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            "content": "Landtag Brandenburg                             Drucksache 6/5256 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2114 des Abgeordneten Péter Vida der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5072 Ungereimtheiten bei der Seenutzung in Grünheide Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommu- nales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Gemäß Vermögenszuordnungsvereinbarung vom 01.09.2014 bzw. 20.08.2014 erhielt die Gemeinde Grünheide vom Land unent- geltlich den Liebenberger See und den Bauernsee nebst wahrscheinlich einigen zu- gehörigen Ufergrundstücken. Die Gesamtfläche der übergebenen Liegenschaften beträgt ca. 100 ha. Dem ging das Übernahmeangebot des Landes Brandenburg vom 27.11.2013 an die Gemeinde Grünheide voraus. Zur Sitzung der Gemeindevertre- tung am 27.03.2014 wurde der Übernahmebeschluss mit Beschlussvorlagen-Nr. 0013/14 und dazugehörigem Beschluss 08/01/14 für die genannten Liegenschaften mehrheitlich gefasst. In diesem Beschluss ist auch festgehalten, dass mögliche Pachtverträge mit zukünftigen Seenutzern der Gemeindevertretung zur Genehmi- gung vorzulegen sind. In der Gemeindevertretersitzung am 05.03.2015 wurden unter TOP 11 und 12 die Pachtverträge mit den zukünftigen Nutzern mehrheitlich be- schlossen. Ein Gemeindevertreter wies noch auf das Nichtvorliegen der Pachtverträ- ge während der Gemeindevertretersitzung hin. Frage 1: Sind die am 05.03.2015 gefassten Beschlüsse im Innenverhältnis rechtmä- ßig zustande gekommen, wenn kein Gemeindevertreter Gelegenheit hatte, die Pachtverträge einzusehen? zu Frage 1: Dem geschilderten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass den Gemeinde- vertretern das Fehlen der Pachtverträge bekannt war. Daher lag es in der eigenen Entscheidung der Gemeindevertretung, die Beschlussfassung vorzunehmen. Ein Grund für eine nicht rechtmäßige Beschlussfassung kann darin nicht gesehen wer- den. Frage 2: In den Beschlussvorlagen zu TOP 11 und 12 kommt u. a. der Passus „des vorliegenden Fischereipachtvertrages bzw. des vorliegenden Vertrages zur Nutzung kommunaler Binnengewässer …“ vor. Spätestens zu Beginn der Gemeindevertreter- sitzung hätte der Bürgermeister die Gründe für das Nichtvorliegen der beiden Pacht- Datum des Eingangs: 13.10.2016 / Ausgegeben: 18.10.2016",
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            "content": "verträge erläutern müssen bzw. die beiden Beschlussvorlagen von der Tagesord- nung nehmen müssen. Beides tat er nicht. Wie ist es mit dem Transparenzgebot vereinbar, dass die abzustimmenden Verträge den Abstimmenden nicht vorlagen? Inwiefern wird hierdurch das sich aus § 29 BbgKVerf ergebende Recht der Gemein- devertreter verletzt? zu Frage 2: Dem geschilderten Sachverhalt kann entnommen werden, dass den Gemeindevertretern das Fehlen der Pachtverträge bekannt war. Es war diesen daher unbenommen, vor der Beschlussfassung eine mögliche Nichtvereinbarkeit mit dem Transparenzgebot zu artikulieren. Dies ist nach dem geschilderten Sachverhalt nicht geschehen. Eine weitere mögliche Verletzung von Rechten der Gemeindevertreter aus § 29 BbgKVerf, weil ihnen die Verträge zur Abstimmung nicht vorlagen, setzt zunächst ein entsprechendes Auskunfts- und Akteneinsichtsverlangen gegenüber dem Bürgermeister voraus. Auch ein solches Verlangen kann dem dargestellten Sachverhalt nicht entnommen werden, weshalb es bereits an einer möglichen Rechtsverletzung fehlt. Frage 3: Beide Pachtverträge waren zum Zeitpunkt der Gemeindevertretersitzung am 05.03.2015 bereits vom Bürgermeister unterschrieben worden. Gemäß § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Grünheide entscheidet die Gemeindevertretung bei Geschäften über 5.000 €. Beide Summen werden bei 20 Jahren Laufzeit der beiden Pachtverträge deutlich überschritten. Warum schreitet die Kommunalaufsicht ange- sichts der Verletzung der Hauptsatzung nicht ein? Welche Möglichkeiten hat die obe- re Kommunalaufsicht, tätig zu werden? Wird sie diese Möglichkeiten nutzen? zu Frage 3: Den Ausführungen des Fragestellers kann in den Vorbemerkungen ent- nommen werden, dass die Gemeindevertretung am 05.03.2015 über die Pachtver- träge beschlossen hat. Damit hat nach dem geschilderten Sachverhalt das Organ der Gemeinde einen Beschluss gefasst, welches nach den Ausführungen des Fragestel- lers aufgrund der in der Hauptsatzung benannten Wertgrenzen für die Beschlussfas- sung zuständig war. Es kommt daher im Ergebnis nicht darauf an, ob die Pachtver- träge zuvor bereits vom Bürgermeister unterschrieben waren, weil das zuständige Organ die nach der Hauptsatzung vorgesehene Beschlussfassung vorgenommen hat. Eine Verletzung der Hauptsatzung kann dem geschilderten Sachverhalt daher nicht entnommen werden, weshalb für die zuständige untere Kommunalaufsicht kei- ne Veranlassung für ein Einschreiten besteht. Aus diesem Grund hat auch die obers- te Kommunalaufsicht, die im Rahmen der Fachaufsicht über die untere Kommu- nalaufsicht auf ein rechtmäßiges Handeln der unteren Kommunalaufsicht bei der Ausübung ihres Aufsichtshandeln z. B. mittels entsprechender Weisungen hinwirken kann, keinen Anlass, den Sachverhalt näher aufzuklären. 2",
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