\nbereits geraume Zeit vor dem Bund den Entwurf eines Korruptionsbekämpfungsgesetzes\nerarbeitet und dem Bundestag zugeleitet (BR-Drs. 298/95 — Beschluß v. 3. 11. 1995). Schon\ndieser Länder-Entwurf sah beispielsweise die Schaffung einer eigenständigen Strafvorschrift\ngegen verbotene Submissionsabsprachen, die Erweiterung der $$ 331 bis 334 StGB auf\nDrittzuwendungen, die Schaffung neuer Grundtatbestände der Vorteilsgewährung und Vor-\nteilsannahme — die den Bereich der Strafbarkeit in sog. Grauzonen ausdehnen -, eine\ndurchgängige Erhöhung der Strafrahmen, die Möglichkeit der Anordnung von Vermögens-\nstrafe und Verfall, eine Kronzeugenregelung sowie die Möglichkeit von Telefonüberwachung\nbei Korruptionsverdacht vor. Nicht zuletzt auf diese Vorarbeiten greift der erst später vor-",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p5-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 6,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\ngelegte Vorschlag der Bundesregierung zurück, bleibt aber in Teilen deutlich hinter dem\nVorschlag des Bundesrates, z.B. bei den Strafrahmen, der Ausdehnung der Strafbarkeit in\nGrauzonen, bei der Kronzeugenregelung und der Telefonüberwachung zurück.\n\nDies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:\n\nZu 1.1:\nDer Begriff der Korruption ist bisher nicht eindeutig definiert. Insoweit wird auf die Vorbe-\n\nmerkung verwiesen.\n\nErhebungen liegen nur hinsichtlich der mit Strafe bedrohten Korruptionshandlungen ($ 331\nStGB Vorteilsannahme, $ 332 StGB Bestechlichkeit, $ 333 StGB Vorteilsgewährung,\n$ 334 StGB Bestechung, $ 108 e StGB Abgeordnetenbestechung und $ 12 UWG Angestell-\ntenbestechung und -bestechlichkeit vor.\n\nMit Ausnahme der Abgeordnetenbestechung sind in Niedersachsen in den Jahren 1994 bis\n1996 alle o.g. mit Strafe bedrohten Erscheinungsformen der Korruption bekanntgeworden.\nZu 1.2:\n\nDer Landesregierung liegen keine konkreten, fallbezogenen Informationen über „typische\nFormen“ der Korruption vor, die sich ausschließlich auf niedersächsische Fälle beziehen.\n\nDas Bundeskriminalamt hat jedoch — bezogen auf das Jahr 1996 — 294 (reale) Fälle der Kor-\nruption (bei denen sowohl ein „Nehmer“ als auch ein „Geber“ ermittelt wurde) einer Einzel-\nfallanalyse unterzogen.\n\nEs wurde festgestellt (Mehrfachnennungen sind möglich), daß bei den 294 Verfahren in |\n— 140 Fällen Bargeld- bzw. Provisionszahlungen,\n\n— 84 Fällen Sachzuwendungen und in\n\n— 52 Fällen Bewirtungen und das Ausrichten von Feiern\n\neine Rolle spielte.\n\nDabei ging es in\n\n- 139 Fällen um die Erlangung von Aufträgen,\n\n- 107 Fällen um die Erlangung behördlicher Erlaubnisse (davon 38 Aufenthalts-/Arbeitser-\nlaubnisse)\n\n- 75 Fällen um sonstige Wettbewerbsvorteile,\n\n- 34 Fällen um die Bezahlung überhöhter Rechnungen,\n\n- 27 Fällen um die Bezahlung fingierter Rechnungen und in\n\n- 24 Fällen um die Erlangung behördenintemer Informationen.\n\nDiese Ergebnisse enthalten belegbare Aussagen über die „Form“ der konkreten Tatbe-\nstandsverwirklichung und haben insofern repräsentativen Charakter.\n\nZu 13:\n\nKorruption ist grundsätzlich überall möglich.\n\nNach dem von der IMK erarbeiteten „Präventions- und Bekämpfungskonzept Korruption“\nsind folgende Bereiche besonders korruptionsanfällg:\n\n— Auftragsvergabe der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Bauwesen,\n- Erteilung von Konzessionen und Genehmigungen,\n— Erhebung von Gebühren,",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p6-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 7,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wablperiode Drucksache 13/3219\neen\n\n— Gewährung öffentlicher Mittel und Zuschüsse,\n— Kontrolltätigkeiten.\n\nZu 1.4:\n\nDaten zum Problemfeld Korruption werden in Niedersachsen sowohl im Rahmen der Poli-\nzeilichen Kriminalstatistik (PKS) als auch im Lagebild Organisierte Kriminalität erhoben.\nAufgrund der voneinander abweichenden Erfassungsmodalitäten und des zum Teil unter-\nschiedlichen Zeitpunktes der Erfassung variieren die Zahlen jedoch erheblich.\n\nBei der Bewertung der Zahlen muß berücksichtigt werden, daß es sich um die Erfassung von\npolizeilichen Ermittlungsfällen, nicht um strafrechtlich abgeurteilte Fälle handelt. Daten zur\nstrafrechtlichen Verfolgung korruptiver Verhaltensweisen werden von der Justiz gegenwärtig\nnoch nicht erfaßt. Die Überlegungen zu einem justiziellen Lagebild „Korruption“ für Nie-\ndersachsen befinden sich derzeit in der behördeninternen Abstimmung.\n\na) Polizeiliche Kriminalstatistik\n\nIn der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden Fälle von Vorteilsannahme, Bestech-\nlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung erst seit 1994 gesondert statistisch ausgewie-\nsen. Da in vorangegangenen Jahren eine statistische Erfassung nur unter dem Begriff\n„Amtsdelikte“ — unter dem alle Straftaten im Amt, also z.B. auch die Körperverletzung\nim Amt oder Aussageerpressung gezählt wurden - erfolgte, ist ein Vergleich mit Zahlen\naus den Vorjahren nicht möglich. Delikte gem. $ 12 UWG werden seit dem 1.1. 1995 ge-\nsondert in der PKS erfaßt.\n\nPolizeiliche Kriminalitätsstatistik\n\n \n \n\n \n \n\n2 4 28\ngem. $ 333 StGB\nVorteilsannahme 2 5\ngem. $ 331 StGB\nBestechung 13 29\ngem. $ 334 StGB\nBestechlichkeit 9 11 4\ngem. $ 332 StGB\n\nAbgeordnetenbestechung\ngem. $ 108 e StGB\nAngestelltenbestechung\ngem. $ 12 UWG\n\nb) Datenerhebung zur Korruption im Lagebild zur Organisierten Kriminalität\n\n \n \n \n\n \n \n\nDie im Lagebild „Organisierte Kriminalität“ erfaßten Zahlen basieren ausschließlich auf\nDaten von Verfahren, die im OK-Lagebild Berücksichtigung fanden und die als OK-\nVerfahten eingestuft worden.\n\nBeim Vergleich mit den Daten der PKS fällt auf, daß die Zahlenwerte der PKS erheblich\nunter den im Lagebild Organisierte Kriminalität niedergelegten Zahlenwerten hegen. Zu-\nrückzuführen ist dies auf unterschiedliche Erhebungsmodalitäten. Während in der PKS\nz.B. mehrere Bestechungen eines Täters zum selben Sachverhalt als ein Bestechungs-\nsachverhalt ausgeworfen werden, wird im Lagebild Organisierte Kriminalität jede Beste-\nchungstat einzeln ausgeworfen. Bei der Beutteilung des Lagebilds Organisierte Krimina-\nlität ist auch zu berücksichtigen, daß das Lagebild sowohl Angaben über OK-",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p7-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 8,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\nErmittlungsverfahren, die im betreffenden Jahr eingeleitet wurden, als auch Fortschrei-\nbungen aus den vorhergehenden Jahren beinhaltet.\n\nLagebild Organisierte Kriminalität\n(gem. $ 333 StGB)\nSn I fe\n(gem. $ 331 StGB)\n(gem. $ 334 StGB)\n(gem. $ 332 StGB)\n(gem. $ 108 e StGB)\nAngestelltenbestechung .\n(gem. $ 12 UWG)\n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\nZu 1.5:\n\nEine eingehende Bezifferung des dem Land Niedersachsen entstandenen Schadens ist prak-\ntisch nicht möglich, da seitens der Tatbeteiligten in der Regel keine diesbezügliche Koopera-\ntionsbereitschaft mit den Ermittlungsbehörden besteht.\n\nIn einem vom Landesktiminalamt Niedersachsen bearbeiteten Einzelfall im Zusammenhang\nmit dem Anbringen von Fahrbahnmarkierungen wurde bekannt, daß durch Preisabsprachen\nin Verbindung mit Korruption durch den Auftraggeber bundesweit jährlich ca. 100 Mio. DM\nbetrügerisch erlangt worden sein sollen, das jährliche Auftragsvolummen lag in diesem Be-\nreich bei ca. 350 Mio. DM.\n\nZu 1.6:\n\nFür das Land Niedersachsen liegen der Landesregierung hierzu keine Angaben vor.\n\nVom Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes, Herm Prof. Müller, wurde — anläßlich\neines von ihm gehaltenen Vortrags an der Polizeiführungsakademie Münster-Hiltrup — dar-\nauf hingewiesen, daß der Anteil korruptionsbelasteter Baumaßnahmen nach Berechnungen\ndes Hessischen Rechnungshofes etwa 40 bis 60% beträgt.\n\nZu 1.7:\n\nIn den Jahren 1995 und 1996 wurden 2 Ermittlungsverfahren gegen Verantwort-\nliche/Mitarbeiter von Firmen mit 120 Einzelstraftaten geführt.\n\nIn einem Fall wurde ein Automobilkonzem durch Zusammenwirken eines Mitarbeiters des _\nKonzerns mit Verantwortlichen einer Reinigungsfirma mittels fingierter Stundennachweise\ngeschädigt.\n\nIn einem anderen Fall ging es um die Korrumpierung von Angestellten in Alten- und Pflege-\nheimen, Krankenhäusern und anderen sozialen Einrichtungen. Bei den Vorteilsgewährern\nund Bestechern handelte es sich um Mitarbeiter eines Lebensmittelgroßhandels.\n\nZu 1.8:\n\nDer Landesregierung liegen keine Hinweise vor, daß gerade und insbesondere durch be-\nkanntgewordene Korruptionsfälle das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung wesentlich beein-",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p8-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 9,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\nnn en\n\nträchtigt wurde. Nach Auffassung der Landesregierung wird das Sicherheitsgefühl der Be-\nvölkerung verständlicherweise in erster Linie durch Angriffe auf persönliche Rechtsgüter wie\n2.B. Leben, körperliche Unverschrtheit und Eigentum beeinträchtigt.\n\nZu 19:\n\nNein, einer Sonderregelung bedarf es nicht.\n\n$ 1 des MinisterG bestimmt, daß die Mitglieder der Niedersächsischen Landesregterung in\neinem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Lande stehen. Daraus folgt, daß Mitglieder\nder Landesregierung sog. „Amtsträger“ gem. $ 11 Abs. 1 Ziff. 2b StGB sind. Auch die Mit-\nglieder der Landesregierung genießen somit keinen Sonderstatus, sondern können sich, wenn\ndie übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, ebenso wie Angehörige des öffentlichen\nDienstes wegen Vorteilsannahme nach $ 331 StGB strafbar machen, wenn sie in Bezug auf\nihre Eigenschaft als Amtsträger Vorteile annehmen.\n\nZu 1.10:\n\nNein.\n\nHier gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Nimmt ein Mitglied der Landes-\ntegierung in dieser Eigenschaft Vorteile an, kann der Straftatbestand des $ 331 StGB zur\nAnwendung kommen. Wird der Vorteil ohne Bezug zu dem die Amtsträgerschaft nach\n\n$ 11 StGB begründenden Amt gewährt, greift $ 331 StGB - wie bei allen anderen Amtsträ-\ngern auch - nicht.\n\nDen Vorschlag der Länder (Entwurf eines Korruptionsbekämpfungsgesetzes BR-Drs\n298/95 — Beschluß), die Strafvorschzift des $ 331 StGB für alle Amtsträger gleichermaßen\nweiter zu fassen, um dadurch auch solche Fälle unter Strafe stellen zu können, in denen der\nangenommene Vorteil nicht in eine Beziehung zu einer bestimmten Diensthandlung des\nAmtsträgers gebracht werden kann, hat die Bundesregierung in ihren Entwurf nicht über-\nnommen.\n\nZu 2.1:\n\nDie Niedersächsische Landesregierung hat bereits am 2. 4. 1996 auf der Grundlage des da-\nmaligen Entwurfs des Arbeitskreises VI der IMK einen Maßnahmenkatalog zur Kornup-\ntonsbekämpfung beschlossen. Insoweit wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.\n\nAufgrund des Beschlusses der Landesregierung sind in allen Ressorts Ansprechpartner für\nKorruptionsbekämpfung bestellt worden. Für die Koordinierung und Umsetzung tessort-\nübergreifender Aktivitäten ist außerdem eine Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“\neingesetzt worden. Durch einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen den Ansprech-\npartnern der Ressorts soll ein einheitliches Vorgehen in der Landesverwaltung sichergestellt\nwerden. Darüber hinaus hat das Nds. Justizministerium zur wirksamen Bekämpfung von\nOrganisierter Kriminalität und Korruption die „Zentrale Stelle“ bei der Generalstaatsanwalt-\nschaft in Celle eingerichtet, die ihre Tätigkeit im Mätz 1996 aufgenommen hat. Die „Zentrale\nStelle Organisierte Kruminalität und Korruption“ (ZOK) soll vornehmlich beratende Funk-\ntion ausüben und dazu Ansprechstelle für alle mit der Verfolgung oder Aufdeckung organi-\nsierter Kriminalität und korruptiver Verhaltensweisen befaßten Stellen sein.\n\nDie Landesregierung sieht die Sensibilisierung und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter als Schwerpunkt bei der Korruptionsprävention. Die Organisationseinheiten der\nMinisterien und weitgehend auch die nachgeordneten Behörden sind dazu - schriftlich und/\noder in Dienstbesprechungen — über. den Beschluß der Landesregierung und das dem Be-\nschluß zugrundeliegende „Präventions- und Bekämpfungskonzept Korruption“ der IMK\nunterrichtet worden.