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            "content": "Landtag Brandenburg                               Drucksache 6/2323 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 878 des Abgeordneten Björn Lakenmacher CDU-Fraktion Drucksache 6/2062 Null-Toleranz-Zonen in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 878 vom 16.07.2015: In Berlin wurde in diesem Jahr die Richtlinie zur Anwendung des § 31a Betäubungs- mittelgesetz geändert. Damit wurde die Voraussetzung geschaffen, bestimmte Flä- chen zu sogenannten Null-Toleranz-Zonen zu erklären. In Frankfurt (Oder) soll die Polizei in einzelnen Grünanlagen ebenfalls nach einer sogenannten Null-Toleranz- Zone verfahren. Nach Aussage des Innenministers auf die mündliche Anfrage Num- mer 259 wäre die Rechtsgrundlage hierfür § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Polizeigesetzes. Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es in Brandenburg bereits sogenannte „Null-Toleranz-Zonen“? 2. Wenn ja, wo befinden sich die diese „Null-Toleranz-Zonen“ und seit welchem Zeitpunkt? 3. Wenn nein, wann, wo und aufgrund welcher Rechtslage beabsichtigt die Landes- regierung solche „Null-Toleranz-Zonen“ einzurichten? 4. Inwieweit muss hierzu die Brandenburger Richtlinie zum § 31a BtMG geändert werden? 5. Welche Erfolgsaussichten und Risiken sieht die Landesregierung in der Errich- tung sogenannter „Null-Toleranz-Zonen“? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommu- nales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei der in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nr. 878 erwähnten Grünanlage handelt es sich um den Lennépark im Zentrum von Frankfurt (Oder). Im ersten Halbjahr 2015 war ein signifikanter Anstieg von Raubstraftaten in der Innen- stadt von Frankfurt (Oder), u. a. auch im Lennépark und dessen näherer Umgebung, festzustellen. Aufgrund dessen wurden von der Polizeidirektion Ost umfassende poli- zeiliche Maßnahmen mit dem Ziel der Erhöhung des Sicherheitsgefühls der Bevölke- rung zur Aufklärung der bezeichneten Straftaten ergriffen. Die Einsatzmaßnahmen dauern gegenwärtig an. Eine sogenannte „Null-Toleranz-Zone“ ist dort nicht einge- richtet.",
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            "content": "Frage 1: Gibt es in Brandenburg bereits sogenannte „Null-Toleranz-Zonen“? zu Frage 1: Nein. Frage 2: Wenn ja, wo befinden sich die diese „Null-Toleranz-Zonen“ und seit wel- chem Zeitpunkt? zu Frage 2: Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 3: Wenn nein, wann, wo und aufgrund welcher Rechtslage beabsichtigt die Landesregierung solche „Null-Toleranz-Zonen“ einzurichten? zu Frage 3: Die Einrichtung von sogenannten „Null-Toleranz-Zonen“ zur Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität ist im Land Brandenburg derzeit nicht vorgesehen. Frage 4: Inwieweit muss hierzu die Brandenburger Richtlinie zum § 31a BtMG geän- dert werden? zu Frage 4: Die Richtlinie des Landes Brandenburg zur Anwendung der Opportuni- tätsvorschriften bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammen- hang mit dem Eigenverbrauch von Cannabisprodukten vom 15. August 2006 (Jus- tizministerialblatt für das Land Brandenburg, 16. Jahrgang Nr. 9 / 15. September 2006, Seite 122 - 123) regelt nicht das polizeiliche Kontrollverhalten, sondern enthält Vorgaben für die Staatsanwaltschaften bei der Anwendung des § 31a BtMG, die eine möglichst gleichmäßige Handhabung dieser Vorschrift bei der Bearbeitung von Er- mittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusam- menhang mit dem Eigenverbrauch von Cannabisprodukten sicherstellen soll. Ein Bedarf zur Änderung der Richtlinie wird nicht gesehen. Frage 5: Welche Erfolgsaussichten und Risiken sieht die Landesregierung in der Er- richtung sogenannter „Null-Toleranz-Zonen“? zu Frage 5: Der Terminus „Null-Toleranz-Zone“ findet sich weder in der bereits ange- führten Berliner Regelungslage noch in der Brandenburgischen wieder. Die Fixierung eines derartigen Terminus wird angesichts der diesbezüglich als ausreichend ange- sehener Rechtslage für entbehrlich gehalten. Die Polizei führt intensive Kontrollen an Orten durch, die sich anhand der Lagebewertung als sogenannte Kriminalitätsbrenn- punkte, an denen vermehrt Straftaten verübt werden, herausgestellt haben. Rechts- grundlage hierfür ist insbesondere § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Polizeigesetzes, der Identitätsfeststellungen in oder an besonders gefährdeten Ob- jekten ermöglicht.",
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