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            "content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/     5908 21.03.2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Bildung eines kommunalen Betriebs gewerblicher Art ohne Gemeinderatsbeschluss Die Kleine Anfrage 2840 vom 25. Januar 2013 hat folgenden Wortlaut: Die Gemeinde Dorndorf (Wartburgkreis) hat einen Betrieb gewerblicher Art gebildet. Ein diesbezüglicher Gemeinderatsbeschluss wurde nicht gefasst. Der Bürgermeister vertritt die Auffassung, dass die Bildung ei- nes Betriebs gewerblicher Art in seine ausschließliche Zuständigkeit fällt und insofern eine Beteiligung des Gemeinderats nicht erforderlich ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann hat die Gemeinde Dorndorf einen Betrieb gewerblicher Art mit welchem Unternehmenszweck ge- gründet? Wann wurde diese Betriebsgründung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt und welche rechtsaufsichtliche Stellungnahme wurde gegebenenfalls in diesem Zusammenhang abgegeben? Mit welcher Begründung erfolgte möglicherweise keine rechtsaufsichtliche Stellungnahme? 2. Welche Beteiligungsrechte hat der Gemeinderat bei der Bildung eines Betriebs gewerblicher Art und wie werden diese begründet? 3. Sollte nach Auffassung der Landesregierung zwingend eine Beteiligung des Gemeinderats bei der Bil- dung eines Betriebs gewerblicher Art gegeben sein? Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn ein Betrieb gewerblicher Art geschaffen wurde, ohne den Gemeinderat zu beteiligen, so wie in Dorndorf geschehen? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan­desre­gierung mit Schreiben vom 19. März 2013 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde liegen keine Informationen zur Fragestellung vor. Die Qualifizierung von Einrichtungen der Gemeinde als \"Betriebe gewerblicher Art von juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts\" ist für das Steuerrecht erheblich, vgl. § 4 Körperschaftsteuergesetz. Anzeige- und Genehmigungspflichten ergeben sich hingegen für gemeindliche Unternehmen aus § 71 ff. Thüringer Kommunalordnung. Zu 2.: Die Entscheidung über die Gründung von Unternehmen der Gemeinde bleibt dem Gemeinderat vorbehalten, vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 11 Thüringer Kommunalordnung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Druck: Thüringer Landtag, 9. April 2013",
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