\n\nErgänzend werden in Behörden Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Vermeidung von\nKorruption angeboten. Auch das Studieninstitut des Landes Niedersachsen in Bad Münder\nbietet eine ressortübergreifende Fortbildungsveranstaltung zu diesem Thema an.",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p9-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 10,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\n \n\n10\n\nBereits im Jahre 1992 ist in einem gemeinsamen Runderlaß (vom 25. 11. 1992 — Nds. MBl.\n1993, S. 93) angeordnet worden, daß die Verwaltungsvorschriften zur Annahme von Beloh-\nnungen und Geschenken jeder Beamtin und jedem Beamten einmal jährlich zur Kenntnis zu\ngeben sind.\n\nZu 2.2 und 2.3:\n\nDie Überprüfung der Aufbau- und Ablauforganisation durch Geschäftsprüfungen und Or-\nganisationsuntersuchungen wird in der Landesverwaltung in allen Bereichen als Mittel der\nDienst- und Fachaufsicht eingesetzt.\n\nSo ist z.B. im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht die Aufbau- und Ablauforganisation der\nStaatshochbauverwaltung durch Geschäftsprüfungen und Organisationsuntersuchungen\nüberprüft worden. Zudem ist in der Landesbauabteilung der OFD eine Arbeitsgruppe\n„Vergabe und Abrechnungswesen“ eingerichtet worden. Diese Arbeitsgruppe überprüft\ndurch Stichproben in den Staatshochbauämtern die Einhaltung der Verfahrensvorschriften\nim Vergabewesen. Der Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe für das Jahr 1996 liegt vor und\nwird. z. Z. ausgewertet.\n\nIm Geschäftsbereich des Umweltministeriums haben die Bezirksregierungen Geschäftsprü-\nfungen bei den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtem durchgeführt. Dabei wurden die Ge-\nnehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Ausführung des\nHaushaltsplanes überprüft. Etwaige Korruptionsfälle hätten dadurch festgestellt werden\nkönnen.\n\nÜberprüfungen der Ablauforganisation haben ebenfalls stattgefunden im Bereich der Auf-\ntragsvergabe in den Hochschulen. Im Klinikum Göttingen sind die Bereiche Auftragsverga-\nbe, Rechnungsbearbeitung und Auszahlung der Rechnungen getrennt worden. Dabei ist\nsichergestellt worden, daß die Aufgabenbereiche von verschiedenen Personen bearbeitet\nwerden. Zudem erfolgt für jede Rechnungsanweisung eine gesonderte Anweisung nach dem\n„4-Augen-Prinzip“. Auch im Bereich der übrigen Hochschulen ist eine stärkere Beachtung\ndes „4-Augen-Prinzips“ eingeführt worden. An der Fachhochschule Braunschweig-\nWolfenbüttel ist das Vergabeverfahren aufgrund der Überprüfungen der Ablauforganisation\nerneuert worden. Bei der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden sind Planung, Vergabe\nund Abrechnung öffentlicher Aufträge organisatorisch getrennt worden. Auch bei den übri-\ngen Hochschulen sind Auftragsvergabe und Beschaffungen weitgehend organisatorisch ge-\ntrennt.\n\nDie Bezirksregierungen sind vom Nds. Innenministerium beauftragt worden, zu prüfen, ob\nin den nach dem IMK-Konzept dargelegten „korruptionsanfälligen“ Bereichen Handlungs-\nbedarf besteht und ggf. welche organisatorischen Maßnahmen zu treffen sind.\n\nEntsprechende Prüfaufträge hat auch das Nds. Sozialministerrum dessen nachgeordneten\nBehörden erteilt.\n\nBei den Ämtern für Agrarstruktur einer Bezirksregierung wird zur Zeit aus gegebenem Anlaß\ngeprüft, in welchem Maße Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die u.a. mit der Abwicklung\nvon Flurbereinigungsverfahren befaßt sind, verstärkt einer Kontrolle unterliegen, z.B. im\nHinblick auf die ordnungsgemäße haushaltsrechtliche Abwicklung der Vorhaben bei der\nGewährung von Zuschüssen an die Teilnehmergemeinschaften aus Landes- oder EU-\nMitteln. Die Prüfung dauert z. Z. noch an.\n\nIm Bereich der Landesforstverwaltung werden alle Einnahmen und Ausgaben im Wirt-\nschaftsbetrieb durch eine intensive Kosten-Leistungs-Rechnung sowie durch Kennzahlen\ntransparent gemacht und im Rahmen des Controlling in regelmäßigen Abständen überprüft.\n\nZu 2.4:\n\nDurch die Übersendung des „Präventions- und Bekämpfungskonzeptes Korruption“ und\ndes Beschlusses der Landesregierung vom 2. 2. 1996 sind die zuständigen Stellen auf die\nNotwendigkeit des gezielten Einsatzes der Dienst- und Fachaufsicht zur Korruptionsbe-\n\nDrucksache 13/3219",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p10-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 11,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n————————\n\nkämpfung hingewiesen worden. Die Behörden müssen jeweils unter Berücksichtigung der\nGesamtumstände entscheiden, welche Aufsichtsmaßnahmen in besonders korruptionsanfäl-\nligen Bereichen zur Verstärkung und Verbesserung der Korruptionsbekämpfung geeignet\nsind.\n\nZu 2.5:\n\nDer von der Landesregierung beschlossene Maßnahmenkatalog sieht in Übereinstimmung\nmit dem „Präventions- und Bekämpfungskonzept Korruption“ der IMK die „Einbeziehung\nalter und Schaffung neuer Organisationsstrukturen“ vor. Ziel ist, zur wirksamen Bekämp-\nfung der Korruption vorhandene Organisationseinheiten aufgabenspezifisch einzubeziehen\noder neue zu schaffen. Sie sollen behördenintern oder -übergreifend insbesondere die Auf-\ngabe von zentralen Ansprechstellen für betroffene Bedienstete und Bürgerinnen und Bürger\nwahrnehmen.\n\nNiedersachsen hat dazu neben der Bestellung von Ansprechpartner für Korruptionsbe-\nkämpfung in den Ressorts die „Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Kormuption“ in\nCelle eingerichtet.\n\nZu 2.6:\nDie Rotation ist bisher weitgehend als Personalentwicklungsmaßnahme eingesetzt worden.\n\nDer verstärkte Einsatz von Rotation zur Korruptionsprävention ist vorgesehen. Dort wo\neine Rotation praktisch nicht durchführbar ist (z. B. zu geringe Personalstärke, Fachkenntnis-\nse, die nicht ohne weiteres austauschbar sind) greifen andere Maßnahmen des Konzepts, wie\nz.B. eine intensiv genutzte Dienst- und Fachaufsicht. Auch eine strikt praktizierte Vertre-\nfungsregelung ist geeignet, der „Abschottung“ eines Arbeitsplatzes wirkungsvoll zu begeg-\nnen.\n\nEine verstärkte Rotation in korruptionsanfälligen Bereichen wird bereits im Hochschulbe-\nzeich praktiziert, soweit es die Personalstärke der Hochschule zuläßt.\n\nZu 2.7:\n\nNach $ 78 des Nds. Beamtengesetzes (NBG) dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach\nBeendigung ihres Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf ihr Amt\nnur mit Zustimmung der zuständigen Behörde annehmen. Diese Vorschrift entspricht der\nbisherigen rahmenrechtlichen Vorgabe in $ 43 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG).\n\nZu $ 78 NBG sind landeseinheitliche Verwaltungsvorschriften erlassen worden (vgl. VV zu\n$ 78 NGB — Gem. RdEil. vom 25. 11. 1992 - Nds. MBl. S. 93). Diese Verwaltungsvor-\nschriften werden den Beamtinnen und Beamten bei ihter Vereidigung ausgehändigt, der\nErhalt ist zu quittieren. Außerdem sieht Abschnitt IH der Verwaltungvorschriften eine jährli-\nche Kenntnisnahme der Beamtinnen und Beamten vor. Die genannten Vorschriften sind für\ndas Tarifpersonal sinngemäß anzuwenden (vgl. Nr. 3 des Gem. RdEirl. vom 2. 12. 1992 -\nNds. MBl. 1993 S. 119).\n\nDer Bundestag hat am 26. Juni 1997 das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption verab-\nschiedet (BT- Drucksachen 13/5584, 13/ 6424). Artikel 9 dieses Gesetzes sicht eine Neufas-\nsung des $ 43 BRRG vor, durch die ausdrücklich klargestellt und damit jedermann verdeut-\nlicht wird, daß sowohl aktiven als auch ehemaligen Beamtinnen und Beamten jede Annahme\nvon Belohnungen und Geschenken in bezug auf ihr Amt — wie bisher — grundsätzlich ver-\nboten ist. Ausnahmen unterliegen einem Zustimmungsvorbehalt des Dienstherrn.\n\nDer Bund/Länder-Arbeitskreis für Beamtenrechtsfragen hat — unter Beteiligung Niedersach-\nsens — in seiner Sitzung am 7./8. 11. 1996 eine Musterverwaltungsregelung zum Verbot der\nAnnahme von Belohnungen und Geschenken erarbeitet.\n\nNach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption soll jetzt die Neufassung\ndes $ 43 BRRG in das NBG umgesetzt werden. Gleichzeitig werden die Verwaltungsvor-\nschriften zu $ 78 NBG der vorstehenden Musterverfahrensregelung angepaßt weıden.\n\n11",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p11-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 12,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nZu 2.8:\n\nDie Landesregierung sieht in der Sensibilisierung und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter einen Schwerpunkt der Korruptionsbekämpfung. In der öffentlichen Verwaltung\nmuß ein Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung entstehen. Das Ziel läßt sich nur\nüber ein Bündel von Maßnahmen erreichen: z.B. Stätkung des Problem- und Verantwor-\ntungsbewußtseins der Bediensteten, umfassende und regelmäßige Unterrichtung der Bedien-\nsteten über die einschlägigen Regelungen, die die Annahme von Geschenken und Belohnun-\ngen verbieten, Stärkung des Unrechtsbewußtseins für korrupte Handlungen, um die Korup-\ntionsanfälligkeit zu mindern.\n\nDie Thematik soll dazu in Dienstbesprechungen, Mitarbeitergesprächen und Fortbildungs-\n\nveranstaltungen behandelt werden. Die Verwaltungsvorschüften zur Annahme von Beloh-\nnungen und Geschenken werden den Bediensteten regelmäßig zur Kenntnis gegeben.\n\nZu 2.9:\n\nDie Arbeitsgruppe der Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung hat in der Anfangspha-\nse in erster Linie dem Informations- und Erfahrungsaustausch der neu bestellten Beauftrag-\nten gedient. Für die weitere Arbeit ist vorgesehen, daß sich die Arbeitsgruppe u.a. mit fol-\ngenden Arbeitsschwerpunkten befassen wird: Bestellung von Ansprechpartnern für Korrup-\ntionsbekämpfung in nachgeordneten Behörden, „Gefährdungsatlas“, Verfahren bei Verdacht\nauf Korruption, Mitteilungspflichten, Beschaffungswesen, Vergabewesen.\n\nZu 2.10:\nEine förmliche Risikoanalyse ist bisher nicht erstellt worden.\n\nIn Übereinstimmung mit dem „Präventions- und Bekämpfungskonzept Komuption“ der\nIMK geht die Landesregierung davon aus, daß folgende Bereiche besonders korruptionsan-\nfällig sind: Auftragsvergabe der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Bauwesen, Erteilung\nvon Konzessionen und Erlaubnissen, Erhebung von Gebühren, Gewährung öffentlicher\nMittel und Zuschüsse und Kontrolltätigkeiten.\n\nZu 2.11:\n\nIm Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständig-\nkeitsbereich der Finanzverwaltungen und für Bauaufgaben des Landes (VHB), das auch den\nKommunen gem. RdEiıl. des Innenministeriums vom 6. 9. 1985 mit den Teilen I, II und II\nzur Anwendung empfohlen ist, ist mit der 9. Austauschlieferung 1996 zu $ 23 VOB/A fol-\ngendes neu geregelt worden:\n\nPrüfung der Angebote:\n1. Durchsicht und rechnerische Prüfung der Angebote\n\n1.1. Die Durchsicht der Angebote und die rechnerische Prüfung der Angebote hat das Bau-\namt durchzuführen.\n\nDiese sind von Bediensteten durchzuführen, die nicht mit der Vergabeentscheidung und der\nDurchführung der Maßnahme befaßt sind.\n\nSie dürfen freiberuflich Tätigen, die mit der Durchführung der Maßnahme befaßt sind, nicht\nübertragen werden.\n\n1.2. Die Angebote sind daraufhin durchzusehen, ob Auffälligkeiten den Schluß zulassen, daß\ndas Wettbewerbsergebnis verfälscht werden soll. \"\n\nAuffälligkeiten sind z.B. fehlende, überschtiebene, überlackte oder mit Bleistift eingetragene\nPreise oder Erklärungen und Doppelblätter.\n\n12",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p12-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 13,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nmm nn nn\n\nBisher war bereits zu $ 22 VOB/A im VHB geregelt, daß alle eingehenden Angebote von\neinem Bediensteten bis zum Bröffnungstermin aufzubewahren sind, der an der Vergabe\nnicht beteiligt sein darf.\n\nAußerdem soll der Eröffnungstermin von einem mit der Vergabe nicht befaßten Bedienste-\nten geleitet werden.\n\nFür den Bundes- und Landesbaubereich sind mit Verfügung der Obetfinanzdirektion vom\n15.8.1995 „Allgemeine Anordnungen und Hinweise zur Ausschreibung und Vergabe; — Vor-\nbeugung gegen mögliche Korruption bei der Auftragsvergabe -“ erlassen worden.\n\nEntsprechende Regelungen werden in Kürze für den niedersächsischen Straßenbau ebenfalls\neingeführt.\nIn den seit 1995 für Bundes- und Landesbauvorhaben geltenden Grundsätzen und Richtlini-\n\nen für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bau-\nwesens — GRW - werden in Zif. 3.2.3. Teilnehmerhindernisse aufgeführt.\n\nAuch die neu geschaffene Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOR) sieht\nbei der Auftragsvergabe an Freiberufler eine Erklärung vor, daß die Durchführung freibe-\nruflicher Leistungen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgen soll ($ 4\nAbs. 3 VOR).