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            "content": "12            Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Höchstförderung pro Ausbildungsverbund ist begrenzt auf die Summe der Zuschüsse für bis zu 20 Förderfälle. (3) Ein Drittel des Zuschusses wird ausgezahlt, wenn das zu fördernde Ausbildungs- verhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen ist (§§ 31 ff. Berufsbildungsgesetz - BBiG) und die Ausbildung begonnen hat. Die Restsumme wird nach AbIauf der Probezeit (§ 13 BBiG) ausge- zahlt, wenn das geförderte Ausbildungsverhältnis fortgesetzt wird. Artikel 3 Trainingsprogramm für noch nicht vermittelte Bewerberinnen und Bewerber § 1 Zielsetzung (1) Soweit erforderlich soll Jugendlichen, die bei den Arbeitsämtern als noch nicht vermittelte Bewerberinnen und Bewerber um Ausbildungsplätze für das laufende Ausbildungsjahr 1998/99 gemeldet sind, ab 1 . Januar 1999 ein Trainingsprogramm angeboten werden, das ihre Chancen zur Vermittlung auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz verbessert. (2) Die Arbeitsämter sollen darauf hinwirken, die Vermittlungschancen junger Frauen auch in technikorientierten Berufsbereichen zu verbessern. § 2 Förderfähige Maßnahmen (1) Es können Maßnahmen von bis zu drei Monaten Dauer gefördert werden, die die Verbreiterung und Vertiefung der Berufswahlorientierung, ein gezieltes Bewer- bungstraining und intensive Beratung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ge- währleisten. (2) Während des Trainingsprogrammes sind die Bemühungen, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in eine betriebliche Berufsausbildung zu vermitteln, unvermindert",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999          13 _______________________________________________________________________________ fortzusetzen. Die Träger der Maßnahmen sollen den Teilnehmerinnen und Teilneh- mern Kontakte und Praktika mit oder in ausbiIdungsanbietenden Betrieben anbieten. § 3 Leistungen (1) Jugendliche können eine Pauschale als Bedarf für den Lebensunterhalt erhalten. Für ihre Höhe gelten die §§ 66 und 413 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB lll) entsprechend. Für die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen gelten die §§ 67 und 68 Abs. 2 und 3 SGB lll. (2) Jugendliche, die zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslo- sengeld oder Arbeitslosenhilfe gehabt hätten, der höher ist als die Pauschale für den Lebensunterhalt nach Absatz 1, können die Pauschale in Höhe des Arbeitslosengel- des oder der Arbeitslosenhilfe erhalten. (3) Die Lehrgangskosten können übernommen werden. Sie dürfen die Kosten ver- gleichbarer berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit - ohne Berücksichtigung der Leistungen nach Absatz 1 - nicht überschreiten. Artikel 4 Erstes Ausbildungsjahr in außerbetrieblicher Ausbildung für im Februar/März noch nicht vermittelte Bewerberinnen und Bewerber und gegebenenfalls Fortsetzung der außerbetrieblichen Ausbildung bis zum Berufsabschluß § 1 Zielsetzung (1) Ausbildungsfähigen Jugendlichen, die bei den Arbeitsämtern als noch nicht vermittelte Bewerberinnen und Bewerber um Ausbildungsplätze für das laufende Ausbildungsjahr 1998/99 gemeldet sind und bis Februar/März 1999 nicht in betrieb- liche Ausbildung vermittelt werden können, kann eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach",
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            "content": "14           Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung angeboten wer- den. (2) Die Förderung der außerbetrieblichen Ausbildung soll in der Regel am 1. April 1999 beginnen. Sie kann ab 1. Februar 1999 beginnen, wenn dadurch ein früherer Prüfungstermin erreicht wird und alle Möglichkeiten, den Bewerberinnen und Be- werbern in eine betriebliche Ausbildung zu vermitteln, nach Feststellung der Berufs- beratung des zuständigen Arbeitsamtes erschöpft sind. (3) Die Bemühungen, den Auszubildenden in eine betriebliche Ausbildung zu vermit- teln, sind unvermindert fortzusetzen. Die Träger der Maßnahmen sind zu verpfIich- ten, diese Bemühungen aktiv zu unterstützen. § 2 Dauer der Förderung (1) Die Förderung wird für das erste Ausbildungsjahr bewilligt. Sie endet mit dem Übergang in eine betriebliche Ausbildung. (2) Die Förderung kann nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung fortgesetzt werden, solange es trotz andauernder Bemühungen im Zusammenwirken mit dem Träger der Maßnahme nicht gelingt, den Auszubildenden in eine betriebliche Ausbil- dung zu vermitteln. § 3 Leistungen (1) Die Förderung umfaßt die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und des Beitrags zur Unfallversicherung sowie die Maßnahmekosten. (2) Für die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gilt § 244 SGB lll entsprechend. (3) Die Maßnahmekosten können übernommen werden. Sie dürfen 80 % der Kosten der außerbetrieblichen Ausbildung nach den §§ 240 ff SGB lll nicht überschreiten.",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999          15 _______________________________________________________________________________ Artikel 5 Nachholen des Hauptschulabschlusses § 1 Zielsetzung Arbeitslose Jugendliche, die noch nicht über einen Hauptschulabschluß oder einen entsprechenden Abschluß verfügen und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, können im Rahmen einer ausbildungsvorbereitenden Maßnahme auf den nachträgli- chen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses vorbereitet werden. § 2 Förderfähige Maßnahmen Maßnahmen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht den Schulgesetzen der Länder unterIiegen und neben der Vorbereitung auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses auch praxisorientierte Hilfen zur Berufsorientierung und Berufswahl vorsehen. § 3 Leistungen (1) Jugendliche können eine Pauschale als Bedarf für den Lebensunterhalt erhalten. Für ihre Höhe gelten die §§ 66 und 413 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB lll entspre- chend. Für die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen gelten die §§ 67 und 68 Abs. 2 und 3 SGB lll. (2) Jugendliche, die zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslo- sengeld oder Arbeitslosenhilfe gehabt hätten, der höher ist als die Pauschale für den Lebensunterhalt nach Absatz 1, können die Pauschale in Höhe des Arbeitslosengel- des oder der Arbeitslosenhilfe erhalten.",
