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            "content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode                                Drucksache 18/603 2.    Welche davon haben diesen dann aus dienstlichen Gründen unterbrochen? 3.    Welche Reisekosten sind dafür im jeweiligen Einzelfall abgerechnet worden? (Bitte je betroffenem Regierungsmitglied aufschlüsseln.) Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Aus Anlass der Hochwasserkatastrophe haben in den Sommerferien 2021 Herr Ministerpräsident Wüst, in seiner damaligen Eigenschaft als Minister für Verkehr, Herr Minister Reul, Frau Staatsministerin a.D. Gebauer sowie Frau Staatsministerin a.D. Heinen-Esser ihre Urlaube abgebrochen. Für den Urlaubsabbruch von Frau Staatsministerin a.D. Heinen Esser sind 225,48 EUR abgerechnet worden. 4.    In welchen weiteren Fällen mussten Regierungsmitglieder seit dem 27. Juni 2017 Urlaube aus dienstlichen Gründen unterbrechen? 5.    Welche Reisekosten sind dafür im jeweiligen Einzelfall abgerechnet worden? (Bitte nach Regierungsmitglied und jeweiligem Anlass aufschlüsseln.) Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Herr Minister Reul hat im August 2018 aus Anlass des Böschungsbrands an der ICE-Strecke in Siegburg seinen Urlaub abgebrochen. Die hierfür entstandenen Reisekosten beliefen sich auf 389,11 EUR. Im Übrigen liegen der Landesregierung keine Informationen über Urlaubsunterbrechungen oder Urlaubsabbrüche vor. Informationen zu Reisen und Reisekostenabrechnungen von Mitgliedern der Landesregierung unterliegen hinsichtlich Aufbewahrung und Löschung den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschungsfristen sowie Datenschutzbestimmungen und sind aus diesem Grunde nicht mehr vollständig vorhanden. 2",
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            "content": "c Uriaubsliste Kabinett mit Staatssekretärinnen und Staatssekretären Sommerferien 2021 vom 5. Juli bis 17. August 2021 Stand: 25. Juni 2021 Daten       Erreichbarkeit                  Vertreter                 Staatssekretär/in        Daten     Vertreter trotz Urlaubs¬ abwesenheit/ Umlaufbeschl. HerrLiminski MP     Laschet .              Frau Milz           12.07.-03.08. Dr. Holthoff- 05.07. -14.07. MBEl                                                Ministerin Heinen-Esser                    Herr Dr. Speich     23.07.-06.08. Pförtner      18.08. -27.08. Herr Bothe          26.07. -15.08. MKFFI  Dr. Stamp     15.07.-01.08.                  Minister Launnann Frau Güler          06.07. -20.07. 09.08. -13.08. FM     Lienenkämper 18.08-20.08      Ja             Minister Pinkwart                          Herr Dr. Opdenhövel 19.07.-06.08. 05.07. - 09.07 I      Reul          11.07.-25.07                                                              Herr Mathies 26.07. - 06.08 Prof. Dr.                                    12.07. - 23.07. Minister Lienenkämper WIDE               12.07. - 30.07. Ja             24.07. - 30.07. Minister Holthoff-Pförtner Herr Dammemnann     02.08. -18.08. Pinkwart MAGS   liaumann      26.07.-13.08.   Ja             Keine Vertretung erforderlich              Herr Dr.: Heller    anwesend",
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            "content": "Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen An den Vorsitzenden des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V Herrn Ralf Witzei MdL Platz des Landtags 1 >(tf. April 2022 40221 Düsseldorf Seite 1 von 3 Anlage: 1 USB-Stick Sehr geehrter Herr Vorsitzender, mit Schreiben vom 28. März 2022 haben Sie mir den Beweisbeschluss Nr. 78 des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V übermittelt und um Vorlage von Unterlagen aus dem Geschäftsbereich der Staats¬ kanzlei gebeten. Entsprechend Ihrer Bitte überreiche ich die zum Beweisbeschluss Nr. 78 im Kabinett- und Landtagsreferat P 4 sowie im Referat IA 5 vorhandenen Unterlagen. In den Dokumenten wurde an einer Stelle die Nummer und das Ablaufdatum der Firmenkreditkarte der Staatskanzlei geschwärzt, um eine missbräuchliche Verwendung der Kreditkartendaten durch Unbe¬ rechtigte zu verhindern. Weitere Schwärzungen wurden nicht vorgenom¬ men. Der guten Ordnung halber gestatte ich mir die folgenden Hinweise: Mitglieder der Landesregierung müssen nicht zuletzt nach der Geschäfts¬ ordnung der Landesregierung für den Ministerpräsidenten stets erreich¬ bar sein. Bereits aus diesem Grund findet rein tatsächlich und auch recht¬ lich im Falle einer Ortsabwesenheit nicht automatisch eine Vertretung statt. Für die Frage der Vertretung ist vielmehr entscheidend, ob eine Ver¬ hinderung besteht, bestimmte Dienstgeschäfte wahrzunehmen. Ist das Mitglied der Landesregierung erreichbar, sachgerecht informiert und kann kommunizieren, ist es unabhängig von seinem Aufenthaltsort handlungs¬       Horionplatz 1 40213 Düsseldorf fähig, so dass grundsätzlich keine Vertretung stattfindet. Postanschrift: 40190 Düsseldorf Lediglich im Falle einer solchen Verhinderung, die es nicht ermöglicht,     Telefon 0211 837-01 poststelle@stk.nrw.de bestimmte Dienstgeschäfte auszuführen, findet insoweit eine Vertretung",