\n\nZu 2.12:\n\nDer von der Landestegierung beschlossene Maßnahmenkatalog sieht eine konsequente\nDurchsetzung von Schadensetsatzansprüchen vor. Korruption darf sich nicht lohnen.\n\nSo sind in der Nds. Staatshochbauverwaltung in drei Fällen Schadensersatzansprüche gegen\nkorruptionsverdächtige Beschäftigte geltend gemacht worden. Die Verfahren sind noch nicht\nabgeschlossen. In einem weiteren Fall hat eine an einer Korruption beteiligte Firma Scha-\ndensersatz in Höhe von rd. 800 000 DM geleistet.\n\nIn anderen Fällen bleibt vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zunächst\nder Ausgang der Strafverfahren abzuwarten.\n\nZu 2.13:\n\nBeim Landesrechnungshof gibt es keine Organisationseinheit und keine Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter, die als ständige Aufgabe mit der Bekämpfung der Korruption befaßt sind.\nWenn der Landesrechnungshof bei seinen Prüfungen auf Sachverhalte stößt, die auf den\nVerdacht der Korruption schließen lassen, verfolgt er dies im Hinblick auf einen dem Land\ngef. entstandenen Schaden im üblichen Prüfungsverfahren.\n\nZu 2.14 und 2.15:\n\nDer Landesrechnungshof nimmt an dem Informationsaustausch innerhalb der Landesver-\nwaltung teil. Darüber hinaus findet ein Austausch über einschlägige Prüfungsverfahren und\nderen Ergebnisse unter den Rechnungshöfen statt.\n\nMit der bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle eingetichteten „Zentralen Stelle Organisierte\nKriminalität und Korruption“ besteht eine Absprache über die Zusammenarbeit des Landes-\ntechnungshofs mit den Strafverfolgungsbehörden. Unter Darlegung der rechtlichen Rah-\nmenbedingungen hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle die Einzelheiten des Verfahrens in\neiner Rundverfügung an die Staatsanwaltschaften geregelt, die mit dem Landesrechnungshof\nabgestimmt wurde.\n\nZu 2.16:\n\nBei der Vergabe von Leistungen und Bauleistungen geht es für den öffentlichen Auftragge-\nber häufig um sehr hohe Investitionssummen. Es ist daher bedeutsam, daß der Vergabevor-\ngang in sich transparent, d.h. nachvollziehbar ist. Diese Transparenz wird gewährleistet durch\n\n13",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p13-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 14,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n \n\n14\n\ndie konsequente Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen — ausgenommen\nBauleistungen - (VOL) sowie der neu geschaffenen Verdingungsordnung für Freiberufliche\n\nLeistungen (VOR).\n\nDie öffentlichen Auftraggeber sind gem. $ 55 LHO, $ 32 GemFIVO haushaltsrechtlich ver-\npflichtet, diese Verdingungsordnungen anzuwenden. Oberhalb der sog. Schwellenwerte für\nEG-weite Ausschreibungen gilt diese Verpflichtung aufgrund des $ 57 a Haushaltsgrundsät-\nzegesetz i. V. m. der Vergabeordnung in den sog. Sektorenbereichen (Wasser-, Energie- und\nVerkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor) auch für private Auftraggeber.\n\nZu 2.17:\n\nDie IMK hat den Arbeitskreis VI beauftragt, nach einem Jahr über den Stand der Umset-\nzung des „Präventions- und Bekämpfungskonzeptes Korruption“ zu berichten. Der von der\nIMK am 5./6. 6. 1997 zur Kenntnis genommene Bericht ist als Anlage 1 beigefügt.\n\nZu 2.18:\n\nNiedersachsen hat bislang kein zentrales Korruptionsregister. Zur Einführung eines solchen\nRegisters wird ein bundesweit einheitliches Vorgehen für sinnvoll gehalten. Das Bundesmini-\nsterium für Wirtschaft hat den Entwurf einer Richtlinie über. die Einführung eines bundes-\nweiten Korruptionsregisters bzw. eines Ausschlußverfahrens erarbeitet, der nach abschlie-\nBender Behandlung innerhalb der Bundestegierung auch noch mit den Ländern abgestimmt\nwird. Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Bund und Länder bleibt abzuwarten.\n\nZu 2.19:\n\nIn Niedersachen sind bei den Kommunalprüfungsämtern der Bezirkstegierungen insgesamt\n26 Beschäftigte und bei den Rechnungsprüfungsämtem der Landkreise insgesamt 65 Be-\nschäftigte mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der überörtlichen Prüfung be-\ntraut.\n\nDas Ergebnis einer Länderumfrage, bei der die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg\nwegen der fehlenden Vergleichbarkeit aufgrund der strukturellen Unterschiede unberück-\nsichtigt geblieben sind, ist der der Antwort beigefügten Anlage 2 zu entnehmen.\n\nZu 2.20:\n\nWelche Bundestatsinitiativen die Niedersächsische Landesregierung mitgetragen hat, ist\nbereits in der Vorbemerkung ausgeführt. Den teilweise dahinter zurückbleibenden Gesetz-\nentwurf der Bundesregierung hat der Bundestag mit großer Mehrheit am 26. 6. 1997 verab-\nschiedet. Mit der Stimme Niedersachsens hat sich der Bundesrat am 4. 7. 1997 gegen eine\nAnrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen, um eine weitere Verzögerung des\nGesetzgebungsverfahrens zu vermeiden. Im übrigen wird auf die Stellungnahmen zu den\nFragen 1.9 und 1.10 verwiesen.\n\nZu 3.1:\n\nHierzu wird auf den der Antwort als Anlage 1 beigefügten Bericht des Arbeitskreises VI zur\nUmsetzung des „Präventions- und Bekämpfungskonzeptes Korruption“ der IMK verwiesen.\n\nZu 3.2:\n\nHierzu wird auf die Antworten zu 2.1 und 2.11 verwiesen.\n\nÜber die in Frage 2.11 angeführten — im Landesbereich geltenden — Regelungen hinaus ist\nfür künftige Vergaben von Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Stra-\nBen- und Brückenbau für Ausschreibung, Vergabe uad Bauüberwachung eine Verpflich-\ntungserklärung eingeführt worden.\n\nDrucksache 13/3219",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p14-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 15,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\nAls aktive Maßnahme zur Bekämpfung der Manipulation und Korruption sind im Auftrag\ndes „Arbeitsausschusses Verdingungswesen in Straßen- und Brückenbau (AV-StB)“ Rege-\nlungen erarbeitet worden, die es ermöglichen, Ingenieure und Landschaftsarchitekten im\nStraßen- und Brückenbau für ihre Leistungen nach dem Gesetz über die förmliche Ver-\npflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. 3. 1974, geändert durch\nGesetz vom 15. 8. 1974 zu verpflichten und damit gem. $ 11 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch\neinem Amtsträger gleichzustellen. Hierdurch wird eine abschreckende Wirkung erwartet, weil\ndie verpflichteten Personen aufgrund zahlreicher Sonderbestimmungen des Strafrechts mit\nstrafverschärfender Wirkung bei einem Verstoß gegen die in der Verpflichtungserklärung\ngenannten Strafvorschriften, wie Amtsträger, bestraft werden.\n\nIm Polizeibereich werden verstärkt Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter im Beschaffungswesen durchgeführt. Der seinerzeit zuständige Koordinierungs-\nausschuß für die dienstliche Fortbildung in der Polizei hat im Zusammenarbeit mit der frü-\nheren Polizeibeschaffungsstelle dazu ein Fortbildungskonzept entworfen. Weitere Fortbil-\n‚ dungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beschaffungswesen finden z.B.\nim Hochschulbereich statt.\n\nZu 3.3:\n\nIn dem Gesetzentwurf der Länder (BR-Drs 298/95 — Beschluß) ist in $ 335 b StGB-E eine\nsolche „Kronzeugensegelung“ vorgesehen gewesen, um dutch die Schaffung einer gesetz-\nlichen Möglichkeit zum Absehen von Strafe oder zur Strafmilderung konspirative Täter-\ngruppen insbesondere aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität wirkungsvoll aufbre-\nchen zu können und um dem einzelnen Täter, der sich oft über einen längeren Zeitraum\nhinweg immer stärker in ein korruptives Verhalten verwickelt hat, einen Anreiz zum Ausstieg\nzu geben. Die Landestegierung bedauert, daß die Bundesregierung diesen Vorschlag nicht in\nihrem Entwurf übernommen hat.\n\nZu 3.4:\n\nSpezielle Maßnahmen, um dem Eindringen von Korruptionstätern in den Landesdienst\nvorzubeugen, sind nicht geplant. Das bisherige Auswahlverfahren, das u.a. die Vorlage poli-\nzeilicher Führungszeugnisse, die Abgabe einer Erklärung über geordnete wirtschaftliche\nVerhältnisse, intensive Vorstellungsgespräche und teilweise Assessment-Center vorsicht,\nwird als ausreichend angesehen.\n\nZu 3.5:\n\nMit mehreren Erlassen des Nds. Wirtschaftsministerium sind die Kommunen über die Be-\nzirksregierungen darauf hingewiesen worden, daß die Übertragung gewerblicher Dienstlei-\nstungen (z.B. ausschließliches Betreiben von Kläranlagen, Deponien usw.) EG-weit auszu-\nschreiben ist und nicht ohne Wettbewerb den regionalen Versorgern im Wasser- und Ener-\ngiebereich übertragen werden können. Entsprechendes gilt auch für den Abschluß von\nWärmelieferungsverträgen zur Beheizung von Gebäuden (VOL-Ausschreibung). Auch die\nBeteiligung Privater an kommunalen Kapitalgesellschaften unterliegt dem Wettbewerb und\nist nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie zu vergeben.\n\nWerden diese Wettbewerbsvorschriften bei der Übertragung eingehalten, im Vorfeld gem.\n$ 10 GemHVO Kosten-Nutzen-Untersuchungen angestellt sowie bei der Vorbereitung,\nBewertung und Durchführung von Übertragungsvorhaben sich gegenseitig kontrollierende\nBearbeiterinnen und Bearbeiter eingeschaltet, ist eine größtmögliche Verhinderung von\nKorruption gegeben.\n\nZu 3.6:\n\nDas Nds. Justizministerium hat mit Erlaß vom 15. 2. 1996 (Nds. Rpfl. S. 55) bei der Gene-\nralstaatsanwaltschaft Celle die — landesweit zuständige — „Zentrale Stelle Organisierte Krimi-\nnalität und Korruption (ZOK)“ eingerichtet. Die ZOK, die ihre Tätigkeit im März 1996\naufgenommen hat, soll vomehnlich beratende Funktion ausüben und dazu Ansprechstelle\n\n15",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p15-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 16,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nee er Fu ” »\n\n°\n\nfür alle mit der Bekämpfung Organisierter Kriminalität und korruptiver Verhaltensweisen\nbefaßten Stellen sein. Eigene Ermittlungen führt die ZOK nicht.\n\nNeben diesen im Bereich der Repression liegenden Aufgaben geben die Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter der ZOK die bei der Verfolgung von Korruptionsstraftaten gewonnenen\nErkenntnisse an Verwaltungsbehörden weiter, um dadurch deren Präventionsbemühungen\nzu unterstützen. Zu diesem Zweck führte die ZOK u.a. Gespräche mit den kommunalen\nSpitzenverbänden, die Kontakte zu Vertretern von Verwaltungsbehörden vor Ort vermittelt\nhaben. Es wurden mehrfach Vorträge gehalten, etwa vor Vertretem von Rechnungsprü-\nfungsämtern im Landkreis Hannover in Springe, im Verfassungs- und Personalrechtsaus-\nschuß des Niedersächsischen Landkreistages, auf einer Arbeitstagung des Niedersächsischen\nLandkreistages vor Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern von Rechnungsprüfungsämtern\nin Hannover, vor einem fachlichen Arbeitskreis niedersächsischer Stadtbaurätinnen und\nStadtbauräten in Lingen, Wietzendorf/Soltau und Wallenhorst/Osnabrück sowie Spitzen-\nvertretern des Niedersächsischen Städtetages in Göttingen. Die ZOK. wird diese Kontakte\nfortführen und intensivieren.\n\nFragen der Prävention waren auch bei Gesprächen der ZOK mit Vertretern der Landeskar-\ntellbehörde und der Oberfinanzdirektion Hannover von Bedeutung.\n\nÜber die Grenzen Niedersachsens hinaus ist die ZOK. im Bereich der Fortbildung und For-\nschung begleitend und vermittelnd tätig geworden.\n\nDie ZOK plant im September 1997 eine Arbeitstagung unter Beteiligung zahlreicher mit der\nBekämpfung korruptiver Verhaltensweisen befaßten Stellen, denen auch Aufgaben der Prä-\nvention obliegen.\n\nZu 3.7:\n\nDas Nds. Wirtschaftsministerum hat 1996 ein Vergabehandbuch für den Liefer- und ge-\nwerblichen Dienstleistungsbereich erstellt, das von den Landesbehörden seit 1. 7.1996 an-\nzuwenden ist. Das Vergabehandbuch soll neben der Verwaltungsvereinfachung zu einem\neinheitlichen und somit auch für die Bewerber kalkulierbaren Verfahren führen.\n\nDas Vergabehandbuch enthält eine Reihe von Formularen, die von der Landesverwaltung\nzwingend angewendet werden sollen, um eine einheitliche Vertragsgestaltung zu ermögli-\nchen. Dies bedeutet für den Anwender wie für den Bewerber einer erhebliche Sicherheit und\neinen entsprechenden Schutz vor Korruption. U.a. enthält die Sammlung einen Vergabever-\nmerk, der die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens, die maßgebenden Feststellungen\nsowie die Begründungen der im einzelnen getroffenen Entscheidungen enthält.\n\nDen Kommunen ist die Anwendung des Vergabehandbuchs empfohlen.