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            "content": "16           Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ (3) Die Lehrgangskosten können übernommen werden. Sie dürfen die Kosten ver- gleichbarer berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit - ohne Berücksichtigung der Leistungen nach Absatz 1 - nicht überschreiten. Artikel 6 Arbeit und Qualifizierung für (noch) nicht ausbildungsgeeignete Jugendliche (AQJ) § 1 Zielsetzung Jugendliche, die noch nicht ausbildungsfähig sind, können in entsprechender Anwendung der Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 21. April 1998 gefördert werden. § 2 Förderfähige Maßnahmen (1) Praktikum im Betrieb und berufsvorbereitende Qualifizierung beim Träger sind gleichwertige Elemente der Maßnahme. Abweichend von den in § 1 genannten Richtlinien muß der Anteil der berufsvorbereitenden Qualifizierung am Gesamtum- fang der Maßnahme mindestens 40 % umfassen. (2) Die Maßnahmedauer beträgt abweichend von den in § 1 genannten Richtlinie höchstens ein Jahr. Artikel 7 Berufliche Nach- und Zusatzqualifizierung § 1 Zielsetzung (1) Die Förderung soll vor allem dazu beitragen, daß arbeitslose Jugendliche ohne Berufsabschluß, die nicht in eine Ausbildung vermittelt werden können, einen aner-",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999             17 _______________________________________________________________________________ kannten Berufsabschluß oder einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Teil einer anerkannten Ausbildung erwerben. (2) Bei arbeitslosen Jugendlichen, die bereits über einen Berufsabschluß verfügen, soll durch eine nachgehende oder zusätzliche Qualifizierung eine berufliche Einglie- derung erreicht werden. § 2 Leistungen (1) Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Jugendliche können Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in entsprechender Anwendung des SGB lll auch dann erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 78 Satz 1, der §§ 79, 80 Abs. 1 oder des § 92 Abs. 2 SGB lll nicht erfüllt sind. Das Gleiche gilt für Jugendliche, denen Arbeitslosigkeit im Anschluß an den Grundwehrdienst droht, sofern sie den Grundwehrdienst freiwillig verlängern. (2) Jugendliche, die die Voraussetzungen des § 78 Satz 1 SGB lll nicht erfüllen, er- halten während der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme anstelle des Un- terhaltsgeldes nach den §§ 153 und 154 SGB lll ein Unterhaltsgeld nach diesen Richtlinien. Es beträgt bei Teilnahme an Vollzeitmaßnahmen 1. für einen Jugendlichen, der die Voraussetzungen des § 129 Nr. 1 SGB lll erfüllt, 1.100 DM monatlich, 2. für die übrigen Teilnehmer 900 DM monatlich. Bei Teilzeitmaßnahmen kann es zur Hälfte erbracht werden. (3) Für die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme gelten die §§ 48 und 49 SGB III entsprechend. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die keinen Anspruch auf ArbeitsIo- sengeId oder ArbeitsIosenhiIfe haben, können eine PauschaIe zum LebensunterhaIt in Höhe von 700 DM monatlich erhalten. Für die Maßnahmekosten gilt § 50 SGB lll entsprechend.",
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            "content": "18           Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ (4) Für Jugendliche, die ein Unterhaltsgeld oder bei Teilnahme an einer Trainings- maßnahme eine Pauschale zum Lebensunterhalt nach diesen Richtlinien erhalten und deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung sowie für eine Pflege- versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegever- sicherung übernommen werden. ln begründeten Ausnahmefällen können die Kosten für eine entsprechende private Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden, wenn durch den Träger der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegever- sicherung ein Versicherungsschutz nicht gewährleistet ist. (5) Die Vorschriften des SGB lll über das Unterhaltsgeld mit Ausnahme des § 156 SGB lll gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten dieser Regelung nicht ent- gegenstehen. Artikel 8 Lohnkostenzuschüsse für arbeitslose Jugendliche § 1 Zielsetzung Arbeitslosen Jugendlichen soll durch die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen an Arbeitgeber die Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden. § 2 Förderfähiger Personenkreis (1) Jugendliche können gefördert werden, wenn sie seit mindestens 3 Monaten ar- beitslos sind und die Gefahr einer länger dauernden Arbeitslosigkeit von insgesamt mehr als 6 Monaten besteht. (2) Zeiten der Arbeitslosigkeit werden entsprechend § 18 SGB lll festgestellt. Nach- gewiesene Zeiten ohne Beschäftigung stehen der Arbeitslosigkeit gleich. (3) Die Arbeitsämter sollen aktiv darauf hinwirken, daß junge Frauen auch in für sie untypische Berufstätigkeiten vermittelt werden können.",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999            19 _______________________________________________________________________________ § 3 Leistungen (1) Arbeitgeber, die mit einem förderfähigen Jugendlichen ein sozialversicherungs- pflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden begründen, können zum Ausgleich anfänglicher Minderleistungen des Ju- gendlichen einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könnte. (2) Der Lohnkostenzuschuß kann für längstens 24 Monate gewährt werden und be- trägt - bei einer Bewilligungsdauer von bis zu 12 Monaten 60 % und - bei einer Bewilligungsdauer von bis zu 24 Monaten 40 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. (3) Für den Lohnkostenzuschuß sind das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Ar- beitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversiche- rungsbeitrag berücksichtigungsfähig. Das Arbeitsentgelt wird nur berücksichtigt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht be- steht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und nicht höher ist als die Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialver- sicherung. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, ist nicht berücksichtigungsfähig. (4) Der Zuschuß wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepaßt, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. § 4 Verhältnis zu anderen Förderleistungen (1) Die Förderung kann mit zusätzlichen Landes- und Kommunalmitteln sowie mit öffentlichen lnfrastrukturmaßnahmen verbunden werden.",
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            "content": "20             Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ (2) lm Anschluß an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik sowie eine Beschäfti- gungsförderung nach § 19 Bundessozialhilfegesetz soll eine Förderung nur nach besonderer Prüfung der arbeitsmarktpolitischen Notwendigkeit erfolgen. (3) Jugendlichen ohne Ausbildung sollen vorrangig Qualifizierungsmaßnahmen nach diesen Richtlinien angeboten werden. Zweckmäßige ergänzende Qualifizierungs- maßnahmen nach diesen Richtlinien können auch während einer mit Lohnkostenzu- schüssen geförderten Beschäftigung durchgeführt werden. § 5 Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer während der Förderzeit und einer Weiterbe- schäftigungszeit, die der halben Förderdauer entspricht, zu beschäftigen. Nach Abschluß der Förderung hat der Arbeitgeber die monatlich gezahlten Arbeitsentgelte nachzuweisen. Die Lösung des Arbeitsverhältnisses während der Förderzeit ist unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. § 6 Rückforderung der Leistung (1) Der Lohnkostenzuschuß kann teilweise zurückgefordert werden, wenn das Be- schäftigungsverhältnis während der Förderzeit oder der Weiterbeschäftigungszeit beendet wird. Das gilt nicht, wenn 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden be- trieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb ent- gegenstehen, zu kündigen oder 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat. (2) Bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während der Förderzeit ist die Rückzahlung auf die Hälfte des gewährten Förderbetrages begrenzt. Bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während der Weiterbeschäftigungszeit ergibt sich der Rückzahlungsbetrag aus der Multiplikation der Monate, die zur vollen",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999            21 _______________________________________________________________________________ Weiterbeschäftigungszeit fehlen, mit dem zuletzt gezahlten monatlichen Lohnkostenzuschuß. Artikel 9 Qualifizierungs-Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen § 1 Zielsetzung (1) Durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit integrierter beruflicher Qualifizierung (Qualifizierungs-ABM) sollen Jugendliche im Sinne des § 2 Qualifikationen im beruf- lichen Bereich erwerben, die auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind. Die durchge- führte Qualifizierung soll dem Jugendlichen bescheinigt werden. (2) Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, insbesondere die §§ 7 und 8 und das Sechste Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB lll sind entsprechend anzuwenden, so- weit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. § 2 Förderfähiger Personenkreis Es können gefördert werden, a) Jugendliche, b) Arbeitnehmer, deren Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, die arbeitslos sind und von längerer Arbeitslosigkeit bedroht sind. § 263 SGB lll findet keine Anwendung. § 3 Maßnahmen (1) Der Anteil der beruflichen Qualifizierung der Jugendlichen an der Dauer der Ge- samtmaßnahme soll mindestens 30 % und höchstens 50 % betragen. § 261 Abs. 4",
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            "content": "22           Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Satz 2 SGB lll ist nicht anzuwenden. Der Zeitanteil für die berufliche Qualifizierung kann auch zu größeren Zeitabschnitten zusammengefaßt werden (Blocksystem). (2) Von einer beruflichen Qualifizierung kann abgesehen oder der Qualifizierungsan- teil von mindestens 30 % kann unterschritten werden, wenn die berufliche Qualifizie- rung nach Absatz 1 nicht sinnvoll erscheint. (3) Der Träger kann mit Zustimmung des Arbeitsamtes einen Dritten mit der Durch- führung der beruflichen Qualifizierung beauftragen. Ansprüche des Dritten, der die berufliche Qualifizierung im Auftrag durchführt, gegenüber der Bundesanstalt für Ar- beit bestehen insoweit nicht. § 4 Leistungen (1) Für die Dauer der Qualifizierungs-ABM können an Träger Zuschüsse zu dem Arbeitsentgelt gezahlt werden. Als Arbeitsentgelt gilt das für die Teilnahme an der Qualifizierungs-ABM (Gesamtmaßnahme) gezahlte Entgelt. Die Zuschüsse betragen 100 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes im Sinne des § 265 SGB lll. Dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer nach § 2 Satz 1 Buchstabe b. (2) Für die berufliche Qualifizierung im Rahmen der Qualifizierungs-ABM können die notwendigen Maßnahmekosten übernommen werden. lm übrigen können zu den Arbeiten im Rahmen der Qualifizierungs-ABM Leistungen nach Maßgabe des