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            "content": "Landtag Brandenburg                               Drucksache 6/3654 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1438 der Abgeordneten Isabelle Vandre der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/3449 Pegida in Potsdam Wortlaut der Kleinen Anfrage 1438 vom 08.02.2016: Am 3. Februar versuchte \"Pogida\", der Potsdamer Ableger von \"Pegida\", zum nun- mehr vierten Mal, einen \"Abendspaziergang\" in Potsdam durchzuführen. Während der Anmelder Christian Müller dabei jeweils kaum mehr als 100 Personen zu seiner Veranstaltung mobilisieren konnte, standen ihm und seinen Anhängerinnen am 11. Januar, am 20. Januar, am 27. Januar und zuletzt am 3. Februar jedes Mal mehr als 1000 engagierte Potsdamerinnen gegenüber, die ihren Protest gegen Rassismus deutlich machten. Begleitet wurden die bisherigen Veranstaltungen von einem mas- siven Polizeiaufgebot, im Rahmen dessen Einsatzhundertschaften, sowie Großgerä- te (u.a. Räumfahrzeuge, Hubschrauber und Wasserwerfer) aus anderen Bundeslän- dern angefordert und ganze Stadtteile Potsdams über Stunden lahm gelegt wurden. Ich frage die Landesregierung daher: Welche Kosten haben die bisherigen 4 Polizeieinsätze verursacht? Bitte auf- schlüsseln nach Veranstaltungsdatum, Kosten für Großgeräte (Hubschrauber, Räumfahrzeuge und Wasserwerfer) und Infrastruktur, sowie Personalkosten für Einsatzkräfte aus a.) Brandenburg, b.) aus anderen Bundesländern) Erachtet die Landesregierung den mit der Durchführung des Aufmarsches von 100 Pogida-Anhängerinnen verbundenen Aufwand der Einsatzkräfte und - geräte als verhältnismäßig? Wenn ja, wie begründet sie dies? Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass Proteste gegen Veranstaltun- gen, auf denen offen gegen Geflüchtete gehetzt wird, in Sicht- und Hörweite zu ermöglichen sind? Bitte begründen. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden bisher insgesamt im Kontext der Pogi- da-Veranstaltungen wegen des Zeigens verfassungsfeindlicher Symbole und des Mitführens gefährlicher Gegenstände oder Waffen eingeleitet? Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu möglichen volksverhetzenden Inhal- ten der dort gehaltenen Reden, insbesondere zu der mehrfach erhobenen",
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            "content": "Forderung nach einem \"neuen Nürnberg\" (für die Bundesregierung) Bitte auf- schlüsseln nach Veranstaltungsdatum und Veranstaltungskontext. 1.     Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über Verbindungen der Pogida-Teilnehmenden und –Veranstalterinnen a)      zur rechten Szene und einschlägigen neonazistischen Netzwerken b)      zur Partei Alternative für Deutschland c)      zu weiteren neofaschistischen und rechtspopulistischen Parteien, insbesondere zur NPD und zur Partei 3. Weg d)      zur Hooliganszene vor? 2.     Wie beabsichtigt die Landesregierung in Zukunft die Einhaltung geltenden Rechts durch die Einsatzkräfte zu gewährleisten? Insbesondere ist einzugehen auf: a.)     Kennzeichnungspflicht von Polizisten b.)     Ausübung eines Abgeordnetenmandats c.)     Rechtssicherheit für Demonstrantinnen (Filmen von d.)     Demonstrantinnen in je- der Situation, Übergriffe, Schubsen, verbale Entgleisungen, die nicht zur An- zeige gebracht und nicht skandalisiert wurden) e.)     Wasserwerfereinsatz bei Minusgraden f.)     Protest in Hör- und Sichtweite 3.     Kam es im Rahmen der genehmigten Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit „Pogida“ standen zu Verstößen gegen zuvor erteilte/vereinbarte Versammlungsauflagen bzw. –absprachen? Wenn ja welche und wie wurden diese geahndet? Bitte aufschlüsseln nach Veranstaltungsdatum und –kontext. Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommu- nales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kosten haben die bisherigen 4 Polizeieinsätze verursacht? Bitte aufschlüs- seln nach Veranstaltungsdatum, Kosten für Großgeräte (Hubschrauber, Räumfahr- zeuge und Wasserwerfer) und Infrastruktur, sowie Personalkosten für Einsatzkräfte aus a.) Brandenburg, b.) aus anderen Bundesländern. zu Frage 1: Die Abrechnungen der Bundesländer bzw. der Bundespolizei erfolgt erst nach eige- ner interner Prüfung. Die einzureichenden Kosten gemäß den gültigen Verwaltungs- vereinbarungen hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie z. B. der Zusam- mensetzung der Einsatzhunderthundertschaft nach Beamten des mittleren und ge- hobenen Polizeivollzugsdienstes, der jeweils aktuellen Verfügbarkeit von Übernach- tungsmöglichkeiten für die Beamtinnen und Beamten, der Dauer des Einsatzes im",
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            "content": "Land Brandenburg, der eingesetzten Technik, der Höhe des Verpflegungssatzes, der anfallenden Tankkosten, der Höhe der Personalmehrkosten, möglicher Beschädi- gungen von Dienstfahrzeugen etc. Für die Erhebung dieser Forderungen sind Bearbeitungszeiten von ca. drei Monaten üblich. Nach Eingang dieser Rechnungen werden diese durch das Polizeipräsidium geprüft und zur Auszahlung angewiesen. Eine detaillierte Beantwortung der Frage ist aus zuvor genannten Gründen zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht möglich. Frage 2: Erachtet die Landesregierung den mit der Durchführung des Aufmarsches von 100 Pogida-Anhängerinnen verbundenen Aufwand der Einsatzkräfte und -geräte als ver- hältnismäßig? Wenn ja, wie begründet sie dies? zu Frage 2: Der Aufwand an Einsatzkräften und -mitteln wird als verhältnismäßig angesehen. Der Schutz von Versammlungsteilnehmern, die sich friedlich und ohne Waffen ver- sammeln (Art. 8 GG), ist verfassungsmäßiger Auftrag der Polizeien der Länder und des Bundes. Die bisherigen Pogida-Versammlungen haben gezeigt, dass eine Vielzahl von ge- waltbereiten und gewaltgeneigten Demonstrationsgegnern versuchte, Pogida- Versammlungen zu stören und angemeldete Aufzüge zu verhindern. Am 11. und 20. Januar 2016 ist es gewaltbereiten Störern gelungen, die Versammlungen der Pogida zu stören bzw. zu blockieren, so dass die Aufzüge nicht stattfinden konnten. Nur durch einen hohen Kräfteansatz von Polizeibeamten/-innen und mit Einsatz vorhan- dener Führungs- und Einsatzmittel (z. B. Wasserwerfer) konnte und kann es der Po- lizei gelingen, einen störungsfreien Verlauf der Versammlungen zu gewährleisten. Frage 3: Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass Proteste gegen Veranstaltungen, auf denen offen gegen Geflüchtete gehetzt wird, in Sicht- und Hörweite zu ermöglichen sind? Bitte begründen. zu Frage 3: Die sogenannte „Sicht- und Hörweite“ ist häufig ein wichtiges Anliegen bei der An- meldung von Versammlungen. Um einen möglichst großen „Beachtungserfolg“ zu erzielen, ist ein entsprechendes Anliegen bei der Beschränkung der Ortswahlfreiheit bei Versammlungen in der Abwägung des grundrechtlich geschützten Interesses zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere bei Versammlun- gen in der Nähe von symbolträchtigen Orten hierzu mehrfach relevante Entschei- dungen getroffen (z. B. AKW Brokdorf, G8-Gipfel in Heiligendamm, Castor- Transport). Eine besondere Situation ergibt sich jedoch, wenn sich eine Versammlung nicht ge- gen einen besonders symbolträchtigen Ort, sondern gegen eine andere Versamm- lung in Form einer sogenannten „Gegendemonstration“ wendet. Denn in diesem Fal- le bedarf es nicht nur des Schutzes des Versammlungsrechtes der Gegendemonst-",
