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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 3813 20.12.2011 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Bearbeitungsstand von Widersprüchen im Zweckverband \"Vogtei\" (II/II) Die Kleine Anfrage 1906 vom 3. November 2011 hat folgenden Wortlaut: Die Gemeinde Oppershausen hat Investitionen in den Abwasserkanal getätigt. Für diesen Investitionsauf- wand wurden Abwasserbeitragsbescheide erlassen. Zwischenzeitlich ist die Gemeinde Mitglied des Abwas- serzweckverbandes \"Vogtei\" geworden. Nunmehr gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Kalkulation und Beitragserhebung zwischen der Gemeinde Oppershausen und dem Abwasserzweckverband \"Vogtei\". In dieser Folge hat der Abwasserzweckverband neue Abwasserbeitragsbescheide erlassen, gegen die eine Vielzahl von Beitragspflichtigen Widerspruch eingelegt hat. Die Bearbeitung der Widersprüche erfolgt seit dem Jahr 2007 durch den Abwasserzweckverband. Der Abwasserzweckverband erwägt jetzt offenbar, die Bearbeitung an die Aufsichtsbehörde abzugeben. Die Widerspruchsführer sind aufgefordert, zu entschei- den, den Widerspruch ohne Gebühren zurückzunehmen oder das Widerspruchsverfahren fortzuführen. Im Falle der Fortführung durch das Landesverwaltungsamt droht der Abwasserzweckverband eine drastische Bearbeitungsgebühr in Höhe von über 100 Euro an (vgl. TA/TLZ Mühlhausen vom 16. September 2011). Dem Fragesteller liegen auch Informationen darüber vor, dass der Landesrechnungshof den Abwasser- zweckverband \"Vogtei\" geprüft hat. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann erfolgte eine Prüfung des Abwasserzweckverbandes \"Vogtei\" durch den Landesrechnungshof und welcher Zeitraum der Verbandstätigkeit wurde dabei geprüft? 2. Welche Prüfergebnisse wurden dabei durch den Landesrechnungshof festgestellt (bitte Einzelaufstel- lung)? 3. Welche einzelnen Stellungnahmen hat der Abwasserzweckverband \"Vogtei\" bisher zu den Prüffeststel- lungen des Landesrechnungshofes abgegeben? 4. Wie stellt sich das Verfahren zur überörtlichen Kommunalprüfung zwischen dem Landesrechnungshof und dem Abwasserzweckverband \"Vogtei\" derzeit dar? Druck: Thüringer Landtag, 5. Januar 2012",
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"content": "Drucksache 5/ 3813 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Mitteilung der örtlich zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde prüfte der Thüringer Rechnungshof den Abwasserzweckverband \"Vogtei\" von Februar 2007 bis Juni 2007. Gegenstand der Prüfungen war die Ver- bandstätigkeit ab dem Haushaltsjahr 2000. Zu 2.: Nach Kenntnis der örtlich zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde empfahl der Thüringer Rechnungshof im Wesentlichen, dass zwischen dem Abwasserverband \"Vogtei\" und der Gemeinde Oppershausen mit der Übertragung des Anlagevermögens ein Finanzausgleich vorzunehmen sei. In diesem sei auch der weite- re Umgang mit den von der Gemeinde Oppershausen vereinnahmten Beiträgen zu regeln. Der Abwasser- zweckverband \"Vogtei\" habe zudem seine bestehende Globalkalkulation zu überarbeiten und die gesetzli- chen Vorgaben zur Vergabe von Bauleistungen zu beachten. Zu 3.: Der örtlich zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde liegt eine Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes \"Vogtei\" an den Thüringer Rechnungshof vom 19. August 2008 zur Prüfung seiner Haushalts- und Wirt- schaftsführung vor. Darin teilt der Abwasserzweckverband \"Vogtei\" mit, dass er die Prüfung als abgeschlos- sen ansieht. Im Ergebnis der Prüfung seien durch den Verband weitere Schritte zur Lösung der Vermögens- auseinandersetzung mit der Gemeinde Oppershausen eingeleitet worden. Die Globalkalkulation befinde sich in Überarbeitung und die Hinweise zur Vergabe von Bauleistungen seien ausgewertet worden und fän- den zukünftig Beachtung. Zu 4.: Wie in Antwort zu Frage 3 dargelegt, betrachtet der Abwasserzweckverband \"Vogtei\" die Prüfung als abge- schlossen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 hat der Thüringer Rechnungshof das weitere Prüfungsverfah- ren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz an die örtlich zuständige Rechtsauf- sichtsbehörde mit der Bitte übertragen, nach eigenem Ermessen über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Geibert Minister 2",
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