Son- derprogrammes der Bundesregierung „Sachkostenzuschüsse zu Arbeitsbeschaf- fungsmaßnahmen\" gezahlt werden. Soweit innerhalb einer Gesamtmaßnahme eine eindeutige Zuordnung von Sachkosten auf den Qualifizierungsanteil oder den Teil der Arbeiten nicht möglich ist, sind Sachkosten aus den Mitteln dieses Sofortpro- grammes zu fördern. § 5 Zusätzlichkeit der Arbeiten und öffentliches lnteresse Abweichend von § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB lll und § 261 Abs. 1 bis 3 SGB lll sind die Zusätzlichkeit der Arbeiten und das öffentliche lnteresse an den Arbeiten zu vermu- ten, wenn",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999             23 _______________________________________________________________________________ 1. der Qualifizierungsanteil 50 % beträgt und in Zusammenhang mit den Arbeiten steht oder 2. die Arbeiten im Bundesgebiet in Tätigkeitsfeldern nach den §§ 273 oder 415 Abs. 1 Satz 1 SGB lll stattfinden. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, daß der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlaßt hat, um Zuschüsse für eine Qualifizierungs-ABM zu erhalten. § 6 Vergabe der Arbeiten Eine Verpflichtung, Arbeiten im gewerblichen Bereich nach § 262 SGB lll zu verge- ben, besteht nicht. Artikel 10 Beschäftigungsbegleitende Hilfen § 1 Zielsetzung Durch gezielte Hilfen zur Qualifizierung und Stabilisierung soll die betriebliche Ein- gliederung Jugendlicher gefördert werden. § 2 Förderfähiger Personenkreis Förderfähig sind Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. § 3 Förderfähige Maßnahmen (1) Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung können Zuschüsse erhalten, wenn sie durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Eingliederung für förderfähige Jugendliche deren berufliche Eingliederung in den Betrieb ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern.",
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            "content": "24           Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ (2) Förderfähig sind Maßnahmen, die die betriebliche Eingliederung unterstützen und über betriebsübliche lnhalte hinausgehen (beschäftigungsbegleitende Hilfen). Hierzu gehören Maßnahmen 1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, 2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und 3. zur sozialpädagogischen Begleitung. (3) Arbeitgeber können für die Beschäftigung von Jugendlichen durch Zuschüsse gefördert werden, soweit beschäftigungsbegleitende Hilfen nach diesem Sofortpro- gramm während der Arbeitszeit durchgeführt werden. § 4 Leistung (1) Als Maßnahmekosten können gegenüber dem Träger die angemessenen Auf- wendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten übernommen werden. (2) An Arbeitgeber können in den Fällen des § 3 Abs. 3 Zuschüsse in Höhe des Be- trages erbracht werden, der sich als anteilige Vergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet. (3) Die Förderung darf eine Dauer von 6 Monaten nicht übersteigen. Artikel 11 Soziale Betreuung zur Hinführung an Beschäftigungs- und Qualifizierungs- maßnahmen § 1 Zielsetzung Die Bundesanstalt für Arbeit gewährt Zuschüsse an Träger von Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekten für Jugendliche, die nicht beschäftigt und in keiner Ausbil-",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999            25 _______________________________________________________________________________ dung sind, um mit Hilfe zusätzlicher sozialer Betreuungsmaßnahmen besonders be- nachteiligten Jugendlichen die Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäfti- gungssystem zu erleichtern. § 2 Förderfähiger Personenkreis ln den Maßnahmen dürfen nur besonders benachteiligte Jugendliche betreut werden, die wegen besonderer persönlicher Merkmale vorhandene Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen. Hierzu gehören unter anderem ehemalige Sonderschüler und Hauptschüler ohne qualifizierten Abschluß sowie Jugendliche aus einem schwierigen sozialen Umfeld. § 3 Maßnahmen (1) Gefördert werden zusätzliche Maßnahmen im Vorfeld der Berufsvorbereitung, beruflichen Bildung und Beschäftigung. lnsbesondere sollen passive Jugendliche durch Vor-Ort-Beratung und Einbindung von Jugendberatern in das UmfeId der Ju- gendlichen erreicht werden, um sie dem Bildungs- und Beschäftigungssystem zuzu- führen. Dabei ist der soziale Hintergrund und die Persönlichkeitsstruktur der einzel- nen Jugendlichen zu berücksichtigen. (2) Die Maßnahme muß eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung er- warten lassen. (3) Jugendliche, die nach Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung oder Ausbildung ge- funden haben, können zur Unterstützung der Kontaktaufnahme mit passiven be- schäftigungslosen Jugendlichen vom Träger einbezogen werden. § 4 Maßnahmeträger Maßnahmeträger können sein 1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, 2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,",
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            "content": "26           Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ 3. sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie für die Durchführung einer Maßnahme besonders geeignet erscheinen und die bereits über Erfahrungen mit der Durchführung von Maßnahmen für Jugend- liche zur Eingliederung in Arbeit und Beruf verfügen. § 5 Leistung (1) Die Ausgaben für Betreuungspersonal können übernommen werden. (2) Daneben werden Pauschalen gewährt für Betriebsmittelaufwand (in Höhe von 500,-- DM mtl./pro gefördertem Betreuer) sowie für motivierende Aktivitäten während der Maßnahme (in Höhe von 150,-- DM mtl./pro Jugendlichen). (3) Die Zuschüsse können nur insoweit gewährt werden, als aufgrund anderer recht- licher oder vertraglicher Bestimmungen eine Verpflichtung Dritter, gleichartige Lei- stungen