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"content": "LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 2500 03. 03. 2022 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Jan Bollinger (AfD) Gruppenvergewaltigungen in Rheinland-Pfalz – Nachfrage In der Antwort auf die Kleine Anfrage – Drucksache 18/1520 – „Gruppenvergewaltigungen in Rheinland-Pfalz – Nachfrage“ wei- gerte sich die Landesregierung mit Verweis auf „datenschutzrechtliche Vorgaben“, die Vornamen der deutschen Tatverdächtigen aus der Kleinen Anfrage – Drucksache 18/907 – „Gruppenvergewaltigungen in Rheinland-Pfalz“ zu nennen, ohne die konkreten Normen, auf deren Grundlage die Landesregierung die Auskunft verweigert, zu benennen. Dies widerspricht sowohl der eigenen Praxis der Landesregierung in anderen Anfragen als auch der Praxis der Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Berlin und des Saarlands sowie der Bundesregierung. In der Antwort auf die kleine Anfrage – Drucksache 18/1702 – „Plünderungen nach Hochwasserkatastrophe in Rheinland-Pfalz – Nachfrage“ hat die Landesregierung die Angabe der Vornamen nicht grundsätzlich verweigert, sondern auf die konkrete Situation verwiesen, dass die Tatverdächtigen innerhalb eines geografisch eng begrenzten Ge- bietes mit dörflichen Strukturen leben und daher eine konkrete Identifikation der Tatverdächtigen möglich wäre. Zur Umsetzung des parlamentarischen Fragerechts gemäß § 89 a Landesverfassung hat die Landesregierung die Beantwortung der Frage in einer vertraulichen Ausschusssitzung angeboten und zudem in ihrer Antwort die Information inkludiert, dass es sich bei 22 der 24 Fälle um Tatverdächtige mit „klassischen deutschen Vornamen“ handele. Die Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Berlin und des Saarlands sowie die Bundesregierung haben gar keine Bedenken in Sachen Datenschutz und die entsprechenden Anfragen der AfD-Landtagsfraktionen zu den Vornamen von Tatverdächtigen anstandslos beantwortet (siehe Drucksache 17/5610 A 09 [Nord- rhein-Westfalen], Drucksache 18/18430 [Berlin], Drucksache 16/783 [Saarland], Drucksache 19/18256 [Bundestag]). Bundesdaten- schutzrechtliche Regelungen und die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung standen der Beantwortung der vorbezeichne- ten Anfragen nicht entgegen. Bei der Benennung von Vornamen in anderen Antworten zu Anfragen unserer Fraktion hat sich die rheinland-pfälzische Landesregierung auch nicht auf landesdatenschutzrechtliche Normen berufen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie lauten die Vornamen der Tatverdächtigen mit einer deutschen Staatsangehörigkeit aus der Kleinen Anfrage – Drucksache 18/907 – „Gruppenvergewaltigungen in Rheinland-Pfalz“? 2. Wie viele der Vornamen der Tatverdächtigen mit einer deutschen Staatsangehörigkeit aus Frage 1 erachtet die Landesregierung als „klassische deutsche Vornamen“? 3. Falls die Landesregierung Frage 1 nicht beantworten sollte: warum hat die Landesregierung hier Bedenken bezüglich daten- schutzrechtlicher Vorgaben, obwohl dies sowohl von der eigenen Praxis der Landesregierung in anderen Anfragen als auch der Praxis der Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Berlin und des Saarlands sowie der Bundesregierung abweicht? 4. Falls die Landesregierung Frage 1 nicht beantworten sollte: gelten in Rheinland-Pfalz andere datenschutzrechtliche Vorgaben als in Nordrhein-Westfalen, Berlin, dem Saarland und im Bund? 5. Falls die Landesregierung Frage 1 nicht beantworten sollte: wie gedenkt die Landesregierung, ihrer Verpflichtung zur Beant- wortung dieser Anfrage gemäß § 89 a LV nachzukommen? 6. Sofern die Landesregierung erneut die Auskunft aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben verweigert, auf welche Normen wird sich berufen (bitte vollständig auflisten, erläutern und auf einschlägige Kommentierung oder rechtskräftige Rechtspre- chung verweisen)? Dr. Jan Bollinger Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. März 2022",
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