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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 3225 4. Wahlperiode 25.07.2007 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (Die Linkspartei.PDS) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Aufwandsentschädigung für kommunale Mandatsträger Die Kleine Anfrage 1992 vom 8. Juni 2007 hat folgenden Wortlaut: Während durch Rechtsverordnung für kommunale Wahlbeamte die Höchstgrenzen für die einwohnerab- hängigen Aufwandsentschädigungen periodisch angehoben werden, sind die Höchstgrenzen für die Auf- wandsentschädigung der kommunalen Mandatsträger seit Jahren unverändert. Die Bundesregierung hat mit Drucksache 16/5200 einen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vorgelegt. Dabei plant die Bundesregierung u. a. die Anhebung des Steu- erfreibetrags in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) (so genannte Übungsleiterfreibetrag) von ge- genwärtig 1 848 Euro auf 2 100 Euro pro Jahr. Eine Anwendung dieser Regelung auf kommunale Mandats- träger ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vorgesehen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie begründet die Landesregierung den Umstand, dass die Aufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte periodisch angepasst wurden, während die Aufwandsentschädigungen für die kommuna- len Mandatsträger seit Jahren unverändert blieben? 2. Unter welchen Voraussetzungen hält es die Landesregierung für geboten, die Höchstgrenzen für die Aufwandsentschädigungen der kommunalen Mandatsträger zu erhöhen? Wie wird diese Auffassung begründet? 3. Hält es die Landesregierung für geboten, dass im Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung des Steuerfreibetrags in § 3 Nr. 26 EStG auch eine Erhöhung des Steuerfreibetrags für kommunale Mandats- träger erfolgt? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Welche Maßnahmen will die Lan- desregierung ergreifen, um sich möglicherweise für eine Erhöhung des Steuerfreibetrags für kommuna- le Mandatsträger einzusetzen? 4. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass ein Teil der Aufwandsentschädigung der kommu- nalen Mandatsträger der Steuerpflicht unterliegt, während die Aufwandsentschädigung für Landtagsab- geordnete grundsätzlich steuerfrei ist? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. Juli 2007 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Aufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte wurden und werden nicht periodisch ange- passt. Druck: Thüringer Landtag, 2. August 2007 1",
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"content": "Drucksache 4/ 3225 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Zu 2.: Eine Prüfung der Höchstsätze wäre dann vorzunehmen, wenn die Höchstsätze in Kommunen an der jeweils oberen Einwohnergrenze nicht mehr als angemessene Entschädigung angesehen werden könnten. Zu 3.: Aus einer Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer Erhöhung des \"Steuerfreibetrags\" für kommunale Mandatsträger, da § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG der Steuervereinfachung (Wegfall der Notwendigkeit des Betriebsausgabennachweises) dient. Eine Anhebung der Beträge kommt daher - auch vor dem Hintergrund der deutlichen Anhebung des steuer- frei zu belassenden Mindestbetrages im Jahre 2002 - erst dann in Frage, wenn die tatsächlichen Aufwen- dungen nachweisbar eine Erhöhung erfordern. Zu 4.: Bei Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen erhalten, kommt die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht in Betracht, da die Aufwandsent- schädigung nicht - wie von § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG gefordert - gesetzlich festgesetzt und im Haushaltsplan ausgewiesen ist. Bei diesen Entschädigungen richtet sich die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Der Unterschied in der steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen, die kommunale Mandats- träger zum einen und die Thüringer Abgeordneten zum anderen erhalten, ist im Wesentlichen mit der ver- fassungsrechtlich verankerten Freiheit des Mandats des Abgeordneten (Artikel 53 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) begründet. Nach Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thürin- gen haben die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädi- gung. Diese Unabhängigkeit wird ihnen auch durch die steuerfrei gezahlte Entschädigung gesichert. Die Pauschalierung gewährleistet insbesondere die Unabhängigkeit der Tätigkeit der Abgeordneten gegenüber der Exekutive und verwirklicht damit den Grundsatz des freien Mandats. In Vertretung Hütte Staatssekretär 2",
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