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"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 18/828 18. Wahlperiode 05.09.2022 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 294 vom 5. August 2022 der Abgeordneten Angela Freimuth und Ralf Witzel FDP Drucksache 18/444 Fehlanreize der Grundsteuerveranlagung für erforderliche Sanierungsmaßnahmen – Nach welchen trennscharfen Kriterien unterscheidet die Landesregierung zwischen Kernsanierungen und mehreren Einzelmaßnahmen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zahlreiche Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer sind zu ihrem Leidwesen in diesen Wochen mit der Grundsteuerfeststellungserklärung befasst. Die FDP-Landtagsfraktion setzt sich bekanntlich seit längerer Zeit für die Nutzung der Länderöffnungsklausel und zugunsten eines einfachen flächenbasierten Modells ein, in welchem die baulichen Veränderungen am eigenen Objekt für die Steuerlast verantwortlich sind und nicht die allgemeine Entwicklung bei Immobilienpreisen. Ein solches Modell hat den Vorteil, dass es für Bürger transparenter und für Immobilieneigentümer mit weniger bürokratischen Belastungen verbunden ist. Ferner gibt es dort nicht die automatische Steuererhöhung wie im wertbasierten Scholz-Modell. Die FDP- Landtagsfraktion hat einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, über den zeitnah entschieden wird. Bedauerlicherweise hat die schwarz-grüne Landesregierung in Nordrhein-Westfalen bislang im Gegensatz zu verschiedenen anderen westdeutschen Landesregierungen noch keine An- strengungen unternommen, Verbesserungen vorzulegen. Das Scholz-Modell bedingt eine un- nötig komplizierte Berechnungsweise für die neue Grundsteuerermittlung, welche viele Anga- ben erfordert, die für die Bürger wenig transparent und planungssicher sind und mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern die Art und Weise, wie in der Grundsteuererklärung Informationen zu Immobilien abgefragt werden, geeignet sind, die jeweiligen Werte der Immobilien tatsächlich korrekt marktgerecht zu bemessen. Diese Fragestellung ist im Scholz-Modell von großer Relevanz, denn schließlich hat das Bundesverfassungsgericht das alte Bemessungsverfahren für die Grundsteuer gerade deshalb als verfassungswidrig eingestuft, da dieses zwangsläufig in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen geführt hat. Das Bundesverfassungsge- richt verlangt ausdrücklich kein wertbasiertes Modell, aber wenn sich die Politik zu dessen Einführung entscheidet, dann müssen dessen Berechnungsergebnisse auch Marktgegeben- heiten möglichst genau entsprechen. Ein entscheidender Faktor zur sachgerechten Bemessung des Werts einer Immobilie ist die Restnutzungsdauer. Grundsätzlich wird bei Wohngebäuden von einer Nutzungsdauer von 80 Jahren ausgegangen. Bei einer Kernsanierung wird ferner noch von einer Verlängerung der Datum des Originals: 05.09.2022/Ausgegeben: 09.09.2022",
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"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/828 Nutzungsdauer ausgegangen. Das Ende der Sanierung stellt das neue Baujahr dar. Bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer erfolgt zugleich ein Abschlag von 10%, so dass sich eine maximale Nutzungsdauer von 72 Jahren ergibt. In der Grundsteuererklärung gibt es für Eigentümerinnen und Eigentümer allerdings keine Möglichkeit, als Einzelmaßnahmen durchgeführte (energetische) Sanierungsmaßnahmen an- zugeben, auch wenn schrittweise mehrere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wel- che in der Summe mit dem Umfang einer Kernsanierung identisch sind. Das bedeutet: Bei einer ursprünglich im Jahr 1950 erbauten Immobilie, bei welcher 2010 meh- rere Sanierungsmaßnahmen (wie beispielsweise Strom-, Wasser-, Abwasserleitungen, Däm- mungsmaßnahmen, Fenster, Wände, Decken und Fundamente) im Rahmen einer Kernsanie- rung gleichzeitig durchgeführt wurden, wird somit von der Finanzverwaltung eine Restnut- zungsdauer bis zum Jahr 2082 unterstellt. Wurden bei derselben Immobilie jedoch zwischen 2010 und 2020 mehrere Sanierungsmaßen (Strom-, Wasser-, Abwasserleitungen, Däm- mungsmaßnahmen, Fenster, Wände, Decken und Fundamente) nur schrittweise als zeitlich gestreckte Einzelmaßnahmen durchgeführt, unterstellt die Finanzverwaltung eine Restnut- zungsdauer bis 2032. Zwei sowohl im Hinblick auf die Lage als auch auf den baulichen Zu- stand identischen Immobilien wird damit im Rahmen der Grundsteuer ein unterschiedlicher Wert beigemessen. (Fallkonstellation A) Bei einer ursprünglich im Jahr 1950 erbauten Immobilie, bei welcher seit der Errichtung keine Sanierungen durchgeführt wurden und welche demnach in einem baulich sehr schlechten Zu- stand ist, wird von der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung eine Restnutzungsdauer bis zum Jahr 2032 unterstellt. Wurden bei derselben Immobilie im Zeitraum zwischen 2010 und 2020 sogar mehrere Sanierungsmaßen (wie Strom-, Wasser-, Abwasserleitungen, Däm- mungsmaßnahmen, Fenster, Wände, Decken und Fundamente) schrittweise in der Form von Einzelmaßnahmen durchgeführt, unterstellt