HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220497/",
"id": 220497,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/220497-verstot-die-landesregierung-gegen-das-landesbeamtengesetz/",
"title": "Verstößt die Landesregierung gegen das Landesbeamtengesetz?",
"slug": "verstot-die-landesregierung-gegen-das-landesbeamtengesetz",
"description": "",
"published_at": "2022-08-26T00:00:00+02:00",
"num_pages": 2,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c6/22/03/c62203cfc5f9437ab3b601b04d90802f/4bf66c842e85bdb33c878368700fb4930b6d20c1.pdf",
"file_size": 89652,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c6/22/03/c62203cfc5f9437ab3b601b04d90802f/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c6/22/03/c62203cfc5f9437ab3b601b04d90802f/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"url": "https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-698.pdf",
"title": null,
"author": null,
"_tables": [],
"creator": "Microsoft® Word 2019",
"subject": null,
"producer": "Microsoft® Word 2019",
"publisher": "Landtag NRW",
"reference": "Drucksache 18/698",
"foreign_id": "nw-Drucksache 18/698",
"_format_webp": true,
"publisher_url": "https://www.landtag.nrw.de"
},
"uid": "c62203cf-c5f9-437a-b3b6-01b04d90802f",
"data": {
"category": null,
"publisher": "nw",
"document_type": "minor_interpellation",
"legislative_term": "18"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=220497",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2022-09-21 20:49:00.451500+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220497/",
"number": 1,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 18/698 18. Wahlperiode 26.08.2022 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 197 der Abgeordneten Nadja Lüders SPD Drucksache 18/288 Verstößt die Landesregierung gegen das Landesbeamtengesetz? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Antwort auf meine Kleine Anfrage „Wahlkampf aus der Staatskanzlei? Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesregierung arbeiten oder arbeiteten für politische Parteien?“ (Drs. 18/33) hat Innenminister Herbert Reul geantwortet, dass mindestens fünf Beschäftigte der Landesregierung auch Nebentätigkeiten für die CDU ausüben. Demnach handelt es sich dabei um drei Tarifbeschäftigte und sogar um zwei Beamtinnen und Beamte, die parallel zur ihrer Tätigkeit für das Land Nordrhein-Westfalen entgeltlich für die Partei arbeiten. Bekannt war bisher nur, dass eine Mitarbeiterin der Staatskanzlei nebenberuflich für den NRW-Landesverband der CDU tätig ist. In ihrer Antwort verweigert die Landesregierung jedoch mit Verweis auf den Datenschutz Auskunft darüber, in welchen Ministerien die Landesbediensteten tätig sind, weil dies Rückschlüsse auf die Personen zulasse. Diese Haltung ist indes aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, da durch die Angabe eines Ressorts, das über mehrere hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt, wohl schwerlich eine einzelne Person identifiziert werden kann. Zudem wirft die Antwort der Landesregierung weitere neue Fragen auf, die dringend geklärt werden müssen. So sind die Vorschriften für Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten eindeutig im Landesbeamtengesetz von Nordrhein-Westfalen geregelt. In Paragraph 49, Absatz 2 Nr. 2 und 4 heißt es dort: „Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit [...] 2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, [...] 4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann.“ Da die Nebentätigkeitsverordnung des Landes auf das Landesbeamtengesetz verweist, dürften diese Vorschriften für Tarifbeschäftigte entsprechend gelten. Datum des Originals: 26.08.2022/Ausgegeben: 01.09.2022",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c6/22/03/c62203cfc5f9437ab3b601b04d90802f/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/220497/",
"number": 2,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/698 Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 197 mit Schreiben vom 26. August 2022 im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierungnamens der Landesregierung beantwortet. 1. Für welche Ressorts arbeiten die Beamtinnen und Beamten bzw. Tarifbeschäftigten, die laut Antwort der Landesregierung Nebentätigkeiten für die CDU ausüben bzw. ausübten? Eine ressortscharfe Aufschlüsselung der Beamtinnen und Beamten könnte einen Rückschluss auf konkrete Personen ermöglichen. Einer Beantwortung stehen daher datenschutzrechtliche Gründe entgegen. 2. In welchem Zeitraum (von/bis) üben bzw. übten die betreffenden Personen ihre Nebentätigkeiten für die CDU aus? Der Zeitraum der genehmigten Nebentätigkeiten liegt zwischen Ende September 2010 und (soweit ein Ende benannt ist) Ende August 2022. 3. Für welche konkreten Aufgaben bei der CDU wurden den betreffenden Personen die Nebentätigkeiten in welchem Umfang genehmigt? (Bitte auch die jeweilige Wochenstundenanzahl angeben.) Die Genehmigungen der Nebentätigkeiten erstrecken sich von einer Unterstützung im Bereich wissenschaftlicher Mitarbeit, über Tätigkeiten als Hilfskraft im Bereich Kommunikation und Medien bis zur Vor- bzw. Nachbereitung und Begleitung von Terminen im Umfang von maximal 8 Stunden wöchentlich außerhalb der Dienstzeit. 4. Wurden die jeweiligen Nebentätigkeiten auch während des Wahlkampfs für die CDU ausgeübt? Es besteht keine Kenntnis über die konkrete Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit. 5. Wie bewertet die Landesregierung den Sachverhalt, dass die Nebentätigkeiten für die CDU gegen Paragraph 49, Absatz 2 Nr. 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes verstoßen könnten? Im Grundsatz besteht keine Veranlassung, die politische Betätigung von Beschäftigten der obersten Landesbehörden außerhalb des dienstlichen Umfeldes zu unterbinden. Unabhängig von der Art der Nebentätigkeit wird jede Nebentätigkeitsgenehmigung (bei Beamtinnen und Beamten) bzw. jede Reaktion auf die Anzeige einer Nebentätigkeit (bei Angestellten) allerdings in ständiger Übung mit den Hinweisen versehen, dass durch die Wahrnehmung der Nebentätigkeiten dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen, dass Veränderungen gegenüber den in den Anträgen bzw. Anzeigen enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Vergütung und Dauer der Nebentätigkeit mitzuteilen sind und dass die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers für die Ausübung der Nebentätigkeit nicht zulässig ist. 2",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c6/22/03/c62203cfc5f9437ab3b601b04d90802f/page-p2-{size}.png"
}
]
}