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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 5147 4. Wahlperiode 27.04.2009 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Schubert (SPD) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit Vorschläge des Branchenverbandes \"automotive thüringen e. V.\" zur Stützung von Automobilzulieferern Die Kleine Anfrage 2750 vom 11. März 2009 hat folgenden Wortlaut: Der Vorsitzende des Branchenverbandes \"automotive thüringen e. V.\", Michael Militzer, hält staatliche Hil- fen für Automobilzulieferer für unausweichlich. \"Die Unternehmen der Branche gerieten zunehmend in eine Liquiditätsfalle\". Um dem entgegenzuwirken, schlägt Herr Militzer verschiedene Hilfsmaßnahmen vor. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, eine Thüringen-Automotiv-Anleihe für Zulieferunter- nehmen unter der Führung der Thüringer Aufbaubank und mit einer Zins- und Ausfallgarantie durch das Land aufzulegen? 2. Hält die Landesregierung diese Idee für realisierbar? Wenn nein, warum? Wenn ja, was müsste hierfür - auch im Hinblick auf EU-Wettbewerbsrecht - getan werden? 3. Wenn Frage 2 mit Ja beantwortet wird: Beabsichtigt die Landesregierung Aktivitäten zur Umsetzung dieses Vorschlags? Wenn nein, was sind die Gründe dafür? 4. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, Abschreibungen für krisengeschüttelte Unternehmen auszusetzen? 5. Hält die Landesregierung diese Idee für realisierbar? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was müsste hierfür getan werden? 6. Wenn Frage 4 mit Ja beantwortet wird: Beabsichtigt die Landesregierung Aktivitäten zur Umsetzung dieses Vorschlags? Wenn nein, was sind die Gründe dafür? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. April 2009 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung versteht den Vorschlag so, dass die Thüringer Aufbaubank selbst oder über eine Tochtergesellschaft eine Anleihe begeben soll und die so generierten Mittel an Unternehmen aus dem Auto- motivbereich - ungeachtet der konkreten Art der Unterstützung - weitergereicht werden. Vor diesem Hinter- grund stellt die Begebung einer Thüringen-Automotive-Anleihe durch die TAB eine Refinanzierungsmög- lichkeit dar, um Zulieferunternehmen finanzielle Mittel zur Verfügung stellen zu können. Der TAB stehen aber auch andere Refinanzierungsmöglichkeiten offen, die geeignet sind, um Unternehmen aus dem Auto- mobilbereich finanziell unterstützen zu können. Druck: Thüringer Landtag, 6. Mai 2009 1",
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"content": "Drucksache 4/ 5147 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Zu 2.: Aus rechtlicher Sicht ist die Idee dem Grunde nach umsetzbar, stellt jedoch nur eine Refinanzierungsmög- lichkeit dar (siehe Antwort zu Frage 1). Ungeachtet dessen müssen die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Insoweit kann eine pauschale Aussage nicht getroffen werden, weil die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit immer auch von der konkreten Ausgestaltung des Modells abhängt. So sind insbesondere die Art der beabsichtigten Finanzhilfen (bspw. Darlehen, Nachrangdarlehen, Beteili- gungen) unter Berücksichtigung der konkreten Preisgestaltung mit ausschlaggebend für die Frage der bei- hilferechtlichen Zulässigkeit. Auch die mögliche Übernahme von Ausfallrisiken durch den Freistaat Thürin- gen ist bei der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit zu berücksichtigen. Innerhalb der Landesregierung werden derzeit mehrere Möglichkeiten geprüft, wie Unternehmen aus dem Bereich Automotive, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinden, geholfen werden kann und soll. Allerdings muss vorab die Frage geklärt werden, wie man sicherstellen kann, dass die Unterstüt- zung auf an sich überlebensfähige und für die Thüringer Wirtschaft relevante Unternehmen beschränkt wird. Es gilt auszuschließen, dass ein erheblicher Teil der Finanzhilfen verloren geht, weil Unternehmen geholfen wurde, die unabhängig von der Wirtschafts- und Finanzkrise, also aus anderen und/oder bereits bestehenden Gründen wirtschaftliche und/oder finanzielle Probleme haben. Zu 3.: Die Landesregierung befindet sich permanent in Gesprächen über die Problematik, wie man Unternehmen aus dem Automobilbereich in der jetzigen Situation unterstützen kann. Gesprächspartner sind neben Ver- tretern des Bundes, anderer Bundesländer und der Europäischen Kommission insbesondere Geschäftslei- tungen und Betriebsratsvertreter von Unternehmen der Branche. Zu 4.: Die Landesregierung hält den Vorschlag, Abschreibungen für krisengeschüttelte Unternehmen auszuset- zen, für nicht geeignet, Automobilzulieferer effektiv zu stützen. Insbesondere stünden die Unternehmen liquiditätsseitig nicht besser da. Der Verzicht auf Abschreibungen hat keinen Einfluss auf den Cash-Flow. Zu 5.: Handelsrechtlich sind planmäßige Abschreibungen zwingend vorzunehmen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 des Han- delsgesetzbuches -HGB-). Steuerrechtlich führt die Nichtinanspruchnahme der AfA nach geltendem Recht in einem Wirtschaftsjahr zum Verlust der anteiligen AfA-Beträge. Auch wenn steuerrechtlich eine abweichende gesetzliche Regelung durch Änderung des § 7 des Einkom- mensteuergesetzes -EStG- zumindest möglich wäre, verstieße eine solche Gesetzesänderung gegen die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die auch für die steuerrechtliche Verpflich- tung gelten. Insbesondere das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, wonach erkennbare Risiken und Verluste zu berücksichtigen sind, würde verletzt. Die Werte in der Steuerbilanz würden nicht mehr die tatsächlichen Werte darstellen, da die Abschreibungen den Wertverzehr der Wirtschaftsgüter im abgelaufe- nen Wirtschaftsjahr widerspiegeln. Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf \"krisengeschüttelte Unternehmen\" bzw. auf die Automobil- industrie ist kritisch zu bewerten, da für eine bestimmte Branche eine Ausnahmeregelung geschaffen wer- den würde, auf die sich andere Branchen ebenso berufen könnten. Insoweit wäre der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) tangiert. Aus steuerrechtlicher Sicht ist eine solche Regelung auch in der Mehrzahl der Fälle nicht erforderlich, da die entstehenden Verluste grundsätzlich zeitlich unbegrenzt in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetra- gen werden können. Zu 6.: Hier verweise ich auf die Ausführungen zu Frage 5. Reinholz Minister 2",
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