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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 6/5232 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2116 der Abgeordneten Iris Schülzke der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5075 Steuerliche Anrechenbarkeit von Erschließungsbeiträgen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine An- frage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Mit Urteil vom 15.08.2012 (7 K 7310/10) – FG Ber- lin – Brandenburg und der Revision, BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12, sind Erschließungsbeiträge als Aufwendungen für steuerbegünstigte Hand- werkerleistungen auf die Einkommensteuer anrechenbar. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der für das oben benannte Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) ermäßigte sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Hand- werkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die „in einem inländischen Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden (aktuell § 35a Abs. 3 EStG). Aus dem Merkmal „im Haushalt“ folgert die Rechtsprechung, dass die Leistungen im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden müssen (s. BFH, Urteil v. 13.7.2011 VIR 61/10). Anschluss und Erschließungsbeiträ- ge stehen im direkten „häuslichen Zusammenhang“ der betroffenen Grundstücke. Wörtlich führt der Bundesfinanzhof aus: „1. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grund- stücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMF Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4S 2296b/ 07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75). 2. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räum- lichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt die- nen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.“ Der Anschluss eines Grundstücks stellt im Streitfall eine Modernisierung i.S. des § 35a Abs.3 EStG dar. Die Steuerermäßigung ist nicht auf Leistungen beschränkt, die genau innerhalb der räumlichen Grenzen des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks erbracht werden. Vielmehr sind Erschließungsleistungen auch begünstigt, soweit die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück durchgeführt wurden. Dem Abzug der begehrten Ermäßigungen steht auch nicht entgegen, dass die Anschlusskosten Datum des Eingangs: 11.10.2016 / Ausgegeben: 17.10.2016",
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"content": "den Beitragspflichtigen/Steuerpflichtigen von einem Träger öffentlicher Daseinsvor- sorge durch Verwaltungsakt auferlegt wurden. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. Wiederholt berichten Bürger, dass sie Probleme mit der Anerkennung der Steuerermäßigung haben. Aus diesem Grund frage ich die Landesregierung: Frage 1: Wie erfolgt in Brandenburg die Umsetzung dieser Leitsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes, durch das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und durch die Brandenburger Finanzämter? zu Frage 1: Mit Verwaltungsanweisung vom 7. November und 22. Dezember 2014 wurden die Finanzämter des Landes Brandenburg über das Urteil des Bundesfi- nanzhofs (BFH) vom 20. März 2014 (VI R 56/12) und dessen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl) II S. 882 informiert. Sie wurden angewiesen, das Urteil ausschließlich auf den entschiedenen Sachverhalt – d.h. Anschluss des Haushalts des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz - anzuwenden. Ähnlich ge- lagerte Sachverhalte sollten dagegen von der Bearbeitung zurückgestellt werden (z. Bsp. bei Straßenausbaubeiträgen - kein Begünstigung nach § 35a EStG lt. Finanzge- richt Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2015 – 11 K 11018/15 –, EFG 2015, 1281-1282), um den Beratungen auf Bund-Länder-Ebene hinsichtlich der Übertrag- barkeit der BFH-Rechtsprechung nicht vorzugreifen. Zudem enthalten die entspre- chenden Kostenbescheide der Versorgungsträger bzw. der Kommunen nach § 10 KAG i.d.R. keinen detaillierten Ausweis von Arbeits- und Materialkosten. Nach §35a EStG werden jedoch nur die Arbeitskosten begünstigt. Für diese Fälle wurden die Finanzämter des Landes Brandenburg angewiesen, den Anteil der berücksichti- gungsfähigen Arbeitskosten für Maßnahmen dieser Art – wie im BFH-Urteil – im Schätzungswege von 60 : 40 (Arbeitskosten : Materialkosten) anzuerkennen. Zur bundesweit einheitlichen Anwendung des § 35a EStG wird derzeit das einschlägige BMF-Schreiben vom 10.01.2014 (Bundessteuerblatt I 2014, S. 75) im Hinblick auf die vorgenannte BFH-Rechtsprechung aktualisiert. Vor dem BFH ist aktuell ein Revisi- onsverfahren (VI R 18/16) anhängig, in dem über die Steuerermäßigung für Hand- werkerleistungen \"in einem Haushalt\" nach § 35a Abs. 3 EStG i.V.m. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse, die für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundstück angeschlossen wird, erneut zu entscheiden ist. Die weitere Entwick- lung bleibt daher abzuwarten. Frage 2: Gibt es landesrechtliche Ausschlussgründe die einer Anrechnung von Er- schließungsbeiträgen als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen und damit der Leitsatzentscheidung des BFH entgegenstehen? zu Frage 2: Nein, es gibt keine landesrechtlichen Ausschlussgründe, die einer An- rechnung von Erschließungsbeiträgen als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen und damit der Leitsatzentscheidung des BFH entgegenstehen. Frage 3: Wenn ja, welche sind das? zu Frage 3: Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet. 2",
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"content": "Frage 4: Wie hoch belaufen sich die geltend gemachten Steuerermäßigungen vor den Finanzbehörden des Landes Brandenburg? zu Frage 4: Zur Höhe der geltend gemachten Steuerermäßigungen für die angespro- chenen Erschließungsbeiträge kann keine Aussage getroffen werden, da diese Auf- wendungen bei den Finanzbehörden des Landes Brandenburg nicht separat erfasst werden. 3",
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