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            "content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode                                Drucksache 18/574 1.     Wie plant die Landesregierung auf die Kritik der EU-Kommission und des Deutschen Richterbundes zu reagieren, um die Besoldungssituation der Richterinnen und Richter in Nordrhein-Westfalen strukturell zu verbessern? 2.     Welche Abstimmungen bzw. welchen Zeitplan gibt es                     zwischen       den Bundesländern, um die starken Besoldungsunterschiede                  zwischen       den Bundesländern anzugleichen? 3.     Bis wann bzw. in welchen Schritten beabsichtigt die Landesregierung, den Rückstand zu den besseren Besoldungen in anderen Bundesländern aufzuholen? Die Fragen 1, 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 seine Vorgaben zur Bemessung der Mindestalimentation von Richterinnen und Richtern mit drei oder mehr Kindern (2 BvL 6/17 u. a., beklagtes Land Nordrhein-Westfalen), sowie der Mindestalimentation der Familie mit zwei Kindern (2 BvL 4/18, beklagtes Land Berlin), konkretisiert und die Alimentation in den jeweiligen Ländern für verfassungswidrig erklärt. Aufgrund der unmittelbaren Verpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde mit Gesetz vom 14. September 2021 zunächst die Rechtsprechung zur Alimentation von Familien mit drei oder mehr im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern umgesetzt. Dabei wurden unter anderem die Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder im Beamten- und Richterbereich rückwirkend zum 1. Januar 2021 erhöht. Mit Gesetz vom 25. März 2022 wurde der Beschluss zur Alimentation der Familien mit zwei Kindern ab dem Jahr 2022 umgesetzt. Durch das Gesetz werden die Familienzuschläge der Stufe 2 (1 Kind) und 3 (2 Kinder) ab dem 1. Dezember 2022 neu strukturiert und erhöht. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November 2022 wird ein entsprechender regionaler Ergänzungszuschlag gewährt, der mit den Bezügen Dezember 2022 zur Auszahlung gelangt. Parallel zur Neustrukturierung des Familienzuschlags wird die Besoldung durch Gesetz vom 25. März 2022 mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 linear erhöht. Die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen zur Besoldung entsprechen insbesondere den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u. a.) und vom 17. November 2015 (2 BvL 19/09 u. a.) für eine amtsangemessene Alimentation aufgestellt hat. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 hat der Gesetzgeber die Gesetzeskompetenz für die Besoldung der Richterinnen und Richter auf die Länder (zurück-) übertragen. Aufgrund dieser Kompetenz sind die Landesgesetzgeber auch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht daran gehindert, in diesem Bereich von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Lediglich eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern ist laut Bundesverfassungsgericht von der Kompetenz der Landesgesetzgeber nicht gedeckt. Im Rahmen der Prüfvorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist daher unter anderem ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der übrigen Länder vorzunehmen. Dabei ist 2",
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