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            "content": "ration, sondern auch des Schutzes der ursprünglichen Versammlung. Dieser Um- stand kann es rechtfertigen, zur Schaffung eines verbreiterten Sicherheitskorridors zwischen der ursprünglichen Versammlung und der Gegendemonstration weiträumi- ge Absperrungen vorzunehmen und somit das Recht auf Gegendemonstration in Sicht- und Hörweite der ursprünglichen Versammlung einzuschränken. Vorausset- zung für eine solche Einschränkung ist eine hinreichende Gefahrenprognose, wobei auch Erfahrungen aus früheren vergleichbaren Versammlungslagen zu berücksichti- gen sind. Dies kann es rechtfertigen, einen Sicherheitskorridor von ca. 50 bis 100 Metern zwischen den Versammlungen einzurichten. Ein solcher Sicherheitskorridor muss nicht zwingend durch Sperrgitter realisiert werden. Es können vielmehr auch Polizeifahrzeuge zur Absicherung eingesetzt werden, sofern diese nicht zum Zwecke des Sichtschutzes, sondern zum Zwecke einer flexiblen Absperrung oder Verstär- kung einer Absperrung abgestellt werden (Bay. VGH, 28. November2014). Die politische Zielsetzung der jeweiligen Versammlung ist dabei zunächst ohne Be- lang. Denn „es ist die Aufgabe der zum Schutz der rechtstaatlichen Ordnung berufe- nen Polizei, in unparteiischer Weise und ungeachtet der jeweils vertretenen politi- schen Ansichten, auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken“ (OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2016). Bei allen bisherigen Versammlungen der „Pogida“ in Potsdam im Jahre 2016 (11. Januar, 20. Januar, 27. Januar, 03. Februar, 10. Februar) kam es jeweils zu Stö- rungsversuchen durch Dritte, wobei teilweise versucht wurde, Absperrungen zu überwinden, um die Versammlung der „Pogida“ massiv zu stören. Am 11. Januar kam es zudem zum Einsatz von Wurfgeschossen (z. B. Flaschen, Steine, Böller) ge- gen einen Bus mit potentiellen Teilnehmern der Pogida-Versammlung. Insofern hat die Gefahrenprognose der Polizei bei den bisherigen relevanten Einsät- zen die Schaffung eines ausreichenden Sicherheitskorridors zwischen den Ver- sammlungen und die damit verbundene Einschränkung des Rechts auf Gegende- monstration in Sicht- und Hörweite nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar verlangt. Frage 4: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden bisher insgesamt im Kontext der Pogida- Veranstaltungen wegen des Zeigens verfassungsfeindlicher Symbole und des Mit- führens gefährlicher Gegenstände oder Waffen eingeleitet? Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu möglichen volksverhetzenden Inhalten der dort gehalte- nen Reden, insbesondere zu der mehrfach erhobenen Forderung nach einem \"neuen Nürnberg\" (für die Bundesregierung) Bitte aufschlüsseln nach Veranstaltungsdatum und Veranstaltungskontext. zu Frage 4: Im Rahmen der zurückliegenden Pogida-Veranstaltungen sind in der Polizeidirektion West bis zum jetzigen Zeitpunkt nachfolgend aufgelistete Strafanzeigen eingegan- gen. Versammlung am 11. Januar 2016 keine Strafanzeigen gemäß Anfrage Versammlung am 20. Januar 2016",
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            "content": "1 x Verstoß Sprengstoffgesetz (Mitführen/Werfen von Böllern) 12 x Verstoß Versammlungsgesetz gem. § 27 (2) Nr. 2 (Vermummung) Versammlung am 27. Januar 2016 4 x Verstoß Versammlungsgesetz gem. § 27 (2) Nr. 2 (Vermummung) 2 x Verstoß Versammlungsgesetz gem. § 27 (2) Nr. 1 (Besitz Schlagschutzhand- schuhe) Versammlung am 03. Februar 2016 1 x Verstoß gem. § 86a StGB (zeigen des sogenannten „Kühnen Gruß“) 1 x Verstoß Waffengesetz (Mitführen Elektroschocker) 2 x Verstoß Waffengesetz (Mitführen/Einsatz von Pfefferspray) Versammlung am 10. Februar 2016 1 x Verstoß Versammlungsgesetz gem. § 27 (2) Nr. 2 (Vermummung) Hinsichtlich möglicher volksverhetzender Inhalte liegen zwei Strafanzeigen bezüglich der Versammlung vom 27. Januar 2016 wegen eines Redebeitrages vor, in welchem