\n\nZu 3.8:\nHierzu wird auf die Antworten zu 2.1 und 2.17 verwiesen.\n\nZu 3.9:\n\nDa die Strafrahmen des StGB dem Rang der geschützten Rechtsgüter entsprechen und dem\nUnrechtsgehalt sowie der Gefährlichkeit und Sozialschädlichkeit des mit Strafe bedrohten\nHandelns Rechnung tragen müssen, haben sich die Länder in ihrem Entwurf eines Komup-\ntionsbekämpfungsgesetzes für eine Anhebung der Strafrahmen ausgesprochen, die noch\nüber das hinausgeht, was nunmehr vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.\n\nZu 3.10:\n\nDie Auswahl des Prüfungsstoffes und die Bestimmung der Art der Prüfung durch den Lan-\ndesrechnungshof und durch die Vorprüfungsstellen obliegen nicht der Landesregierung,\nsondem ausschließlich dem Landestechnungshof. Dieser wird im Rahmen seiner Möglich-\nkeiten auch Schwerpunktprüfungen in korruptionsgefährdeten Bereichen vornehmen.\n\nGlogowski\n\n16",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p16-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 17,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n[en ee\n\nAnlage 1\n\nPräventions- und Bekämpfungskonzept\nKorruption\n- Bericht über die Umsetzung -\n\nvorgelegt gemäß Beschluß\nder Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren\nder Länder\nvom 3. Mai 1996\n\ndurch den Arbeitskreis VI\n- Verwaltungsorganisation, Aus- und Fortbildung sowie\nöffentliches Dienstrecht -\n\nStand: 08.04.1997\n\n17",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p17-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 18,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\nA. Vorbemerkung\n\nAm 3. Mai 1996 hat die Ständige Konferenz der Innenminister und\n-senatoren der Länder das vom Arbeitskreis VI unter Beteiligung\ndes Arbeitskreises II erarbeitete “Präventions- und Bekänmp-\nfungskonzept Korruption”! zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit\nihrem Beschluß hat die Konferenz deutlich gemacht, daß sie in\nder Verhinderung und Bekämpfung der Korruption eine besonders\nwichtige Aufgabe sieht. Sie hat daher den Arbeitskreis VI\nbeauftragt, nach einem Jahr über den Stand der Umsetzung des\n\nKonzepts zu berichten:\n\nDie Länder haben verschiedene Ansätze gewählt, um den Maßnah-\nmenkatalog aufzugreifen. Der Umgang mit dem Konzept wurde vor\nallem beeinflußt von unterschiedlichen Vorerfahrungen und Vor-\narbeiten zum Thema “Korruption” sowie durch die Verwaltungs-\nstrukturen und -kulturen der einzelnen Länder.\n\nDie im Konzept empfohlenen Maßnahmen waren insbesondere einzu-\nbinden in die vielfältigen Aktivitäten, die in den Ländern zur\nSicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns bereits\n\nergriffen worden waren.\n\nIm wesentlichen sind drei Ansätze bei der Umsetzung des\n\nKonzepts zu unterscheiden:\n\n- zwei Länder haben verpflichtende Vorschriften für die\nLandesverwaltung erarbeitet. So sind ausführliche, Verwal-\ntungsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption in der\nöffentlichen Verwaltung von der Landesregierung Rheinland-\nPfalz verabschiedet worden. Der Senat von Berlin hat Richt-\nlinien zur Korruptionsprävention herausgegeben.\n\nDas Bundesministerium des Innern erstellt derzeit auf der\nGrundlage des Maßnahmenkatalogs zur Korruptionsbekämpfung\n\na\n\n'nachfolgend als \"Konzept\" ader \"IMK-Konzept\" bezeichnet\n\n18",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p18-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 19,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\nne\n\nder Bundesministerien des Innern und der Justiz sowie des\nGesetzentwurfes der Bundesregierung zur Korruptionsbe-\nkämpfung? eine Richtlinie der Bundesregierung zur\n\nKorruptionsprävention In der Bundesverwaltung.\n\n- Bayern, Hessen und Niedersachsen haben Maßnahmenkataloge,\n\nSchleswig-Holstein hat Empfehlungen erarbeitet, die im\nwesentlichen die Vorschläge des \"IMK-Konzepts” berücksich-\ntigen. Die Umsetzung der Maßnahmen wurde in die Verantwor-\ntung der Ressorts gegeben,\nThüringen und das Saarland erarbeiten noch Umsetzungskon-\nzepte, in Baden-Hürttemberg und Bremen liegen Konzepte im\nEntwurf vor. Teilweise wurden in diesen Ländern vorab So-\nfortmaßnahmen ergriffen.\n\n- In den übrigen Ländern wurden die Maßnahmen aus dem \"IMK-\nKonzept\" unmittelbar aufgegriffen und entweder zentral oder\nin der Verantwortung der Ressorts umgesetzt. Dabei sind im\nEinzelfall ressortspezifische Maßnahmenkataloge erstellt\nworden.\n\nUnabhängig davon, welcher der drei Ansätze gewählt wurde, haben\n‚einige Länder ressortübergreifend (Bayern, Berlin, Baden-\nWürttemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland,\nSachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) oder ressort-\nbzw. sachbezogen {Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen)\nArbeitsgruppen oder Gesprächskreise eingerichtet, die die\nMaßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung in den\nLändern vorbereiteten und teilweise auch begleiten.\n\nDie nachfolgende Darstellung orientiert sich am Aufbau des\n\"IMK-Konzepts\". Im Interesse der Übersichtlichkeit enthält sie\nallerdings keinen abschließenden Katalog aller Einzelmaßnahmen,\n“die in den Ländern ergriffen wurden. Dort wo sich die Aktivi-\n\n \n\n? Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Punkt B\n\n19",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p19-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 20,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\n20\n\ntäten von Ländern weitgehend decken, wird das übereinstimmende\nVorgehen dargestellt. Einzelaktivitäten werden vor allem dann\nhervorgehoben, wenn sie sich deutlich abheben oder wenn in den\njeweiligen Ländern besondere Erfahrungen vorliegen.\n\nDer Bericht dient auch dazu, den Erfahrungsaustausch unterein-\nander zu intensivieren und damit zur Fortentwicklung der Kor-\nruptionsbekämpfung beizutragen. Um dies zu erleichtern, ist dem\nBericht eine Liste der Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpart-\nner zur Korruptionsprävention und - bekämpfung in den Ländern\nbeigefügt (Anlage 1).\n\nBei der Umsetzung der im Konzept beschriebenen Einzelmaßnahmen\nin den Ländern wird der Zielkonflikt zwischen Verwaltungsre-\nformbestrebungen einerseits und der Korruptionsprävention ande-\n\nrerseits sichtbar. Vor allem die Maßnahmen\n\n- zu 2. Optimierung der Ablauforganisation\n- zu 3. Nutzen der Dienst und Fachaufsicht\n- zu 4. Einbeziehung alter und Schaffung neuer\n\nOrganisationsstrukturen\n\nstehen in einem Spannungsverhältnis zu Steuerungsinstrumenten\nwie dezentrale Ressourcenverantwortung und Zielvereinbarung,\ndie die Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nstärken. Ebenso sind die Maßnahmen des Konzepts, die zusätzii-\nches Personal erfordern, in einer Zeit, in der das Ziel einer\n“schlanken Verwaltung” notwendiger Weise Priorität hat, mit Be-\ndacht umzusetzen.\n\nUm den Verwaltungsreformprozeß nicht. zu gefährden, ist es gebo-\nten, die Maßnahmen der Korruptionsprävention in diesen Prozeß\neinzubinden. Hierzu könnten in erster Linie neue Steuerungsele-\nmente wie Controlling und Berichtswesen genutzt werden. Darüber\nhinaus ist bei der den Reformprozeß begleitenden fortlaufenden\nAufgabenkritik der Aspekt der Korruptionsprävention einzubin-\nden. Das bedeutet auch, daß ein Zustand, in dem festgestellt\nwerden kann, daß alles Erforderliche zur Korruptionsbekämpfung",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p20-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 21,
"content": "Niedetsächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nmm mm senior ee ne\n\ngetan ist, in naher Zukunft nicht zu erwarten ist. Mit dem Wan-\ndel der Verwaltungsstrukturen ist die Frage nach präventiven\nMaßnahmen immer wieder neu zu stellen.\n\nB. Stand des Gesetzgebungsverfahrens:-\n\nNachdem der Bundesrat am 03.11.1995 den im \"IMK-Konzept” be-\nschriebenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafge-\nsetzbuches, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der\nStrafprozeßordnung und anderer Gesetze - Korruptionsbekämp-\nfungsgesetz - (BR-Drs. 298/95) beschlossen und dem Bundestag\nzugeleitet hat, hat die Bundesregierung ihrerseits einen eige-\nnen Gesetzentwurf zur Korruptionsbekämpfung (BR-Drs. 553/96)\nvorgelegt. Dieser enthält neben Änderungen des Strafrechts in\neinem dienstrechtlichen Teil Vorschläge für gesetzliche Maßnah-\nmen im Nebentätigkeitsrecht, beim Verbot der Annahme von Beloh-\n‚nungen und Geschenken sowie im Disziplinarrecht. Der Bundesrat\nhat mit Beschluß vom 18.10.1996 zum Entwurf der Bundesregierung\nStellung genommen und die Bundesregierung gebeten, im weiteren\nVerfahren Änderungen des Entwurfs zu prüfen bzw. vorzusehen.\nDem Bundestag wurde mittlerweile der Entwurf der Bundesregie-\nrung mit der Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des Bun-\ndesrates zugeleitet (BT-Drs. 13/6424).\n\nAuf eine detaillierte Darstellung der Einzelheiten der Gesetz-\nentwürfe und Stellungnahmen wird an dieser Stelle im Hinblick\nauf die laufenden Gesetzgebungsverfahren verzichtet.'\n\nC. Leitsätze\n\nDie im IMK-Konzept niedergelegten \"Leitsätze\" haben sich in der\nUmsetzungsphase als zutreffend erwiesen. Sie haben fortdauernde\nBedeutung und Geltung.\n\n21",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p21-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 22,
"content": "22\n\nNiedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\nD. Prävention\n\n.\n\nZu 1. Verstärkte Sensibilisierung und Fortbildung\n\nDie Mehrzahl der Länder sieht die Sensibilisierung und Fortbil-\ndung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als einen Schwerpunkt\nbei der Korruptionsprävention, denn im Mittelpunkt aller Bemü-\nhungen um das Verhindern von Korruption stehen die Menschen mit\nihren Überzeugungen und Wertvorstellungen, von denen ihr Han-\ndeln in der Verwaltung bestimmt wird. Die Maßnahmen zur Sensi-\nbilisierung und Fortbildung haben vorrangig das Ziel,. Kenntnis-\nse über Korruptionsgefährdungen zu erweitern und entsprechende\nGegenstrategien zu vermitteln! Fehlgeleitete Einstellungen\n\nkönnen so frühzeitig verhindert oder korrigiert werden.\n\nNahezu flächendeckend wird das Thema “Korruption” in der Ver-\nwaltungsausbildung behandelt.\n\nIn der Fortbildung ist Korruptionsprävention und -bekämpfung in\nfast allen Ländern integrierter Bestandteil von Veranstaltungen\nfür Führungskräfte. Darüber hinaus werden entsprechende Schu-\nlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen\nPolizei (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-\nWestfalen, Schleswig-Holstein), Bau (Baden-Württemberg, Bayern,\nNordrhein-Nestfalen, Sachsen), Innenrevision (Berlin) und Ver-\ngabewesen/Finanzen (Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,\n\nNiedersachsen, Nordrhein-Westfalen) durchgeführt.\n\nEine Fortbildungsveranstaltung zu dem Thema \"Korruption\", die\nallen interessierten Bediensteten offen steht, wird in Sachsen-\nAnhalt angeboten. In Thüringen wurden Fachtagungen zu diesem\nThema veranstaltet. Das zentrale Fortbildungsprogramm der\nHassıschen Landesregierung für. 1997 enthält ein Seminar\n\"Korruption und Vorteilsnahme\".",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p22-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 23,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nmm LT\n\nAuf verwaltungsinternen Wissenstransfer stützen sich Modelle\naus Baden-Württemberg, Berlin und Schleswig-Holstein:\n\nIn Baden-Württemberg wurde eine \"Koordinierungsgruppe Korrup-\ntionsbekämpfung\" beim Landeskriminalamt eingerichtet, die ziel-\ngruppenorientierte Informationen über Korruption und mögliche\nGegenmaßnahmen geben sowie die Fortbildung unterstützen und\nbehördenübergreifende Fortbildungsveranstaltungen konzipieren\nund organisieren soll.\n\nIn Schleswig-Holstein wurde beim Generalstaatsanwalt eine \"Zen-\ntrale Stelle Korruption\" eingerichtet, der u.a, Fortbildung und\nSchulung unter Berücksichtigung der Erkennung korruptiver\nStrukturen und Verhaltensweisen obliegt.\n\nIn Berlin sind innerbehördliche Informations- und Aufklärungs-\n\"veranstaltungen durch die Innenrevisionen vorgesehen.\n\nIn den meisten Ländern werden Mitarbeitergespräche und Dienst-\nbesprechungen zur Sensibilisierung für das Thema \"Korruptions-\nprävention\" genutzt.\n\nEine ausführliche Belehrung bei der Vereidigung oder Verpflich-\ntung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Unrechts-\ngehalt der Korruption sehen die Verwaltungsvorschriften der\nLandesregierung von Rheinland-Pfalz vor.