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"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 18/814 18. Wahlperiode 02.09.2022 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 284 vom 4. August 2022 der Abgeordneten Lisa-Kristin Kapteinat SPD Drucksache 18/426 Unzureichender Hitzeschutz in Nordrhein-Westfalens Altenheimen. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In den kommenden Jahren wird sich das Klima immer weiter verändern. Besonders in den Sommermonaten wird es immer längere und stärkere Hitzewellen geben. Gerade ältere und kranke Menschen werden davon stark betroffen und gefährdet sein. Deswegen müssen Ein- richtungen, in denen sich die betroffenen Risikogruppen aufhalten oder in Behandlung befin- den bestmöglich ausgerüstet werden, um vor der extremen Hitze geschützt zu sein. Der Hit- zeschutz muss deshalb vor allem in Krankenhäusern, Altenheimen, Pflegeheimen sowie Ein- richtungen der Eingliederungshilfe verbessert werden. Die neue Landesregierung hat angekündigt, die Klimaanpassungsmaßnahmen in den nord- rhein-westfälischen Krankenhäusern voranzutreiben. Dabei werden alle möglichen Einrichtun- gen, in denen sich weitere gefährdete Risikogruppen befinden, nicht berücksichtigt. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 284 mit Schreiben vom 2. September 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. 1. Wieso werden bei den Klimaanpassungsmaßnahmen Altenheime, Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nicht berücksichtigt? Betriebsnotwendige Investitionskosten für bauliche Maßnahmen, wie z. B. energetische Um- baumaßnahmen und Anschaffungen, die für den Betrieb einer Einrichtung anfallen und einen weiteren Kostenblock darstellen, können unter bestimmten Voraussetzungen nach Landes- recht gefördert werden. Das Nähere zur Planung und Förderung wird durch das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) und die zugehörige Durchführungsverordnung geregelt (APG DVO NRW). In Nordrhein-Westfalen gibt es bereits seit dem Jahr 1996 mit dem sogenannten Pflegewohn- geld eine besondere Leistung für Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Pflege- einrichtungen, welche die Investitionskosten nicht vollkommen selbst finanzieren können. Datum des Originals: 02.09.2022/Ausgegeben: 08.09.2022",
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"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/814 Das Pflegewohngeld ist eine Sozialleistung der Kreise und kreisfreien Städte, gilt zugleich aber auch als Förderung der Einrichtungen im Sinnes des Pflegeversicherungsrechts. Nordrhein- Westfalen ist eines der wenigen Länder, in denen es eine solche Unterstützungsleistung gibt. Der Berechnung und auch der Förderung liegt eine Feststellung über die Betriebsnotwendig- keit der Investitionen durch die überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landschaftsverbände) zu- grunde. Auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Förde- rung durch das Land. 2. Welche Personengruppen werden als Risikogruppe für besonders heiße Tempe- raturen anerkannt? Vor allem ältere, kranke Menschen können durch extreme Temperaturen mehr belastet wer- den als andere Bevölkerungsgruppen. Daher sind für diese Personen besondere Maßnahmen notwendig. 3. Wie sind Altenheime, Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen mit Hitzeschutzmaßnahmen bereits ausgestattet? Die Trägerinnen und Träger haben beim Betrieb ihrer Einrichtungen ordnungsrechtliche Vor- gaben des Landes zu beachten (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG), die dem Schutz der Be- wohnerinnen und Bewohner in den Pflegeeinrichtungen und den Einrichtungen der Eingliede- rungshilfe dienen. So sieht § 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilha- begesetz (WTG DVO) vor, dass Leistungsanbietende für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur in den Individual- und Gemeinschaftsbereichen zu sorgen ha- ben. Grundsätzlich ist festzustellen, dass alle Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe die gesetzlichen Grundlagen erfüllen müssen, die auch für den Wohnungsbau gelten. Jeder Trä- ger ist für sein Objekt verantwortlich. So ist der sommerliche Hitzeschutz beispielsweise in § 14 Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt. Auch bereits in der vormaligen Energieeinsparver- ordnung (EnEV) gab es detaillierte Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz. Daher verfü- gen die Einrichtungen teilweise bereits jetzt beispielsweise über Verschattungsanlagen für nach Süden und Westen ausgerichtete Fenster, Verglasung mit Wärmeschutz oder Anlagen zur Gebäudekühlung. 4. Welche Hitzeschutzmaßnahmen hat die Landesregierung für die Altenheime, Pfle- geheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen be- reits geplant? 5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung um ein Sondervermögen für Temperatur-Anpassungsmaßnahmen zur schnellen Umsetzung einzusetzen? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Landesregierung hält die bestehende landesrechtliche Förderung von Hitzeschutzmaß- nahmen in stationären Pflegeeinrichtungen nach den Regelungen des APG NRW und der APG DVO NRW grundsätzlich für ausreichend. 2",
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"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/814 In § 10 APG NRW ist festgelegt, dass Grundlage der Finanzierung von stationären Pflegeein- richtungen die Ermittlung der förderungsfähigen Aufwendungen (u. a. von baulichen Maßnah- men) ist und damit den Einrichtungen grundsätzlich die Aufwendungen zu refinanzieren sind, die zur Errichtung und zum Erhalt einer Einrichtung entstanden und betriebsnotwendig sind. Falls Hitzeschutzmaßnahmen im Sinne der landesrechtlichen Regelungen zur Investitionskos- tenförderung tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben und betriebsnotwendig sind, können die Trägerinnen und Trägern die hierfür anerkannten Investitionskosten über die Bewohnenden in den Pflegeeinrichtungen refinanzieren, denen die Maßnahmen zu Gute kommen sollen. Ob die bestehende Förderung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW durch weitere Maß- nahmen ergänzt werden kann, beispielsweise durch die Schaffung von günstigen Kreditange- boten oder Bereitstellung von Zuschüssen, wird derzeit von der Landesregierung geprüft. 3",
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