ein „Nürnberg 2.0“ für die „Vorführung und Aburteilung von Volksverrätern und Ver- brechern“ gefordert worden sein soll. Frage 5: Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über Verbindungen der Pogida- Teilnehmenden und -Veranstalterinnen a)     zur rechten Szene und einschlägigen neonazistischen Netzwerken b)     zur Partei Alternative für Deutschland c)     zu weiteren neofaschistischen und rechtspopulistischen Parteien, insbesondere zur NPD und zur Partei 3. Weg d)     zur Hooliganszene vor? zu Frage 5: Am 20. Januar 2016 wurde ein NPD-Mandatsträger als Teilnehmer identifiziert. Be- lastbare Erkenntnisse über Verbindungen zwischen ihm und den Organisatoren der Pogida-Demonstrationen liegen nicht vor. Weiter wurden mehrere bekannte Rechts- extremisten aus Potsdam, Rathenow und Nauen identifiziert. Zudem sollen sich Personen, die dem sogenannten „Bund Deutscher Hooligans (BDH)“ und somit der Hooliganszene zuzuordnen sind, unter den Versammlungsteil- nehmern befunden haben. Gesicherte Erkenntnisse über Verbindungen von Pogida-Teilnehmern bzw. Veran- staltern zu den unter Punkt a) bis d) genannten Parteien / Organisationen liegen nicht vor.",
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            "content": "Frage 6: Wie beabsichtigt die Landesregierung in Zukunft die Einhaltung geltenden Rechts durch die Einsatzkräfte zu gewährleisten? Insbesondere ist einzugehen auf: a)     Kennzeichnungspflicht von Polizisten b)     Ausübung eines Abgeordnetenmandats c)     Rechtssicherheit für Demonstrantinnen (Filmen von Demonstrantinnen in jeder Situation, Übergriffe, Schubsen, verbale Entgleisungen, die nicht zur Anzeige gebracht und nicht skandalisiert wurden) d)     Wasserwerfereinsatz bei Minusgraden e)     Protest in Hör- und Sichtweite zu Frage 6: a) Die Umsetzung der polizeilichen Kennzeichnungspflicht und deren Einhaltung wurden durch Erlass des MIK vom 19. Januar 2016 in Ergänzung zur gesetzlichen Regelung in § 9 BbgPolG und der VV Kennzeichnungspflicht geregelt. Danach ist auf die Einhaltung der polizeilichen Kennzeichnungspflicht zu achten und es sind dieje- nigen Polizeibeamte/-innen, die dieser Pflicht außerhalb der rechtlich vorgesehenen Fälle von Befreiungen oder Ausnahmen nicht nachkommen, zum Tragen der Kenn- zeichnungen nachdrücklich aufzufordern. b) Die Rechte eines Landtagsabgeordneten sind in der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt. Diese Abgeordnetenrechte wurden und werden durch die Po- lizeibediensteten des Landes Brandenburg stets berücksichtigt und finden sowohl im täglichen Polizeidienst als auch bei der Aus-/Fortbildung entsprechende Beachtung. c) Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen bei Versammlungen sind §§ 19a, 12a Versammlungsgesetz (VersG). Danach erfolgt die Anfertigung von Bild- material von Versammlungsteilnehmern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die An- nahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung ausgehen. Sofern dabei strafrechtlich relevante Sachverhalte durch die Polizei festgestellt wer- den, werden diese zur Anzeige gebracht. d) Der Einsatz eines Wasserwerfers erfolgt stets nach entsprechender Einzelfallprü- fung und nach den Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. e) Siehe Antwort zu Frage 3. Frage 7: Kam es im Rahmen der genehmigten Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit „Pogida“ standen zu Verstößen gegen zuvor erteilte/vereinbarte Versammlungsauf- lagen bzw. -absprachen? Wenn ja welche und wie wurden diese geahndet? Bitte aufschlüsseln nach Veranstaltungsdatum und -kontext. zu Frage 7: Im Rahmen der bestätigten Pogida-Versammlungen kam es nicht zu Verstößen ge- gen zuvor erteilte bzw. vereinbarte Versammlungsauflagen/-absprachen.",
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