zu gewähren, nicht besteht. (4) Jugendliche, die nach § 3 Abs. 3 eingebunden werden, können vom Träger eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 6 Betreuungspersonal Der Maßnahmeträger darf seine Beschäftigten, die in der Regel eine Qualifikation als Sozialpädagoge, Sozialarbeiter oder staatlich anerkannter Erzieher und eine berufli- che Praxis nachweisen sollten, finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Bun- desbedienstete. Tarifverträge der Länder oder Kommunen sind dem BAT oder MTB gleichgesteIlt. Darüber hinausgehende Vergütungen sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen sind nicht förderungsfähig.",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999             27 _______________________________________________________________________________ Artikel 12 Kombination von Maßnahmen (1) Verschiedene Leistungen können, soweit sinnvoll oder erforderlich, miteinander kombiniert werden. (2) Die Praxisphasen von Maßnahmen nach den Artikeln 6, 7 und 8 können auch im angrenzenden Ausland durchgeführt werden, wenn der Jugendliche von seinem im Inland liegenden Wohnsitz aus täglich die Arbeitsstätte erreicht. lm übrigen gilt § 62 Abs. 2 Nr. 4 SGB lll entsprechend. Die notwendigen Fahrkosten werden in ent- sprechender Anwendung des § 67 SGB lll erstattet. Artikel 13 Dauer der Förderung (1) Soweit bei den einzelnen Leistungen nichts Abweichendes bestimmt ist, beträgt die Förderdauer grundsätzlich ein Jahr. Eintritte in Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 1999 möglich. (2) Für die Mittel des Europäischen Sozialfonds können rechtlich verbindliche Ver- pflichtungen nur bis zum 31. Dezember 1999 eingegangen werden. Artikel 14 Programme Dritter Leistungen nach diesem Programm sind nachrangig gegenüber vergleichbaren Lei- stungen Dritter, insbesondere gegenüber Sonderprogrammen der Länder.",
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            "content": "28            Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Artikel 15 Verfahrensvorschriften (1) Leistungen nach dem Sofortprogramm werden auf Antrag gewährt. Sie sind vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen. (2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 327 SGB lll. Über den Antrag entscheidet der Direktor des zuständigen Arbeitsamtes. (3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid. Der Be- willigungsbescheid soll die zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlichen Auflagen und Bedingungen enthalten. lm Vertrag ist in geeigneter Form darauf hin- zuweisen, daß die Maßnahmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden. (4) Für die Auszahlung der Leistungen ist § 337 SGB lll entsprechend anzuwenden. Leistungen zugunsten Jugendlicher im Sinne des Artikel 7 § 2 Abs. 1 Satz 2 werden an das Bundesministerium der Verteidigung ausgezahlt. (5) lm übrigen finden die Vorschriften des Ersten, Dritten und Zehnten Buches Sozi- algesetzbuch Anwendung, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist. (6) Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit sollen bei der Umsetzung des Sofortprogrammes eng mit den Betrieben und Verwaltungen, Maßnahmeträgern, Ein- richtungen der Arbeitgeber und Gewerkschaften, Ländern und Kommunen, darunter insbesondere mit den Trägern der Sozialhilfe und Jugendhilfe, zusammenarbeiten.",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999         29 _______________________________________________________________________________ Artikel 16 Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Bei Jugendlichen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, gelten die Vorschriften über den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB lll. Artikel 17 Kürzung der Sozialhilfe Bei Jugendlichen, die Sozialhilfe beziehen, hat das Arbeitsamt im Falle der unbe- gründeten Verweigerung der Teilnahme oder des unbegründeten Abbruchs von Maßnahmen nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 den Träger der Sozialhilfe zu unterrich- ten. Dieser prüft, ob der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 BSHG zu kürzen ist. Artikel 18 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1999 in Kraft. Bonn, den 9. Dezember 1998                         Bonn, den 9. Dezember 1998 Bundesministerium für                              Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung                           Bildung und Forschung lm Auftrag                                         lm Auftrag Schauer                                            Kremer",
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            "content": "30           Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Zu 3. Präferenzrichtlinienverdingungsordnungen (Abg. Jürgen Scharf, CDU, Drs. 3/1195) Wortlaut der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Ich frage die Landesregierung: 1. Über welche Erfahrungen verfügt die Landesregierung bei der öffentlichen Auf- tragsvergabe unter Berücksichtigung der Präferenzrichtlinien (Ausnahmeregelung zugunsten von Unternehmen aus Regionen der Europäischen Union mit Entwick- lungsrückstand bei der Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und gewerblicher Dienstleistungsaufträge, MBI. LSA 1995 S. 2461 ff., und Richtlinie für die bevor- zugte Berücksichtigung von Leistungen von Architektinnen bzw. Architekten und Ingenieurinnen bzw. Ingenieuren mit Sitz in der Region der Europäischen Union mit Entwicklungsrückstand MBI. LSA 1995 S. 2228 f.)? 2. Sind insbesondere durch Anwendung der Richtlinien verstärkt Unternehmen aus Sachsen-Anhalt bei der öffentlichen Auftragsvergabe berücksichtigt worden? 