\n\nEntsprechend wird im Bereich der Polizei in Hessen verfahren.\n\nIn fast allen Ländern werden regelmäßige Hinweise an die Be-\ndiensteten auf die Regeln über die Annahme von Belohnungen und\nGeschenken gegeben.\n\nNeben den gezielt zur Sensibilisierung eingesetzten Instrumen-\nten haben darüber hinaus alle Aktivitäten, die in den Ländern\nerkennbar zur Korruptionsprävention ergriffen wurden, das Be-\nwußtsein der Beschäftigten für dieses Thema geschärft.\n\n23",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p23-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 24,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n \n\n24\n\nZu 2. Optimierung der Ablauforganisation\n\nBei ihren Bemühungen um eine optimierte Ablauforganisation ha-\nben sich die meisten Länder zunächst auf den Vergabebereich\nkonzentriert. Dabei wurde der Vergabe von Bauaufträgen beson-\ndere Beachtung geschenkt.\n\nEine Trennung von Planung (Bedarfsermittlung und Bedarfsbe-\nschreibung), Vergabe und Abrechnung öffentlicher Aufträge ist\nin den meisten Ländern vorgesehen. In einzelnen Fällen wird die\nUmsetzung durch knappe Ressourcen insbesondere durch fehlendes\nFachpersonal erschwert.\n\nEbenso wird weitgehend das \"Vieraugenprinzip\" bei der Entschei-\ndung über die Auftragsvergabe im Rahmen der personellen Mög-\nlichkeiten umgesetzt.\n\nIn Brandenburg werden die Geschäftsverteilungspläne verschiede-\nner Ressorts mit dem Ziel klarer Abgrenzung von Zuständigkeiten\n\nüberarbeitet.\n\nZentrale Beschaffungsstellen, die eine strikte Trennung von Be-\ndarfsanmeldung und Vergabe gewährleisten, wurden in Hamburg und\nHessen eingerichtet. Nordrhein-Westfalen setzt ebenfalls auf\ndie Einrichtung zentraler Beschaffungsstellen in Behörden (z.B.\nBezirksregierungen, Oberfinanzdirektionen, Landesamt für Daten-\nverarbeitung und Statistik, Zentrale Polizeitechn. Dienste}.\n\nSoweit aus den Ländern berichtet wurde, daß in der Ablauforga-\nnisation Interventionskompetenzen vorgesehen sind, wird auf\nPunkt 4 verwiesen. Dort ist dargestellt, durch welche Organisa-\ntionseinheiten diese Kompetenz wahrgenommen wird.\n\nZum Teil wird bzw. wurde die Optimierung der Ablauforganisation\nunterstützt und vorbereitet durch die Erstellung einer Schwach-\nstellenanalyse (Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen) oder durch\nOrganisationsuntersuchungen (Sachsen, Geschäftsbereich Innen-\n\nministerium).\n\nDrucksache 13/3219",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p24-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 25,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nZu. 3 Nutzan der Dienst- und Fachaufsicht\n\nBei diesen Maßnahmen geht es in erster Linie um das tatsäch-\nliche Handeln derjenigen, die die Dienst- und Fachaufsicht aus-\nüben. Durch die zu den übrigen Punkten des \"IMK-Konzepts\" er-\ngriffenen Maßnahmen wird die Dienst- und Fachaufsicht gestärkt\nund unterstützt.\n\nAls Maßnahmen der Dienst- und Fachaufsicht selbst werden die\nbereits angesprochenen Dienstbesprechungen’ genutzt, um Fragen\naufzugreifen, die möglicher Korruption entgegenwirken.\n\nUnmittelbar auf die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht be-\nzieht sich eine Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung.\nDanach sollen sich Behördenleiter und Aufsichtsbehörden ver-\nstärkt in einzelne Vergaben und je nach den Umständen auch in\ndie Abrechnung einschalten.\n\nDie Verwaltungsvorschrift des Landes Rheinland-Pfalz schreibt\nerhöhte Kontrollen der Aktenführung und eine Ausweitung von\nVorlagepflichten für korruptionsgefährdete Bereiche vor.\n\nMittelbar wird die Dienst- und Fachaufsicht insbesondere durch\nFortbildungsmaßnahmen gestärkt. Des weiteren werden Raster zum\nErkennen von Korruption {Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt) und\ndie Erstellung eines Gefährdungsatlas (Berlin, Sachsen-Anhalt\nThüringen) eingesetzt, um die Dienst- und Fachaufsicht zu un-\nterstützen.\n\nIn Nordrhein-Westfalen wird die Korruptionsbekämpfung als eine\nwesentliche Aufgabe der Dienst- und Fachaufsicht gesehen. Die\nbei der Dienst- und Fachaufsicht anfallenden Aufgaben soll das\nThemenfeld verstärkt mit berücksichtigen.\n\n \n\n’zu 1. Sensihilisjerung und Fortbildung\n\n25",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p25-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 26,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\n26\n\nZu A. Einbeziehung alter und Schaffung neuer Organisa-\n\ntionsstrukturen\n\nIn einigen Ländern sind neue Organisationseinheiten installiert.\nworden, denen die Aufgabe Korruptionsbekämpfung zugewiesen ist.\nSie sind im einzelnen in der nachfolgenden Übersicht darge-\nstellt. Soweit Länder nicht aufgeführt sind, sind die Überie-\ngungen, ob die bestehenden Organisationsstrukturen ergänzt wer-\n\nden sollen, dort noch nicht abgeschlossen.\n\nBayern hat im präventiven Bereich darauf verzichtet, eine neue\nEinrichtung zu installieren. Dort wird vielmehr auf die Opti-\n\nmierung der bestehenden Strukturen gesetzt.\n\nIn der folgenden Aufstellung sind nur solche Organisationsein-\nheiten enthalten, die auf Dauer angelegt sind. Die in der Vor-\nbemerkung erwähnten Arbeits- und Projektgruppen wurden nicht\n\naufgenommen.\n\nÜbersicht über neue Organisationseinheiten\n\nAufgabe Stand der\nUmsetzung\n\nBeschluß\nvom 8.10.96\n\n \n \n \n \n \n \n \n\nBezeichnung\n\n \n\nBaden-Württemberg\n\nKoordinierungsgruppe\n\n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n\n \n \n\nGewährleistung der Zusam-\nmenarbeit aller mit der\nVerhütung und Bekämpfung\nvon Korruption befaßten\n\nKorruptionsbekämpfung\nbeim LKA\n\n \n\nBehörden und Stellen in\nBaden-Württemberg",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p26-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 27,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\nStand der\nUmsetzung\n\nErfassung und Sammlung von Jin Planung\n\nBerlin\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n \n\nZentrale Erfassungs-\nund Koordinierungs-\nstelle\n\nKorruptionssachverhalten;\n\nEntscheidung über das wei-\n\n \n\ntere Vorgehen bei anonymen\n\n \n \n\nAnzeigen oder Hinweisen\n\n \n \n\nauf mögliche’ Korruptions-\nfälle\n\n \n \n \n \n\nBrandenburg\n\n \n \n\nControlling-Einheiten Innenrevision\n\n \n \n \n \n \n\nmit dem Teilbereich\n\n \n\nInnenrevision\nHamburg\n\nInnenrevision in allen\nFachbehörden und im\nSenatsant für\n\n \n \n\n \n \n \n \n \n\nInnenrevision, Prüfung der |nahezu ab-\nFunktionsfähigkeit und\n\nWirksamkeit interner Kon-\n\n \n \n\n \n \n \n \n\ngeschlossen\n\n \n \n \n\nBezirksangelegenheiten Itrollsysteme\n\n \n \n \n \n\nfür die Bezirksverwal-\n\n \n \n \n \n\ntung\nDezernat “Interne Er-\n\n \n\n \n \n\nArbeitsschwerpunkt; Kor- eingerich-\n\nmittlungen” bei der tet\n\nruptionsbekämpfung\n\n \n \n\nBehörde für Inneres Strafverfolgung von Kor-\n\n \n\nruptionsdelikten, soweit\nPolizei ermittelt\n\n \n \n \n\nHassen\n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\nRevisionsreferate in\n\n \n \n \n\nPrüfung der Ordnungsmäßig- !in der Um-\n\n \n\nden Ressorts bei der\nBehördenleitung oder\n\nkeit des Verwaltungsvoll- setzungs-\n\n \n\nzugs phase\nin vergabeunabhängigem\n\nBereich\nMobile Prüfgruppen für\n\neine fliegende\nAufsicht bei den\n\n \n\n \n\nregelmäßige Stichproben- bei OFD um-\n\ngesetzt; im\n\n \n \n\n \n \n\nprüfungen bei den zu be-\naufsichtigenden Behörden übrigen\nAufsichtsbehörden Empfehlung\n\nMecklenburg-Vorpommearn\nInnenrevision Innenrevision \" umgesetzt\n\n \n\n \n\n27",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p27-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 28,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\n28\n\nStand der .\nUmsetzung\n\n—\nu\numgewandelt\n\nUmsetzung\nläuft\n\nNiedersachsen\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n \n\nAnsprechpartner für Koordinierung der Maßnah-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nKorruptionsbekämpfung men zur Korruptionspräven-\n\n \n \n\ntion in den Ressorts\nBeratungs- und Ansprech-\n\nstelle auch im Vorfeld\nstrafrechtlicher Ermittl.\n\nin den Ressorts\nZentrale Stelle für\n\n \n\norganisierte\nKriminalität\n\nbei GStA Celie\nNordrhein-Westfalen\n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\nIR im Geschäftsbereich IM,\nErstellung von Prüfkatalo-\n\nInnenrevision (IR) bei\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nder Bezirksregierung\n95)\n\n \n \n\ngen\nIR im Geschäftsbereich IM\n\nbei Behörden und Einrich-\n\nMünster {seit Jan.\n(seit März 97}\n\nStabsstelle Korruption\n\n \n \n \n \n\n \n \n\ntungen ohne eigene IR,\nFachaufsicht über nachge-\nordnete IR;\nKoordinierungsfunktion\n\nim Innenministerium;\nAnbindung an Staatsse-\nkretär\n\n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\nInnenrevision bei IR in der eigenen und In\n\n \n \n \n \n \n\nallen den nachgeordneten Behör-\n\nBezirksregierungen; den und Einrichtungen für\nAnbindung an Organisa- jalle bei den Bez.reg. ver-\n\ntretenen Geschäftsbereiche\n\nIR eingerich-\n\\ tet\nSondergeschäftsprüfungen\n\ntionsdezernat\nInnenrevision in den\n\nmeisten Landesoberbe-\n\n \n \n \n\nhörden\nSonderprüfgruppe Bau\n\n \n \n \n \n\n“Korruption und Submissi-",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p28-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 29,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nBezeichnung Aufgabe Stand der\n‘ Umsetzung\n\nSachsen\n\n \n\nOrganisationseinheit entspricht der Bezeichnung |Im EM umge-\n\n \n \n\n \n\n \n\nzur “Ermittlung in Son- setzt\n\n \n \n\nderfällen zur Bekämp- in weiteren\n\n \n \n\nfung von Korruption\nund anderen Straftaten\n\nim Amt”\nPrüfgruppe der Polizei\n\nRessorts\n\n \n \n \n\ngeplant\n\n \n \n \n \n\n \n\nÜbarprüfungen in poli- in Planung\n\nzeispezifisch sensiblen\n\n \n\nBereichen\n\n \n \n\nSachsen-Anhalt\nAnsprechpartner\n\n \n \n \n \n \n\numgesetzt\n“AntiKorruption” in den\n\n \n\nMinisterien\nSchleswig-Holstein\n\n \n \n\n \n\nPrüf- und Beratungs- umgesetzt\n\ngruppe der Landesbau-\n\n \n \n \n \n\nverwaltung\nGeneralstaatsanwältin/ Beratung, Auskunft, Fort-\n\nbildung, Schulung, zen-\n\n \n\nGeneralstaatsanwalt\n- Zentrale Stelle für\n\n \n\ntrale Erfassung der Ver-\n\n \n\n \n\nKorruption - fahren, Berichterstattung\n\nInnenrevision bei der Innenrevision umgesetzt\nPolizei\n\n29",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p29-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 30,
"content": "30\n\nNiedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\n \n\nzu. 5 Rotation\n\nDie Rotation ist bisher weitgeliend als Personalentwicklungsmaß-\nnahme eingesetzt worden. Einige Länder haben diesese Instrument\nteilweise auch zur Korruptionspräventlion genutzt.\n\nDarüber hinaus haben Berlin und Rheinland-Pfalz in ihren Richt-\nlinien bzw. Verwaltungsvorschriften die Vorgabe gemacht, daß in\nbesonders gefährdeten Bereichen Personal unter Festlegung maxi-\nmal zulässiger Verwendungszeiten eingesetzt wird. In Rheinland-\nPfalz sind die Gründe aktenkundig zu machen, wenn es sachlich\ngeboten ist, im Einzelfall die festgelegte Verwendungszeit zu\nüberschreiten.\n\nBaden-Württemberg und Schleswig-Holstein prüfen, ob und in wel-\nchem Umfang ähnliche Regelungen getroffen werden sollen.\n\nEine Rotation in korruptionsgefährdeten Bereichen der Polizei\n\nist in Sachsen vorgesehen.\n\nVielfach stößt allerdings der konsequente Einsatz von Rotation\nzur Korruptionsprävention auf erhebliche praktische Schwierig-\nkeiten. Gründe, die einer Rotation oft entgegenstehen, sind\nFachkenntnisse, die nicht ohne weiteres austauschbar sind, Per-\nsonalmangel und personalwirtschaftliche Gründe, wenn z.B. mit\nder Rotation ein Ortswechsel verbunden wäre. Als Alternative\nzur “echten Rotation” wird bei größeren Arbeitseinheiten dann\nder Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit praktiziert.\n\nSteht einer behördeninternen Rotation entgegen, daß die Mitar-\nbeiterin oder der Mitarbeiter über hohe fachliche Qualifikatio-\nnen oder Spezialkenntnisse verfügt, die nicht ohne weiteres\naustauschbar sind, werden zum Teil behördenübergreifende Lösun-\ngen angestrebt. \\\n\nDort wo eine Rotation praktisch nicht durchführbar ist, greifen\nandere Maßnahmen des Konzepts, wie z.B. eine intensiv genutzte\n\nDienst- und Fachaufsicht.