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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 6/8527 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3395 der Abgeordneten Iris Schülzke (fraktionslos) Drucksache 6/8330 Rodungen entlang der B 101 Bad Liebenwerda – Elsterwerda Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landespla- nung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Bedingt durch den Ausbau der B 101 zwischen Bad Lie- benwerda und Elsterwerda erfolgten umfangreiche Rodungen. Die Stubben wurden durch die Strabag als Baufirma entlang des Kiessees abgelegt und so sehr kostengünstig ent- sorgt. Der Kiessee wird seit Jahren als touristisches Kleinod in der Bevölkerung gehandelt. Die endgültige Auskiesung sollte mit dem Ausbau der B 101 und der Umgehungsstraße in Kürze erreicht werden. Die damit mögliche Entlassung aus dem Bergrecht, die dann end- lich die Möglichkeit schaffen würde, aus dem illegalen Badeparadies ein legales Naherho- lungsgebiet zu schaffen, scheint damit nicht mehr realistisch zu sein. Das gibt nicht nur ein unschönes Bild, es bietet auch nicht gewünschten Schädlingen, wie Waschbären und Rat- ten ein optimales Domizil. Die Bürger im Territorium sind darüber sehr verärgert. 1. Warum wurden die Stubben am Kiesweg zwischengelagert? 2. Welche Hinderungsgründe gab es, das die Stubben nicht gleich an ihrem endgültigen Bestimmungsort abgelagert wurden? zu Fragen 1 und 2: Die gerodeten Stubben stellen keinen entsorgungspflichtigen Abfall im Sinne des Gesetzes dar, der einen besonderen Nachweis erfordern würde. Deshalb konn- te der bauausführenden Strabag AG überlassen bleiben, ob sie die Stubben entsorgt oder einer Verwertung zuführt. Aus diesem Grund kann keine Aussage über die Dauer der Ab- lagerung der Stubben getroffen werden. 3. Warum werden die Bürger bei der Gestaltung nicht mit einbezogen? 4. Durch die massive Lagerung von unzähligen Stubben in einem ehemaligen Kieswerk handelt es sich um eine Nutzungsartenänderung, bei welcher die Gemeinde und der Orts- beirat zu beteiligen sind, warum ist das nicht erfolgt? zu Fragen 3 und 4: Die Berechtigung über die Gestaltung und Nutzung der Liegenschaft im Rahmen der Gesetze zu entscheiden, kommt grundsätzlich dem Besitzer zu. Ob eine bestimmte Nutzungsart hier nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur unter Einbezie- hung bzw. aufgrund einer Entscheidung der Gemeinde zulässig war, kann als kommunale Angelegenheit nur durch die Gemeinde selbst beantwortet werden. Eingegangen: 06.04.2018 / Ausgegeben: 11.04.2018",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 6/8527 5. Wie wird sichergestellt, dass die Baumstubbenablagerungen in Sichtweite der Bundes- straße 101 nicht zukünftig als illegaler Müllplatz missbraucht werden? 6. Wer kommt dann für die Kosten der Entsorgung des Mülls auf? zu Fragen 5 und 6: Müllablagerungen und deren eventuell anfallende Entsorgung obliegt vorrangig dem Besitzer der jeweiligen Liegenschaft. Das Land Brandenburg hat an dem hier angesprochenen Grundstück keinerlei Eigentum oder Besitz. Sollte sich ein Zustand illegaler Müllablagerung einstellen und verfestigen, wäre dies von der zuständigen Son- derordnungsbehörde zu bewerten und ggf. zu verfolgen. 7. Für welche Zeit sollen diese Stubben entlang der Straße zwischengelagert werden? zu Frage 7: Siehe Antwort auf Fragen 1 und 2. -2-",
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