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            "content": "statt. Weit überwiegend erfolgt die Vertretung allerdings durch die Staats¬  Seite 2 von 3 sekretärin bzw. den Staatssekretär. Hierbei handelt es sich um den stän¬ digen Vertreter des Mitglieds der Landesregierung als Behördenleiter. Le¬ diglich bei bestimmten Dienstgeschäften ist eine Vertretung auf Minister¬ ebene zwingend. Hierzu zählen in Nordrhein-Westfalen die Teilnahme an Kabinettsitzungen bzw. Kabinettumlaufbeschlüssen, die Unterzeichnung von Gesetzes- und Verordnungsurkunden, die Rede im Landtag, die Be¬ antwortung parlamentarischer Anfragen sowie die Unterzeichnung be¬ stimmter Ernennungsurkunden. Dann muss die Vertretung durch ein an¬ deres Regierungsmitglied erfolgen. Lediglich für diesen Ausschnitt der sog. staatsrechtlichen Vertretung greift die Obliegenheit, ein vertretendes Mitglied der Landesregierung zu benennen bzw. es gilt die amtliche Ver¬ tretungsregelung. Fallen diese Dienstgeschäfte mit entsprechender Prä¬ senzpflicht nicht an, findet tatsächlich auch keine Vertretung statt, selbst wenn das Mitglied der Landesregierung ortsabwesend ist. Eine Anzeige von Urlaubszeiten und Abwesenheiten mit einer Dauer von drei oder weniger als drei Tagen erfolgt entsprechend langjähriger und legislaturübergreifender Praxis in der Anwendung der Regelungen des § 7 GOLR nicht. Der in der GOLR verwendete Begriff der „Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nach gefestigter Staatspraxis als Auslandsdienstreise zu verstehen. Nach dieser Praxis besteht eine Obliegenheit zur Anzeige von Reisen ins Ausland mit einer Dauer von drei oder weniger als drei Tagen somit nur, soweit es sich um Auslandsdienstreisen handelt. Um zu veranschaulichen, dass diese Handhabung bereits vor der aktuel¬ len Legislaturperiode bestand und von der aktuellen Regierung lediglich unverändert fortgeführt wurde, sind in den hiermit überreichten Unterla¬ gen rein fürsorglich auch die entsprechenden Handreichungen für Regie¬ rungsmitglieder aus dem Jahr 2015 enthalten, die mit den aktuell gültigen Handreichungen von 2018 weitgehend wortlautidentisch sind. Dass be¬ reits vor 2017 in der hier geschilderten Weise verfahren wurde, ist akten¬ kundig und wird ihnen auch von den Ausschussmitgliedern Staatsminister a. D. Jäger und Staatsminister a. D. Remmel bestätigt werden können. Zu der von Referat P4 vorgelegten Urlaubsliste vom 25. Juni 2021 wird zusätzlich auf die ebenfalls vorgelegte E-Mail des MULNV an Referat P4 vom 15. Juni 2021 hingewiesen.",
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            "content": "Zu Ziffer f) des Beweisbeschlusses Nr. 78 weise ich darauf hin, dass die Seite 3 von 3 betreffenden Unterlagen dem Untersuchungsausschuss bereits zur Ver¬ fügung gestellt wurden; es wird insoweit insbesondere auf das Aktenkon¬ volut STK 28 Bezug genommen. Wie sich aus diesen Unterlagen zwei¬ felsfrei entnehmen lässt, war in der vom Ministerium des Innern erstellten Entwurfsfassung des Berichts die Urlaubsunterbrechung von Frau Staatsministerin a.D. Heinen-Esser nicht enthalten (vgl. STK 28, S. 431 f.). Nach einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Staats¬ kanzlei und einem Mitarbeiter des Ministeriums des Innern (vgl. STK 28, S. 464) wurde im Sinne der möglichst umfassenden Unterrichtung des Landtags die Urlaubsunterbrechung in den Bericht aufgenommen (vgl. STK 28, S. 468, 484). Aus der E-Mail des Ministeriums des Innern zur Ressortabstimmung des Berichtsentwurfs ergibt sich ausdrücklich, dass die Urlaubsunterbrechung von Frau Staatsministerin a. D. Fleinen-Esser auf Wunsch der Staatskanzlei in den Berichtsentwurf aufgenommen wurde (vgl. STK 28, S. 468). Auch hieraus lässt sich ersehen, dass Lan¬ desregierung und Staatskanzlei zu jeder Zeit alles in ihrer Macht Ste¬ hende getan haben, um den Landtag umfassend, zeitnah und transparent über das Geschehen zu unterrichten. Die zitierten E-Mails finden sich teil¬ weise aufgrund von hausinterner Weiterleitung auch in anderen Akten¬ konvoluten (vgl. etwa STK 56, S. 77 f.). Ich weise darauf hin, dass die vorgelegten Akten sensible personenbezo¬ gene Daten von Kabinettmitgliedern sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretären enthalten. Vor diesem Flintergrund bitte ich Sie den bei¬ gefügten Datenträger und seinen Inhalt vertraulich zu behandeln. Ich gehe davon aus, dass der Landtag den Schutz der Daten auch in eigener Zuständigkeit gewährleistet. Wunschgemäß übergebe ich die Akten in digitalisierter Form. Über die mit diesem Schreiben vorgelegten und die bereits im Rahmen des Beweisbeschlusses Nr. 4 übermittelten Daten hinaus liegen mir keine weiteren Unterlagen zum Beweisbeschluss Nr. 78 vor. Mit freundlichen Grüßen athanael Liminski",
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