\n\nDrucksache 13/3219",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p30-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 31,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nmm mm m mm m\n\nzu 6. Vereinheitlichung der Regeln über die Annahme von Ge-\n\nschenken und sonstigen Vorteilen\n\nDer Bund-Länder Arbeitskreis für Beamtenrechtsfragen hat ein-\nheitliche Musterverwaltungsvorschriften (Anlage 2} zu den\nlandesgesetzlichen Regelungen über die Annahme von Geschenken\nund sonstigen Vorteilen erarbeitet, die sich an den Muster-\nhinweisen des “IMK-Konzepts” orientieren. Damit sollen den\nBediensteten klare Verhaltensregeln gegeben werden und eine\nmöglichst scharfe Grenzziehung zwischen noch erlaubtem und\nbedenklichem Verhalten erfolgen.\n\nDie Länder sind gehalten, bei der auf die jeweilige Landesge-\nsetzgebung abgestimmten Umsetzung inhaltlich nicht hinter den\nMusterverwaltungsvorschriften zurückzubleiben.\n\nEinige Länder haben bereits () eigene Regelungen getroffen, in\nden meisten anderen Ländern ist die Umsetzung eingeleitet oder\nbeabsichtigt.\n\n31",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p31-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 32,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nee...\n\nZu 7. Einschränkung von Nebentätigkeiten\n\nDer Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Bekämpfung\nder Korruption enthält zum Punkt der Genehmigung von Nebentä-\ntigkeiten eine Änderung von $ 42 Abs. 5 BRRG.\n\nBei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten sollen künftig von\nder Beamtin oder dem Beanten bereits beim Antrag auf Erteilung\nder Genehmigung Nachweise über die Höhe der Entgelte und geld-\nwerten Vorteile erbracht werden. Änderungen sollen unverzüglich\nangezeigt werden. Dartiberhinaus ist den Ländern hinsichtlich\nbestimmter genehmigungsfreier Nebentätigkeiten durch eine Ände-\nzung von $ 42 Abs. 1 BRRG die Möglichkeit gegeben, durch Gesetz\nvorzusehen, daß die Beamtin oder der Beante diese Nebentätig-\nkeit anzuzeigen hat, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwer-\nter Vorteil gewährt wird.\n\nEinige Länder wollen diese Änderung des Beamtenrechtsrahmenge-\nsetzes abwarten und dann soweit erforderlich die läandesinternen\nRegelungen überarbeiten,\n\n, Im übrigen wird schon jetzt in allen Ländern ein strenger Maß-\nstab bei der Frage angelegt, ob die beantragte Nebentätigkeit\n\nmit dienstlichen Interessen kollidiert.",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p32-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 33,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nI—mmm—m—m— ke —— — ssüqprsssssrsrrr re rn,\n\nzu. 8 Beschleunigung des Disziplinarverfahrens und arbeits-\nrechtliche Maßnahmen\n\nDie meisten Länder haben mitgeteilt, daß Disziplinarverfahren\nund arbeitsrechtliche Maßnahmen mit Nachdruck durchgeführt wer-\nden. \"\n\nDer Beschleunigungsgrundsatz ist in den Disziplinarordnungen\nvon Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen enthalten. In\nNiedersachsen wird die Disziplinarordnung z.Zt. überarbeitet\nmit dem Ziel, zusätzliche beschleunigende Elemente aufzunehmen.\nEbenfalls überarbeitet wird die Disziplinarordnung in Bayern.\nDas Verfahren soll hier durch Fristen und den Abbau formaler\nAnforderungen beschleunigt werden.\n\nBrandenburg erarbeitet eine Disziplinarordnung, die beschleuni-\ngende Elemente enthalten wird. Hamburg überarbeitet die Diszi-\nplinarordnung mit demselben Ziel.\n\nIn Bayern und Niedersachsen werden Disziplinarverfahren durch\nhauptamtliche Untersuchungsführer durchgeführt, um immer wie-\nderkehrende Phasen der Einarbeitung in die Verfahrensabläufe zu\nvermeiden.\n\nIn Thüringen wird die Landesanwaltschaft zur Verfahrensbe-\nschleunigung eingeschaltet.\n\n33",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p33-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 34,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\n34\n\nzu. 9 Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen\n\nSchadensersatzansprüche werden sowohl gegen Bedienstete als\nauch gegen Dritte konsequent verfolgt. In Hessen konnten z.B.\ndurch die Oberfinanzdirektion Schadensersatzansprüche gegen\nkorrumpierende Unternehmen und Ingenieurbüros in Höhe von\n\nrd. 8 Mio. DM realisiert werden, bei weiteren 4 Mio. DM wird\n\nvon relativ gesicherter Realisierbarkeit ausgegangen.\n\nDie Hessische Landesregierung beabsichtigt zudem, darauf hinzu-\nwirken, daß der in den bundeseinheitlichen Verdingungsmustern\nder “Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von\nHochbauleistungen” für den Fall unzulässiger Wettbewerbsbe-\n\nschränkungen vorgesehene pauschalierte Schadensersatz von 3 %\n\n‚ der Auftragssumme auf 6 % erhöht wird.\n\nIn Bayern wurde den Behörden die Empfehlung gegeben, generell\nbei Vergaben für den Fall unzulässiger Wettbewerbsbeschränkun-\ngen eine Vereinbarung über einen pauschallerten Schadensersatz\n\nzu treffen.",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p34-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 35,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nTTTTTTTITTTTTT m\n\nzu 10. Mitteilungsverpflichtung der Steuerbehörden,\nRechnungshöfe und anderer Behörden\n\nMit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in. $ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG\nden Finanzbehörden eine Verpflichtung auferlegt, den Strafver-\n\nfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht einer\nStraftat begründen.\n\nIn einigen Ländern wurden die Rechnungshöfe gebeten, die\nStaatsanwaltschaft zu informieren, wenn sich bei ihrer Prüftä-\ntigkeit ein Korruptionsverdacht ergibt.\n\nIn Bayern und Rheinland-Pfalz existieren Verwaltungsvorschrif-\nten, die eine Verpflichtung der Landesbehörden beinhalten, die\nStaatsanwaltschaft bei Auftreten eines Korruptionsverdachts\neinzuschalten. In Schleswig-Holstein wird die Zusammenarbeit\nzwischen den Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie\ndie Zusammenarbeit zwischen den Finanz- und den Strafverfol-\ngungsbehörden durch Erlasse geregelt.\n\nDen oben‘ dargestellten Revisionseinheiten wurde vielfach eine\nzentrale Funktion bei Auftreten eines Korruptionsverdachts\nzugewiesen. Die jeweilige Innenrevision hat die verwaltungsin-\nternen Ermittlungen zu koordinieren und Verbindungen zu den\nStaatsanwaltschaften und der Landeskartellbehörde zu halten.\n\nWeitere Länder erwägen, Regelungen über Mitteilungsverpflich-\ntungen zu treffen.\n\nFr rrrn\n\n!zu 4. Einbeziehung alter und Schaffung neuer Organisationsstrukturen\n\n35",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p35-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 36,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\n36\n\nZu. 11 Verbindliche öffentliche Ausschreibung in allen\n\nVergabeverfahren\n\nInhaltlich fordert Punkt 11. des \"IMK-Konzepts” die absolute\nTransparenz des Vergabeverfahrens. Es kommt in erster Linie\ndarauf an, daß die Gründe für das Abweichen von Verfahren der\nöffentlichen Ausschreibung und das sich anschließende Verfahren\nselbst transparent und nachvollziehbar sind.\n\nAus den Ländern wird berichtet, daß nach den Verdingungsordnun-\ngen verfahren wird; diese stellen eine weitestgehende Transpa-\nrenz des Vergabeverfahrens sicher. In einigen Ländern wurden\nzusätzliche Regelungen getroffen;.\n\nBayern hat die öffentliche Ausschreibung für alle Vergabever-\nfahren, auch in den nach den Verdingungsordnungen nicht vorge-\nsehenen Fällen, vorgeschrieben. Abweichungen von diesem Grund-\nsatz müssen nun immer schriftlich begründet und die Begründung\ndem Bahördenleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Prüfung\nvorgelegt werden.\n\nDie Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz zur\n“Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung” ent-\nhalten in Teil 2 “Besondere Bestimmungen für das öffentliche\nAuftragswesen”, die vor allem die Transparenz des Vergabever-\nfahrens sichern sollen. Vorgesehen ist darin z.B., daß die Be-\ngründung für ein Abweichen vom Verfahren der öffentlichen Aus-\nschreibung dem Behördenleiter oder einer von ihm beauftragten\nPerson vorzulegen ist.\n\nHessen setzt in der Bauverwaltung einen “Vergabelaufzettel”\nein, der die Entscheidungsprozesse transparent und einwandfrei\ndokumentiert.\n\nDas in Nordrhein-Westfalen entwickelte und für die staatlichen\nStellen verbindlich vorgeschriebene Vergabehandbuch (VOL-NRW)\ngliedert durch Ablaufdiagramme die Vergabeverfahren übersicht-\nlich. Es unterstützt die korrekte Rechtsanwendung und hebt die\nBegründungs- und Beteiligungspflichten hervor.\n\nIn Schleswig-Holstein wurden Erlasse bzw. Richtlinien zur Be-",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p36-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 37,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\nfolgung von Vergabevorschriften ‚für die Landesbauverwaltung und\nden Straßenbaubereich herausgegeben.\n\nZu 12. Bundesweite Einführung von Korruptionsregistern\n\nDas Bundesministerium für Wirtschaft hat den Entwurf einer\nRichtlinie über die Einführung eines bundesweiten Korruptions-\nregisters bzw. eines Ausschlußverfahrens erarbeitet. Diese\nRichtlinie soll nach der Abstimmung innerhalb der Bundesregie-\nrung mit den Ländern abgestimmt werden.\n\nEin Korruptionsregister in Verbindung mit einem Verfahren zum\n\nAusschluß von Bietern wegen schwerer Fehler, die die Zuverläs-\nsigkeit in Frage stellen, gibt es bereits in Hessen.. In Baden-\nWürttemberg soll eine entsprechende Regelung erarbeitet werden.\n\nIn Rheinland-Pfalz wird beim Finanzministerium eine Meldestelle\nfür unzuverlässige Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Auf-\nträge eingerichtet. Mit der Meldung ist nicht unmittelbar eine\nSperre des Bewerbers verbunden, sondern jede Dienststelle, die\neine Vergabe durchführt, entscheidet über den Ausschluß im kon-\nkreten Verfahren. Läßt sie die Beteiligung des Bewerbers trotz\nbei der Meldestelle vorliegender Informationen zu, hat sie die\nGründe dafür aktenkundig zu machen.\n\nHamburg hat eine Richtlinie zum Wettbewerbsausschluß von Bewer-\nbern und Bisetern von der Vergabe öffentlicher Aufträge wegen\nschwerer Verfehlungen erlassen. Die förmliche Einrichtung eines\nKorruptionsregisters wird von den Fallzahlen abhängig gemacht.\n\n37",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p37-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 38,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode , Drucksache 13/3219\n\n \n\n38\n\nE. Repression\nZu 1. Änderungen im Straf- und Strafprozeßrecht\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufklärung und Verfolgung\nvon Korruptionsstraftaten sind unverändert, da die Gesetzge-\nbungsvorhaben bislang nicht zum Abschluß gekommen sind. Den\nStand des Gesetzgebungsverfahrens beschreibt Abschnitt B.\n\nZu 2. Erstellung eines Lagebildes Korruption\n\nDas Lagebild “Korruption in der Bundesrepublik Deutschland =\n1994” ist im Frühjahr 1996 vorgelegt worden. Auf Bundesebene\nwird gegenwärtig nach bundeseinheitlich abgestimmtem Erhebungs-\nraster ein für die Jahre 1995/13996 zusammengefaßtes Korrupti-\nonslagebild erstellt. Darin fließen Erkenntnisse der Justiz nur\nin geringem Umfang ein.\n\nSeit 1994 werden in einem (Nordrhein-Westfalen), seit 1995-in\nweiteren Ländern (Baden-Württemberg, Hamburg, Thüringen) je-\nweils gesonderte Landeslagebilder Korruption erstellt, in wei-\nteren Ländern (Berlin, Schleswig-Holstein) ist die Erstellung\nvon Landeslagebildern beabsichtigt.",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p38-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 39,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n77 m en nn\n\nZu 3. Spezialisierung und Zentralisierung der Ermittlungen\n\nDie Forderung nach spezialisierter und zentralisierter, ggf.\nlandeszentraler Ermittlungsführung bei Korruptionsverfahren ist\nin den Ländern durchgängig realisiert. Die polizeilichen Er-\n mittlungen werden überwiegend in speziellen Fachdienststellen.\nder Polizeibehörden geführt, entsprechend den Verfahrensschwer-\npunkten regelmäßig in den für Wirtschaftskriminalität zuständi-\ngen Dienststellen.\n\nIn einigen Ländern sind in den Landeskriminalämtern ausschließ-\nlich für die Bearbeitung von Korruptionsverfahren zuständige\nOrganisationseinheiten geschaffen (Brandenburg, Hamburg, Hes-\nsen, Sachsen). In den meisten Ländern sind Fachdienststellen\nder Landeskriminalämter generell oder nach Einzelzuweisung für\ndie Bearbeitung herausragender Korruptionsverfahren zuständig.\nDarüber hinaus werden nach Bedarf Ermittlungsgruppen oder Son-\nderkommissionen auf örtlicher Ebene oder beim Landeskriminalamt\nzur Verfahrensbearbeitung eingerichtet.\n\nIm Bereich der Justiz wird die Bearbeitung von Korruptionsver-\nfahren vielfach in den spezialisierten Fachabteilungen gebün-\ndeit, die für Wirtschafts- und Organisierte Kriminalität zu-\nständig sind. Im Bereich der Staatsanwaltschaft Berlin ist seit\n1986 ein “Spezialdezernat Korruption” eingerichtet. Die Staats-\nanwaltschaft Hamburg hat ebenfalls ein Sonderdezernat für Kor-\nruptionsdeltikte. In Hessen verfügt die Staatsanwaltschaft\nFrankfurt über eine Sonderabteilung Organisierte Kriminalität/\nKorruption; ferner sind beim Landgericht Frankfurt spezielle\nStrafkammern für Korruptionsdelikte geschaffen.\n\nVon der Möglichkeit der Zuweisung der Ermittlungsführung an\n‚eine andere Strafverfolgungsbehörde, z.B. um dem möglichen An-\nschein mangelnder Objektivität der Ermittlungen- entgegenzuwir-\nken, wird aus zwei Ländern berichtet (Bremen, Nordrhein-Westfa-\nlen).\n\n39",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p39-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 40,
