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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 671 4. Wahlperiode 23.02.2005 Kleine Anfrage der Abgeordneten Berninger (PDS) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Vollzug des Verbots der Thor-Steinar-Bekleidungsmarke in Thüringen Die Kleine Anfrage 204 vom 7. Januar 2005 hat folgenden Wortlaut: Brandenburger und Berliner Justiz haben die Beschlagnahmung von Kleidung mit dem Runen-Logo \"Thor Steinar\" verfügt. Jedem, der öffentlich Kleidungsstücke dieser Marke trägt, droht nun ein Strafverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Durchsuchungen bei dem Textilhersteller, Vertriebsläden und Nazitreffpunkten folgten. Gegen Träger der Bekleidungsmarke wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet und erste Urteile gesprochen. Obwohl der Hersteller das Erscheinungsbild der Bekleidungsmarke modifizierte, wird im entsprechenden Einzelhandel weiterhin die strafbare Ausfüh- rung angeboten und von Anhängern der neonazistischen Szene getragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Ermittlungsverfahren leitete die Thüringer Polizei gegen Träger der verbotenen Thor-Steinar- Marke auf Grundlage der oben genannten Gerichtsentscheide ein? 2. Wurden im Rahmen von Aufmärschen, Kundgebungen und Veranstaltungen der rechtsextremistischen Szene von Seiten des Ordnungsamts oder der Einsatzkräfte das Tragen von Thor-Steinar-Bekleidungs- stücken untersagt und gegebenenfalls geahndet? 3. Inwieweit wurden Durchsuchungen in von Rechtsextremisten frequentierten Läden durchgeführt, und in wie vielen Fällen kam es zu einer Beschlagnahme der indizierten Bekleidungsmarke? 4. Wie informiert die Polizei Einzelhändler, deren Verkaufsangebot sich auch an rechtsgerichtete Personen richtet, über die Strafbarkeit des Vorhaltens und Verkaufs von verbotenen Thor-Steinar-Bekleidungsstücken? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. Februar 2005 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Die Landesregierung sieht davon ab, Anfragen insoweit öffentlich zu beantworten, als sie Rückschlüsse auf den Kenntnisstand der Sicherheitsbehörden und insbesondere des Thüringer Landesamtes für Verfassungs- schutz zulassen. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich ausschließlich auf solche Erkenntnisse, die offen verwertbar sind. Für weitergehende Auskünfte steht die Landesregierung gegebenenfalls der Parla- mentarischen Kontrollkommission zur Verfügung. Druck: Thüringer Landtag, 2. März 2005 1",
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"content": "Drucksache 4/ 671 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Zu 1.: Im Freistaat Thüringen wurden wegen Verdachts der Strafbarkeit des Tragens bzw. des Verwendens des Labels der Bekleidungsmarke \"Thor-Steinar\" insgesamt 30 Ermittlungsverfahren durch Polizei und Staats- anwaltschaft eingeleitet. Zu 2.: In Verbots- und Auflagenbescheiden der Versammlungsbehörden wurde bisher nicht explizit auf das Tragen der Bekleidungsmarke \"Thor-Steinar\" abgestellt. Vielmehr wird in entsprechenden Bescheiden, unter Be- rücksichtigung des Uniformverbots des Versammlungsgesetzes, auf das Tragen von Kleidungsstücken wie Bomberjacken oder Springerstiefeln eingegangen. Durch Einsatzkräfte der Polizei wurde Teilnehmern dieser Veranstaltungen das Tragen des fraglichen Be- kleidungslabels untersagt. Zu 3.: Es wurden bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage in zwei Fällen Durchsuchungen in von Rechtsextremisten frequentierten Läden durchgeführt. In beiden Fällen kam es zu Beschlagnahmungen von Bekleidungsstücken der Marke \"Thor-Steinar\". Zu 4.: Bisher erfolgte keine Information durch die Polizei an Einzelhändler. Dazu muss ergänzend ausgeführt werden, dass die Rechtsauffassung zur Strafbarkeit der Bekleidungsmarke gegenwärtig in den Bundeslän- dern höchst unterschiedlich ist. Entscheidungen Thüringer Gerichte zur Strafbarkeit der Bekleidungsmarke sind gegenwärtig nicht bekannt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist bemüht, für Thüringen eine klärende obergerichtliche Entscheidung her- beizuführen. Bundesweit sind bisher nur Entscheidungen Brandenburger Gerichte bekannt. Durch den Vertreiber der Bekleidungsmarke wurde zudem die Symbolik der Darstellung geändert. Nach Auffassung der mit dem Sachverhalt befassten Staatsanwaltschaft ist dadurch keine Strafbarkeit mehr zu erkennen. Dr. Gasser Minister 2",
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