3. In welcher Weise werden im Rahmen der Verdingungsordnung zur öffentlichen Auftragsvergabe die genannten Spielräume bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - insbesondere Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßig- keit, Kundendienst, technische Hilfen, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder Frist sowie Preis und Honorar - ausreichend berücksichtigt? 4. Welche Maßnahmen werden von seiten des Landes ergriffen, um Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter des Landes mit den Spielräumen im Vergaberecht vertraut zu machen? Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft und Technologie Zu 1: Beide Richtlinien werden von den Vergabestellen angenommen und es wird von guten Erfahrungen berichtet. Zu 2: Ja.",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999       31 _______________________________________________________________________________ Zu 3: Diese Kriterien sind im Rahmen der VOB/VOL zu prüfen. Die anschließende Wertung ist von den Vergabestellen insbesondere gemäß § 25 VOB bzw. § 25 VOL für jedes Angebot vorzunehmen. Zu 4: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergabestellen des Landes sind entspre- chend qualifiziert und mit dem Vergaberecht bestens vertraut. Zudem erfolgen re- gelmäßige Schulungen über das Fortbildungsprogramm des Ministerium des Innern, aber auch Seminare durch die Auftragsberatungsstelle und die Kammern.",
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            "content": "32           Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Zu 4. NPD-Kundgebung am 27. Februar 1999 (Abg. Torsten Miksch, fraktionslos, Drs. 3/1214) Wortlaut der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Ich frage die Landesregierung: 1. Warum wurde die NPD-Demonstration verboten, die Gegendemonstration aber nicht? 2. Warum wurden Teilnehmer der NPD-Kundgebung einzeln vor Betreten des Kund- gebungsortes durchsucht, die der Gegendemonstrationen aber nicht? 3. Wie oft kam es zu Angriffen rechter Demonstranten auf die Teilnehmer der Ge- gendemonstranten? 4. Warum wurde um den NPD-Kundgebungsplatz ein dichtes Netz aus Stacheldraht usw. gelegt, um die Plätze der Gegenkundgebungen aber nicht? 5. Wie viele Teilnehmer der NPD-Kundgebung wurden in Gewahrsam genommen? Bitte detaillierte Auflistung der Straftaten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium des Innern Zu 1: Gründe für ein Verbot der Gegendemonstrationen lagen nach Überzeugung der Poli- zeidirektion Magdeburg nicht vor. Die Gründe, die die Polizeidirektion Magdeburg zu Maßnahmen im Hinblick auf die NPD-Demonstration bewogen haben, ergeben sich aus den dem Veranstalter zuge- gangenen Verfügungen. Zu 2: Die der Fragestellung zu Grunde liegende Tatsachenbehauptung trifft nicht zu. So- wohl Teilnehmer der NPD-Kundgebung als auch der Gegendemonstrationen wurden durchsucht, soweit nach Beurteilung der Polizeidirektion Magdeburg die gesetzlichen Voraussetzungen dazu gegeben waren. Zu 3: Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist es zu zwei Körperverletzungsdelikten durch Teilnehmer der NPD-Kundgebung gegen Teilnehmer der Gegendemonstratio- nen gekommen.",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999        33 _______________________________________________________________________________ Zu 4: Der Kundgebungsplatz der NPD war nicht von einem „dichten Netz aus Stacheldraht umgeben“. An zwei Stellen waren Sperren mit Durchlassstellen mit „Hamburger Git- tern“ und dazwischengelegtem Stacheldraht aufgebaut. Aus polizeitaktischen Grün- den hielt die Polizeidirektion Magdeburg zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung das Aufstellen der Gitter auf dem Domplatz für erforderlich. Zu 5: Drei Teilnehmer hat die Polizeidirektion Magdeburg in Gewahrsam genommen, da nach Einzelprüfungen aufgrund der Lageeinschätzung vor Ort die Voraussetzungen des § 37 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorlagen: In einem Fall zur Durchsetzung eines Platzverweises und in zwei Fällen zur Verhin- derung von Straftaten, insbesondere gegen das Versammlungsgesetz. Gegen weitere acht Teilnehmer hat die Polizeidirektion Magdeburg nach der Lage- einschätzung vor Ort und Einzelfallprüfungen freiheitsentziehende Maßnahmen auf Grundlage der Strafprozeßordnung getroffen, und zwar in Hinblick auf den Verdacht der Begehung folgender Straftaten: − Verstoß gegen das Versammlungsgesetz in drei Fällen − Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in vier Fällen − Körperverletzung in einem Fall.",
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            "content": "34           Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Zu 5. Linksautonome Demonstration am 27. Februar 1999 (Abg. Torsten Miksch, fraktionslos, Drs. 3/1215) Wortlaut der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele der für den 27. Februar 1999 angemeldeten Gegendemonstrationen zur NPD-Kundgebung wurden im Vorfeld abgesagt und aus welchen Gründen? 2. Wie hoch war die geschätzte Teilnehmerzahl an den einzelnen Kundgebungen der Gegendemonstranten? 3. In welchem Umfang wurden NPD-Teilnehmer von Gegendemonstranten angegrif- fen? Bitte detaillierte Auflistung. 4. Wurden die Teilnehmer der Gegendemonstrationen im Vorfeld von der Polizei auf das Mitführen von Waffen oder Schlaggegenständen und linksradikalen Propa- gandamaterials überprüft? 5. Wurden Beschlagnahmungen vorgenommen? Bitte detaillierte Auflistung. 6. Bezug nehmend auf Punkt 4. und 5.: Wenn nicht, warum? 