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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 2600 19.04.2011 Kleine Anfrage des Abgeordneten Bergner (FDP) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Oberflächenwasserandrang auf öffentlichen Straßen von Drittflächen Die Kleine Anfrage 1283 vom 2. März 2011 hat folgenden Wortlaut: Regelmäßig dringt in besonderen Witterungslagen Oberflächenwasser (Niederschlagswasser bzw. Schmelz- wasser) von privaten Flächen in erheblichen Mengen auf öffentliche Straßen und Plätze. Ich frage die Landesregierung: 1. Welchen rechtlichen Bestimmungen unterliegt Oberflächenwasser, was von privaten Flächen auf öffent- liche Flächen fließt, und wer ist im Einzelnen abwasserbeseitigungspflichtig? 2. Können Eigentümer von privaten Flächen verpflichtet werden, durch geeignete Maßnahmen die Wahr- scheinlichkeit des Übertretens von Oberflächenwasser auf öffentlichen Flächen zu minimieren? Welche Voraussetzungen müssen für eine solche Verpflichtung vorliegen und welche Rechtsgrundlagen sind hierfür einschlägig? 3. Unter welchen Umständen könnten sich in den oben genannten Fällen Schadensersatzansprüche ge- genüber dem Eigentümer von privaten Flächen ergeben? 4. Muss unter bestimmten Umständen durch den Straßenbaulastträger Oberflächenwasser geduldet wer- den, das von privaten Flächen auf öffentliche Straßen dringt und wenn ja, unter welchen Umständen bzw. in welchen Fällen sowie auf welcher Rechtsgrundlage? Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. April 2011 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Aufgrund des in der Drucksache beschriebenen Sachverhalts wird bei der Beantwortung der einzelnen Fra- gen davon ausgegangen, dass es sich bei dem \"Oberflächenwasser\" um sog. \"wild abfließendes Wasser\" handelt. Es stellt damit kein Niederschlagswasser und auch kein Abwasser dar. Diese rechtliche Eigenschaft würde es nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erst dadurch erhalten, dass es von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt. Vorab ist daher festzustellen, dass für \"wild abfließendes Wasser\" keine Abwasserbeseitigungspflicht be- steht. Erst in dem Moment, in dem es, wie beschrieben, in der Abwasseranlage der öffentlichen Straße oder des öffentlichen Platzes gesammelt wird, wird es zu Abwasser und muss durch den für die Entwässerung des öffentlichen Raums zuständigen Beseitigungspflichtigen entsorgt werden. Druck: Thüringer Landtag, 5. Mai 2011",
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"content": "Drucksache 5/ 2600 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Für \"wild abfließendes Wasser\" enthält das Wasserrecht nur wenige Vorgaben. Die hierfür einschlägige Be- stimmung des § 37 WHG will in erster Linie verhindern, dass der natürliche Ablauf \"wild abfließenden Wassers\" durch menschliche Eingriffe behindert wird. Neben dieser öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftungsregelung für oberirdische Gewässer enthält § 37 WHG - dem privaten Nachbarrecht zuzuordnende - Abwehransprüche und Duldungspflichten, um die Folgen von Eingriffen in den natürlichen Wasserabfluss für Unter- und Ober- lieger zu minimieren. Ausweislich des § 37 Abs. 4 WHG gelten die Bestimmungen gerade auch für Schmelz- wasser und das bei Niederschlägen ablaufende Wasser. Zu 2.: Aus wasserrechtlicher Sicht ist diese Frage zu verneinen. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, verfolgt der Bundesgesetzgeber mit § 37 WHG in erster Linie das Ziel, menschliche Eingriffe in den natürlichen Ablauf des \"wild abfließenden Wassers\" so weit wie möglich zu verhindern. Insoweit muss der natürliche Zulauf von Wasser von Nachbargrundstücken auf öffentliche Straßen und Plätze von dem dafür verantwortlichen Träger hingenommen werden. Dies ist auch interessengerecht, da ja gerade durch den Bau der öffentli- chen Einrichtung die Ursache für die Unterbrechung des natürlichen Wasserabflusses gesetzt wurde. Die Entwässerung des öffentlichen Raumes ist für dessen Nutzung zwingend erforderlich und von dem Träger zu gewährleisten. Zu 3.: Schadensersatzansprüche des Trägers der öffentlichen Einrichtung setzen eine Pflichtverletzung des Eigen- tümers der Nachbargrundstücke voraus. Aufgrund der Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 können grund- sätzlich keine wasserrechtlichen Pflichten des Grundstückseigentümers identifiziert werden. Zu 4.: Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus den Ausführungen zu den Fragen 1 und 2. Reinholz Minister 2",
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