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            "content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/      711 30.03.2010 Kleine Anfrage der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und Antwort der Thüringer Staatskanzlei Satzung der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) Die Kleine Anfrage 291 vom 3. Februar 2010 hat folgenden Wortlaut: In der Satzung der TLM ist in § 5 die Zusammensetzung der Versammlung geregelt. Dort heißt es: \"(1) Die Versammlung besteht aus 25 Mitgliedern (§ 45 Abs. 1 ThürLMG). (2) Sind unter den Mitgliedern weniger als fünf Frauen, wählen die Mitglieder der Versammlung im Beneh- men mit den Frauenorganisationen mit einfacher Mehrheit so viele weibliche Mitglieder hinzu, bis der Ver- sammlung insgesamt fünf Frauen angehören (§ 45 Abs. 4 ThürLMG). (3) Solange und soweit nicht alle Mitglieder in die Versammlung entsandt sind, verringert sich deren Mitglie- derzahl entsprechend (§ 46 Abs. 2 ThürLMG).\" Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es nach Ansicht der Landesregierung mit dem Gleichstellungsgesetz vereinbar, dass die TLM ledig- lich eine zwanzigprozentige Frauen-Quotierung hat? 2. Wie sollen nach Ansicht der Landesregierung die Interessen von Frauen adäquat vertreten werden, wenn sich der Anteil der weiblichen Bevölkerung nicht angemessen in diesem Gremium widerspiegelt? 3. Ist es seitens der Landesregierung vorstellbar, eine Änderung der Satzung in § 5 Abs. 2 anzustreben, damit der weibliche Anteil der Mitglieder im TLM erhöht wird? Wenn ja, in welcher Zeitschiene wird dies angestrebt? Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen? Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan­desre­gierung mit Schreiben vom 29. März 2010 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Zunächst möchte ich voranstellen, dass die Thüringer Landesmedienanstalt eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Sie ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung (§ 44 Abs. 1 und 2 Thüringer Lan- desmediengesetz). Zu 1.: Nach § 12 Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG) wirken Dienststellen bei der Besetzung von Ver- waltungs- und Aufsichtsräten, für die sie ein Entsendungsrecht haben, auf eine gleiche Beteiligung von Frauen und Männern hin. Maßgeblich für die Zusammensetzung der Versammlung der Landesmedienanstalt ist § 45 ThürLMG i.V.m. der Satzung über die innere Ordnung der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM-Hauptsatzung). Nach § 6 Druck: Thüringer Landtag, 1. April 2010",
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