die Finanzverwaltung ebenfalls eine Restnut- zungsdauer bis 2032. Zwei zwar im Hinblick auf die Lage vergleichbaren, aber im Hinblick auf ihren baulichen Zustand stark unterschiedlichen Immobilien, wird somit im Rahmen der Grund- steuerfestsetzung derselbe Wert beigemessen. (Fallkonstellation B) Die Behandlung dieser exemplarisch dargestellten Sachverhalte macht in der eigenen Logik des wertbasierten Scholz-Modells wie viele andere Parameter auch erkennbar keinen Sinn. Darüber hinaus führt das Scholz-Modell zu ganz offensichtlichen steuerlichen Fehlanreizen bei der dringend erforderlichen energetischen Sanierung der vielen Bestandsgebäude in un- serem Land. Nach einer energetischen Kernsanierung wird eine entsprechend höhere Rest- nutzungsdauer angenommen. Mit steigender Restnutzungsdauer wird im Scholz-Modell der hypothetische kapitalisierte Reinertrag einer Wohnimmobilie mit einem für den Besitzer un- günstigeren Kapitalisierungsfaktor abgezinst (vgl. § 253 Grundsteuer-Reformgesetz i.V.m. Ta- belle Anlage 37). Im Ergebnis führt die Kernsanierung im Regelfall zu einem weiteren Anstieg der Grundsteuerlast und damit zu einem negativen steuerlichen Anreiz für die Durchführung von Sanierungen. Im von der FDP-Landtagsfraktion in das Beratungsverfahren eingebrachten Gesetzesentwurf für ein flächenbasiertes Grundsteuergesetz gibt es diesen eklatanten Fehlanreiz aber nicht: Solange sich bei einer energetischen Kernsanierung die Wohnfläche nicht ändert, bleibt nach abgeschlossener Maßnahme auch der Grundsteuerwert gleich. Für Investitionen in Be- standsimmobilien nachteilige Folgen existieren im Flächenmodell nicht. 2",
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"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/828 Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 294 mit Schreiben vom 5. September 2022 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie begründet die Finanzverwaltung rein sachlich dieses undifferenzierte Vorge- hen wie in Fallkonstellation A in einem ansonsten detailreichen Wertermittlungs- modell? Die Fälle der Kernsanierung, die zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer führen, liegen in der Praxis selten vor. Bloße Modernisierungsmaßnahmen erfüllen die typisierend beschrie- benen Kriterien (siehe BT-Drs. 19/11085 zu § 253 Abs. 2 BewG), A 253.1 AEBewG) nicht und werden deshalb nicht berücksichtigt. Nach der Beschreibung der Fallkonstellation A sind die für die Annahme einer Kernsanierung genannten Kriterien nicht erfüllt. 2. Welche genauen einzelnen Tatbestandsmerkmale verwendet die Finanzverwal- tung zur Abgrenzung einer Kernsanierung von einer ebenfalls grundlegenden zeit- lich gestreckten Sanierung, die definitorisch grundsteuerrechtlich nicht als Kern- sanierung gilt? (vollständige Darstellung aller einschlägigen Beurteilungskriterien erbeten) Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Restnutzungsdauer sind in A 253.1 AEBewG im Einzelnen aufgeführt 3. Wie rechtfertigt der Finanzminister fachlich die Ungleichbehandlung von offen- sichtlich wertgleichen Immobilien in identischer Lage, wenn steuerrechtlich unter- schiedliche Restnutzungsdauern unterstellt werden, abhängig davon, ob mehrere identische Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Kernsanierung zeitgleich er- bracht wurden oder die Immobilie schrittweise in mehreren Einzelmaßnahmen wertidentisch saniert worden ist? Die der Frage innewohnende Annahme ist unzutreffend. Sofern Immobilien kernsaniert wur- den, wird als fiktives Baujahr der Abschluss der Kernsanierungsarbeiten zugrunde gelegt. So- mit ist die Restnutzungsdauer sowohl bei einer Kernsanierung in einem Zuge als auch bei einer – theoretischen – Kernsanierung über einen längeren Zeitraum identisch. 4. Was unternimmt der Finanzminister umgekehrt zur Verhinderung einer sachlich nicht gebotenen Gleichbehandlung von offensichtlich nicht wertgleichen Immobi- lien, wenn für eine nicht sanierte und eine andere in mehreren Einzelmaßnahmen umfassend sanierte Immobilie mit demselben Ursprungsbaujahr bei identischer Lage von der Finanzverwaltung dieselbe Restnutzungsdauer unterstellt wird? (Fallkonstellation B) Die der Frage innewohnende Annahme ist unzutreffend (siehe Antworten zu den Fragen 1 und 3). 3",
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"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/828 5. Wie bewertet die Landesregierung die Sinnhaftigkeit des von ihr bislang favori- sierten wertbasierten Grundsteuermodells hinsichtlich des aus einer längeren hy- pothetischen Restnutzungsdauer resultierenden negativen steuerlichen Anreizes für die dringend erforderlichen energetischen Kernsanierungen der zahlreichen Bestandsimmobilien in Nordrhein-Westfalen? Das Bundesmodell trifft die Belastungsentscheidung in Abhängigkeit vom Wert des Grund- stücks. Davon unberührt bleiben Anreize durch Fördermaßnahmen, die als außersteuerliches Lenkungsziel nicht zwingend innerhalb des Steuerrechts geregelt werden müssen und eine einfache Wertermittlung der Grundsteuer ermöglichen. 4",
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