7. Wie viele Personen aus dem linken Spektrum wurden in Gewahrsam genommen? Bitte detaillierte Auflistung der Straftaten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium des Innern Zu 1: Drei. Gründe wurden nicht mitgeteilt. Zu 2: Nach Schätzung der Polizeidirektion Magdeburg nahmen an der Antifa-Demon- stration ca. 500 und an der Veranstaltung des DGB ca. 400 Personen teil. Zu 3: Nach bisherigem Ermittlungsstand ist es in einem Fall zu einer gefährlichen Körper- verletzung und in einem weiteren Fall zu einer Sachbeschädigung durch Steinwürfe gegen einen Bus gekommen.",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999       35 _______________________________________________________________________________ Zu 4: Ja. Zu 5: Es wurden 6 Holzstöcke, 1 Baseballschläger, 8 Lederbänder mit Nieten bzw. Stahl- stiften, 2 Hundeketten, 1 Eisenstange, 5 Messer, 1 Schraubendreher, 3 Feuerwerks- körper und 8 Sturm/Ski-/Strumpfmasken beschlagnahmt. Zu 6: Entfällt. Zu 7: 37 Personen hat die Polizeidirektion Magdeburg aufgrund des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Gewahrsam ge- nommen, da dies ihrer Prognose nach zur Verhinderung folgender Straftaten erfor- derlich war: − Verstoß gegen das Versammlungsgesetz in 31 Fällen − Körperverletzung in drei Fällen und − Aufforderung zur Begehung von Straftaten in einem Fall. In zwei Fällen erfolgten die Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen we- gen des außergewöhnlichen Trunkenheitsgrades. Gegen weitere 47 Personen hat die Polizeidirektion Magdeburg nach einer Lageein- schätzung vor Ort und Einzelfallprüfungen freiheitsentziehende Maßnahmen auf Grundlage der Strafprozeßordnung getroffen, und zwar in Hinblick auf den Verdacht der Begehung folgender Straftaten: −   7 x Landfriedensbruch −   6 x Gefährliche Körperverletzung/Körperverletzung −   3 x Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte −   2 x Gefangenenbefreiung −   1 x Öffentliche Aufforderung zu Straftaten −   1 x Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel −   6 x Beleidigung −   2 x Sachbeschädigung −   7 x Verstoß gegen das Versammlungsgesetz",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999         37 _______________________________________________________________________________ Zu 7. Verkehrsbelastung B 189 in der Ortslage Dolle (Abg. Ulrich Kasten, PDS, Drs. 3/1230) Wortlaut der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Der Straßenverkehr auf der B 189 hat sich seit 1990 auch in der Ortsdurchfahrt Dolle erhöht. Die Gesamtbelastung ist für die Einwohner des Ortes deutlich gestiegen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie und in welcher Strukturierung hat sich die Verkehrsmenge in der Ortslage Dolle (incl. der beiden benachbarten Zählstellen) seit 1990 entwickelt? 2. Wie hat sich seit 1990 das Unfallgeschehen auf der B 189 in der Ortslage Dolle entwickelt? 3. Wie hat sich die Schadstoffbelastung im betroffenen Bereich (Immissionen ins- gesamt und Verteilung der beteiligten Schadstoffe) entwickelt? 4. Ist der Schwerverkehr in der Ortslage Dolle durch die Reduzierung der Ge- schwindigkeit im Zuge der B 189 lärmärmer zu gestalten? Welche Untersu- chungen fanden dazu statt? Welche Entscheidungen wurden dazu getroffen? 5. Welche konkrete Entlastung würde die von Minister Herrn Dr. Heyer als Alterna- tive favorisierte A 14 durch die Altmark nach Auffassung der Landesregierung für den Ort Dolle bringen? Wie ist dann bei Fertigstellung der A 14-Verlängerung die Aufteilung der Ver- kehrsmengen auf die Autobahn und die entsprechenden Bundesstraßen? Wie strukturieren sich dann voraussichtlich die Schadstoff- und Lärmbelastun- gen? 6. Wann ist frühestens und wann spätestens mit der Fertigstellung der A 14-Ver- längerung durch die Altmark zu rechnen? 7. Welche Ausgleichsmaßnahmen sollen im Falle einer Verlängerung der A 14 dann für die Zerschneidung ökologisch sensibler Naturlandschaften im Norden Sachsen-Anhalts erfolgen? 8. Wie bewertet die Landesregierung dagegen den Ausbau der alternativen Schie- nenwege in der Altmark? 9. Welche Verlagerungseffekte durch 8. sind bei welchem Ausbaustandard zu er- warten? 10. Wie bewertet die Landesregierung die Ablehnung wegen mangelndem Bedarf des Weiterbaues der A 14 durch Mecklenburg-Vorpommern?",
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            "content": "38           Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr Zu 1: In der Ortslage Dolle selbst befindet sich keine Zählstelle. Als repräsentativ für die Ortslage kann die benachbarte Zählstelle südlich der Ortslage auf der B 189, Zähl- stelle 5067 (Dauerzählstelle), angenommen werden. Die erste Verkehrszählung nach der Wende im Bereich Dolle fand 1993 statt. Für die Jahre 1997 und 1998 liegen nur Ergebnisse der Dauerzählstelle vor. Danach ergibt sich folgende Tabelle: 1993            1995           1997            1998 B 189 Zählstelle nördl. Dolle                                           -               - DTV gesamt                        6.117           6.693 DTV Schwerverkehr                    770             884 B 189 Zählstelle 5067 DTV gesamt                        10.129          10.500             11.496         12.102 DTV Schwerverkehr                   1.269           1.388              1.636          1.632 Somit erhöhte sich der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) in Dolle von 1993 bis 1998 um 19,5 %, der durchschnittliche tägliche Schwerverkehr um 28,6 %. Zu 2: Die Unfallentwicklung auf der B 189 in der Ortslage Dolle seit 1990 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Jahr                       polizeil. erfaßte Unfälle 1990                                   04 1991                                   12 1992                                   10 1993                                   13 1994                                   07 1995                                   17 1996                                   06 1997                                   14 1998                                   16 1999 (bis 17. März)                    00 Nicht angepasste Geschwindigkeit und Auffahrunfälle waren die überwiegenden Unfallursachen.",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999        39 _______________________________________________________________________________ Zu 3: Differenzierte Aussagen liegen