"content": "Drucksache 13/3219\n\nNiedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\n \n\nZu 4. Bündelung personeller Ressourcen\n\nIn den Ländern ist dem Erfordernis der Bündelung personeller\nRessourcen durchgängig durch vorhandene Fachdienststellen, in\ndenen die Bearbeitung von Verfahren konzentriert wird, sowie\ndie Einrichtung weiterer Organisationseinheiten oder deren Aus-\nbau Rechnung getragen. Ein Land berichtet, daß personelle Res-\nsourcen derzeit nicht hinreichend vorhanden seien.\n\nIn den Ländern wird der Personaleinsatz bedarfsbezogen, insbe-\nsondere durch Einrichtung von Ermittlungsgruppen oder Sonder-\n\nkommissionen, angehoben.\n\nzu 5. Qualifizierung und Spezialisierung der Ermittlungskräfte\n\nIn nahezu allen Ländern wird das Thema Korruption in Fortbil-\ndungsveranstaltungen für spezielle Ermittlungsbereiche, z.B.\nzur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, behandelt; ziel-\ngruppenorientiert werden darüber hinaus, weiterhin unter Betei-\nligung der Justiz, die Kenntnisse über Korruption und ihre Be-\nkämpfung in zusätzlichen Arbeitstagungen und Veranstaltungen\nvermittelt. Dabei werden vielfach Angehörige von Revisionsin-\nstanzen, Arbeitsgruppen und Ermittlungsorganisationseinheiten\nzur Korruptionsbekämpfung einbezogen {Baden-Württemberg, Ber-\nlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen).\n\nÜber die Landesgrenzen hinaus wurden Vertreter des Hessischen\nRechnungshofes in Fortbildungsveranstaltungen zur Korruptions-\nbekämpfung einbezogen. Ein zweiwöchiger spezieller Fortbil-\ndungslehrgang “Korruption” wird seit 1995 in Nordrhein-Hestfa-\nlen aufgelegt; in anderen Ländern sind spezialisiert Fortbil-\ndungskonzepte zur Korruptionsbearbeitung in Vorbereitung\n{Bayern, Schleswig-Holstein).",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p40-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 41,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n————m——— nn [nn\n\nZu 6. Einbindung wirtschaftswissenschaftlichen und technischen\n\nSachverstandes\n\nWirtschaftswissenschaftliche, technische oder sonstige Fach-\nkräfte werden nach Bedarf verfahrens- oder anlaßbezogen, teil-\nweise auch kontinuierlich in die Verfahrensbearbeitung der\nStrafverfolgungsbehörden einbezogen. Dabei handelt es sich\nweitgehend um externe Gutachter.\n\nDarüber hinaus wird vielfach auf die Unterstützung bestehender\n\nRevisions- und Kontrollinstanzen von Geschädigten oder der Fi-\n\nnanzverwaltung (Hessen), der Kartellbehörde (Hessen, Hamburg),\n\nWirtschaftsprüfstellen und Rechnungsprüfungsämter (Sachsen-An-\n\nhalt) oder der Innenrevision (Hamburg, Nordrhein-Westfalen) zu-\nrückgegriffen.\n\nDie Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Landesrechnungshof wird\nin einem Land als unbefriedigend, in einem anderen als verbes-\nsert bezeichnet.\n\nIn einem Landeskriminalamt ist ein Wirtschaftsprüfer einge-\nstellt {Mecklenburg-Vorpommern), bei einer Schwerpunktstaatsan-\nwaltschaft ist eine Wirtschaftsprüfgruppe eingerichtet\n(Thüringen), bei einem Landeskriminalamt kann die Bearbeitung\nvon Teilkomplexen einer dort eingerichteten Prüfgruppe für\nWirtschaftsdelikte übertragen werden (Bayern), deren Wirt-\nschaftsfachkräften ein Sachverständigenstatus eingeräumt ist.\nDurch sie werden auch Gutachten über betriebswirtschaftliche\nund wirtschaftsrechtiiche Vorgänge erstellt. Zur Sicherung von\n\nBeweismitteln auf Datenverarbeitungsanlagen und elektronischen\nDatenträgern sind in verschiedenen Ländern fortgebildete Kräfte\nverfügbar.\n\n41",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p41-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 42,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode\n\nDrucksache 13/3219\n\n \n\n42\n\nFazit:\n\nDie Umsetzung der Maßnahmen des \"IMK-Konzepts\" ist in den\nLändern schon weitgehend eingeleitet oder bereits erfolgt.\nVielfach bedarf es allerdings noch weiterer Umsetzungsschritte;\ndies gilt insbesondere für die gesetzgeberischen Maßnahmen.\n\nSowohl die Umsetzung des Konzepts als auch die Weiterentwick-\nlung effektiver Gegenstrategien zur Korruptionsbekämpfung ist\neine Daueraufgabe, so daß ein !schlußstrich\" nicht gezogen wer-\nden kann. Denn die Versuchung, den eigenen Vorteil auf krimi-\nnellem Wege zu erreichen, wird für unsere Gesellschaft und\ndamit ebenso für die Verwaltung weiterhin ein Problem sein.\n\nDie Auseinandersetzung mit dem Phänomen Korruption und dem\n“Präventions- und Bekämpfungskonzept der IMK\" hat dazu bei-\ngetragen, die Öffentlichkeit. und die Verantwortlichen in\nPolitik und Verwaltung sensibler zu machen für diese Proble-\nmatik. Die fortlaufenden Aktivitäten im Bund und. den Ländern\n\nwerden in. Zukunft korruptes Handeln zunehmend erschweren.",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p42-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 43,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\nAnlage 1\n\nListe der Ansprechpartner “Korruption”, Bereiche\n- Prävention ( P) - und - Repression ( R) - im Bund\n\nund in den Ländern\n\nLand Name/ Dienstliche Telefonnummer\nDienstbe- Anschrift .\nzeichnung\n\nBaden-Württem- ‚Innenministe-\nLMR Seyfried\n\n \n \n \n\n \n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n0711-231-3150\n\n \n\n \n \n \n \n\nIM\n\n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\nPostf, 102443\n70020\n= .\nKD Schneider dto. 0711-231-3950\nBayern P Staatsministe-\nRD'in 089-2192-2570\n: Numberger Innern\n\" 80524 München\n\n \n \n \n\nberg rium\nStuttgart\nrium des\nR .\nKOR'in Sandles |dto. 089-2192-2897\nBrandenburg\n\n \n\nSenatskommis-\n\nsion für Per- 0421-361-2573\nsonalwesen, (Fax) -2084\nSchillerstr.l,\n\n28195 Bremen\n\n \n \n \n\nBremen P\nRD Kahnert\n\nN\nHamburg P\n\nLRD Randel\n\nR\n\ndto.\nee\nN\nMecklenburg- P\nVorpommern RD'in Hoffmann\n\n \n \n \n\n \n\nFinanzbehörde, ,\nGänsemarkt 36, I040-3498-1572\n20354 Hamburg (Fax) -2249\n\nInnenministe-\nrlum 0385-588--2140\n19048 Schwerin\n\n222 z\n2 zZ zZ\n\n \n\n43",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p43-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 44,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13: Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\nLand Name . Dienstliche \"TTelefonnumer\nDienstbe- Anschrift\n\\ zeichnung\nKD Seeler 19055 Schwerin 0385-518-0240\n\nNiedersachsen P Innenministe-\nRD'in Thies rium\n\nLavesallee 6\nx - —\nLKD Schindler\n5 er .\n\n30169 Hannover\nNordrhein-\n\nWestfalen\n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n\n \n \n \n \n\n0511-120-6275\n\n \n\n \n \n \n \n\nInnenministe-\nrium\n\n40190 Düssel-\ndorf\n\nLMR’in Block 0211-871-2240\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n| |\n| | 1\n\nSachsen-Anhalt\n\n \n \n\n \n \n \n \n\nMinisterium 0391-567-5324\ndes Innern\n39112 Magde-\n\nburg\n\nR \\\ndto.\n>\n\nSchleswig-Hol- - Inneministe-\nstein rium\nDüstembrooker\nWeg 92\n24105 Kiel\n\nPD Kuban\n\n \n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n0431-988-2940\n{Fax) -2949\n\n \n\n \n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n“ 0431-988-274]1\n| {Fax} . -3153\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\nThüringen\nrium\nSchillerstr.27\n99096 Erfurt\n\nRR =\ndto.\n5 ..\n\nBund Innenministe-\nRD Seydel rium 0228-681-3439\npPostf. 170290 {Fax} -3484\n53108 Bonn\n\n0361-379-3318",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p44-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 45,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n————— en\n\nAnlage 2\nBeschlußentwurf\nTOP Präventions- und Bekämpfungskonzept Korruption\n\nhier: Bericht über die Umsetzung\nAz.: SIK 40/74\n\nDie Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der\nLänder nimmt den vom Arbeitskreis VI erstellten Bericht über\nden Stand der Umsetzung des “Präventions- und Bekämpfungskon-\nzepts Korruption” zustimmend zur Kenntnis.\n\nDie Konferenz hält die Fortführung der Maßnahmen zur Korrupti-\n\nonsbekämpfung für dringend geboten; sie spricht sich deshalb\n\nfür den weiteren Erfahrungsaustausch der Länder dazu aus.\n\n45",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p45-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 46,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n46\n\nEntwurf\n\nN\n\nLASGSABTDIDITWEBEL\\W80801HA.DOC\n\nVerbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken\ndurch die Bediensteten des.........\n\nL.\n. Rechtslage bei Beamten\n\nBeamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für per-\nsönliche Vorteile empfänglich zu sein. Nach 8 ')..... dürfen Beamte, auch nach Be-\nendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug\nauf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Be-\nhörde.\n\nEin Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei Beamten ein Dienstvergehen dar\n(82.....). Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen '\ngilt es nach 8 9... als Dienstvergehen, wenn sie gegen das Verbot der Annahme von\nBelohnungen oder Geschenken in bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.\n\nll.\nRechtsfolgen\n\n1. Freiheits- bzw, Geldstrafe\n\n(1 [Ein Beamter, der für eine im Zusammenhang mit seinem Amt stehende, an\nsich nicht pflichtwidrige Handlung einen Vorteii annimmt, fordert oder sich ver-\nsprechen läßt, macht sich strafrechtlich der Vorteilsannahme schuldig, die nach\n8 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft\nwird.\n\nEnthält die Handlung, für die der Beamte einen Vorteil annimmt, fordert oder\nsich versprechen läßt, eine Verletzung seiner Dienstpflichten, so ist der Tatbe-\nstand der Bestechlichkeit gegeben, für die $ 332 StGB eine Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren androht; bereits der Versuch ist strafbar.]\nDie strafrechtlichen Vorschriften sind im Anhang abgedruckt.\n\n \n\nN im Bundesbereich $ 70 BBG\n\n9 im Bundesbereich $ 77 Abs. 1 BBG\n\n9 Im Bundesbereich $ 77 Abs. 2 Nr. 3 BBG\n\nkl Bedarf der Überarbeitung entsprechend der gesetzt. Neuregelung",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p46-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 47,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nTem mm mm\n\n2. Weitere Rechtsfolgen\n\nNeben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind. weitere Rechtsfol-\ngen gesetzlich vorgesehen, z.B., daß das Eigentum an dem aus der rechtswidri-\ngen Tat Erlangten auf den Staat übergeht (Verfall, 68 73 ff. des Strafgesetzbu-\nches),\n\nWird ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Frei-\nheitsstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt, so endet das Beam-\ntenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils ($N ....). Ist der Be-\namte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert er mit der\nRechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter (8 59 des\nBeamtenversorgungsgesetzes).\n\nWird eine geringere Strafe verhängt, so wird in der Regel ein förmliches Diszi-\nPlinarverfahren durchgeführt, bei dem der Beamte mit der Entfernung aus dem\nDienst, der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegahalts rechnen\nmuß.\n\nDarüber hinaus haftet der Beamte für den durch seine rechtswidrige und .\nschuldhafte Tat entstandenen Schaden (8. une ).\n\nil.\nErläuterungen\n\n. Zur Erläuterung wird auf folgendes hingewiesen:\n\n1. \"Belohnungen\" und \"Geschenke\" im Sinn des 8% .. sind alle Zuwendungen, \"auf\ndie der Beamte keinen Rechtsanspruch hat und die ihn materiell oder auch im-\nmateriell objektiv besser stellen (Vorteil).\n\n—\n\n! im Bundesbereich $ 48 BBG\n\n2 Ger. ergänzender Hinweis auf die Möglichkeit der Gewährung einer Unterhaltsleistung (vgl. im\n° Bundesbersich & 11a BDO) .\n\n9 im Bundesbereich 8 78 BBG\n\n“ im Bundesbereich 8 708BG\n\n47",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p47-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 48,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\n48\n\nEin Vorteil besteht auch dann, wenn zwar der Beamte eine Leistung erbracht\nhat, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenlei-\nstung steht.\n\nEin derartiger Vorteil kann beispielsweise liegen in\n\n- der Zahlung von Geld,\n\n- der Überlassung von Gutscheinen (z.B, Telefan- oder Eintrittskarten)\noder von Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Ge-\nbrauch oder Verbrauch,\n\n- besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zins-\ngünstige Darlehen), |\n\n- der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für - auch genehmigte -\nprivate Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),\n\n- der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,\n\n- Bewirtungen,\n\n- _ der Gewährung von Unterkunft,\n\n- _ erbrechtlichen Begünstigungen, z.B. Bedenken mit einem Vermächtnis oder\nEinsetzung als Erbe, |\n\n- sonstigen Zuwendungen jeder Art.\n\nEs kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittel-\nbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.\n\nFür die Anwendbarkeit des 8\") ... ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil\ndem Beamten unmittelbar oder - z.B. bei Zuwendungen an Angehörige - nur\nmittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von. Vorteilen an Dritte, z.B. Verwandte,\nBekannte, andere Bedienstete oder soziale Einrichtungen \"rechtfertigt\" nicht de-\nren Annahme: auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Be-\nhörde erforderlich.\n\n \n\n!) Im Bundesbereich $ 70 BBG",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p48-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 49,
"content": "Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n2. “in bezug auf das Amt\" im Sinn des 8\") ... ist ein Vorteil immer dann gewährt,\nwenn die zuwendende Persön sich davon leiten läßt, daß der Beamte ein be-\nstimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten\nAmtshandlung ist nicht erforderlich. Zum \"Amt\" gehören neben dem Hauptamt\nauch jedes Nebenamt und jede sonstige äuf Verlangen, Vorschlag oder Veran-\nlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit. In bezug auf das\nAmt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die der Beamte durch eine im Zu-\nsammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit erhält.\n\nVorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der priva-\nten Sphäre des Beamten gewährt werden, sind nicht \"in bezug auf das Amt\" ge-\nwährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in bezug auf\ndie dienstliche Tätigkeit des Beamten verknüpft sein. Erkennt der Beamte, daß\nan den persönlichen Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, darf er\nweitere Vorteile nicht mehr annehmen. Die unter Nummer 3 dargestellte Ver-\npflichtung, den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflußnahmen auf die\nAmtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.\n\n3. Der Beamte darf eine nach 8\" .--- zu genehmigende Zuwendung erst anneh-\nmen, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, es sei denn, daß\nsie nach Nummer 5 als stillschweigend genehmigt anzusehen ist. Bei der Bean-\ntragung der Zustimmung hat der Beamte die für die Entscheidung maßgeblichen\nUmstände vollständig mitzuteilen,\n\nKann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so darf der Beam-\nte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, muß aber um .die Ge-\nnehmigung unverzüglich nachsuchen, Hat der Beamte Zweifel, ob die Annahme\neines, Vorteils unter $') ... fällt oder stillschweigend genehmigt ist, so hat er die\nGenehmigung zu beantragen, Darüber hinaus ist er verpflichtet, über jeden Ver- .\nsuch, seine Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnun-\ngen zu beeinflussen, seinen Dienstvorgesetzten zu unterrichten,\n\nhe,\n\n») Im Bundesbereich $ 70 BBG\n\n49",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p49-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 50,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\n4. Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach\nLage des Falles nicht zu besorgen ist, daß die Annahme die objektive Amtsfüh-\nrung des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwen-\ndung Kenntnis erlangen, den Eindruck seiner Befangenheit entstehen lassen\nkönnte. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von\nseiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen\nHandelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen. Die Zustim-\nmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine.soziale Ein-\nrichtung, an den Pienstherm oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stif-\ntung des öffentlichen Rechts weiterzugeben, in der Regel wird es zweckmäßig\nsein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrich-\nten.\n\nDie Zustimmung soll schriftlich erteilt werden.\n\nDie Zustimmung der zuständigen Behörde zur Annahme eines Vorteils schließt\njedoch die Strafbarkeit nicht aus, wenn der Vorteil vom Beamten gefordert wor-\nden ist oder die Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige\nAmtshandiung darstellt.\n\n5. Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden ge-\nringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikei wie Kugelschreiber,\nKalender, Schreibblocks) sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis des\nBeamten (z.B. aus Anlaß eines Geburtstages oder Dienstjubiläums) im her-\nkömmlichen Umfang kann allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen\nwerden.\n\nDas gleiche gilt für übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Ver-\nanstaltungen, an denen der Beamte im Rahmen seines Amtes, in dienstlichem\nAuftrag oder mit Rücksicht auf die ihm durch sein Amt auferlegten geselischaftli-\nchen Verpflichtungen teilnimmt, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amts-\npersonen, offizielle Empfänge, geseilschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege\ndienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinfegungen, Richtfeste, Ein-\nweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sit-\nzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche\nHand beteiligt ist. \"\n\nDie geseilschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die Behör-\ndenleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiter.\n\n50",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p50-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 51,
"content": "Niedetsächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n————— nn\n\nAls stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus\nAnlaß oder bei Gelegenheit dienstlicher Handiungen, Besprechungen, Besichti-\ngungen oder dergleichen angesehen werden, wenn sie üblich und angemessen\nsind oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit\nhaben, denen sich auch ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesell-\nschaftliche Formen zu verstoßen. Entsprechendes gilt auch für die Annahme\nvon Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder be-\nschleunigen (z.B. die Abholung eines Beamten mit einem Kraftfahrzeug vom\nBahnhof).\n\nStillschweigende Genehmigungen entbinden nicht von Angaben nach reiseko-\nstenrechtlichen Vorschriften.\n\nV.\nRechtslage bei Arbeitnehmern '\nund Auszubildenden\n\nAuch die Angestellten und Arbeiter des öffentiichen Dienstes dürfen Belohnungen\noder Geschenke in bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung des\nArbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und un-\naufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (vgl. $ 10 BAT/BAT-O, 8 12 MTArb/\nMTArb-O). Die Verletzung dieser Pflichten kann einen wichtigen Grund zur\nfristlosen Kündigung des Beschäftigungsverhäftnisses darstellen.\n\nSoweit Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zu Dienstverrichtungen\nbestellt sind, die der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung die- :\nnen, sind sie Beamten im Sinn des Strafrechts gleichgestellt. Sie werden daher,\nwenn sie für dienstliche Handlungen Vorteile annehmen, fordern oder sich verspre-\nchen lassen, ebenso wie Beamte nach den 88 331 und 332 StGB bestraft. Den Be-\namten strafrechtlich gleichgestellt sind ferner Angestelite, Arbeiter und Auszubil-\ndende, die nach $ 1 des Verpflichtungsgesatzes’verpflichtet worden sind bzw. nach\n$ 2 des Verpflichtungsgesetzes diesen Personen gleichgestellt sind.\n\nDie Ausführungen unter Abschnitt I}, Nummer 2 zum Verfall und zur Haftung gelten\nauch für Arbeitnehmer und Auszubildende.\n\n51",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p51-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 52,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\n \n\n52\n\nBei der Handhabung des $ 10 BAT/BAT-O, des 8 12 MT Arb/MTArb-O und ent-\nsprechender Bestimmungen sind die unter Abschnitt Il. dargestellten Grundsätze\nsinngemäß anzuwenden.\n\nV.\nAufgaben der Dienstvorgesetzten\n\nDie Beamten, Angestellten, Arbeiter und die in Ausbildung stehenden Personen sind\nauf die Verpflichtungen hinzuweisen, die sich aus $\" ... oder den entsprachenden\ntarifvertraglichen Vorschriften ergeben. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge\nzu tragen, daß die Bediensteten in regelmäßigen Abständen über die Verpflichtun-\ngen belehrt werden.\n\nDie Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen 80... und die 58 331 ...\nStGB nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalwirtschaft-\nliche Maßnahmen vorzubeugen (z.B. Personalrotation, \"Vieraugenprinzip“, unange-\nkündigte Kontrollen). Bedienstete, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet\nsind, sollen im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Ge-\nfahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, nicht\nbeschäftigt werden.\n\nBei Verletzung ihrer Pflichten können sich Dienstvorgesetzte eines Dienstvergehens\nschuldig und nach $ 357 StGB strafbar machen.\n\nY.\nErgänzende Anordnungen '\n\nDie obersten Dienstbehörden können im Benehmen mit dem ...® ergänzende Anord-\nnungen treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder\neinzelnen Verwaitungszweigen gerecht zu werden. Bereits bestehende Anordnun-\ngen sind, soweit sie mit dieser Bekanntmachung in Widerspruch stehen, entspre-\nchend zu ändern.\n\nDen Bediensteten in bestimmten Aufgabenbereichen kann für bestimmte Zeiträume\naufgegeben werden, Zuwendungen nach Abschnitt III Nr. 5 unverzüglich anzuzei-\ngen.\n\n \n\n- oo. . ion.\n\nN im Bundesbereich $ 70 B8G on\n2 fürdas Dienstrecht zuständigen Ministerium, im Bundesbereich Sundesministerium des Innen",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p52-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 53,
"content": "Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219\n\nvi\nSchlußbestimmungen\n\n(Aufhebung/Fortgeltung von Hinweisen, Richtlinien usf.)\n\nAnhang\n\nStrafgesetzbuch\n\n8...\n\nAufnahme der Gesetzestexte nach Abschiuß des laufenden Änderungsvorhabens\n\n53",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p53-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220107/?format=api",
"number": 54,
"content": "Drucksache 13/3219\n\nNiedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode\n\n \n \n\n \n\nysßeleß yyayu yoou\nyoHzIsseß 151 Bunyyig SySHHAISIN\n\n\"uegwesßunn.dsBunugsay\n\nOel 01 vo\n\nee ee |\n\nJaylid Jeulspe Bundziyunesg) NN +08\njyoysßunupessspugt |\nBETTEN Peru Bu Tun BE EEE EEE\"\n\n(sıysoy ueystpusyg\nsep yeisuy sblygjsiyos:) 0131 SlequsyunM-uspeg\nvsenpur] Jop SOpuN] sep\n\nyeysussßungg.depulswsn\nBunyp.id VEUORAQLSAN IP yORagl LI JIEZUÄRIEUOSSE SP san\n\nsıpur]\nYoysöunuyselsspue]\n\n \n\n \n\nNN+ OEL Jeqisyizeg yau\n\n \n\n \n\nUISSIOH-BIMSEINOS\n\n \n\nweussßunnsdsßunuyssy ueyoN\n„ges E Hu JoysBunupelsspue]\n\n \n \n\nOWIESPEIPUF\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\nBe\n\n(Ausgegeben am 23. 9. 1997)\n\n54",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/cf/2d/9b/cf2d9b016e9a4e46a717e82f613c7636/page-p54-{size}.png"
}
]
}