nicht vor. Näherungsweise kann die Schadstoffentwicklung für den Straßenverkehr unter aus- gewählten Rahmenbedingungen, wie sie in der Ortslage Dolle in etwa zutreffen, gemäß dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Ausgabe 1992, in der geänderten Fassung von 1996, angegeben werden. Nach diesem Rechenmodell ergeben sich für 1998 folgende Durchschnittsbelastungen: 1998 Kohlenmonoxid (CO)                 0,015 [mg/m³] Stickstoffmonoxid (NO)             0,018 [mg/m³] Kohlenwasserstoffe (HC)            0,0076 [mg/m³] Rußpartikel                        0,00018 [mg/m³] Den angegebenen Zahlen liegt die Verkehrsmenge und -zusammensetzung gemäß Zählstelle 5067 zu Grunde. Zu 4: Eine Geschwindigkeitsreduzierung für den Schwerverkehr in der Ortslage Dolle von 50 km/h auf 30 km/h bewirkt, gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90), eine Lärmpegelreduzierung von etwa 2,6 dB(A). Die verkehrsbehördliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h müsste geeignet sein, die Lärmbelastung um mindestens 3 dB(A) zu senken (Wahrnehmbarkeitsgrenze). Somit scheidet eine Geschwindigkeitsbegrenzung be- reits aus diesem Grunde aus. Zudem würde eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung den Verkehrsfluss auf der zuerst dem überregionalen Verkehr dienenden B 189 in einem nicht zu rechtferti- genden Maße stören. Zu 5: Da der Ziel- und Quellverkehr in Dolle sehr gering ist, wird durch den Neubau der BAB A 14 eine überdurchschnittlich große Entlastung vom Durchgangsverkehr er- reicht. Damit ist eine Entlastung der Einwohner von Lärm und Schadstoffen zu er- warten. Entsprechende Untersuchungen werden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprü- fungen detailliert durchgeführt.",
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            "content": "40           Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Zu 6: siehe Antwort 5. Zu 7: siehe Antwort zu Frage 5. Ausgleichsmaßnahmen werden erst bei der Durchführung des Planfeststellungsver- fahrens festgelegt. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass durch eine Verlängerung der A 14 nach Norden tatsächlich ökologisch sensible Naturlandschaften durchschnitten werden. Die ein- zige zumindest einer Naturlandschaft entsprechende größere Fläche ist das NSG „Colbitzer Lindenwald“ (als FFH-Gebiet vorgeschlagen), das von der Verlängerung der A 14 nach Norden kaum berührt werden wird. Grundsätzlich wird angestrebt bei einer Verlängerung der A 14 nach Norden ökolo- gisch sensible Naturlandschaften nach Möglichkeit nicht zu beeinträchtigen. Zu 8: Parallel zur B 189 und zu einer Verlängerung der BAB A 14 verläuft die leistungsfä- hige Eisenbahnstrecke Magdeburg - Wittenberge. Sie ist zweigleisig, elektrifiziert und für eine Streckengeschwindigkeit von 120 km/h zugelassen. Zu 9: Unmittelbare, großräumige Verlagerungseffekte lassen sich aus dem Ausbau relativ kurzer, bereits über einen hohen Ausbaustandard verfügender Streckenabschnitte nicht ableiten. Zu 10: Eine ablehnende Haltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Verlängerung der BAB A 14 bis Ludwigslust ist nicht bekannt. Im Gegenteil fordert das Land die BAB A 14 - Verlängerung auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung NORDOST.",
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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999          41 _______________________________________________________________________________ Zu 8. Ideologie der PDS (Abg. Veronika Brandt, DVU, Drs. 3/1325) Wortlaut der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Am 11. März 1999 wurde durch den Abgeordneten der DVU-Fraktion, Herrn Weich, der Antrag “Bündnis gegen Gewalt von Links” eingebracht. Unter anderem beinhaltet die Rede den Satz: “Die PDS bekennt sich zur marxistisch- leninistischen Ideologie, auch wenn sie dies aus taktischen Gründen nicht immer ausspricht.” Frau Dr. Sitte, Vorsitzende der PDS-Fraktion, antwortet in einem Zwischenruf (vgl. Stenographischen Bericht der 16. Sitzung, S. 1024): “Nein, dazu bekennen wir uns schon ganz offen.” Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage der Abgeordneten Frau Dr. Sitte, daß sich die PDS zur marxistisch-leninistischen Ideologie bekennt? 2. Ist der Landesregierung bekannt, daß die marxistisch-leninistische Ideologie mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar ist? 3. Ist der Landesregierung bekannt, daß die marxistisch-leninistische Ideologie mit den allgemein anerkannten Menschenrechten nicht vereinbar ist? 4. Ist der Landesregierung bekannt, daß zu den marxistisch-leninistischen Ideologen auch ein Ilja Ehrenburg gehörte, der als Stalins Chefpropagandist den Mas- senmord am deutschen Volk propagierte? 5. Ist der Landesregierung bekannt, daß auch Personen, wie Walter Ulbricht, die marxistisch-leninistische Ideologie als Staatsdoktrin der DDR verkündet haben? 6. Nachdem sich die Fraktionsvorsitzende der PDS zur marxistisch-leninistischen Ideologie bekannt hat, wird angefragt, ob die Landesregierung sich weiterhin der Unterstützung der PDS bedient? 7. Wie wird die marxistisch-leninistische Ideologie aus der Sicht der Landesregie- rung bewertet?",
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            "content": "42          Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei Vorbemerkung: Der Gegenstand der Kleinen Anfrage richtet sich in allen sieben Teilfragen nicht auf den personellen oder sachlichen Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen sieht die Landesregierung keine Veranlassung, sich zu den aufgeworfenen Wertungsfragen zu äußern. Zu 1: Siehe Vorbemerkung. Zu 2: Siehe Vorbemerkung. Zu 3: Siehe Vorbemerkung. Zu 4: Siehe Vorbemerkung. Zu 5: Siehe Vorbemerkung. Zu 6: Siehe Vorbemerkung. Zu 7: Siehe Vorbemerkung.",
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